VGW-152/099/416/2023
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlVGW-152/099/416/2023 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Hofstätter über die Säumnisbeschwerde der Frau A. B., geboren am ... 2004, vertreten durch Herrn Dr. C. D., betreffend das Verfahren (des Amtes) der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ..., zu Recht e r k a n n t:
I.römisch eins.
Der Antrag der A. B., geboren am ... 2004 in E., vom 3.2.2022 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG abgewiesen.Der Antrag der A. B., geboren am ... 2004 in E., vom 3.2.2022 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG abgewiesen.
II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 3.2.2022 persönlich den Antrag, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihre Mutter auf sie zu erstrecken. Mit dem Antrag wurden verfahrensdienliche Dokumente und Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt. Am 20.9.2022 änderte sie ihren Antrag dahingehend ab, dass sie die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragte und um Fortsetzung ihres Verfahrens ersuchte (AS 1).
Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch und ließ den Antrag zumindest ab 21.3.2022 unbearbeitet liegen. Weitere Ermittlungsschritte wurden erst wieder ab 29.9.2022 gesetzt.
Mit Schreiben vom 9.12.2022 (einlangend) an die belangte Behörde erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde.
Die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde am 10.1.2023 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet.
Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß § 16 VwGVG wurde Abstand genommen.Von der Möglichkeit der Nachholung eines Bescheides gemäß Paragraph 16, VwGVG wurde Abstand genommen.
Das Verwaltungsgericht Wien nahm weitere Ermittlungsschritte, insbesondere im Lichte des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG, vor und gewährte der Beschwerdeführerin schriftlich zwei Mal Parteiengehör. Soweit der Beschwerdeführervertreter replizierte und die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts Wien bestätigte sowie die Beschwerdeführerin Unterlagen für den Zeitraum ab 2019 vorlegte, konnte auch vor dem Hintergrund einer von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung von ebendieser abgesehen werden (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Das Verwaltungsgericht Wien nahm weitere Ermittlungsschritte, insbesondere im Lichte des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG, vor und gewährte der Beschwerdeführerin schriftlich zwei Mal Parteiengehör. Soweit der Beschwerdeführervertreter replizierte und die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts Wien bestätigte sowie die Beschwerdeführerin Unterlagen für den Zeitraum ab 2019 vorlegte, konnte auch vor dem Hintergrund einer von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung von ebendieser abgesehen werden (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG).
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin wurde am ... 2004 in E. (Afghanistan) geboren. Sie besitzt die afghanische Staatsbürgerschaft.
Die Beschwerdeführerin reiste am 5.5.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ihren Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach dem AsylG 2005. Am 5.5.2015 wurde ihr auch die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt und sie damit zum Asylverfahren gemäß § 28 Abs. 1 AsylG zugelassen. Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde im damaligen Verfahren erkannte das BVwG der Beschwerdeführerin mit Entscheidung vom 1.8.2017 (rechtskräftig mit 2.8.2017) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (iVm. § 34 Abs. 2 leg.cit.) den Status einer Asylberechtigten zu und sprach aus, dass ihr gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Die Beschwerdeführerin reiste am 5.5.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag ihren Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach dem AsylG 2005. Am 5.5.2015 wurde ihr auch die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgehändigt und sie damit zum Asylverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG zugelassen. Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde im damaligen Verfahren erkannte das BVwG der Beschwerdeführerin mit Entscheidung vom 1.8.2017 (rechtskräftig mit 2.8.2017) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, leg.cit.) den Status einer Asylberechtigten zu und sprach aus, dass ihr gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Dem erst später in das Bundesgebiet nachgezogenen F. G. B., dem Vater der Beschwerdeführerin, wurde über dessen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach dem AsylG 2005 vom 7.5.2017 seitens des BFA mit 1.12.2017 (Rechtskraft) ebenso der gleiche Status nach dem AsylG 2005 zuerkannt.
Die Familie I. B. (Mutter der Beschwerdeführerin, mit der sie in diesem Zeitraum im gleichen Haushalt lebte) hat im Zeitraum vom Oktober 2017 bis September 2018 Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz erhalten (Auskunft des Magistrats der Stadt J. vom 14.2.2022, AS 55).Die Familie römisch eins. B. (Mutter der Beschwerdeführerin, mit der sie in diesem Zeitraum im gleichen Haushalt lebte) hat im Zeitraum vom Oktober 2017 bis September 2018 Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz erhalten (Auskunft des Magistrats der Stadt J. vom 14.2.2022, AS 55).
Die Beschwerdeführerin hat als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum von September 2018 bis einschließlich August 2019 Leistungen aus der Wiener Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen (Auflistung der MA40 vom 28.9.2022, AS 52, sowie Auskunft der MA40 vom 18.1.2023, ON 6).
Dass eine Ausnahme (etwa auf Grund des § 10 Abs. 1b StbG) vorliegt und die Beschwerdeführerin nach den in Betracht kommenden Verleihungstatbeständen (Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2015) nicht nachzuweisen hat, dass ihr Lebensunterhalt iSd. § 10 Abs. 1 Z 7 StbG hinreichend gesichert ist, damit ihrem Antrag entsprochen werden kann, konnte nicht festgestellt werden.Dass eine Ausnahme (etwa auf Grund des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG) vorliegt und die Beschwerdeführerin nach den in Betracht kommenden Verleihungstatbeständen (Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2015) nicht nachzuweisen hat, dass ihr Lebensunterhalt iSd. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG hinreichend gesichert ist, damit ihrem Antrag entsprochen werden kann, konnte nicht festgestellt werden.
