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VGW-101/042/5544/2020

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.01.2023 GeschäftszahlVGW-101/042/5544/2020 TextA) IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes Kultusamt, vom 19.2.2020, Zl. 2020-0.060.474, betreffend Islamgesetz (IslamG), zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt: „Der Antrag der Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) wird gemäß § 16 Abs. 3 IslamG als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Antrag der Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) wird gemäß Paragraph 16, Absatz 3, IslamG als unzulässig zurückgewiesen.“ Weiters wird bestimmt, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

B) Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren zur GZ: VGW-101/042/5544/2020 (Beschwerdeführerin: Förderation der Aleviten Gemeinden in Österreich) betreffend dem Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG), den B E S C H L U S S I) Der Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) wird gemäß § 76 AVG i.V.m. § 17 VwGVG der Ersatz der für die Beiziehung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. C. entstandenen Gebühren dem Grunde und der Höhe in der Höhe von EUR 4.735,-- auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat diese binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch eins) Der Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) wird gemäß Paragraph 76, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Ersatz der für die Beiziehung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. C. entstandenen Gebühren dem Grunde und der Höhe in der Höhe von EUR 4.735,-- auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat diese binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt: „Über den Verein „Avusturya Alevi Birlikleri Federasyonu (in Deutsch: Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich), kurz AABF, D.-straße, Wien (ZVR-Zahl …) ergeht nachfolgender Spruch Gemäß § 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG 2015), BGBl. I Nr. 39/2015, ist ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde" und als „aleviten Österreich" zu unterlassen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,, ist ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde" und als „aleviten Österreich" zu unterlassen.

Begründung I. SACHVERHALTrömisch eins. SACHVERHALT 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2019 ersucht die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)", den rechtswidrigen Zustand, der durch den Verein „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich" aufgrund des Auftretens als Religionsgesellschaft verursacht werde, gemäß § 16 IslamG 2015 zu beheben und dafür Sorge zu tragen, dass keine Verwechslung mit der gesetzlich anerkannten ALEVI stattfinde. 1.1. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2019 ersucht die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)", den rechtswidrigen Zustand, der durch den Verein „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich" aufgrund des Auftretens als Religionsgesellschaft verursacht werde, gemäß Paragraph 16, IslamG 2015 zu beheben und dafür Sorge zu tragen, dass keine Verwechslung mit der gesetzlich anerkannten ALEVI stattfinde.

Die herbeigeführte Verwechslungsgefahr sei bewusst und durch das Ausstellen von Notenbestätigungen für den alevitischen Religionsunterricht sowie das Erteilen von Zertifikaten für angehende Lehrpersonen für den alevitischen Religionsunterricht seien die Rechte der ALEVI verletzt. Zudem werden Bezeichnungen wie „Aleviten Österreich", „Alevitische Jugend" oder „Alevitische Glaubensgemeinschaft" ohne Zustimmung der ALEVI verwendet. Sämtliche Vereine, die sich zur AABF zugehörig fühlen, würden die Bezeichnung „Alevitische Glaubensgemeinde" wählen, um bewusst eine Verwechslung bei den Gläubigen herbeizuführen. Dieses Auftreten sei sowohl in den Sozialen Medien als auch bei öffentlichen Veranstaltungen bewusst gewählt, um den Religionsfrieden mit der ALEVI zu stören. Mit der Annäherung des Erscheinungsbildes des Vereins „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich" werde der Eindruck erweckt, dass es sich um die gesetzlich anerkannte ALEVI handelt. Selbst der eigene Rechtsvertreter des Vereins AABF verwechsle die beiden Institutionen.

1.2. Diesem Schreiben beigefügt waren 22 Beilagen: -Screenshots aus Facebook -Fotos von Veranstaltungen -eine „Notenbestätigung" der „Alevitischen Glaubensgemeinde E." -ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 24.3.2011 zum Alevitischen Religionsbekenntnis sowie -ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 24.3.2011 zum Alevitischen Religionsbekenntnis , sowie -ein E-Mail vom 15.11.2019 des Webmasters der ALEVI 1.3. Dieses Schreiben inklusive aller Beilagen wurde dem Verein AABF mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

1.4. In der Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 wird festgehalten, dass es sich beim Glauben der Aleviten nach dem Verständnis des Vereins um eine eigenständige Religion handle. Seit dem Jahr 2009 strebe der Verein die Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft an, jedoch sei der diesbezügliche Antrag abgewiesen worden. Eine Verwechslungsgefahr mit der anerkannten Religionsgesellschaft der ALEVI habe sich lediglich durch die Namensänderung im Jahr 2015 ergeben, als sich diese anstelle von „Islamisch Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" umbenannt habe. Der Antrag der ALEVI sei zumindest teilweise unzulässig.

Dazu wird ausgeführt: „Anmaßung einer religiösen Autorität? Der Antrag der ALEVI, wonach wir bewusst den Anschein einer religiösen Autorität hervorrufen würden (dies zB aufgrund ,Notenbestätigungen für den alevitischen Religionsunterricht 'oder durch, Erteilung von Zertifikaten für angehende Lehrpersonen für den alevitischen Religionsunterricht') ist für uns unverständlich. Das von der ALEVI monierte Ausstellen von, Notenbestätigungen für den alevitischen Religionsunterricht' oder die ,Erteilung von Zertifikaten für angehende Lehrpersonen' ist weil es weder den Namen noch daraus abgeleitete Begriffe noch sonstige Bezeichnungen betrefft nicht vom geschützten Rechtsgut des § 16 Abs. 4 IslamG umfasst. Der Antrag der ALEVI ist mithin als unzulässig zurückzuweisen.„Anmaßung einer religiösen Autorität? Der Antrag der ALEVI, wonach wir bewusst den Anschein einer religiösen Autorität hervorrufen würden (dies zB aufgrund ,Notenbestätigungen für den alevitischen Religionsunterricht 'oder durch, Erteilung von Zertifikaten für angehende Lehrpersonen für den alevitischen Religionsunterricht') ist für uns unverständlich.

Das von der ALEVI monierte Ausstellen von, Notenbestätigungen für den alevitischen Religionsunterricht' oder die ,Erteilung von Zertifikaten für angehende Lehrpersonen' ist weil es weder den Namen noch daraus abgeleitete Begriffe noch sonstige Bezeichnungen betrefft nicht vom geschützten Rechtsgut des Paragraph 16, Absatz 4, IslamG umfasst. Der Antrag der ALEVI ist mithin als unzulässig zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Vorwurfs der ALEVI, dass wir es unterlassen mögen,,Notenbestätigungen für den alevitischen Religionsunterricht' auszustellen, bleibt auch festzuhalten, dass wir das Alevitentum nicht als islamische Glaubensrichtung verstehen. Mithin werden unsere Glaubensbrüder nicht in der islamisch alevitischen Glaubenslehre unterwiesen ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten der ALEVI liegt mithin ebenfalls nicht vor. Es ist aber auch nicht Aufgabe der ALEVI, unsere religiöse Lehre zu werten oder diese gar dem Islam zuzuordnen. Die ,Kategorisierung' unserer religiösen Lehre kommt ausschließlich unserem geistlichen Oberhaupt zu. Wir verstehen das Alevitentum als eigenständige Religion unabhängig davon, was die ALEVI dazu meint.

Außerdem vergisst die ALEVI, dass der AABF das Recht auf Kultusfreiheit zukommt; davon umfasst ist die Freiheit, Religion einzeln oder mit anderen, öffentlich oder privat auszuüben davon ist insb. auch der religiöse Unterricht in unserer religiösen Lehre umfasst (Art. 9 EMRK, vgl. zB Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer (Hrsg.). Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts 10 (2007) Rz 1448). Unseren Kindern ist es nicht möglich, in österreichischen Schulen einen Religionsunterricht zu besuchen, in dem das Alevitentum so wie wir das Alevitentum verstehen unterrichtet wird. Der, Lehrplan für den alevitischen Religionsunterricht an Volksschulen' (BGBl II14/2014 idF BGBl II447/2015) sieht nämlich vor, dass Kinder im Koran unterrichtet werden.Außerdem vergisst die ALEVI, dass der AABF das Recht auf Kultusfreiheit zukommt; davon umfasst ist die Freiheit, Religion einzeln oder mit anderen, öffentlich oder privat auszuüben davon ist insb. auch der religiöse Unterricht in unserer religiösen Lehre umfasst (Artikel 9, EMRK, vergleiche zB Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer (Hrsg.).

Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts 10 (2007) Rz 1448). Unseren Kindern ist es nicht möglich, in österreichischen Schulen einen Religionsunterricht zu besuchen, in dem das Alevitentum so wie wir das Alevitentum verstehen unterrichtet wird. Der, Lehrplan für den alevitischen Religionsunterricht an Volksschulen' Bundesgesetzblatt II14 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt II447 aus 2015,) sieht nämlich vor, dass Kinder im Koran unterrichtet werden.

Dies entspricht dem Selbstverständnis der ALEVI, wonach das Alevitentum eine islamische Glaubensrichtung sei. Der Koran ist für unser religiöses Selbstverständnis jedoch keine wesentliche Glaubensquelle es ist für uns kein ,heiliges Buch'. Aus eben diesem Grund müssen wir den Kindern unserer Glaubensbrüder einen religiösen Unterricht in unseren Räumlichkeiten ermöglichen. Einen Eingriff in die Rechte der ALEVI stellt das freilich nicht dar.

Alevitische Religionsgesellschaft? Der Antrag der ALEVI, wonach wir uns nicht als „alevitische Religionsgesellschaft'' bezeichnen dürfen was wir im Übrigen nicht tun (einen Beleg für diese Behauptung gibt es nicht!) ist ebenfalls mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Annäherung an das ALEVI-Logo? Dieselben Überlegungen gelten für den Antrag der ALEVI, wonach wir unser ,äußeres Erscheinungsbild' gemeint ist offenbar unser Logo nicht an jenes der ALEVI annähern dürfen: Zum einen bleibt auch hier festzuhalten, dass wir unser Erscheinungsbild nicht an jenes der ALEVI anpassen. Zum anderen ist das äußere Erscheinungsbild gemäß § 16 Abs. 4 nicht geschütztes Rechtsgut. Dieser Antrag ist ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.Annäherung an das ALEVI-Logo? Dieselben Überlegungen gelten für den Antrag der ALEVI, wonach wir unser ,äußeres Erscheinungsbild' gemeint ist offenbar unser Logo nicht an jenes der ALEVI annähern dürfen: Zum einen bleibt auch hier festzuhalten, dass wir unser Erscheinungsbild nicht an jenes der ALEVI anpassen. Zum anderen ist das äußere Erscheinungsbild gemäß Paragraph 16, Absatz 4, nicht geschütztes Rechtsgut. Dieser Antrag ist ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Um jegliche Verwechslungsgefahr zwischen uns und den ALEVI zu vermeiden, haben wir im Jahr 2012 (sic!) die Agentur F. mit der Entwicklung einer Marke beauftragt, um uns deutlich vom Auftritt der ALEVI abzuheben. Die Genese der Markenentwicklung kann unter dem folgenden Link eingesehen werden: https://www.f.com/filter/....

Wir verwenden dieses neue Logo (bereits) seit dem Jahr 2013 die ALEVI wurde dagegen erst 2015 anerkannt (sic!). Es wäre mithin Aufgabe der ALEVI gewesen, sich nicht an unserem bereits mehrere Jahre bestehenden Logo zu orientieren bzw. wäre es Aufgabe der österreichischen Behörden gewesen, die begehrte Namensänderung der ALEVI nicht zu genehmigen.

Unser äußeres Erscheinungsbild unterscheidet sich mithin in eklatanter Weise sowohl im Logo als auch in der Wortwahl vom äußeren Erscheinungsbild der ALEVI. Eine Verwechslungsgefahr oder gar die Befürchtung, zwischen AABF und ALEVI läge eine rechtliche Verbindung vor (§ 16 Abs. 3 IslamG), liegen mithin nicht vor.Unser äußeres Erscheinungsbild unterscheidet sich mithin in eklatanter Weise sowohl im Logo als auch in der Wortwahl vom äußeren Erscheinungsbild der ALEVI. Eine Verwechslungsgefahr oder gar die Befürchtung, zwischen AABF und ALEVI läge eine rechtliche Verbindung vor (Paragraph 16, Absatz 3, IslamG), liegen mithin nicht vor.

Die ALEVI verkennt weiters, dass ihr Antrag schon deshalb als unbegründet abzuweisen ist, weil allgemein verwendete Begriffe (die Erläuternden Bemerkungen nennen beispielhaft ,islamisch', ,muslimisch', etc; vgl RV 446 BlgNR 25. GP 7) keinen Rechtsschutz genießen. Auch der Begriff ,Aleviten' ist mithin nicht besonders geschützt. Nur dann, wenn die Begriffe speziell' verwendet werden (die Erläuternden Bemerkungen nennen zB Islamisch-alevitischer Radiosender', ,islamisch-alevitischer Club', ,Haci Bektas-Gemeinde'; vgl. RV 446 BlgNR 25. GP 7), kann ein Eingriff in die Rechte der ALEVI vorliegen. Mithin bleibt festzuhalten, dass die von uns gewählten Kurzbezeichnungen (zB, aleviten Österreich') zum einen (nicht geschützte) allgemeine Begriffe darstellen und zum anderen weil die Kurzbezeichnungen immer gemeinsam mit unseren Logo verwendet werden jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.Die ALEVI verkennt weiters, dass ihr Antrag schon deshalb als unbegründet abzuweisen ist, weil allgemein verwendete Begriffe (die Erläuternden Bemerkungen nennen beispielhaft ,islamisch', ,muslimisch', etc; vergleiche Regierungsvorlage 446 BlgNR 25.

Gesetzgebungsperiode 7) keinen Rechtsschutz genießen. Auch der Begriff ,Aleviten' ist mithin nicht besonders geschützt. Nur dann, wenn die Begriffe speziell' verwendet werden (die Erläuternden Bemerkungen nennen zB Islamisch-alevitischer Radiosender', ,islamisch-alevitischer Club', ,Haci Bektas-Gemeinde'; vergleiche Regierungsvorlage 446 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7), kann ein Eingriff in die Rechte der ALEVI vorliegen. Mithin bleibt festzuhalten, dass die von uns gewählten Kurzbezeichnungen (zB, aleviten Österreich') zum einen (nicht geschützte) allgemeine Begriffe darstellen und zum anderen weil die Kurzbezeichnungen immer gemeinsam mit unseren Logo verwendet werden jegliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist.

Dieselben Überlegungen treffen auch auf unsere Homepage www.aleviten.com zu:

Auch dort wird unsere Kurzbezeichnung nur gemeinsam mit unserem Logo verwendet. Dem durchschnittlich informierten Bürger ist es aufgrund des unterschiedlichen Auftritts und des jahrzehntelangen Streits zwischen AABF und ALEVI klar, dass es sich um verschiedene Gemeinschaften handelt, die noch dazu unterschiedliche religiöse Lehren vertreten.

Weiters muss berücksichtigt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof über unsere Revision gegen die Namensänderung der ALEVI mit Erkenntnis vom 29.09.2017, Ro 2016/10/0043-4, bereits ausgesprochen hat, dass eine Berührung unserer Rechtssphäre nicht ersichtlich ist. Damals ging es um das Verhältnis der beiden Namen,Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich' und Föderation der Aleviten Gemeinde in Österreich'. Beide Namen haben als wesentlichen Bestandteil ,Aleviten' bzw.,Alevitische'. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Verwechslungsgefahr oder gar den Eingriff in unsere Rechtsposition festgestellt. Das muss sowohl für die ALEVI als auch die AABF gelten: Wenn also unsere Rechtssphäre nicht beeinträchtigt ist, kann auch die Rechtssphäre der ALEVI nicht beeinträchtigt sein. Der Verwaltungsgerichtshof ist mithin ebenfalls davon ausgegangen, dass der Begriff ,Aleviten' bzw. ,alevitisch' zu allgemein ist, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die ALEVI selbst die nun uns vorgeworfene Annäherung an unser äußeres Erscheinungsbild bzw. unseren Namen herbeigeführt hat. Zum einen hat die ALEVI nach ihrer Anerkennung als islamische Religionsgesellschaft das Wort ,islamisch' aus ihrem Namen entfernt; zum anderen hat die ALEVI ihr äußeres Erscheinungsbild im Laufe der letzten Jahre laufend stark verändert.

Die ALEVI verändert und das konnte vorstehend sehr gut verdeutlicht werden ihr äußeres Erscheinungsbild, ihre Kurzbezeichnungen und ihre Statuten aber so häufig, um sukzessive den selbst gewählten Bezug zum Islam (sic!) herunterzuspielen. Dies geschieht einzig aus dem Zweck, der Bevölkerung zu suggerieren, dass die ALEVI alle Aleviten in Österreich vertreten würden.

Die Vorgangsweise der ALEVI führt letztlich auch dazu, dass wir nicht als religiöse Bekenntnisgemeinschaft anerkannt worden sind; unsere Nicht-Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist schon aufgrund derstRsp des EGMR rechtswidrig (EGMR 13.12.2001, ,Metropolitan Church of Bessarabia'). Die dadurch verursachten finanziellen Schäden man denke nur an die drei Rechtsgänge, in denen wir versucht haben, anerkannt zu werden sind immens.

Nun aber den umgekehrten Weg zu gehen, und uns vorzuwerfen, wir hätten uns an das äußere Erscheinungsbild der ALEVI angepasst, ist absurd und entspricht schlicht nicht den wahren Gegebenheiten. Tatsächlich hat die ALEVI zuerst ihren Namen entgegen den Festlegungen im IslamG so verkürzt, dass er (vermeintlich) mit unserem Namen verwechslungsfähig ist um uns diese Verwechslungsgefahr hier nun vorwerfen zu können!"

2.Feststellungen 2.1. Bereits im Jahr 2009 stellte der Verein der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich (AABF) einen Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft. Letztlich wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vorn 29. Jänner 2019 die Abweisung des Antrags bestätigt (VwG Wien 29.1.2019, VGW-101/073/17170/2017). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zurückgewiesen (VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0049). Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der eingebrachten Beschwerde ab (VfGH 11.6.2019, E 900/2019). Der Verein der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich (AABF) ist keine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft, aber als Verein im Vereinsregister zur ZVR Zahl … eingetragen.2.1.

Bereits im Jahr 2009 stellte der Verein der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich (AABF) einen Antrag auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft. Letztlich wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vorn 29. Jänner 2019 die Abweisung des Antrags bestätigt (VwG Wien 29.1.2019, VGW-101/073/17170/2017). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zurückgewiesen (VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0049). Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der eingebrachten Beschwerde ab (VfGH 11.6.2019, E 900 aus 2019,). Der Verein der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich (AABF) ist keine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft, aber als Verein im Vereinsregister zur ZVR Zahl … eingetragen.

2.2. Die Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich (AABF) betreibt eine Homepage mit Namen www.aleviten.com und tritt dort als „aleviten Österreich" auf. Auf der Homepage wird unter der Rubrik „Über uns" der Bundesvorstand aufgelistet. Der Vorsitzende des Bundesvorstandes und der Vorsitzende des Vereins ist jeweils … (Vereinsregisterauszug zum Stichtag 28.1.2020 und Homepage des Vereins). Zudem wird als Adresse „D.-straße, Wien" angegeben. Diese ist ident mit der Zustellanschrift des Vereins laut Vereinsregisterauszug. Auf dieser Homepage sind unter der Rubrik Ortsgemeinden 15 Glaubensgemeinden genannt. Hinter dieser jeweiligen Glaubensgemeinschaft steht jeweils ein Verein, der ebenfalls mit der Vereinsregisternummer angeführt wird. Als Kontaktadresse wird die E-Mailadresse info@aleviten.com angegeben.

2.3. Die heute als „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)" bezeichnete Religionsgesellschaft wurde mit Verordnung der Bundesminsterin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 22. Mai 2013, BGBl. II 133/2013, gesetzlich anerkannt. Davor erwarb sie im Jahr 2010 den Status als religiöse Bekenntnisgemeinschaft (BMUKK 12.056/0005-KA/2010), Im Jahr 2015 wurde im Rahmen der Änderung der internen Verfassung die Bezeichnung von „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" geändert. Dies wurde mit Bescheid vom 5. November 2015 genehmigt (BKA-KA9.020/0007-Kultusamt2015). Die ALEVI betreibt die Homepage www.aleviten.at.2.3. Die heute als „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)" bezeichnete Religionsgesellschaft wurde mit Verordnung der Bundesminsterin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 22. Mai 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, 133 aus 2013,, gesetzlich anerkannt. Davor erwarb sie im Jahr 2010 den Status als religiöse Bekenntnisgemeinschaft (BMUKK 12.056/0005-KA/2010), Im Jahr 2015 wurde im Rahmen der Änderung der internen Verfassung die Bezeichnung von „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" geändert. Dies wurde mit Bescheid vom 5. November 2015 genehmigt (BKA-KA9.020/0007-Kultusamt2015). Die ALEVI betreibt die Homepage www.aleviten.at.

2.4. Im Jahr 2019 wurden die Marken „Aleviten Österreich" (AZ AM 52548/2018, Register-Nr.: 302792), „Alevitische Gemeinde" (AZ 52544/2018, Register-Nr.: 302789), „Alevitische Glaubensgemeinde" (AZ AM 52542/2018, Register-Nr.: 302788), „Alevitische Jugend" (AM 52551/2018, Register-Nr.: 302795) und „Alevitische Akademie" (AZ AM 52559/2018, Register-Nr.: 302794) im Markenregister des Österreichischen Patentamts seitens der ALEVI registriert.2.4. Im Jahr 2019 wurden die Marken „Aleviten Österreich" (AZ AM 52548 aus 2018,, Register-Nr.: 302792), „Alevitische Gemeinde" (AZ 52544 aus 2018,, Register-Nr.: 302789), „Alevitische Glaubensgemeinde" (AZ AM 52542 aus 2018,, Register-Nr.: 302788), „Alevitische Jugend" (AM 52551 aus 2018,, Register-Nr.: 302795) und „Alevitische Akademie" (AZ AM 52559 aus 2018,, Register-Nr.: 302794) im Markenregister des Österreichischen Patentamts seitens der ALEVI registriert.

2.5. Es handelt sich bei dem Verein AABF und der ALEVI um zwei Ausprägungen des Alevitentums, wobei sich nach ihrem jeweiligen Selbstverständnis die ALEVI als islamische Glaubensrichtung und die AABF gerade nicht als islamische Glaubensrichtung versteht.

3.Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dem Vereinsregisterauszug (zuletzt vom 28.1.2020) und insbesondere durch Einsicht in die Homepage aleviten.com (zuletzt am 28.1.2020) sowie ins Markenregister (Auszüge vom 22.1.2020).

II. RECHTSLAGErömisch zwei. RECHTSLAGE § 16 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG 2015), BGBl. I Nr. 39/2015, lautet wie folgt:Paragraph 16, des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,, lautet wie folgt: „Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen § 16. (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.Paragraph 16, (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Grenzen zu wählen.

(2)Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.
(3)Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen einer Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.
(4)Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden."

III. RECHTLICHE BEURTEILUNGrömisch drei. RECHTLICHE BEURTEILUNG 1.1. Der Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen gemäß § 16 Abs. 2 IslamG 2015 nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder der Kultusgemeinde verwendet werden. Ebenso dürfen Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu den einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde herzustellen, nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden (§ 16 Abs. 3 IslamG 2015).1.1. Der Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, IslamG 2015 nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder der Kultusgemeinde verwendet werden. Ebenso dürfen Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu den einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde herzustellen, nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden (Paragraph 16, Absatz 3, IslamG 2015).

1.2. Nach den Gesetzesmaterialien soll der Schutz des Namens einer Religionsgesellschaft vermeiden, dass sich Personen durch die Verwendung religiöser Begriffe oder Selbstbezeichnungen religiöse Autorität anmaßen und den Anschein einer Vertretungsbefugnis nach außen erwecken. Gleichzeitig betonen die Materialien, dass allgemeine Begriffe wie „islamisch", „muslimisch", „Moslem", „Koran", „halal" und ähnliches nicht erfasst sind. Jedoch sind speziellere Begriffe wie „islamisch-alevitischer Club" u.a., die geeignet sind, bei den durchschnittlich informierten Bürgern, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine in Verbindung zu einer anerkannten Religionsgesellschaft stehenden Zusammenschluss mehrerer Personen, umfasst und bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde (RV 446 BlgNR 25.

GP, 7).1.2. Nach den Gesetzesmaterialien soll der Schutz des Namens einer Religionsgesellschaft vermeiden, dass sich Personen durch die Verwendung religiöser Begriffe oder Selbstbezeichnungen religiöse Autorität anmaßen und den Anschein einer Vertretungsbefugnis nach außen erwecken. Gleichzeitig betonen die Materialien, dass allgemeine Begriffe wie „islamisch", „muslimisch", „Moslem", „Koran", „halal" und ähnliches nicht erfasst sind. Jedoch sind speziellere Begriffe wie „islamisch-alevitischer Club" u.a., die geeignet sind, bei den durchschnittlich informierten Bürgern, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine in Verbindung zu einer anerkannten Religionsgesellschaft stehenden Zusammenschluss mehrerer Personen, umfasst und bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde Regierungsvorlage 446 BlgNR 25.

GP, 7).

1.3. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11.199/1986) wird zur Verwechslungsfähigkeit eines angestrebten Namens eines Vereins in Bezug auf die (Kirchen-)Gemeinden nach dem Orthodoxengesetz ausgeführt, dass der Name „Sozial­kulturelle griechische Gemeinde Wien und Umgebung" geradezu erwarten lasse, es handle sich bei der Einrichtung um eine (Kirchen-)Gemeinde im Sinne des damaligen BG vom 23. Juni 1967, BGBl. 229, über die äußeren Rechtsverhältnisse der griechisch­orientalischen Kirche in Österreich (OrthodoxenG aF).1.3. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11.199 aus 1986,) wird zur Verwechslungsfähigkeit eines angestrebten Namens eines Vereins in Bezug auf die (Kirchen-)Gemeinden nach dem Orthodoxengesetz ausgeführt, dass der Name „Sozial­kulturelle griechische Gemeinde Wien und Umgebung" geradezu erwarten lasse, es handle sich bei der Einrichtung um eine (Kirchen-)Gemeinde im Sinne des damaligen BG vom 23. Juni 1967, Bundesgesetzblatt 229, über die äußeren Rechtsverhältnisse der griechisch­orientalischen Kirche in Österreich (OrthodoxenG aF).

1.4. Daraus ergibt sich, dass eine Beifügung wie „Gemeinde" geeignet ist, den Anschein zu erwecken, es handle sich dabei um eine religiöse Einrichtung, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft zugehörig ist.