Dass ihr die Leistungen aus der Grundversorgung und der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zugutegekommen wären, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, vielmehr lebte sie (zumindest) im relevanten Zeitraum von Mitte April 2016 bis August 2019 (zumindest) mit ihrer Mutter im selben Haushalt.
Unterlagen zu Einkünften aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde sowie vor dem Verwaltungsgericht Wien frühestens beginnend mit dem Jahr 2018 vorgelegt. Im Lichte des Parteiengehörs vom 8.3.2023 war dementsprechend für die Lebensunterhaltsberechnung der Zeitraum Februar 2019 bis Jänner 2022 anzunehmen.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung 1. Die Ausführungen zur Säumnis der belangten Behörde, die unter Verfahrensgang dargestellt werden, sowie die sonstigen Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den gesamten Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen.
Mit Schreiben vom 17.2.2023 wurde der Beschwerdeführerin zH ihres Vertreters folgendes Parteiengehör gewährt: „P a r t e i e n g e h ö r Die Beschwerdeführerin stellte am 3.2.2022 den Antrag, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf sie zu erstrecken. Am 20.9.2022 änderte sie ihren Antrag dahingehend ab, dass sie die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragte und um Fortsetzung ihres Verfahrens ersuchte (AS 1).
Das Verwaltungsgericht Wien geht nach der Aktenlage davon aus, dass keine Ausnahme (etwa auf Grund des § 10 Abs. 1b StBG) vorliegt und die Beschwerdeführerin nach den in Betracht kommenden Verleihungstatbeständen (Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2015) nachzuweisen hat, dass ihr Lebensunterhalt iSd. § 10 Abs. 1 Z 7 StbG hinreichend gesichert ist, damit ihrem Antrag entsprochen werden kann.Das Verwaltungsgericht Wien geht nach der Aktenlage davon aus, dass keine Ausnahme (etwa auf Grund des Paragraph 10, Absatz eins b, StBG) vorliegt und die Beschwerdeführerin nach den in Betracht kommenden Verleihungstatbeständen (Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2015) nachzuweisen hat, dass ihr Lebensunterhalt iSd. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG hinreichend gesichert ist, damit ihrem Antrag entsprochen werden kann.
Insoweit ist § 10 Abs. 5 StBG beachtlich:Insoweit ist Paragraph 10, Absatz 5, StBG beachtlich:
Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen.
Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.
Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt 36 Monate geltend zu machen hat, in welchen ihr ihre eigenen Einkünfte eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Der Antragszeitpunkt ist bei der Beschwerdeführerin trotz der Abänderung des Antrags iSd. § 13 Abs. 8 AVG am 20.9.2022 weiterhin der 3.2.2022. Hinzuweisen ist darauf, dass bei einer anderen Anknüpfung ihre Säumnisbeschwerde vom 9.12.2022 (einlangend) als verfrüht zurückzuweisen wäre.Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt 36 Monate geltend zu machen hat, in welchen ihr ihre eigenen Einkünfte eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Der Antragszeitpunkt ist bei der Beschwerdeführerin trotz der Abänderung des Antrags iSd. Paragraph 13, Absatz 8, AVG am 20.9.2022 weiterhin der 3.2.2022. Hinzuweisen ist darauf, dass bei einer anderen Anknüpfung ihre Säumnisbeschwerde vom 9.12.2022 (einlangend) als verfrüht zurückzuweisen wäre.
Nach dem derzeitigen Stand des Ermittlungsverfahrens geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, ● dass die Beschwerdeführerin von 15.04.2016 bis 30.09.2017 Leistungen aus der NÖ Grundversorgung seitens der Bezirkshauptmannschaft H. bezogen hat (Auskunft der BH H. vom 30.1.2023, ON 14) ● dass die Familie I. B. (Mutter der Beschwerdeführerin, mit der sie in diesem Zeitraum im gleichen Haushalt lebte) im Zeitraum vom Oktober 2017 bis September 2018 Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz erhalten hat (Auskunft des Magistrats der Stadt J. vom 14.2.2022, AS 55) unddass die Familie römisch eins. B. (Mutter der Beschwerdeführerin, mit der sie in diesem Zeitraum im gleichen Haushalt lebte) im Zeitraum vom Oktober 2017 bis September 2018 Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz erhalten hat (Auskunft des Magistrats der Stadt J. vom 14.2.2022, AS 55) und ● dass die Beschwerdeführerin als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum von September 2018 bis einschließlich August 2019 Leistungen aus der Wiener Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat (Auflistung der MA40 vom 28.9.2022, AS 52, sowie Auskunft der MA40 vom 18.1.2023, ON 6).
Soweit sowohl Leistungen der Mindestsicherung als auch Leistungen der Grundversorgung als Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften anzusehen sind (vgl. Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985. Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 [2017] § 10 Rz 112), muss der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts durch die Beschwerdeführerin zwangsläufig scheitern. Ist sie doch im relevanten Zeitraum von Februar 2016 bis Jänner 2022 nicht in der Lage, 36 Monate zu benennen, in denen sie Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften nicht in Anspruch genommen hat, weshalb ein (absoluter) Versagungsgrund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft besteht.Soweit sowohl Leistungen der Mindestsicherung als auch Leistungen der Grundversorgung als Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften anzusehen sind vergleiche Ecker/Kind/Kvasina/Peyrl, StbG 1985. Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 [2017] Paragraph 10, Rz 112), muss der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts durch die Beschwerdeführerin zwangsläufig scheitern. Ist sie doch im relevanten Zeitraum von Februar 2016 bis Jänner 2022 nicht in der Lage, 36 Monate zu benennen, in denen sie Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften nicht in Anspruch genommen hat, weshalb ein (absoluter) Versagungsgrund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft besteht.