1.5. Allerdings ist die Verwendung des Begriffs „alevitisch" alleine als ein allgemeiner Begriff wie „islamisch" oder „muslimisch" anzusehen und daher ohne Beifügung eines religiösen Begriffs wie „Gemeinde" oder „Glaubensgemeinde" nicht geeignet, jedenfalls den Eindruck gegenüber außenstehenden Dritten zu erwecken, dass eine rechtliche Verbindung zur Religionsgesellschaft der ALEVI angenommen werden muss. Auch wenn nach den Gesetzesmaterialien auf einen „durchschnittlich informierten Bürger" abgestellt wird, kann sich die Verwendung des Begriffs „alevitisch" in verfassungskonformer Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 9 EMRK alleine nicht auf die Verwendung durch eine einzige Religionsgesellschaft beschränken: Der Anerkennung der ALEVI gingen mehrere institutionelle Ausprägungen des Alevitentums voraus, für deren Selbstverständnis allesamt der Begriff „alevitisch" entscheidend war.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kann aus Art. 15 StGG nicht abgeleitet werden, dass nur eine einzige rechtlich verfasste islamische Religionsgemeinschaft bestehen darf (VfSlg. 19.240/2010). Vor diesem Hintergrund ist der Zweck des Art. 15 StGG der Schutz der Exklusivität anerkannter Religionsgesellschaften, nicht aber die Konstituierung einer solchen Exklusivität durch den Staat unter Beseitigung von religiösem Pluralismus. Die Anerkennung einer von mehreren Religionsgemeinschaften mit „alevitischem" Selbstverständnis kann folglich nicht zu einer staatlichen Konsolidierung des alevitischen Glaubens und seiner Begriffe führen. Letzteres wäre mit der jüngeren Rechtsprechung zu Art. 9 EMRK (vgl EGMR 16.11.2017, Orthodox Ohrid Archdiocese v.

FYRM, App. 3532/07, Z 119; EGMR, 14.12.1999, Serif v. Greece, App. 38.178/97, Z 53) nicht Einklang zu bringen.1.5. Allerdings ist die Verwendung des Begriffs „alevitisch" alleine als ein allgemeiner Begriff wie „islamisch" oder „muslimisch" anzusehen und daher ohne Beifügung eines religiösen Begriffs wie „Gemeinde" oder „Glaubensgemeinde" nicht geeignet, jedenfalls den Eindruck gegenüber außenstehenden Dritten zu erwecken, dass eine rechtliche Verbindung zur Religionsgesellschaft der ALEVI angenommen werden muss. Auch wenn nach den Gesetzesmaterialien auf einen „durchschnittlich informierten Bürger" abgestellt wird, kann sich die Verwendung des Begriffs „alevitisch" in verfassungskonformer Auslegung unter Berücksichtigung von Artikel 9, EMRK alleine nicht auf die Verwendung durch eine einzige Religionsgesellschaft beschränken: Der Anerkennung der ALEVI gingen mehrere institutionelle Ausprägungen des Alevitentums voraus, für deren Selbstverständnis allesamt der Begriff „alevitisch" entscheidend war.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kann aus Artikel 15, StGG nicht abgeleitet werden, dass nur eine einzige rechtlich verfasste islamische Religionsgemeinschaft bestehen darf (VfSlg. 19.240 aus 2010,). Vor diesem Hintergrund ist der Zweck des Artikel 15, StGG der Schutz der Exklusivität anerkannter Religionsgesellschaften, nicht aber die Konstituierung einer solchen Exklusivität durch den Staat unter Beseitigung von religiösem Pluralismus. Die Anerkennung einer von mehreren Religionsgemeinschaften mit „alevitischem" Selbstverständnis kann folglich nicht zu einer staatlichen Konsolidierung des alevitischen Glaubens und seiner Begriffe führen. Letzteres wäre mit der jüngeren Rechtsprechung zu Artikel 9, EMRK vergleiche EGMR 16.11.2017, Orthodox Ohrid Archdiocese v.

FYRM, App. 3532/07, Ziffer 119,; EGMR, 14.12.1999, Serif v. Greece, App. 38.178/97, Ziffer 53,) nicht Einklang zu bringen.

1.6. Hiervon zu trennen ist jedoch das Kriterium des Hintanstellens der Verwechslungsgefahr, welches mit dem in den Erläuterungen zu § 16 IslamG 2015 explizit genannten Schutz des Religionsfriedens ein legitimes Ziel verfolgt und verhältnismäßig ist: 1.6. Hiervon zu trennen ist jedoch das Kriterium des Hintanstellens der Verwechslungsgefahr, welches mit dem in den Erläuterungen zu Paragraph 16, IslamG 2015 explizit genannten Schutz des Religionsfriedens ein legitimes Ziel verfolgt und verhältnismäßig ist:

Durch § 16 Abs. 2 IslamG 2015 jedenfalls geschützt sind folglich die Bezeichnung „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" sowie die Kurzbezeichnung „ALEVI".Durch Paragraph 16, Absatz 2, IslamG 2015 jedenfalls geschützt sind folglich die Bezeichnung „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" sowie die Kurzbezeichnung „ALEVI". § 16 Abs. 3 IslamG schützt darüber hinaus auch Bezeichnungen, die geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung herzustellen. Es handelt sich dabei um einen ausdrücklichen Schutz vor Verwechslung und soll das Auftreten als religiöse Autorität, ohne Zustimmung einer gesetzlich anerkannten Glaubensgemeinschaft, verhindern. Der Anschein einer Vertretungsbefugnis ist jedenfalls zu vermeiden.Paragraph 16, Absatz 3, IslamG schützt darüber hinaus auch Bezeichnungen, die geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung herzustellen. Es handelt sich dabei um einen ausdrücklichen Schutz vor Verwechslung und soll das Auftreten als religiöse Autorität, ohne Zustimmung einer gesetzlich anerkannten Glaubensgemeinschaft, verhindern. Der Anschein einer Vertretungsbefugnis ist jedenfalls zu vermeiden.

1.7. Die Bezeichnung „aleviten Österreich" sowie die Darstellung der Vereine als Glaubensgemeinden und deren Auftreten als solche sind aber geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass es sich um die gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" handelt. Dieser Eindruck wird auch durch das Ausstellen einer „Notenbestätigung" der „Alevitischen Glaubensgemeinde E." und das Schreiben des Rechtsvertreters vom 24. März 2011 zum Alevitischen Religionsbekenntnis an den Landesschulrat für Niederösterreich verstärkt. Eine klare Abgrenzung zur Religionsgesellschaft der ALEVI oder eine Klarstellung, dass es sich bei den „aleviten Österreich" nicht um die gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft der ALEVI handelt, findet sich nicht. Für einen außenstehenden Dritten wird der Eindruck erweckt, dass es sich bei „aleviten Österreich" um die anerkannte Glaubensgemeinschaft der ALEVI handelt.

1.8. Dass es zu Verwechslungen zwischen dem Verein AABF und der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" kommt, belegt auch das E-Mail des Webmasters der ALEVI vom 15.11.2019 an die AABF, welches irrtümlich vom Rechtsvertreter der AABF an die ALEVI an die Mailadresse info(5)aleviten.at statt info(a)aleviten.com gesendet wurde.

1.9. Die Bezeichnung der Ortsgemeinden nur als Glaubensgemeinden, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Vereine nach dem Vereinsgesetz handelt, ist vor diesem Hintergrund und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11.199/1986) geeignet gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck zu erwecken, dass eine rechtliche Verbindung zur Religionsgesellschaft ALEVI besteht. Eine entsprechende Bezeichnung wäre folglich rechtlich nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft möglich. 1.9. Die Bezeichnung der Ortsgemeinden nur als Glaubensgemeinden, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Vereine nach dem Vereinsgesetz handelt, ist vor diesem Hintergrund und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11.199 aus 1986,) geeignet gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck zu erwecken, dass eine rechtliche Verbindung zur Religionsgesellschaft ALEVI besteht. Eine entsprechende Bezeichnung wäre folglich rechtlich nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft möglich.

Ein Nachweis für eine derartige Zustimmung wurde von der AABF oder den jeweiligen Vereinen nicht erbracht.

1.10. Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass der Name des Vereins „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich" als Vereinsname seit 1998 besteht. Zum Zeitpunkt der Vereinsgründung hat weder eine eingetragene alevitische Bekenntnisgemeinschaft noch eine gesetzlich anerkannte alevitische Religionsgesellschaft in Österreich existiert. Eine Verwechslungsgefahr mit anderen alevitischen Vereinen bestand offensichtlich nicht.

Durch die Namensänderung der ALEVI im Jahr 2015 hat sich am Recht, den gewählten Vereinsnamen zu führen, nichts geändert. Der Vereinsname ist auch durch § 43 ABGB rechtlich geschützt (vgl. OGH 27.10.1999, 1 Ob 117/99h; Egger, in Schwimann (Hrsg.), ABGB Taschenkommentar, 2015, § 43 Rn 3). In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Zurückweisung der Revision im Verfahren zur Verfassungsänderung der ALEVI im Jahr 2017 festgehalten, dass die Rechtssphäre der Revisionswerber nicht berührt ist (VwGH 29.9.2017, Ro 2016/10/0043).Durch die Namensänderung der ALEVI im Jahr 2015 hat sich am Recht, den gewählten Vereinsnamen zu führen, nichts geändert. Der Vereinsname ist auch durch Paragraph 43, ABGB rechtlich geschützt vergleiche OGH 27.10.1999, 1 Ob 117/99h; Egger, in Schwimann (Hrsg.), ABGB Taschenkommentar, 2015, Paragraph 43, Rn 3). In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Zurückweisung der Revision im Verfahren zur Verfassungsänderung der ALEVI im Jahr 2017 festgehalten, dass die Rechtssphäre der Revisionswerber nicht berührt ist (VwGH 29.9.2017, Ro 2016/10/0043).

1.11. Die Frage, ob eine ausreichende Unterscheidbarkeit zwischen der ALEVI und dem Auftreten als „aleviten Österreich" gegeben ist, ist klar von der Frage, ob es sich bei der Glaubensrichtung um eine islamische oder gerade nicht um einer islamische handelt, zu trennen. Die Beurteilung der Unterschiedlichkeit einer religiösen Lehre spielt lediglich im Verfahren zu Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft; oder als Religionsgesellschaft eine Rolle. Wesentlich für ein Verfahren nach § 16 IslamG 2015 ist lediglich die Frage, ob der Eindruck einer rechtlichen Verbindung erweckt wird.1.11. Die Frage, ob eine ausreichende Unterscheidbarkeit zwischen der ALEVI und dem Auftreten als „aleviten Österreich" gegeben ist, ist klar von der Frage, ob es sich bei der Glaubensrichtung um eine islamische oder gerade nicht um einer islamische handelt, zu trennen. Die Beurteilung der Unterschiedlichkeit einer religiösen Lehre spielt lediglich im Verfahren zu Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft; oder als Religionsgesellschaft eine Rolle. Wesentlich für ein Verfahren nach Paragraph 16, IslamG 2015 ist lediglich die Frage, ob der Eindruck einer rechtlichen Verbindung erweckt wird.

1.12. Soweit in der Stellungnahme darauf hingewiesen wird, dass durch die unterschiedlichen Logos eine ausreichende Unterscheidbarkeit gegeben sei, ist dies nicht nachvollziehbar: Zwar mögen die Logos unterschiedlich sein, jedoch wird gerade durch das Verwenden der gleichen 12eckigen Form, die im Logo der ALEVI auf die Lehre der zwölf Imame zurückgeht, sehr wohl der Eindruck einer rechtlichen Verbindung erweckt.

1.13. Zur „markenrechtlichen Geschichte" bleibt festzuhalten, dass die Begriffe „Aleviten Österreich", „Alevitische Gemeinde", „Alevitische Glaubensgemeinde", „Alevitische Jugend" und „Alevitische Akademie" auch markenrechtlich geschützt sind. Diese Argumentationslinie kann daher ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Letztlich ist es aber nicht Aufgabe einer Verwaltungsbehörde über den Markenschutz im zivilrechtlichen Sinn abzusprechen. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich die Frage der Verwechslungsgefahr mit einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft wesentlich. Insofern schützt § 16 IslamG 2015 als lex specialis ausdrücklich den Namen einer Religionsgesellschaft (Abs. 2) und Bezeichnungen, die geeignet sind den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu erwecken (Abs. 3).1.13.

Zur „markenrechtlichen Geschichte" bleibt festzuhalten, dass die Begriffe „Aleviten Österreich", „Alevitische Gemeinde", „Alevitische Glaubensgemeinde", „Alevitische Jugend" und „Alevitische Akademie" auch markenrechtlich geschützt sind. Diese Argumentationslinie kann daher ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Letztlich ist es aber nicht Aufgabe einer Verwaltungsbehörde über den Markenschutz im zivilrechtlichen Sinn abzusprechen. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich die Frage der Verwechslungsgefahr mit einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft wesentlich. Insofern schützt Paragraph 16, IslamG 2015 als lex specialis ausdrücklich den Namen einer Religionsgesellschaft (Absatz 2,) und Bezeichnungen, die geeignet sind den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu erwecken (Absatz 3,).

1.14. Durch die Bezeichnung als „aleviten Österreich" und die Darstellung weiterer Vereine als Glaubensgemeinden ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen, um was für eine Rechtsform es sich dabei handelt, wird der Eindruck erweckt, dass eine rechtliche Verbindung mit der gesetzliche anerkannten Religionsgesellschaft ALEVI besteht.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „1. SACHVERHALT 1.1. Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich 1.1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich („AABF“) ist der Dachverband der alevitischen Kulturvereine in Österreich (…). Der Dachverband wurde am 06.02.1998 (sic!) gegründet und ist im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl … eingetragen. Ziel des Dachverbands ist es, die etwa 60.000 bis 80.000 Menschen mit alevitischem Glauben in Österreich gesamthaft zu vertreten.

1.1.2. Alevitischer Glaube Der Glaube der Aleviten so wie wir das Alevitentum verstehen ist eine eigenständige Religion. Sie stellt den Weg zum „vollkommenen Menschen“ dar. Wir glauben insb daran, dass das geschlechtsneutrale Hakk, das die Existenz definiert, alles Existierende aus sich selbst und seiner eigenen Substanzschafft. Die Aufgabe des Menschen ist es, die Natur, mit der er eins ist, mittels Vernunft und über einen Reifungsprozess zu erkennen.

1.1.3. Alt-Aleviten und ALEVI Es gibt bereits zwei anerkannte Gemeinschaften, die dem Atevitentum eine andere Bedeutung zumessen: Dies ist zum einen die Bekenntnisgemeinschaft der Alt -Aleviten, die ihren Glauben auf Zarathustra zurückzuführt; zum anderen gibt es die ALEVI, eine gemäß den Bestimmungen des „Bundesgesetzes über die äußeren Rechtverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften“ (BGBl I 39/2015; „IslamG“) anerkannte islamische Religionsgesellschaft.Es gibt bereits zwei anerkannte Gemeinschaften, die dem Atevitentum eine andere Bedeutung zumessen: Dies ist zum einen die Bekenntnisgemeinschaft der Alt -Aleviten, die ihren Glauben auf Zarathustra zurückzuführt; zum anderen gibt es die ALEVI, eine gemäß den Bestimmungen des „Bundesgesetzes über die äußeren Rechtverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften“ Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2015,; „IslamG“) anerkannte islamische Religionsgesellschaft.

Die ALEVI versteht ihren Glauben als islamische Glaubensrichtung und nicht als eigenständige Religion. Der Glaube der ALEVI verhält sich zum Islam somit wie der Katholizismus zum Protestantismus (=zwei Glaubensrichtungen innerhalb des Christentums); das islamische Alevitentum der ALEVI ist eine islamische Glaubensrichtung wie es die Schiiten und Sunniten sind (=drei Glaubensrichtungen innerhalb des Islams).

1.1.4. Verhältnis ALEVI und AABF Der „Kulturverein der Aleviten in Wien“ nunmehr: ALEVI hat im Jahr 2009 die damals gemeinsam mit uns erarbeiteten Statuten im Alleingang beim zuständigen Kultusminister eingereicht und einen Antrag auf Feststellung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft gestellt. Parallel dazu haben auch wir unsere Statuten eingereicht, um als religiöse Bekenntnisgemeinschaft anerkannt zu werden.

Zwischenzeitig sind die ALEVI als islamische Religionsgesellschaft aufgrund der Bestimmungen des IslamG anerkannt worden; unser Verfahren wurde dagegen nicht positiv abgeschlossen. Über die von uns beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 10.12.2019 erhobene Individualbeschwerde wegen Verletzung in unseren Konventionsrechten (Art 6 und 9 EMRK) wurde noch nicht entschieden.Zwischenzeitig sind die ALEVI als islamische Religionsgesellschaft aufgrund der Bestimmungen des IslamG anerkannt worden; unser Verfahren wurde dagegen nicht positiv abgeschlossen. Über die von uns beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 10.12.2019 erhobene Individualbeschwerde wegen Verletzung in unseren Konventionsrechten (Artikel 6 und 9 EMRK) wurde noch nicht entschieden.

1.2. Beschwerde wegen der Namensänderung der ALEVI 1.2.1. Namensänderung Die ALEVI hat im November 2015 eine Änderung ihres Namens begehrt. Anstelle von „Islamisch Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" begehrte die ALEVI den Namen „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“. Der zuständige Bundesminister hat diese Namensänderung genehmigt. Diesem Verfahren wurden wir nicht beigezogen; eine von uns gegen diese Namensänderung erhobene Beschwerde wurde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Die Vorgangsweise der ALEVI ist bezeichnend: Zunächst haben sie sich zwar als islamische Religionsgesellschaft anerkennen lassen; in weiterer Folge haben sie aber sowohl ihren Namen als auch ihre Statuten geändert um durch die Entfernung des Wortes „islamisch“ aus Namen und Statuten eine umfassende Vertretung aller Aleviten zu suggerieren (sic!).

Diese Vorgangsweise der ALEVI erfolgt einzig und allein aus dem Zweck, um unsere Anerkennung zu verhindern. Die ALEVI nutzen ihre Rechtsstellung als islamische Religionsgesellschaft dazu, um den Gebrauch des von uns ber eits vor vielen Jahren gewählten Namens zu verhindern. Und sie tun dies in der Absicht, auch jene Aleviten, die sich nicht als Teil einer islamischen Glaubensrichtung verstehen, „einzugemeinden“ und ua im Weg des ihnen obliegenden Schulunterrichts zum Islam hinzuführen also zu missionieren.

1.2.2. Beschwerde gegen die Namensänderung Aus diesem Grund haben wir am 29.01.2016 Beschwerde gegen den von der Behörde erlassenen Bescheid über die Genehmigung der Namensänderung der ALEVI erhoben. Die belangte Behörde hat von ihrem Recht, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin die Beschwerde mit verfahrensleitender Anordnung an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet (vgl BVwG 11.04.2016, W108 212 4276-1/2E).Aus diesem Grund haben wir am 29.01.2016 Beschwerde gegen den von der Behörde erlassenen Bescheid über die Genehmigung der Namensänderung der ALEVI erhoben. Die belangte Behörde hat von ihrem Recht, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin die Beschwerde mit verfahrensleitender Anordnung an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet vergleiche BVwG 11.04.2016, W108 212 4276-1/2E).

Das Verwaltungsgericht Wien hat daraufhin unsere Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mangels Parteistellung zurückgewiesen (VGW 08.08.2016, VGW-101/069/4623/2016-11).

1.2.3. Revision an den Verwaltungsgerichtshof Dagegen haben wir rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat unsere Revision jedoch mit Erkenntnis vom 29.09.2017, Ro 2016/10/0043-4, abqewiesen.Dagegen haben wir rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat unsere Revision jedoch mit Erkenntnis vom 29.09.2017, Ro 2016/10/0043-4, abqewiesen.

Begründend führte er aus, dass „nicht ersichtlich [ist], dass durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften ein subjektives Recht der Revisionswerberin durch den Bescheid der belangten Behörde berührt wird. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Revisionswerberin ist nicht erkennbar.“ Aus alldem folgt, dass das Verhältnis der Namen „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ und „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich1' zueinander geklärt ist (vgl auch EGMR 13.12.2018, 21892/18): Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein Eingriff in unser Namensrecht durch den neuen Namen der ALEVI nicht ersichtlich sei. Das muss freilich auch vice versa gelten: Wenn uns noch nicht einmal der neue Name, den sich die ALEVI gegeben haben, in unseren subjektiven Rechten verletzt, dann können denklogisch auch die ALEVI durch unseren alten Namen nicht in Rechten, die sie aus ihrem neuen Namen ableiten, verletzt sein.Aus alldem folgt, dass das Verhältnis der Namen „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ und „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich1' zueinander geklärt ist vergleiche auch EGMR 13.12.2018, 21892/18): Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein Eingriff in unser Namensrecht durch den neuen Namen der ALEVI nicht ersichtlich sei. Das muss freilich auch vice versa gelten: Wenn uns noch nicht einmal der neue Name, den sich die ALEVI gegeben haben, in unseren subjektiven Rechten verletzt, dann können denklogisch auch die ALEVI durch unseren alten Namen nicht in Rechten, die sie aus ihrem neuen Namen ableiten, verletzt sein.

1.3. Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung eines rechtswidrigen Zustands Die ALEVI haben am 10.12.2019 beim Kultusminister einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung eines rechtswidrigen Zustands gestellt. Die ALEVI stützen sich dabei auf § 16 Abs 4 IslamG. Sie begehrten, dass die nachfolgenden aus unserer Sicht: nicht vorliegenden Eingriffe in ihr Namensrecht beendet werden:Die ALEVI haben am 10.12.2019 beim Kultusminister einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung eines rechtswidrigen Zustands gestellt. Die ALEVI stützen sich dabei auf Paragraph 16, Absatz 4, IslamG. Sie begehrten, dass die nachfolgenden aus unserer Sicht: nicht vorliegenden Eingriffe in ihr Namensrecht beendet werden: a. „Erwecken des „Anscheins religiöser Autorität und einer Vertretungsbefugnis als Religionsgesellschaft durch u.a. Ausstellung von Notenbestätigungen für den alevitischen Religionsunterricht (ARU) oder durch Erteilung von Zertifikaten für angehende Lehrpersonen für den alevitischen Religionsunterricht“; b. Verwenden von Begriffen wie „Aleviten Österreich“, „Alevitische Jugend“ oder „Alevitische Glaubensgemeinde“, die ohne Zustimmung der ALEVI verwendet würden; c. Auftreten der AABF in sozialen Medien und bei öffentlichen Veranstaltungen als „alevitische Religionsgesellschaft“; d. Annäherung des Erscheinungsbilds der AABF an jenes der ALEVI.

Die belangte Behörde hat uns nunmehr mit Bescheid aufgetragen, „ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen die Bezeichnung als .Glaubensgemeinde' und als .aleviten Österreich' zu unterlassen“. (…) 3. BEGRÜNDETHEIT UNSERER BESCHWERDE 3.1. Allgemeines Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid ist aus mehreren Gründen rechtswidrig. Dies zum einen deshalb, weil die belangte Behörde über etwas abgesprochen hat, was von der ALEVI gar nicht beantragt wurde. Zum anderen ist er aber auch deshalb rechtswidrig, weil das von der belangten Behörde ausgesprochene Verbot der Verwendung der Bezeichnungen „Glaubensgemeinde“ und „aleviten Österreich“ inhaltlich falsch ist. Der von der Behörde erlassene Bescheid greift mithin in rechtswidriger Weise sowohl in unsere einfachgesetzlich als auch in unsere verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte ein.

3.2. Rechtlicher Rahmen 3.2.1. Gesetzliche Grundlage Der für den erlassenen Bescheid maßgebliche § 16 IslamG lautet folgendermaßen (Hervorhebungen hinzugefügt):Der für den erlassenen Bescheid maßgebliche Paragraph 16, IslamG lautet folgendermaßen (Hervorhebungen hinzugefügt): „Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen § 16.Paragraph 16,

(1)Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.(1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Grenzen zu wählen.
(2)Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.
(3)Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen einer Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.
(4)Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.“ 3.2.2. Geschütztes Rechtsgut Gemäß § 16 Abs 4 IslamG können Verstöße gegen „diese Bestimmungen“ also Verstöße gegen die Bestimmung des § 16 Abs 2 bis 3 geltend gemacht und deren Beendigung beantragt werden.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, IslamG können Verstöße gegen „diese Bestimmungen“ also Verstöße gegen die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2 bis 3 geltend gemacht und deren Beendigung beantragt werden.

Geschütztes Rechtsgut sind dabei ausschließlich der Name der Religionsgesellschaft sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe sowie Bezeichnungen, die geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu erwecken (so ausdrücklich § 16 Abs 2 und 3 IslamG).Geschütztes Rechtsgut sind dabei ausschließlich der Name der Religionsgesellschaft sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe sowie Bezeichnungen, die geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu erwecken (so ausdrücklich Paragraph 16, Absatz 2 und 3 IslamG).

3.3. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheids Die Rechtswidrigkeit des Bescheids wird nachfolgend im Einzelnen dargelegt: a. Mangelnde Zuständigkeit der belangten Behörde (Untersagung der Verwendung des Begriffs „Glaubensgemeinde“): Die belangte Behörde hat uns mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid aufgetragen, „ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen die Bezeichnung als .Glaubensgemeinde'“ zu unterlassen. Dieser Teil des Spruchs verletzt uns in unserem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht nach § 6 Abs 1 AVG, wonach die Behörde ihre sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrnehmen muss; er verletzt uns auch in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG). Zur Verletzung dieser Rechte im Einzelnen:a. Mangelnde Zuständigkeit der belangten Behörde (Untersagung der Verwendung des Begriffs „Glaubensgemeinde“): Die belangte Behörde hat uns mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid aufgetragen, „ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen die Bezeichnung als .Glaubensgemeinde'“ zu unterlassen. Dieser Teil des Spruchs verletzt uns in unserem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG, wonach die Behörde ihre sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrnehmen muss; er verletzt uns auch in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG). Zur Verletzung dieser Rechte im Einzelnen:

-Die ALEVI haben ausschließlich beantragt, dass wir uns nicht als „Alevitische Glaubensgemeinde“, „Aleviten Österreich“ bzw „Alevitische Jugend“ bezeichnen dürfen. Die belangte Behörde hat uns dagegen aufgetragen, den Begriff „Glaubensgemeinde“ nicht mehr zu verwenden. Die Behörde hat damit in einem notwendig antragsbedürftigen Verfahren (sic!) ohne einen diesbezüglichen Antrag der ALEVI entschieden. Die Behörde hat damit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen; das stellt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter (vgl die stRsp des Verfassungsgerichtshofs beginnend mit VfSlg 4730) und eine Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts gemäß § 6 Abs 1 AVG dar (vgl VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149).- Die ALEVI haben ausschließlich beantragt, dass wir uns nicht als „Alevitische Glaubensgemeinde“, „Aleviten Österreich“ bzw „Alevitische Jugend“ bezeichnen dürfen.

Die belangte Behörde hat uns dagegen aufgetragen, den Begriff „Glaubensgemeinde“ nicht mehr zu verwenden. Die Behörde hat damit in einem notwendig antragsbedürftigen Verfahren (sic!) ohne einen diesbezüglichen Antrag der ALEVI entschieden. Die Behörde hat damit eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen; das stellt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter vergleiche die stRsp des Verfassungsgerichtshofs beginnend mit VfSlg 4730) und eine Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG dar vergleiche VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149).

-Darüber hinaus normiert § 16 Abs 4 IslamG 2015, dass „[b]ei Verstößen gegen diese Bestimmungen .. die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht [haben], einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen“.- Darüber hinaus normiert Paragraph 16, Absatz 4, IslamG 2015, dass „[b]ei Verstößen gegen diese Bestimmungen .. die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht [haben], einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen“.

Die Bestimmung setzt mithin voraus, dass ein rechtswidriger Eingriff zumindest denkmöglich ist und mithin eine Grundlage im Tatsachenbereich besteht Diese Norm ermöglicht es mithin nicht. präventiv die Verwendung von Begriffen, Wortfolgen, Bezeichnungen zu untersagen. Da unser Name „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich“ lautet, ist es rechtswidrig, uns pro futuro zu untersagen, den Begriff „Glaubensgemeinde“ zu verwenden. Auch hier hat die Behörde eine sachliche Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt.