Das Verwaltungsgericht Wien ersucht um eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin innerhalb von zwei Wochen. Ansonsten wäre der Antrag der Beschwerdeführerin auf Grund der Aktenlage abzuweisen.“ Mit E-Mail vom 1.3.2023 replizierte der Beschwerdeführer daraufhin wie folgt: „Sehr geehrter Hr. Priv.-Doz. Dr. Hofstätter Nach Rücksprache mit der Mandantin darf ich mitteilen, dass Ihre Angaben bzw Annahmen zum Sachverhalt richtig sind.
Mit freundlichen GrüßenC. D.“Mit freundlichen Grüßen, C. D.“ Mit Schreiben vom 8.3.2023 wurde der Beschwerdeführerin zH ihres Vertreters wie folgt vorgehalten: „In Angelegenheit Ihrer Säumnisbeschwerde betreffend das Verfahren (des Amtes) der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ..., werden Sie aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Wien Auskünfte zu erteilen und Urkunden bzw. Beweismittel bis zum 17.03.2023 (einlangend bei Gericht) zu übermitteln: ● Bekanntgabe, welche 30 Monate im Zeitraum Februar 2016 bis Juli 2021 zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes iSd § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG herangezogen werden sollen.Bekanntgabe, welche 30 Monate im Zeitraum Februar 2016 bis Juli 2021 zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG herangezogen werden sollen. ● Nachweise über das eigene Einkommen und das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und regelmäßige Aufwendungen iSd § 10 Abs. 5 StbG (insbesondere Miete, Betriebskosten, Unterhaltszahlungen, Kredite) für den gewählten Zeitraum (= gewählte 30 Monate), sowie für die Zeit zwischen August 2021 bis Jänner 2022, (sofern nicht bereits geschehen, dem Gericht vorlegen).Nachweise über das eigene Einkommen und das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und regelmäßige Aufwendungen iSd Paragraph 10, Absatz 5, StbG (insbesondere Miete, Betriebskosten, Unterhaltszahlungen, Kredite) für den gewählten Zeitraum (= gewählte 30 Monate), sowie für die Zeit zwischen August 2021 bis Jänner 2022, (sofern nicht bereits geschehen, dem Gericht vorlegen). ● Sollten weitere Einkommensnachweise bzw. Nachweise über regelmäßige Aufwendungen für den gewählten Zeitraum, sowie für die Zeit zwischen August 2021 bis Jänner 2022, vorgelegt werden, welche nicht aktenkundig sind, mögen diese bitte gleichzeitig vorgelegt werden.
Sollte innerhalb der Frist keine Mitteilung über den gewählten Zeitraum erfolgen bzw. sollten keine Einkommensnachweise und Nachweise über regelmäßige Aufwendungen vorgelegt werden, wird anhand der Aktenlage unter Berücksichtigung des Einkommens für den Zeitraum Februar 2019 bis Jänner 2022 nach derzeitigem Ermittlungsstand abweisend entschieden, weil Sie in diesem Zeitraum als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen aus der Wiener Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen haben.
Hingewiesen wird darauf, dass die Gerichtsabteilung 099 im Zeitraum von 22.03.2023 bis 02.07.2023 nicht besetzt ist und Ihre Beschwerde allenfalls erst danach weiterbearbeitet werden wird.“ Daraufhin langte beim Verwaltungsgericht Wien eine Urkundenvorlage ein, die ein Schreiben der Beschwerdeführerin als Erklärung zu den Unterlagen, Unterlagen zu ihren Eltern (KSV-Auszüge, Einkommensteuerbescheide ihrer Mutter von 2019 bis 2022, Einkommensnachweise ihres Vaters ab 2021, Bestätigungen über den Bezug der Familienbeihilfe ab 2020 und eine Bestätigung der Wohnbauvereinigung GFW ab 2021, Schulnachricht der Beschwerdeführerin) und einen an das für ihr Verfahren zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien adressierten handschriftlichen Brief beinhaltete.
Eine abweichende Festlegung der zur Lebensunterhaltsberechnung herangezogenen Monate erfolgte nicht. Auch wurden keine Unterlagen für den vor dem Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung liegenden Zeitraum vorgelegt, weshalb davon auszugehen war, dass die Berechnung nach dem Willen der Beschwerdeführerin wie im Schreiben vom 8.3.2023 vom Verwaltungsgericht Wien in Aussicht gestellt für den Zeitraum Februar 2019 bis Jänner 2022 vorzunehmen ist. Eine Abweisung des Antrags auf Grund der Verschweigung konnte durch dieses Vorgehen verhindert werden.
Gestützt wird dieses Ergebnis noch durch ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 17.3.2023: „Sehr geehrter Hr. Priv.-Doz. Dr. Hofstätter Nach Rücksprache mit der Mandantin darf ich mitteilen, dass wir bei einer mündlichen Verkündigung einen RM-Verzicht abgeben würden. Am Montag hätte ich bis 09:30 Uhr Zeit, oder zwischen 12:30 und 14.30.