Der Bescheid ist schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet und zu beheben. b. Rechtswidrige Untersagung (Untersagung der Verwendung des Begriffs „Glaubensgemeinde“): Die belangte Behörde hat uns mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid aufgetragen, „ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde“ zu unterlassen.

Die von der belangten Behörde aufgetragene Untersagung ist aus mehreren Gründen inhaltlich rechtswidrig:

-Die Rechtswidrigkeit resultiert zum einen schon daraus, dass wir den Begriff der „Glaubensgemeinde“ nicht verwenden. Die Behörde hat die ausschließliche Befugnis, einen rechtswidrigen Zustand zu beenden. Mangels Verwendung dieses Begriffs kann ein rechtswidriger Zustand nicht vorliegen.
-Die Rechtswidrigkeit resultiert zum anderen daraus, dass das Wort „Glaubensgemeinde“ weder den Namen der ALEVI noch den Namen einer Kultusgemeinde noch einen aus dem Namen abgeleiteten Begriff betrifft (vgl § 16 Abs 2 IslamG). Es ist auch keine Bezeichnung, die geeignet ist, gegenüber Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zur ALEVI herzustellen (§ 16 Abs 3 IslamG).- Die Rechtswidrigkeit resultiert zum anderen daraus, dass das Wort „Glaubensgemeinde“ weder den Namen der ALEVI noch den Namen einer Kultusgemeinde noch einen aus dem Namen abgeleiteten Begriff betrifft vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, IslamG). Es ist auch keine Bezeichnung, die geeignet ist, gegenüber Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zur ALEVI herzustellen (Paragraph 16, Absatz 3, IslamG).

Begründend führt die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aus, dass der Verfassungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall judiziert hätte dass der Name ,„Sozial-kulturelle griechische Gemeinde Wien und Umgebung' geradezu erwarten lasse, es handle sich bei der Einrichtung um eine (Kirchen )Gemeinde“ iSd „Bundesgesetzes vom 23.06.1951 über die äußeren Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich“ (BGBI229/1951 in der damals geltenden Fassung).

Die belangte Behörde verkennt jedoch, dass diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht einschlägig ist. Der Verfassungsgerichtshof stellt nämlich nicht per se auf den Begriff der „Gemeinde“ ab; die Behörde hatte damals unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten (sic !) festgestellt, dass „seit Jahrhunderten in Wien griechischorientalische (orthodoxe) Glaubensgemeinschaften bestehen, die neben den eigentlichen kirchlichen auch soziale und caritative Angelegenheiten besorgen und die darüber hinaus auch das nationale Brauchtum pflegen.“ Und weiter: „Sie sind daher nicht nur Kirchengemeinden, sondern auch nationale Gemeinden und auch nationale (Kirchen-)gemeinden und treten seit jeher unter der Bezeichnung –„Griechisch-orientalische (Kirchen-)Gemeinden“ auf.

Aus eben diesem Grund hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die vom Verein begehrte Namensänderung von „Sozial -kultureller Verein der griechischen Gemeinde Wien und Umgebung“ in „Sozial -kulturelle griechische Gemeinde in Wien“ unzulässig ist; nicht aber etwa deswegen, weil der Begriff „Gemeinde“ generell einen Eingriff in das Namensrecht einer Religionsgesellschaft oder Kirche darstellen würde.

Der Begriff „Glaubensgemeinde“ ist darüber hinaus und: für sich genommen gemäß § 16 Abs 4 IslamG aber auch nach anderen Vorschriften (wie zB §43 ABGB) nicht geschützt.Der Begriff „Glaubensgemeinde“ ist darüber hinaus und: für sich genommen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, IslamG aber auch nach anderen Vorschriften (wie zB §43 ABGB) nicht geschützt.

Wollte man davon ausgehen, dass solch allgemeine Begriffe geschützt sind, so hätte dies geradezu absurde Konsequenzen: Diese Rechtsansicht würde nämlich dazu führen, dass Kirchen und Religionsgesellschaften eine Art Monopol zB auf die Verwendung des Begriffs „Glaubensgemeinde“ hätten. Gemäß § 4 Abs 1 „Bundesgesetz über Vereine“ (BGBl I 66/2002 idF BGBl 32/2018; „VerG“) muss aber zB der Name eines Vereins so beschaffen sein, dass er „einen Schluss auf den Vereinszweck “ zulässt; er darf auch nicht irreführend sein.Wollte man davon ausgehen, dass solch allgemeine Begriffe geschützt sind, so hätte dies geradezu absurde Konsequenzen: Diese Rechtsansicht würde nämlich dazu führen, dass Kirchen und Religionsgesellschaften eine Art Monopol zB auf die Verwendung des Begriffs „Glaubensgemeinde“ hätten. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, „Bundesgesetz über Vereine“ Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt 32 aus 2018,; „VerG“) muss aber zB der Name eines Vereins so beschaffen sein, dass er „einen Schluss auf den Vereinszweck “ zulässt; er darf auch nicht irreführend sein.

Ein religiös tätiger Verein (dessen Gründung ja zulässig ist) muss mithin so schon die eindeutige Vorgabe des VerG in seinem Vereinsnamen „ausweisen“, dass er religiös tätig ist. Typischerweise werden religiös tätige Vereine mithin die Wörter „Religion“ bzw „Glauben“ und bei örtlich beschränkten Tätigkeitsgebieten das Wort „Gemeinde“ verwenden. Folgt man der Rechtsansicht der belangten Behörde, so dürfte kein einziger religiös tätiger Verein in seinem Vereinsnamen (oder in der sonst verwendeten Kurzbezeichnung) das Wort „Glauben“, „Religion“, „Glaubensgemeinde“, „Religionsgemeinschaft“ uÄ verwenden, würde sich der religiös tätige Verein damit doch eine Stellung als Religionsgesellschaft oder Kirche anmaßen der Name wäre dann aber wohl „irreführend“ (sic!).

Dieser Rechtsansicht ist mithin nicht zu folgen; führt sie im Ergebnis doch dazu, dass ein religiös tätiger Verein der einen dem VerG entsprechenden Namen wählt (und der mithin einen Schluss auf den Vereinszweck zulässt) niemals gegründet werden dürfte bzw dessen Gründung behördlich untersagt würde (vgl § 12 Abs 1 VerG) bzw im Rahmen eines behördlichen Verfahrens aufzulösen wäre (§ 29 VerG). Dass dies einen rechtswidrigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Religion- und Vereinigungsfreiheit darstellt, wird nur der guten Ordnung halber ausdrücklich erwähnt.Dieser Rechtsansicht ist mithin nicht zu folgen; führt sie im Ergebnis doch dazu, dass ein religiös tätiger Verein der einen dem VerG entsprechenden Namen wählt (und der mithin einen Schluss auf den Vereinszweck zulässt) niemals gegründet werden dürfte bzw dessen Gründung behördlich untersagt würde vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, VerG) bzw im Rahmen eines behördlichen Verfahrens aufzulösen wäre (Paragraph 29, VerG). Dass dies einen rechtswidrigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Religion- und Vereinigungsfreiheit darstellt, wird nur der guten Ordnung halber ausdrücklich erwähnt.

Der Bescheid ist sc hon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet und zu beheben. c. Rechtswidrige Untersagung (Untersagung der Verwendung der Bezeichnung „aleviten Österreich“): Die belangte Behörde hat uns mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid aufgetragen, die Bezeichnung als „aleviten Österreich“ zu unterlassen.

Der Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil allgemein verwendete Begriffe (die Erläuternden Bemerkungen nennen beispielhaft „islamisch“, „muslimisch“ „halal“, „Koran“, etc; vgl RV446 BlgNR 25. GP7) keinen Rechtsschutz genießen. Auch der Begriff „Aleviten“ ist mithin nicht besonders geschützt. Nur dann, wenn die Begriffe „speziell“ verwendet werden (die Erläuternden Bemerkungen nennen zB „islamisch-alevitischer Radiosender“, „islamisch-alevitischer Club“, „Haci Bektas-Gemeinde“; vgl RV 446 BlgNR 25. GP 7), könnte ein Eingriff in die Rechte der ALEVI vorliegen.Der Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil allgemein verwendete Begriffe (die Erläuternden Bemerkungen nennen beispielhaft „islamisch“, „muslimisch“ „halal“, „Koran“, etc; vergleiche RV446 BlgNR 25. GP7) keinen Rechtsschutz genießen. Auch der Begriff „Aleviten“ ist mithin nicht besonders geschützt. Nur dann, wenn die Begriffe „speziell“ verwendet werden (die Erläuternden Bemerkungen nennen zB „islamisch-alevitischer Radiosender“, „islamisch-alevitischer Club“, „Haci Bektas-Gemeinde“; vergleiche Regierungsvorlage 446 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7), könnte ein Eingriff in die Rechte der ALEVI vorliegen.

Mithin bleibt festzuhalten, dass die von uns gewählte Kurzbezeichnung („aleviten Österreich“) einen nicht geschützten allgemeinen Begriff dastellt; der ALEVI kommt mithin kein Monopol hinsichtlich der Verwendung der Begriffe „Aleviten“ oder „alevitisch“ zu.

Weiters muss berücksichtigt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof über unsere Revision gegen die Namensänderung der ALEVI mit Erkenntnis vom 29.09.2017, Ro 2016/10/0043-4, bereits ausgesprochen hat, dass eine Berührung unserer Rechtssphäre nicht erkennbar ist. Damals ging es um das Verhältnis der beiden Namen „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ und „Föderation der Aleviten Gemeinde in Österreich“. Beide Namen haben als wesentlichen Bestandteil „Aleviten“ bzw „Alevitische“. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Verwechslungsgefahr oder gar den Eingriff in unsere Rechtsposition festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof ist mithin ebenfalls davon ausgegangen, dass der Begriff „Aleviten“ bzw „alevitisch“ zu allgemein ist, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Die Bezeichnung „aleviten Österreich“ ist mithin nicht dazu geeignet, die Rechtssphäre der ALEVI zu beeinträchtigen.

Auch einem Dritten gegenüber wird nicht der Eindruck einer rechtlichen Beziehung zwischen ALEVI und uns vermittelt. Dem durchschnittlich informierten Bürger ist es aufgrund des unterschiedlichen Auftritts und des jahrzehntelangen Streits zwischen AABF und ALEVI klar, dass es sich um verschiedene Gemeinschaften handelt, die noch dazu unterschiedliche religiöse Lehren vertreten. Zu unserem Außenauftritt im Einzelnen:

Äußeres Erscheinungsbild der AABF Unser äußeres Erscheinungsbild (Logo und Kurzbezeichnung) ist durch einen dünnen, roten Ring gekennzeichnet. Die Fläche des Kreises ist weiß. Ergänzt wird unser Logo durch unsere Kurzbezeichnung „aleviten Österreich“ (in Kleinbuchstaben).

Äußeres Erscheinungsbild der ALEVI .

Das äußere Erscheinungsbild der ALEVI (Schriftzug und Logo) ist dagegen dadurch gekennzeichnet, dass es sich um einen roten Kreis handelt, dessen äußere Linie nicht rund, sondern in „Halbkreisen“ abgebildet wird. Ergänzt wird das Logo der ALEVI durch deren Kurzbezeichnung „ALEVI“ (in Großbuchstaben) und die ergänzende Erläuterung „ALEVITISCHE GLAUBENSGEMEINSCHAFT IN ÖSTERREICH (ALEVI)“ (ebenfalls in Großbuchstaben). Darüber hinaus zieren eine Taube und fünf kleiner werdende Sterne das Logo der ALEVI.

Um jegliche Verwechslungsgefahr zwischen uns und den ALEVI zu vermeiden, haben wir im Jahr 2012 (sic!) die Agentur F. mit der Entwicklung einer Marke beauftragt, um uns deutlich vom Auftritt der ALEVI abzuheben.

Die Genese der Markenentwicklung kann unter dem folgenden Link eingesehen werden: https://www.f.com/filter/....

Wir verwenden dieses neue Logo (bereits) seit dem Jahr 2013 die ALEVI wurde dagegen erst 2015 anerkannt (sic!). Es wäre mithin Aufgabe der ALEVI gewesen, sich nicht an unserem bereits mehrere Jahre bestehenden Logo zu orientieren bzw wäre es Aufgabe der österreichischen Behörden gewesen, die begehrte Namensänderung der ALEVI nicht zu genehmigen (§ 6 Abs 1 IslamG). Richtigerweise hätte die Behörde, die von der ALEVI begehrte Namensänderung nicht genehmigen dürfen: Bei uns ist der Eindruck entstanden, dass die ALEVI einzig und allein deshalb ihren Namen geändert hat, um gegenüber unseren Gläubigen zu suggerieren, es handle sich bei der ALEVI um einen der AABF nahestehenden Verein. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass die ALEVI ihre selbst gewählte Bezeichnung „IAGÖ“ abgelegt hat und nunmehr die Abkürzung „ALEVI“ verwendet wird. „ALEVI“ ist türkisch und bedeutet „Alevit“ (sic!).Wir verwenden dieses neue Logo (bereits) seit dem Jahr 2013 die ALEVI wurde dagegen erst 2015 anerkannt (sic!). Es wäre mithin Aufgabe der ALEVI gewesen, sich nicht an unserem bereits mehrere Jahre bestehenden Logo zu orientieren bzw wäre es Aufgabe der österreichischen Behörden gewesen, die begehrte Namensänderung der ALEVI nicht zu genehmigen (Paragraph 6, Absatz eins, IslamG). Richtigerweise hätte die Behörde, die von der ALEVI begehrte Namensänderung nicht genehmigen dürfen: Bei uns ist der Eindruck entstanden, dass die ALEVI einzig und allein deshalb ihren Namen geändert hat, um gegenüber unseren Gläubigen zu suggerieren, es handle sich bei der ALEVI um einen der AABF nahestehenden Verein.

Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass die ALEVI ihre selbst gewählte Bezeichnung „IAGÖ“ abgelegt hat und nunmehr die Abkürzung „ALEVI“ verwendet wird. „ALEVI“ ist türkisch und bedeutet „Alevit“ (sic!).

Unser äußeres Erscheinungsbild unterscheidet sich in eklatanter Weise sowohl im Logo als auch in der Wortwahl vom äußeren Erscheinungsbild der ALEVI. Eine Verwechslungsgefahr oder gar die Befürchtung, zwischen AABF und ALEVI läge eine rechtliche Verbindung vor (§ 16 Abs 3 IslamG), liegen mithin nicht vor.Unser äußeres Erscheinungsbild unterscheidet sich in eklatanter Weise sowohl im Logo als auch in der Wortwahl vom äußeren Erscheinungsbild der ALEVI. Eine Verwechslungsgefahr oder gar die Befürchtung, zwischen AABF und ALEVI läge eine rechtliche Verbindung vor (Paragraph 16, Absatz 3, IslamG), liegen mithin nicht vor.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die ALEVI selbst die nun uns vorgeworfene Annäherung an unser äußeres Erscheinungsbild bzw unseren Namen herbeigeführt hat. Zum einen hat die ALEVI nach ihrer Anerkennung als islamische Religionsgesellschaft das Wort „islamisch“ aus ihrem Namen entfernt; zum anderen hat die ALEVI ihr äußeres Erscheinungsbild im Laufe der letzten Jahre laufend stark verändert:

Äußeres Erscheinungsbild der ALEVI als Verein und vor Anerkennung als Religionsgesellschaft Äußeres Erscheinungsbild der ALEVI nach Anerkennung als Religionsgesellschaft Änderung des äußeren Erscheinungsbilds der ALEVI nach Anerkennung als Religionsgesellschaft Die ALEVI verändert und das konnte vorstehend sehr gut verdeutlicht werden ihr äußeres Erscheinungsbild, ihre Kurzbezeichnungen und ihre Statuten aber so häufig, um sukzessive den selbst gewählten Bezug zum Islam (sic!) herunterzuspielen. Dies geschieht einzig aus dem Zweck, der Bevölkerung zu suggerieren, dass die ALEVI alle Aleviten in Österreich vertreten würden.

Nun aber den umgekehrten Weg zu gehen, und uns vorzuwerfen, wir_ hätten uns an das äußere Erscheinungsbild der ALEVI angepasst, ist absurd und entspricht schlicht nicht den wahren Gegebenheiten. Tatsächlich hat die ALEVI zuerst ihren Namen entgegen den Festlegungen im IslamG so verkürzt, dass er (vermeintlich) mit unserem Namen verwechslungsfähig ist , nur um uns diese „ Verwechslungsgefahr“ jetzt vorzuwerfen!

Das Argument der Behörde, wonach unser Auftritt nicht verschieden genug sei, ist für uns im Übrigen nicht verständlich. Die belangte Behörde führt nämlich lediglich aus, dass gerade durch das „Verwenden der gleichen 12eckigen Form“, der Eindruck einer rechtlichen Verbindung entstehe. Wie vorstehend gezeigt werden konnte, ist unser Logo ein einfacher roter Ring, die Fläche innerhalb des Rings ist weiß. Dagegen ist das Logo der ALEVI ein roter Kreis, in dessen Mitte sich eine Taube und fünf Sterne befinden. Die Unterschiede sind ausreichend und überdies klar herausgearbeitet.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid verletzt uns mithin in unseren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Religionsfreiheit (Art 9 EMRK, Art 14 StGG, Art 10 GRC), in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Vereinigungsfreiheit (Art 11 EMRK, Art 12 StGG, Art 12 GRC), in unser dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 1 1. ZProtEMRK, Art 5 StGG, Art 17 GRC), aufgrund der geradezu willkürlichen behördlichen Entscheidung in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art 7 Abs 1 B-VG, Art 20 GRC) sowie in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG).

Aufgrund der unrichtigen Anwendung des IslamG und des AVG verletzt uns der beschwerdegegenständliche Bescheid schließlich auch in unseren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten.“Der beschwerdegegenständliche Bescheid verletzt uns mithin in unseren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Religionsfreiheit (Artikel 9, EMRK, Artikel 14, StGG, Artikel 10, GRC), in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Vereinigungsfreiheit (Artikel 11, EMRK, Artikel 12, StGG, Artikel 12, GRC), in unser dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel eins, 1. ZProtEMRK, Artikel 5, StGG, Artikel 17, GRC), aufgrund der geradezu willkürlichen behördlichen Entscheidung in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 7, Absatz eins, B-VG, Artikel 20, GRC) sowie in unserem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG).

Aufgrund der unrichtigen Anwendung des IslamG und des AVG verletzt uns der beschwerdegegenständliche Bescheid schließlich auch in unseren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten.“ Dieser Beschwerde wurde von der belangten Behörde nachfolgende Stellungnahme beigeschlossen: „Zur Beschwerde wird inhaltlich wie folgt Stellung genommen:

1.Die Beschwerde beinhaltet im Wesentlichen dieselben Rechtsausführungen wie bereits in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 (im Bescheid unter Punkt 1.1.3. auf Seite 2ff abgedruckt). Diesbezüglich wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf jene Beschwerdebehauptungen, die über die Begründung des angefochtenen Bescheides hinausgehen.
2.Zur Zuständigkeit der belangten Behörde 2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der angefochtene Bescheid ohne einen diesbezüglichen Antrag entschieden habe, weil die Antragstellerin lediglich die Bezeichnungen „Alevitische Glaubensgemeinde", Aleviten Österreich" bzw. „Alevitische Jugend" moniert habe und der Beschwerdeführerin der Begriff „Glaubensgemeinde" nicht pro futuro untersagt werden könne.

2.2. Die Beschwerde der ALEVI vom 1. Dezember 2019 beinhaltet das allgemeine Ersuchen den rechtswidrigen Zustand, der durch die Beschwerdeführerin verursacht werde gemäß § 16 IslamG 2015 zu beheben und dafür Sorge zu tragen, dass keine Verwechslung mit der gesetzlich anerkannten ALEVI stattfinde (BKA-KA9.020/0028 IV/11/2019). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass seitens der ALEVI lediglich die Bezeichnungen „Aleviten Österreich", „Alevitische Jugend" oder „Alevitische Glaubensgemeinschaft" bemängelt wurden. Vielmehr wird aus der Beschwerde der ALEVI deutlich, dass es ihr um einen ausdrücklichen Schutz vor Verwechslung geht.2.2. Die Beschwerde der ALEVI vom 1. Dezember 2019 beinhaltet das allgemeine Ersuchen den rechtswidrigen Zustand, der durch die Beschwerdeführerin verursacht werde gemäß Paragraph 16, IslamG 2015 zu beheben und dafür Sorge zu tragen, dass keine Verwechslung mit der gesetzlich anerkannten ALEVI stattfinde (BKA-KA9.020/0028 IV/11/2019). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass seitens der ALEVI lediglich die Bezeichnungen „Aleviten Österreich", „Alevitische Jugend" oder „Alevitische Glaubensgemeinschaft" bemängelt wurden. Vielmehr wird aus der Beschwerde der ALEVI deutlich, dass es ihr um einen ausdrücklichen Schutz vor Verwechslung geht.

2.3. Ebenso ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich klarstellt, dass die Bezeichnungen „Glaubensgemeinde" und „aleviten Österreich "ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen zu unterlassen sind. Zweck der Bestimmung des § 16 Abs. 3 IslamG 2015 ist das Hintanhalten von Verwechslungen, jedoch nicht wie im angefochtenen Bescheid unter Punkt III.1.5. (Seite 7f) festgehalten die Konstituierung einer Exklusivität einer Religionsgesellschaft durch den Staat unter Beseitigung von religiösem Pluralismus. Eine Anerkennung einer weiteren sich als alevitisch verstehenden Glaubensgemeinschaft, unter den im BekGG festgelegten Voraussetzungen, ist durch § 16 IslamG 2015 jedenfalls nicht ausgeschlossen.2.3.

Ebenso ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich klarstellt, dass die Bezeichnungen „Glaubensgemeinde" und „aleviten Österreich "ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen zu unterlassen sind. Zweck der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, IslamG 2015 ist das Hintanhalten von Verwechslungen, jedoch nicht wie im angefochtenen Bescheid unter Punkt römisch drei.1.5. (Seite 7f) festgehalten die Konstituierung einer Exklusivität einer Religionsgesellschaft durch den Staat unter Beseitigung von religiösem Pluralismus. Eine Anerkennung einer weiteren sich als alevitisch verstehenden Glaubensgemeinschaft, unter den im BekGG festgelegten Voraussetzungen, ist durch Paragraph 16, IslamG 2015 jedenfalls nicht ausgeschlossen.

2.4. Die Bezeichnung „Glaubensgemeinde" ist für eine zukünftig zu gründende Religionsgemeinschaft nicht ausgeschlossen, weil durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zunächst nur festgelegt wurde, dass der Name „Sozial-kulturelle griechische Gemeinde Wien und Umgebung" geradezu erwarten lasse, es handle sich um eine (Kirchen-) Gemeinde im Sinn des OrthodoxenG aF (VfSlg. 11.199/1986). Im Bescheid wird daraus abgeleitet, dass eine Beifügung wie „Gemeinde" geeignet ist, den Anschein einer religiösen Einrichtung zu erwecken. Es wird daraus nicht abgeleitet, dass die Verwendung des Begriffs „Glaubensgemeinde" nur gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder religiösen Bekenntnisgemeinschaften zukommt.2.4. Die Bezeichnung „Glaubensgemeinde" ist für eine zukünftig zu gründende Religionsgemeinschaft nicht ausgeschlossen, weil durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zunächst nur festgelegt wurde, dass der Name „Sozial-kulturelle griechische Gemeinde Wien und Umgebung" geradezu erwarten lasse, es handle sich um eine (Kirchen-) Gemeinde im Sinn des OrthodoxenG aF (VfSlg. 11.199 aus 1986,). Im Bescheid wird daraus abgeleitet, dass eine Beifügung wie „Gemeinde" geeignet ist, den Anschein einer religiösen Einrichtung zu erwecken. Es wird daraus nicht abgeleitet, dass die Verwendung des Begriffs „Glaubensgemeinde" nur gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder religiösen Bekenntnisgemeinschaften zukommt.

3.Zur rechtswidrigen Untersagung 3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem, die Untersagung gemäß § 16 Abs. 3 IslamG 2015 sei rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin den Begriff der „Glaubensgemeinde" nicht verwende und der Begriff der Glaubensgemeinde nicht geschützt sei. Religiös tätige Vereine müssten in ihren Vereinsnamen „ausweisen", dass sie religiös tätig sind und die Kurzbezeichnung „aleviten Österreich" stelle einen nicht geschützten allgemeinen Begriff dar.3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem, die Untersagung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, IslamG 2015 sei rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin den Begriff der „Glaubensgemeinde" nicht verwende und der Begriff der Glaubensgemeinde nicht geschützt sei. Religiös tätige Vereine müssten in ihren Vereinsnamen „ausweisen", dass sie religiös tätig sind und die Kurzbezeichnung „aleviten Österreich" stelle einen nicht geschützten allgemeinen Begriff dar.

3.2. Dass die Beschwerdeführerin die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde" nicht verwende, ist nicht nachvollziehbar: Aus den der Beschwerde der ALEVI vom 1. Dezember 2019 beigelegten Screenshots aus Facebook, Fotos von Veranstaltungen (siehe Beilagen der Beschwerde im Akt BKA-KA9.020/0028-IV/11/2019) und der Homepage der Beschwerdeführerin (siehe dazu beigelegte Screenshots der Homepage der Beschwerdeführerin vom 23.3.2020), ist ersichtlich, dass die Vereine als Glaubensgemeinden bezeichnet werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht als Betreiberin der Homepage ausdrücklich aufscheint (vgl. Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG), wurde im Verfahren seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass von ihr die Homepage betrieben wird (vgl.

Feststellungen des angefochtenen Bescheids unter Punkt 1.2.2). www.aleviten.com3.2. Dass die Beschwerdeführerin die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde" nicht verwende, ist nicht nachvollziehbar: Aus den der Beschwerde der ALEVI vom 1. Dezember 2019 beigelegten Screenshots aus Facebook, Fotos von Veranstaltungen (siehe Beilagen der Beschwerde im Akt BKA-KA9.020/0028-IV/11/2019) und der Homepage der Beschwerdeführerin (siehe dazu beigelegte Screenshots der Homepage der Beschwerdeführerin vom 23.3.2020), ist ersichtlich, dass die Vereine als Glaubensgemeinden bezeichnet werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht als Betreiberin der Homepage ausdrücklich aufscheint vergleiche Offenlegungspflicht nach Paragraph 25, MedienG), wurde im Verfahren seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass von ihr die Homepage betrieben wird vergleiche Feststellungen des angefochtenen Bescheids unter Punkt 1.2.2). www.aleviten.com 3.3. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Begriff der „Glaubensgemeinde" als allgemeiner Begriff anzusehen, aber geeignet ist, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einer Religionsgemeinschaft zu erwecken (siehe oben Punkt 2.4). In diesem Sinn wird im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bezeichnungen ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen zu unterlassen sind. Auch in der Begründung wird in Punkt III.1.9. festgehalten, dass die Bezeichnung der Ortsgemeinden als Glaubensgemeinden, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Vereine nach dem Vereinsgesetz handelt, geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zur ALEVI zu erwecken.3.3.