Mit freundlichen GrüßenC. D.“Mit freundlichen Grüßen, C. D.“ IV. Rechtslagerömisch vier. Rechtslage Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985 lauten wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, lauten wie folgt:
Verleihung§ 10.Paragraph 10,
2.Ziffer 2 er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3.Ziffer 3 er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4.Ziffer 4 gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5.Ziffer 5 durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6.Ziffer 6 er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7.Ziffer 7 sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und 8.Ziffer 8 er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
2.Ziffer 2 er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl.
Nr. 52/1991, gilt;er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist;
Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
3.Ziffer 3 gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4.Ziffer 4 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
5.Ziffer 5 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6.Ziffer 6 gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde odergegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7.Ziffer 7 er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
1.Ziffer eins bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (Paragraphen 32 bis 34) verloren hat;
2.Ziffer 2 bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen.
Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.
Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
1.Ziffer eins Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;Fälle der Paragraphen 10, Absatz 4 und 6, 11 a Absatz 2, 13, 57, 58 c, sowie 59;
2.Ziffer 2 Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;
3.Ziffer 3 Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.
4.Ziffer 4 andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.
1.Ziffer eins Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;
2.Ziffer 2 Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;
3.Ziffer 3 Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.
1.Ziffer eins Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,;
2.Ziffer 2 die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, zu orientieren.
2.Ziffer 2 die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und 3.Ziffer 3 er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist.er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 Fremder ist.
3.Ziffer 3 er im Bundesgebiet geboren wurde oder 4.Ziffer 4 die Verleihung auf Grund der vom Fremden bereits erbrachten und zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet im Interesse der Republik liegt.
Die Tätigkeit des Fremden, mit der die nachhaltige persönliche Integration nachgewiesen werden soll, muss dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für seine Integration in Österreich darstellen. Dies ist vom Fremden und der jeweiligen Institution jeweils im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme ausführlich zu begründen.
2.Ziffer 2 die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht voll handlungsfähig war, auf andere Weise als durch Entziehung nach §§ 32 oder 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der vollen Handlungsfähigkeit beantragt oderdie Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht voll handlungsfähig war, auf andere Weise als durch Entziehung nach Paragraphen 32, oder 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der vollen Handlungsfähigkeit beantragt oder 3.Ziffer 3 die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.
Vom Erfordernis der Niederlassung gemäß Z 1 ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.Vom Erfordernis der Niederlassung gemäß Ziffer eins, ist abzusehen, wenn der Vater nachweislich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat. § 13.Paragraph 13, Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1.Ziffer eins er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren hat, daß er a)Litera a einen Fremden geheiratet, b)Litera b gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe fremde Staatsangehörigkeit erworben oder c)Litera c während der Ehe mit einem Fremden dessen Staatsangehörigkeit erworben hat;
2.Ziffer 2 er seither Fremder ist;
3.Ziffer 3 die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder sonst dem Bande nach aufgelöst ist und 4.Ziffer 4 er die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt. § 14.Paragraph 14,
2.Ziffer 2 insgesamt mindestens zehn Jahre seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen müssen;
3.Ziffer 3 nicht von einem inländischen Gericht rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist: a)Litera a §§ 103, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254, 256, 257 Abs. 2, 258, 259, 260, 269, 274 bis 276, 278a bis 278d, 279 bis 285 und 320 StGB, BGBl. Nr. 60/1974;Paragraphen 103, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254, 256, 257 Absatz 2, 258, 259, 260, 269, 274 bis 276, 278 a bis 278 d, 279 bis 285 und 320 StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,; b)Litera b §§ 277 und 278 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf eine nach § 103 StGB strafbare Handlung begangen worden ist;Paragraphen 277 und 278 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf eine nach Paragraph 103, StGB strafbare Handlung begangen worden ist; c)Litera c § 286 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf die in lit. a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist;Paragraph 286, StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf die in Litera a, angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist; d)Litera d §§ 3a und 3b sowie 3d bis 3g des Verbotsgesetzes 1947;Paragraphen 3 a und 3 b sowie 3d bis 3g des Verbotsgesetzes 1947;
4.Ziffer 4 weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen ist undweder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen ist und 5.Ziffer 5 die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens drei Jahre nach dem Eintritt der Volljährigkeit beantragt.
2.Ziffer 2 durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen;
3.Ziffer 3 wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder 4.Ziffer 4 wenn sich der Fremde im Fall des § 11a Abs. 7 als Asylwerber dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.wenn sich der Fremde im Fall des Paragraph 11 a, Absatz 7, als Asylwerber dem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.
2.Ziffer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung a)Litera a dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oderdieser rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) oder b)Litera b ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder c)Litera c dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist;dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (Paragraph 5, ASG) ist;
3.Ziffer 3 die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
4.Ziffer 4 er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist under nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 Fremder ist und 5.Ziffer 5 die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
2.Ziffer 2 weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden undweder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, Anwendung finden und 3.Ziffer 3 ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.
V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung 1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH, 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Hierbei ist auch zu beachten, dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde dann vorliegt, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl.
VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036).Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche VwGH, 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.
Hierbei ist auch zu beachten, dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde dann vorliegt, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036).
Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).Die Frist von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).
Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).