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Begriff der „Glaubensgemeinde" als allgemeiner Begriff anzusehen, aber geeignet ist, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einer Religionsgemeinschaft zu erwecken (siehe oben Punkt 2.4). In diesem Sinn wird im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bezeichnungen ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen zu unterlassen sind. Auch in der Begründung wird in Punkt römisch drei.1.9. festgehalten, dass die Bezeichnung der Ortsgemeinden als Glaubensgemeinden, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Vereine nach dem Vereinsgesetz handelt, geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zur ALEVI zu erwecken.

3.4. Auch § 4 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 verankert den Schutz vor Verwechslung mit anderen Rechtsformen ausdrücklich. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Begriff „Glaubensgemeinde" in einem Vereinsnamen auf eine religiöse Tätigkeit rückschließen lässt. Dementsprechend wurde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich ausgesprochen, dass die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde" und „aleviten Österreich" nicht ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen verwendet werden darf. Wird der Begriff der „Glaubensgemeinde" verwendet und wird aber gleichzeitig beispielsweise durch die Beifügung „Verein" die Rechtsform klargestellt, wird auch eine Verwechslungsgefahr hintangehalten.3.4. Auch Paragraph 4, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002 verankert den Schutz vor Verwechslung mit anderen Rechtsformen ausdrücklich. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Begriff „Glaubensgemeinde" in einem Vereinsnamen auf eine religiöse Tätigkeit rückschließen lässt. Dementsprechend wurde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich ausgesprochen, dass die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde" und „aleviten Österreich" nicht ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen verwendet werden darf. Wird der Begriff der „Glaubensgemeinde" verwendet und wird aber gleichzeitig beispielsweise durch die Beifügung „Verein" die Rechtsform klargestellt, wird auch eine Verwechslungsgefahr hintangehalten.

3.5. Die Beschwerdeführerin hat aber auf ihrer Homepage eine gegenteilige Vorgangsweise gewählt: Unter dem Überbegriff „Ortsgemeinden" werden einzelne „Glaubensgemeinden" aufgelistet und erst danach öffnet sich der jeweilige genehmigte Vereinsname (siehe Screenshots vom 23.3.2020). Auch das Auftreten der einzelnen Vereine auf Facebook widerspiegelt nicht den jeweiligen Vereinsnamen aus dem Vereinsregister, sondern werden diese als „Glaubensgemeinden" bezeichnet.

3.6. Die Untersagung der Bezeichnungen „Glaubensgemeinde" und „aleviten Österreich" ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen war daher nicht rechtswidrig.“ Zu dieser Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.12.2019 nachfolgende Stellungnahme ein: „Zur Beschwerde wird inhaltlich wie folgt Stellung genommen:

1.Die Beschwerde beinhaltet im Wesentlichen dieselben Rechtsausführungen wie bereits in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 (im Bescheid unter Punkt I.1.3. auf Seite 2ff abgedruckt). Diesbezüglich wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf jene Beschwerdebehauptungen, die über die Begründung des angefochtenen Bescheides hinausgehen. 1. Die Beschwerde beinhaltet im Wesentlichen dieselben Rechtsausführungen wie bereits in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2019 (im Bescheid unter Punkt römisch eins.1.3. auf Seite 2ff abgedruckt). Diesbezüglich wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich auf jene Beschwerdebehauptungen, die über die Begründung des angefochtenen Bescheides hinausgehen.
2.Zur Zuständigkeit der belangten Behörde 2.1. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der angefochtene Bescheid ohne einen diesbezüglichen Antrag entschieden habe, weil die Antragstellerin lediglich die Bezeichnungen „Alevitische Glaubensgemeinde“, Aleviten Österreich“ bzw. „Alevitische Jugend“ moniert habe und der Beschwerdeführerin der Begriff „Glaubensgemeinde“ nicht pro futuro untersagt werden könne.

2.2. Die Beschwerde der ALEVI vom 1. Dezember 2019 beinhaltet das allgemeine Ersuchen den rechtswidrigen Zustand, der durch die Beschwerdeführerin verursacht werde gemäß § 16 IslamG 2015 zu beheben und dafür Sorge zu tragen, dass keine Verwechslung mit der gesetzlich anerkannten ALEVI stattfinde (BKA-KA9.020/0028-IV/11/2019). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass seitens der ALEVI lediglich die Bezeichnungen „Aleviten Österreich“, „Alevitische Jugend“ oder „Alevitische Glaubensgemeinschaft“ bemängelt wurden. Vielmehr wird aus der Beschwerde der ALEVI deutlich, dass es ihr um einen ausdrücklichen Schutz vor Verwechslung geht. 2.2. Die Beschwerde der ALEVI vom 1. Dezember 2019 beinhaltet das allgemeine Ersuchen den rechtswidrigen Zustand, der durch die Beschwerdeführerin verursacht werde gemäß Paragraph 16, IslamG 2015 zu beheben und dafür Sorge zu tragen, dass keine Verwechslung mit der gesetzlich anerkannten ALEVI stattfinde (BKA-KA9.020/0028-IV/11/2019). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass seitens der ALEVI lediglich die Bezeichnungen „Aleviten Österreich“, „Alevitische Jugend“ oder „Alevitische Glaubensgemeinschaft“ bemängelt wurden. Vielmehr wird aus der Beschwerde der ALEVI deutlich, dass es ihr um einen ausdrücklichen Schutz vor Verwechslung geht.

2.3. Ebenso ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich klarstellt, dass die Bezeichnungen „Glaubensgemeinde“ und „aleviten österreich“ ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen zu unterlassen sind. Zweck der Bestimmung des § 16 Abs. 3 IslamG 2015 ist das Hintanhalten von Verwechslungen, jedoch nicht – wie im angefochtenen Bescheid unter Punkt III.1.5. (Seite 7f) festgehalten – die Konstituierung einer Exklusivität einer Religionsgesellschaft durch den Staat unter Beseitigung von religiösem Pluralismus. Eine Anerkennung einer weiteren sich als alevitisch verstehenden Glaubensgemeinschaft, unter den im BekGG festgelegten Voraussetzungen, ist durch § 16 IslamG 2015 jedenfalls nicht ausgeschlossen. 2.3.

Ebenso ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich klarstellt, dass die Bezeichnungen „Glaubensgemeinde“ und „aleviten österreich“ ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen zu unterlassen sind. Zweck der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, IslamG 2015 ist das Hintanhalten von Verwechslungen, jedoch nicht – wie im angefochtenen Bescheid unter Punkt römisch drei.1.5. (Seite 7f) festgehalten – die Konstituierung einer Exklusivität einer Religionsgesellschaft durch den Staat unter Beseitigung von religiösem Pluralismus. Eine Anerkennung einer weiteren sich als alevitisch verstehenden Glaubensgemeinschaft, unter den im BekGG festgelegten Voraussetzungen, ist durch Paragraph 16, IslamG 2015 jedenfalls nicht ausgeschlossen.

2.4. Die Bezeichnung „Glaubensgemeinde“ ist für eine zukünftig zu gründende Religionsgemeinschaft nicht ausgeschlossen, weil durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zunächst nur festgelegt wurde, dass der Name „Sozial-kulturelle griechische Gemeinde Wien und Umgebung“ geradezu erwarten lasse, es handle sich um eine (Kirchen-) Gemeinde im Sinn des OrthodoxenG aF (VfSlg. 11.199/1986). Im Bescheid wird daraus abgeleitet, dass eine Beifügung wie „Gemeinde“ geeignet ist, den Anschein einer religiösen Einrichtung zu erwecken. Es wird daraus nicht abgeleitet, dass die Verwendung des Begriffs „Glaubensgemeinde“ nur gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder religiösen Bekenntnisgemeinschaften zukommt. 2.4. Die Bezeichnung „Glaubensgemeinde“ ist für eine zukünftig zu gründende Religionsgemeinschaft nicht ausgeschlossen, weil durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zunächst nur festgelegt wurde, dass der Name „Sozial-kulturelle griechische Gemeinde Wien und Umgebung“ geradezu erwarten lasse, es handle sich um eine (Kirchen-) Gemeinde im Sinn des OrthodoxenG aF (VfSlg. 11.199 aus 1986,). Im Bescheid wird daraus abgeleitet, dass eine Beifügung wie „Gemeinde“ geeignet ist, den Anschein einer religiösen Einrichtung zu erwecken. Es wird daraus nicht abgeleitet, dass die Verwendung des Begriffs „Glaubensgemeinde“ nur gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder religiösen Bekenntnisgemeinschaften zukommt.

3.Zur rechtswidrigen Untersagung 3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem, die Untersagung gemäß § 16 Abs. 3 IslamG 2015 sei rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin den Begriff der „Glaubensgemeinde“ nicht verwende und der Begriff der Glaubensgemeinde nicht geschützt sei. Religiös tätige Vereine müssten in ihren Vereinsnamen „ausweisen“, dass sie religiös tätig sind und die Kurzbezeichnung „aleviten österreich“ stelle einen nicht geschützten allgemeinen Begriff dar. 3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet zudem, die Untersagung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, IslamG 2015 sei rechtswidrig, weil die Beschwerdeführerin den Begriff der „Glaubensgemeinde“ nicht verwende und der Begriff der Glaubensgemeinde nicht geschützt sei. Religiös tätige Vereine müssten in ihren Vereinsnamen „ausweisen“, dass sie religiös tätig sind und die Kurzbezeichnung „aleviten österreich“ stelle einen nicht geschützten allgemeinen Begriff dar.

3.2. Dass die Beschwerdeführerin die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde“ nicht verwende, ist nicht nachvollziehbar: Aus den der Beschwerde der ALEVI vom 1. Dezember 2019 beigelegten Screenshots aus Facebook, Fotos von Veranstaltungen (siehe Beilagen der Beschwerde im Akt BKA-KA9.020/0028-IV/11/2019) und der Homepage der Beschwerdeführerin (siehe dazu beigelegte Screenshots der Homepage der Beschwerdeführerin vom 23.3.2020), ist ersichtlich, dass die Vereine als Glaubensgemeinden bezeichnet werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht als Betreiberin der Homepage www.aleviten.com ausdrücklich aufscheint (vgl. Offenlegungspflicht nach § 25 MedienG), wurde im Verfahren seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass von ihr die Homepage betrieben wird (vgl.

Feststellungen des angefochtenen Bescheids unter Punkt I.2.2). 3.2. Dass die Beschwerdeführerin die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde“ nicht verwende, ist nicht nachvollziehbar: Aus den der Beschwerde der ALEVI vom 1. Dezember 2019 beigelegten Screenshots aus Facebook, Fotos von Veranstaltungen (siehe Beilagen der Beschwerde im Akt BKA-KA9.020/0028-IV/11/2019) und der Homepage der Beschwerdeführerin (siehe dazu beigelegte Screenshots der Homepage der Beschwerdeführerin vom 23.3.2020), ist ersichtlich, dass die Vereine als Glaubensgemeinden bezeichnet werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht als Betreiberin der Homepage www.aleviten.com ausdrücklich aufscheint vergleiche Offenlegungspflicht nach Paragraph 25, MedienG), wurde im Verfahren seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass von ihr die Homepage betrieben wird vergleiche Feststellungen des angefochtenen Bescheids unter Punkt römisch eins.2.2).

3.3. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Begriff der „Glaubensgemeinde“ als allgemeiner Begriff anzusehen, aber geeignet ist, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einer Religionsgemeinschaft zu erwecken (siehe oben Punkt 2.4). In diesem Sinn wird im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bezeichnungen ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen zu unterlassen sind. Auch in der Begründung wird in Punkt III.1.9. festgehalten, dass die Bezeichnung der Ortsgemeinden als Glaubensgemeinden, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Vereine nach dem Vereinsgesetz handelt, geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zur ALEVI zu erwecken. 3.3.

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Begriff der „Glaubensgemeinde“ als allgemeiner Begriff anzusehen, aber geeignet ist, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einer Religionsgemeinschaft zu erwecken (siehe oben Punkt 2.4). In diesem Sinn wird im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bezeichnungen ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen zu unterlassen sind. Auch in der Begründung wird in Punkt römisch drei.1.9. festgehalten, dass die Bezeichnung der Ortsgemeinden als Glaubensgemeinden, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Vereine nach dem Vereinsgesetz handelt, geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zur ALEVI zu erwecken.

3.4. Auch § 4 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 verankert den Schutz vor Verwechslung mit anderen Rechtsformen ausdrücklich. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Begriff „Glaubensgemeinde“ in einem Vereinsnamen auf eine religiöse Tätigkeit rückschließen lässt. Dementsprechend wurde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich ausgesprochen, dass die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde“ und „aleviten österreich“ nicht ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen verwendet werden darf. Wird der Begriff der „Glaubensgemeinde“ verwendet und wird aber gleichzeitig – beispielsweise durch die Beifügung „Verein“ – die Rechtsform klargestellt, wird auch eine Verwechslungsgefahr hintangehalten. 3.4. Auch Paragraph 4, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002 verankert den Schutz vor Verwechslung mit anderen Rechtsformen ausdrücklich. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass der Begriff „Glaubensgemeinde“ in einem Vereinsnamen auf eine religiöse Tätigkeit rückschließen lässt. Dementsprechend wurde im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich ausgesprochen, dass die Bezeichnung als „Glaubensgemeinde“ und „aleviten österreich“ nicht ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen verwendet werden darf. Wird der Begriff der „Glaubensgemeinde“ verwendet und wird aber gleichzeitig – beispielsweise durch die Beifügung „Verein“ – die Rechtsform klargestellt, wird auch eine Verwechslungsgefahr hintangehalten.

3.5. Die Beschwerdeführerin hat aber auf ihrer Homepage eine gegenteilige Vorgangsweise gewählt: Unter dem Überbegriff „Ortsgemeinden“ werden einzelne „Glaubensgemeinden“ aufgelistet und erst danach öffnet sich der jeweilige genehmigte Vereinsname (siehe Screenshots vom 23.3.2020). Auch das Auftreten der einzelnen Vereine auf Facebook widerspiegelt nicht den jeweiligen Vereinsnamen aus dem Vereinsregister, sondern werden diese als „Glaubensgemeinden“ bezeichnet.