Die Beschwerdeführerin hat am 3.2.2022 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag gestellt. Die belangte Behörde hat anfangs Ermittlungsschritte etwa durch Anfragen an diverse Behörden gesetzt, war jedoch zumindest im Zeitraum von 21.3.2022 bis 29.9.2022 untätig.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 9.12.2022 war die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen, die Behörde war somit säumig. Die belangte Behörde hat zu keinem Zeitpunkt ein fehlendes Verschulden an ihrer Säumnis behauptet oder substantiiert dargelegt. Im vorliegenden Fall sind auch keine Hinweise ersichtlich, die die belangte Behörde an der Erlassung eines Bescheides gehindert war. Aus dem vorliegenden Aktenmaterial ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den Unterlagenanforderungen der belangten Behörde stets nachgekommen ist. Hätte die belangte Behörde die vorgelegten Unterlagen als nicht hinreichend zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung und Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft erachtet, wäre sie zur Erlassung eines abweisenden Bescheides angehalten. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Antragsänderung vom 20.9.2022 von Erstreckung der Verleihung auf (unmittelbare) Verleihung der Staatsbürgerschaft, die keine weitreichenden Folgen für die Ermittlungsarbeit der belangten Behörde mit sich brachte, ändert nichts an der Zurechnung der Säumnis zur belangten Behörde.
Nachdem die Säumnisbeschwerden zulässig und begründet sind, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 10.1.2023 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen.
Die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG hat bei jeder Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorzuliegen.Die Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG hat bei jeder Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorzuliegen.
Beim Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. § 10 Abs. 5 StbG handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, bei deren Fehlen für eine Berücksichtigung der Kriterien des § 11 StbG im Sinne einer positiven Ermessensübung kein Raum bleibt (VwGH 30.8.2005, 2004/01/0578; 16.12.2009, 2006/01/0888; vgl. auch VwGH 20.2.1998, 97/01/0272, zum zwingenden Charakter der Verleihungsvoraussetzung; vgl. auch VwGH 15.11.2016, Ra 2016/01/0034).Beim Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, StbG handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, bei deren Fehlen für eine Berücksichtigung der Kriterien des Paragraph 11, StbG im Sinne einer positiven Ermessensübung kein Raum bleibt (VwGH 30.8.2005, 2004/01/0578; 16.12.2009, 2006/01/0888; vergleiche auch VwGH 20.2.1998, 97/01/0272, zum zwingenden Charakter der Verleihungsvoraussetzung; vergleiche auch VwGH 15.11.2016, Ra 2016/01/0034).
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre vor der Antragstellung entsprechen (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127). Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist der Lebensunterhalt dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre vor der Antragstellung entsprechen vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0127).
Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 5 zweiter Satz StbG müssen die eigenen Einkünfte im geltend gemachten Zeitraum dem Fremden eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG der letzten drei Jahre entsprechen. Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssen demnach kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085; 18.10.2022, Ro 2020/01/0003).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz StbG müssen die eigenen Einkünfte im geltend gemachten Zeitraum dem Fremden eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG der letzten drei Jahre entsprechen. Die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits müssen demnach kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085; 18.10.2022, Ro 2020/01/0003).
Mit der zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gab der Gesetzgeber zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein; dass den Verleihungswerber am Fehlen eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne der vorgenannten Bestimmungen kein Verschulden trifft, ist nicht von Belang (VwGH 17.3.2011, 2009/01/0055). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass in einem Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der verliehenen Rechtsposition dem Erfordernis der Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 30.4.2018, Ro 2017/01/0003).
Lebt die Antragstellerin im gemeinsamen Haushalt mit einer der Kernfamilie zuzurechnenden Person (Eltern/Geschwister), die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bezieht, so legt diese gemeinsame Haushaltsführung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahe, dass die von dieser Person bezogene Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung auch der Antragstellerin zugutegekommen ist. In einem solchen Fall obliegt es daher der Antragstellerin, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Annahme zu widerlegen (siehe etwa VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0135, mit Verweis auf VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010; siehe in der zuletzt genannten Entscheidung auch zur weiten und wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Begriffes „Inanspruchnahme“ in diesem Zusammenhang).
2.2. Im Fall der Beschwerdeführerin ist die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG vor diesem Hintergrund nicht erfüllt:2.2. Im Fall der Beschwerdeführerin ist die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG vor diesem Hintergrund nicht erfüllt:
2.2.1. Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften – möglicher Zeitraum:
Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag am 3.2.2022 gestellt. Es ist ihr dementsprechend vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG möglich, für die Berechnung des Lebensunterhalts Monate aus dem Zeitraum Februar 2016 bis Jänner 2022 zu wählen. Die Antragsänderung gemäß § 13 Abs. 8 AVG vom 20.9.2022 bleibt hierbei außer Betracht, weil der für die Lebensunterhaltsberechnung relevante Antragszeitpunkt dadurch gerade nicht verändert wird.Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag am 3.2.2022 gestellt. Es ist ihr dementsprechend vor dem Hintergrund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG möglich, für die Berechnung des Lebensunterhalts Monate aus dem Zeitraum Februar 2016 bis Jänner 2022 zu wählen. Die Antragsänderung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG vom 20.9.2022 bleibt hierbei außer Betracht, weil der für die Lebensunterhaltsberechnung relevante Antragszeitpunkt dadurch gerade nicht verändert wird.
Der Antrag der Beschwerdeführerin wäre zudem nur dann nicht abzuweisen, wenn sie in den letzten sechs Jahren vor Antragstellung zumindest für 36 Monate keine Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch genommen hätte.
A. Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften Was unter „Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften“ zu verstehen ist, definiert das StbG nicht. Eine Auslegung hat dementsprechend nach den vom Verwaltungsgerichtshof postulierten (zuletzt VwGH 20.12.2022, Ro 2018/08/0001) Interpretationsmethoden zu erfolgen, wobei grundsätzlich vom Vorrang des Wortlauts auszugehen ist und zu fragen ist, welche Bedeutung einem Ausdruck oder Satz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Gesetzgebung zukommt. Ergibt sich bereits durch die Wortinterpretation ein klares Ergebnis, so ist dieses maßgebend. Lässt also der Wortlaut (Wortsinn) keine Zweifel offen, so ist für eine teleologische Auslegung kein Raum. a. Wortlaut Nach dem Wortlaut steht bereits fest, dass „Sozialhilfeleistungen“ dann tatbestandsmäßig sind, wenn sie von einer Gebietskörperschaft, dh. (unstrittig zumindest) von Bund, Ländern oder Gemeinden, gewährt werden; ob auch Leistungen von Gemeindeverbänden erfasst sind, kann vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhalts außer Betracht bleiben (zur Frage, ob Gemeindeverbände Gebietskörperschaften sind, Hofstätter, Die Kausalgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes [2020] 188 f mwN).
Die Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Gesetzgebung erfordert die Prüfung des Rechtsbestands hinsichtlich des Begriffs der „Sozialhilfeleistungen“.
Von „Sozialhilfeleistungen“ ist im StbG an keiner anderen Stelle die Rede, allein § 64 StbG bildet eine Überkategorie der sozialen Leistungen, die insbesondere aus Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung oder Leistungen aus dem „Titel der Sozialhilfe“ gebildet wird.Von „Sozialhilfeleistungen“ ist im StbG an keiner anderen Stelle die Rede, allein Paragraph 64, StbG bildet eine Überkategorie der sozialen Leistungen, die insbesondere aus Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung oder Leistungen aus dem „Titel der Sozialhilfe“ gebildet wird.
Blickt man über das StbG hinaus in die österreichische Rechtsordnung, findet sich der Begriff der „Sozialhilfe“ vor allem in den Sozialhilfegesetzen der Länder (zB Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000; Steiermärkisches Sozialhilfegesetz – SHG, LGBl. Nr. 29/1998; Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, LGBl. Nr. 11/1973), denen teilweise durch die auf Grund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, ergangenen Mindestsicherungsgesetze der Länder derogiert wurde. Nach Auslaufen der Art. 15a B-VG-Vereinbarung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat der Bund das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl.
I Nr. 41/2019, erlassen (im Falle Niederösterreichs umgesetzt durch das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz [NÖ SAG], LGBl. Nr. 70/2019, mit dem dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 formell derogiert wurde; das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 [NÖ SHG], LGBl. 9200 ist dagegen teilweise weiterhin in Kraft). Exemplarisch definiert § 2 Abs. 1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes Sozialhilfe als Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.Blickt man über das StbG hinaus in die österreichische Rechtsordnung, findet sich der Begriff der „Sozialhilfe“ vor allem in den Sozialhilfegesetzen der Länder (zB Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld.
SHG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2000,; Steiermärkisches Sozialhilfegesetz – SHG, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,; Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1973,), denen teilweise durch die auf Grund der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,, ergangenen Mindestsicherungsgesetze der Länder derogiert wurde. Nach Auslaufen der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat der Bund das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, erlassen (im Falle Niederösterreichs umgesetzt durch das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz [NÖ SAG], Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019,, mit dem dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205 formell derogiert wurde; das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 [NÖ SHG], Landesgesetzblatt 9200 ist dagegen teilweise weiterhin in Kraft).
Exemplarisch definiert Paragraph 2, Absatz eins, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes Sozialhilfe als Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
Die genannten Rechtsvorschriften stützen sich im Wesentlichen auf den Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG „Armenwesen“ (vgl. VfSlg. 20.359/2019). Der Wortlaut deutet dementsprechend darauf hin, dass „Sozialhilfeleistungen“ (zumindest) jene Leistungen sind, deren gesetzliche Grundlage auf Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG beruht. Eine enge Interpretation, wonach „Sozialhilfeleistungen“ allein jene Leistungen sind, die – ohne etwa die „Mindestsicherungsgesetze“ einzubeziehen – nach den terminologisch so bezeichneten „Sozialhilfegesetzen“ der Länder gewährt werden, ist nach dem Wortlaut nicht indiziert. In § 10 Abs. 5 StbG wird bewusst auf einen Verweis auf bestimmte „Sozialhilfegesetze“ verzichtet, obwohl an derselben Stelle in Bezug auf andere Rechtsvorschriften legistisch derart vorgegangen wurde.Die genannten Rechtsvorschriften stützen sich im Wesentlichen auf den Kompetenztatbestand des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG „Armenwesen“ vergleiche VfSlg. 20.359 aus 2019,).