3.6. Die Untersagung der Bezeichnungen „Glaubensgemeinde“ und „aleviten österreich“ ohne weitere Klarstellung oder differenzierenden Zusatz im Namen war daher nicht rechtswidrig.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Der beschwerdeführende Verein, die „Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich“, ist seit dem Jahr 1998 ins Vereinsregister zur ZVR Zahl … eingetragen.

Den Antrag des beschwerdeführenden Vereins vom 9. April 2009 auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit dem Namen „Alevitische Religionsgesellschaft in Österreich“ wies der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 11. Mai 2015 ab; die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11. März 2016, Zl. VGW-101/073/17170/2017, als unbegründet ab. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vorn 29.1.2019 die Abweisung des Antrags. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde zurückgewiesen (VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0049).

Aktuell ist ein von der Beschwerdeführerin beantragtes neuerliches Verfahren auf Feststellung der Beschwerdeführerin als Bekenntnisgemeinschaft unter dem Namen „Frei-Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ bei der belangten Behörde anhängig.

Der „Kulturverein der Aleviten in Wien“ wurde im April 1991 gegründet.

Mit Antrag vom 19.3.2009 stellte der „Kulturverein der Aleviten in Wien“ den Antrag auf Anerkennung als „Islamisch Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ samt dem Antrag auf Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft.

Mit Bescheid vom 16.12.2010 stellte das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur fest, dass die religiöse Bekenntnisgemeinschaft „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (Antragsteller: Kulturverein) mit Wirksamkeit 13.12.2010 gemäß § 2 Abs. 1 BekGG Rechtspersönlichkeit erworben hat (vgl. dazu und zum Antrag des beschwerdeführenden Vereins auf Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft Gartner-Müller, Die islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht, öarr 2012, 251, 278 ff.). Mit Bescheid vom 16.12.2010 stellte das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur fest, dass die religiöse Bekenntnisgemeinschaft „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (Antragsteller: Kulturverein) mit Wirksamkeit 13.12.2010 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BekGG Rechtspersönlichkeit erworben hat vergleiche dazu und zum Antrag des beschwerdeführenden Vereins auf Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft Gartner-Müller, Die islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht, öarr 2012, 251, 278 ff.).

Mit Verordnung des Bundesministeriums für Unterreicht, Kunst und Kultur, BGBl. II Nr. 133/2013, wurde die „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ gemäß § 2 AnerkennungsG und § 11 BekenntnisgemeinschaftenG als Religionsgemeinschaft unter der Zeichnung „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ anerkannt.Mit Verordnung des Bundesministeriums für Unterreicht, Kunst und Kultur, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2013,, wurde die „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ gemäß Paragraph 2, AnerkennungsG und Paragraph 11, BekenntnisgemeinschaftenG als Religionsgemeinschaft unter der Zeichnung „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ anerkannt.

Die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (in der Folge: die beteiligte Partei) ist gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (Islamgesetz 2015) Religionsgesellschaft nach § 16 Islamgesetz 2015. Die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (in der Folge: die beteiligte Partei) ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (Islamgesetz 2015) Religionsgesellschaft nach Paragraph 16, Islamgesetz 2015.

Durch Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, BGBl. II Nr. 75/2015, wurde gemäß § 31 Abs. 1 Islamgesetz der Bestand der Rechtspersönlichkeit der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ als Religionsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 IslamG 2015 festgestellt und bestimmt, dass auf diese der 4. Abschnitt des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften in Österreich, Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015, Anwendung findet.Durch Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2015,, wurde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Islamgesetz der Bestand der Rechtspersönlichkeit der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ als Religionsgesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, IslamG 2015 festgestellt und bestimmt, dass auf diese der 4. Abschnitt des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften in Österreich, Islamgesetz 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2015,, Anwendung findet.

Auf Antrag der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ wurde mit Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 5.11.2015, BKA-KA9.020/0007-Kultusamt/2015, gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften die, einen Bestandteil des Bescheides bildende, Verfassung der "Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)" genehmigt. In dieser Verfassung wurde der Name i.S.d. § 6 IslamG dieser Religionsgemeinschaft als „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ bezeichnet.Auf Antrag der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ wurde mit Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 5.11.2015, BKA-KA9.020/0007-Kultusamt/2015, gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften die, einen Bestandteil des Bescheides bildende, Verfassung der "Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)" genehmigt. In dieser Verfassung wurde der Name i.S.d. Paragraph 6, IslamG dieser Religionsgemeinschaft als „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ bezeichnet.

Im Hinblick auf diese durch die Statuen erfolgte Änderung des Namens der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ sah sich die Beschwerdeführerin (daher die Förderation der Aleviten Gemeinden in Österreich) in ihrem Namensrecht verletzt, zumal durch diese Namensänderung laut ihrer Ansicht es zu einer Verwechslungsfähigkeit zwischen ihrem Verein und der ursprünglich unter dem Namen „Islamische Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ genehmigten nunmehrigen „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ gekommen sei.

Mit der am 2. Februar 2016 im Bundeskanzleramt eingelangten Beschwerde bekämpfte daher die Beschwerdeführerin den oa Bescheid vom 5.11.2021 insoweit durch diesen die Änderung des Namens der „Islamisch Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ genehmigt wurde beim Verwaltungsgericht Wien. Insbesondere wurde vorgebrachte, dass durch den neuen Namen „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ Verwechslungen mit der Beschwerdeführerin nicht mehr auszuschließen seien, zumal damit der unzutreffende Anschein von ideellen bzw. wirtschaftlichen bzw. religiösen Beziehungen oder Übereinstimmungen erweckt werde. Weiters verletze die Namensänderung der ALEVI den beschwerdeführenden Verein auch deshalb in seinen Rechten, weil ihm im anhängigen Verfahren zum Erwerb der Rechtspersönlichkeit vorgehalten werden könne, dass der Name des beschwerdeführenden Vereins eine Verwechslungsgefahr mit bestehenden Religionsgesellschaften nicht ausschließe und dem Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 BekGG schon deshalb der Erfolg zu versagen sei.Mit der am 2.

Februar 2016 im Bundeskanzleramt eingelangten Beschwerde bekämpfte daher die Beschwerdeführerin den oa Bescheid vom 5.11.2021 insoweit durch diesen die Änderung des Namens der „Islamisch Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ genehmigt wurde beim Verwaltungsgericht Wien. Insbesondere wurde vorgebrachte, dass durch den neuen Namen „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ Verwechslungen mit der Beschwerdeführerin nicht mehr auszuschließen seien, zumal damit der unzutreffende Anschein von ideellen bzw. wirtschaftlichen bzw. religiösen Beziehungen oder Übereinstimmungen erweckt werde. Weiters verletze die Namensänderung der ALEVI den beschwerdeführenden Verein auch deshalb in seinen Rechten, weil ihm im anhängigen Verfahren zum Erwerb der Rechtspersönlichkeit vorgehalten werden könne, dass der Name des beschwerdeführenden Vereins eine Verwechslungsgefahr mit bestehenden Religionsgesellschaften nicht ausschließe und dem Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG schon deshalb der Erfolg zu versagen sei.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 8.8.2016, Zl. VGW-101/069/4623/2016, wurde diese Beschwerde zurückgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt wie folgt: „Soweit § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 normiert, dass bei dem in der Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft genannte Namen und der Kurzbezeichnung eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, räumt der Gesetzgeber den anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen damit kein subjektives Recht ein; vielmehr dient diese Bestimmung ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Unterscheidbarkeit von juristischen Personen und anderen Einrichtungen sowie insbesondere dem Schutz der Gläubigen vor Irreführung (vgl. Gartner-Müller, Die islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht, öarr 2012, 251, 271).

Gerade ein Vergleich mit dem BekGG, in dem für das Anerkennungsverfahren in § 3 leg.cit. eine Parteistellung der im Bundesgebiet bestehenden Vereine vorgesehen ist, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, zeigt, dass der Gesetzgeber nur mit der Regelung in § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015, dass der Name eine Verwechslung ausschließen soll (vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 BekGG) noch keine Parteistellung einräumen wollte. „Soweit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015 normiert, dass bei dem in der Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft genannte Namen und der Kurzbezeichnung eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, räumt der Gesetzgeber den anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen damit kein subjektives Recht ein; vielmehr dient diese Bestimmung ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Unterscheidbarkeit von juristischen Personen und anderen Einrichtungen sowie insbesondere dem Schutz der Gläubigen vor Irreführung vergleiche Gartner-Müller, Die islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht, öarr 2012, 251, 271).

Gerade ein Vergleich mit dem BekGG, in dem für das Anerkennungsverfahren in Paragraph 3, leg.cit. eine Parteistellung der im Bundesgebiet bestehenden Vereine vorgesehen ist, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft besteht, zeigt, dass der Gesetzgeber nur mit der Regelung in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015, dass der Name eine Verwechslung ausschließen soll vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BekGG) noch keine Parteistellung einräumen wollte.

Eine Auslegung, wonach „anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ eine Parteistellung im Statutenänderungsverfahren gemäß § 23 iVm § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015 zukommt, ist auch aus Rechtsschutzgründen nicht geboten: Durch den angefochtenen Bescheid wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des beschwerdeführenden Vereins eingegriffen. Auch § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Islamgesetz 2015, wonach die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe und Bezeichnungen, die geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden dürfen, hindern den beschwerdeführenden Verein bei richtigem Verständnis dieser Bestimmung weder an der Verwendung seines Vereinsnamens noch an der Verwendung allgemeiner Begriffe wie „alevitisch“.

Eine Auslegung, wonach „anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen“ eine Parteistellung im Statutenänderungsverfahren gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015 zukommt, ist auch aus Rechtsschutzgründen nicht geboten: Durch den angefochtenen Bescheid wird nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des beschwerdeführenden Vereins eingegriffen. Auch Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 3, Islamgesetz 2015, wonach die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe und Bezeichnungen, die geeignet sind, gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden dürfen, hindern den beschwerdeführenden Verein bei richtigem Verständnis dieser Bestimmung weder an der Verwendung seines Vereinsnamens noch an der Verwendung allgemeiner Begriffe wie „alevitisch“.

Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Änderung des Namens auf „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ es für den beschwerdeführenden Verein ausschließt, selbst – etwa für den Fall der Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft – diesen oder einen mit diesem Namen verwechselbaren Namen anzunehmen und dies die Namenswahl für den beschwerdeführenden Verein faktisch erschwert, zumal durch die gegenständliche Änderung ein spezifischer, zu einer höheren Unterscheidbarkeit führender Teil des bisherigen Namens der beteiligten Partei wegfällt. Diese Rechtswirkung, nämlich der künftige Ausschluss von der Wahl desselben oder eines verwechselbar ähnlichen Namens, tritt jedoch nicht im Besonderen für den beschwerdeführenden Verein, sondern für die Allgemeinheit – also schlichtweg für jeden – ein.

Im Übrigen ist es für die Unterscheidbarkeit in weiterer Folge ausreichend, einen die Verwechslung ausschließenden, dem eigenen Selbstverständnis entsprechenden Namenszusatz zu verwenden (zum Vereinsrecht vgl. etwa bereits VfSlg. 9463/1982, 9526/1982). Die Regelung des § 6 Abs. 1 Z 1 Islamgesetz 2015, wonach beim Namen der Religionsgesellschaft eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, dient jedenfalls nicht dazu, „über die Zuspitzung der Namensfrage […] Anerkennungen zu verunmöglichen“ (so treffend Potz, Das Ausschließlichkeitsrecht, in: FS Mayer 65, 2011, 555, 569, mit mehreren Beispielen aus der bisherigen religionsrechtlichen Praxis).Das Verwaltungsgericht Wien verkennt nicht, dass die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Änderung des Namens auf „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ es für den beschwerdeführenden Verein ausschließt, selbst – etwa für den Fall der Anerkennung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft – diesen oder einen mit diesem Namen verwechselbaren Namen anzunehmen und dies die Namenswahl für den beschwerdeführenden Verein faktisch erschwert, zumal durch die gegenständliche Änderung ein spezifischer, zu einer höheren Unterscheidbarkeit führender Teil des bisherigen Namens der beteiligten Partei wegfällt.

Diese Rechtswirkung, nämlich der künftige Ausschluss von der Wahl desselben oder eines verwechselbar ähnlichen Namens, tritt jedoch nicht im Besonderen für den beschwerdeführenden Verein, sondern für die Allgemeinheit – also schlichtweg für jeden – ein. Im Übrigen ist es für die Unterscheidbarkeit in weiterer Folge ausreichend, einen die Verwechslung ausschließenden, dem eigenen Selbstverständnis entsprechenden Namenszusatz zu verwenden (zum Vereinsrecht vergleiche etwa bereits VfSlg. 9463 aus 1982,, 9526 aus 1982,). Die Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Islamgesetz 2015, wonach beim Namen der Religionsgesellschaft eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss, dient jedenfalls nicht dazu, „über die Zuspitzung der Namensfrage […] Anerkennungen zu verunmöglichen“ (so treffend Potz, Das Ausschließlichkeitsrecht, in: FS Mayer 65, 2011, 555, 569, mit mehreren Beispielen aus der bisherigen religionsrechtlichen Praxis).

Da somit dem beschwerdeführenden Verein keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem die Änderung der Statuten der beteiligten Partei gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Islamgesetz 2015 genehmigt wurde, zukommt, ist die Beschwerde zurückzuweisen.“Da somit dem beschwerdeführenden Verein keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem die Änderung der Statuten der beteiligten Partei gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Islamgesetz 2015 genehmigt wurde, zukommt, ist die Beschwerde zurückzuweisen.“ Dir gegen diesen Bescheid erhobenen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.9.2017, Zl. Ro 2016/10/0043, abgewiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt:

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