Der Wortlaut deutet dementsprechend darauf hin, dass „Sozialhilfeleistungen“ (zumindest) jene Leistungen sind, deren gesetzliche Grundlage auf Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beruht. Eine enge Interpretation, wonach „Sozialhilfeleistungen“ allein jene Leistungen sind, die – ohne etwa die „Mindestsicherungsgesetze“ einzubeziehen – nach den terminologisch so bezeichneten „Sozialhilfegesetzen“ der Länder gewährt werden, ist nach dem Wortlaut nicht indiziert. In Paragraph 10, Absatz 5, StbG wird bewusst auf einen Verweis auf bestimmte „Sozialhilfegesetze“ verzichtet, obwohl an derselben Stelle in Bezug auf andere Rechtsvorschriften legistisch derart vorgegangen wurde.
Soweit eine Vergabe der Leistungen im Wege der Hoheitsverwaltung nicht gefordert wird und auch nicht nur Leistungen der Länder, sondern auch der übrigen Gebietskörperschaften angesprochen sind, bleibt zudem nach dem Wortlaut – auch vor dem Hintergrund des Art. 15 Abs. 6 B-VG – Raum für eine über Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG hinausgehende Interpretation der „Sozialhilfeleistungen“.Soweit eine Vergabe der Leistungen im Wege der Hoheitsverwaltung nicht gefordert wird und auch nicht nur Leistungen der Länder, sondern auch der übrigen Gebietskörperschaften angesprochen sind, bleibt zudem nach dem Wortlaut – auch vor dem Hintergrund des Artikel 15, Absatz 6, B-VG – Raum für eine über Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hinausgehende Interpretation der „Sozialhilfeleistungen“.
Abzugrenzen sind „Sozialhilfeleistungen“ bereits nach dem Wortlaut dagegen von jenen gesetzlichen Ansprüchen, die auf dem Kompetenztatbestand „Sozialentschädigungsrecht“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG fußen, wie etwa jene aus dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947.Abzugrenzen sind „Sozialhilfeleistungen“ bereits nach dem Wortlaut dagegen von jenen gesetzlichen Ansprüchen, die auf dem Kompetenztatbestand „Sozialentschädigungsrecht“ gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG fußen, wie etwa jene aus dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,. b. Systematik Aus der Systematik des § 10 Abs. 5 StbG leuchtet hervor, dass es sich bei „Sozialhilfeleistungen“ nicht um Versicherungsleistungen handelt, werden diese doch im ersten Satz dieser Bestimmung als zulässige Einkunftsquelle genannt und den Sozialhilfeleistungen damit gegenübergestellt. Verstärkt wird dieses systematische Argument noch durch den bereits dargelegten Inhalt des § 64 StbG. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zur Notstandshilfe gemäß § 33 ff des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zu Recht erkannt, dass eine Versicherungsleistung selbst dann nicht zu einer Sozialhilfeleistung wird, wenn sie in Notlagen gewährt wird (vgl. VwSlg 17.512 A/2008).Aus der Systematik des Paragraph 10, Absatz 5, StbG leuchtet hervor, dass es sich bei „Sozialhilfeleistungen“ nicht um Versicherungsleistungen handelt, werden diese doch im ersten Satz dieser Bestimmung als zulässige Einkunftsquelle genannt und den Sozialhilfeleistungen damit gegenübergestellt. Verstärkt wird dieses systematische Argument noch durch den bereits dargelegten Inhalt des Paragraph 64, StbG. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zur Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, ff des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, zu Recht erkannt, dass eine Versicherungsleistung selbst dann nicht zu einer Sozialhilfeleistung wird, wenn sie in Notlagen gewährt wird vergleiche VwSlg 17.512 A/2008). c. Historie Der Begriff der „Sozialhilfeleistungen“ fand mit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, Eingang in § 10 Abs. 5 StbG. Die dazu vorliegenden Gesetzesmaterialien (insb. ErläutRV 1189 BlgNR XXII. GP 6; AB 1254 BlgNR XXII. GP) sind nicht mit aufschlussreichen Hinweisen versehen. Eine Bezugnahme auf das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, mit dem eine vergleichbare Regelung in § 11 Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, verankert wurde, fehlt. Dennoch soll nicht unerwähnt bleiben, dass im NAG seit der Stammfassung im Zusammenhang mit der in § 2 Abs. 1 Z 15 NAG legal definierten Haftungserklärung zwischen Kosten aus dem Titel der „Sozialhilfe“ oder „eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl.
I Nr. 80/2004, umsetzt,“ unterschieden wird. In § 11 Abs. 5 NAG findet sich eine solche Unterscheidung nicht, mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde allein verfügt, dass „soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen [sind], auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage“.Der Begriff der „Sozialhilfeleistungen“ fand mit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, Eingang in Paragraph 10, Absatz 5, StbG. Die dazu vorliegenden Gesetzesmaterialien (insb. ErläutRV 1189 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 6; Ausschussbericht 1254 BlgNR römisch 22 .
Gesetzgebungsperiode sind nicht mit aufschlussreichen Hinweisen versehen. Eine Bezugnahme auf das Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, mit dem eine vergleichbare Regelung in Paragraph 11, Absatz 5, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verankert wurde, fehlt. Dennoch soll nicht unerwähnt bleiben, dass im NAG seit der Stammfassung im Zusammenhang mit der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG legal definierten Haftungserklärung zwischen Kosten aus dem Titel der „Sozialhilfe“ oder „eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt,“ unterschieden wird.
In Paragraph 11, Absatz 5, NAG findet sich eine solche Unterscheidung nicht, mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wurde allein verfügt, dass „soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen [sind], auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage“. d. Telos Der Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts liegt erkennbar die Überlegung zugrunde, dass grundsätzlich allein jene Fremden die Staatsbürgerschaft erwerben sollen, die wirtschaftlich in der Lage sind, für ihre Lebenserhaltungskosten, die im Wesentlichen anhand von Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, berechnet werden, selbst aufzukommen.Der Verleihungsvoraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts liegt erkennbar die Überlegung zugrunde, dass grundsätzlich allein jene Fremden die Staatsbürgerschaft erwerben sollen, die wirtschaftlich in der Lage sind, für ihre Lebenserhaltungskosten, die im Wesentlichen anhand von Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, berechnet werden, selbst aufzukommen.
Eine teleologische Betrachtung spricht dementsprechend für eine weite Auslegung der „Sozialhilfeleistungen“ als Leistungen, die Fremden nicht nur auf Grund von allgemeiner Bedürftigkeit, sondern auch deshalb gewährt werden, weil sie als Fremde ins Bundesgebiet gekommen sind, um hier Schutz zu suchen, und aus diesem Grund ihren Lebensunterhalt nicht ohne Unterstützung der Gemeinschaft bestreiten können. Dem Zweck der Verleihungsvoraussetzung wäre dementsprechend nicht entsprochen, würde man den Bezug einer „fremdenspezifischen“ Leistung zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs nicht als „Sozialhilfeleistung“ qualifizieren.
B. Leistungen aus der NÖ Grundversorgung a. Grundlagen des NÖ Grundversorgungsgesetzes Das NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240-0 wurde 2007 erlassen und mittlerweile mehrmals novelliert. Mit dem NÖ Grundversorgungsgesetz setzt das Land Niederösterreich die 2004 zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossene Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004 um; auf Bundesebene erfolgt die Umsetzung durch das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991. Auch vor dem Hintergrund völkerrechtlicher (Art. 23 GFK) und unionsrechtlicher Verpflichtungen (Art. 28, 29 Status-RL, Art. 17 Aufnahme-RL) wird von Bund und Ländern auf Grund der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (für das NÖ Grundversorgungsgesetz näher definiert in dessen § 4) die Grundversorgung gewährt.Das NÖ Grundversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 9240-0 wurde 2007 erlassen und mittlerweile mehrmals novelliert.
Mit dem NÖ Grundversorgungsgesetz setzt das Land Niederösterreich die 2004 zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossene Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004, um; auf Bundesebene erfolgt die Umsetzung durch das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,. Auch vor dem Hintergrund völkerrechtlicher (Artikel 23, GFK) und unionsrechtlicher Verpflichtungen (Artikel 28, 29, Status-RL, Artikel 17, Aufnahme-RL) wird von Bund und Ländern auf Grund der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (für das NÖ Grundversorgungsgesetz näher definiert in dessen Paragraph 4,) die Grundversorgung gewährt. b. Kompetenzrechtliche Verortung Zur kompetenzrechtlichen Verortung der Grundversorgung im Allgemeinen und zum NÖ Grundversorgungsgesetz im Besonderen hat der Verfassungsgerichtshof bereits Stellung genommen.
Vorauszuschicken ist eine Kernaussage aus dem Kompetenzfeststellungserkenntnis VfSlg. 4609/1963, die der Verfassungsgerichtshof in seiner späteren Rechtsprechung zur Grundversorgung rezipiert hat:Vorauszuschicken ist eine Kernaussage aus dem Kompetenzfeststellungserkenntnis VfSlg. 4609 aus 1963,, die der Verfassungsgerichtshof in seiner späteren Rechtsprechung zur Grundversorgung rezipiert hat: "Die Erbringung von Geldleistungen durch die öffentliche Hand [...] grundsätzlich kompetenzrechtlich neutral, d.h. sie kann grundsätzlich jedem Kompetenztatbestand zugeordnet werden. Wenn Geldleistungen aus dem Gesichtspunkt der sozialen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, ist daher zu untersuchen, ob sie im Rahmen einer bestimmten Verwaltungsmaterie gewährt werden, oder ob die soziale Hilfsbedürftigkeit das einzige Motiv der Gewährung ist; in letzterem Falle wäre eine derartige Regelung dem Armenwesen zuzuordnen, auch wenn es sich um Geldleistungen zum Zwecke der Hilfe gegen Krankheit handelt. Auch im Rahmen des Gesundheitswesens können daher Regelungen getroffen werden, mit denen einer sozialen Hilfsbedürftigkeit begegnet wird."
In seinem Erkenntnis VfSlg 17.942/2006 zum GVG-B 2005 hat der Verfassungsgerichtshof darauf aufgebaut und ausgeführt:In seinem Erkenntnis VfSlg 17.942 aus 2006, zum GVG-B 2005 hat der Verfassungsgerichtshof darauf aufgebaut und ausgeführt: „Wie sich aus den Erläuterungen zum Bundesbetreuungsgesetz idF BGBl. I Nr. 32/2004 ergibt, hat der Gesetzgeber es als unzumutbar erachtet, dass Asylwerber, die gerade erst das Bundesgebiet betreten haben, während der kurzen Dauer des Zulassungsverfahrens, das sie für den Großteil ihrer Zeit durch Verfahrenshandlungen oder durch die Vorbereitung intensiv persönlich in Anspruch nimmt und von entscheidender Bedeutung für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist, eine Unterkunft und dgl. organisieren müssen. Deshalb sollte Asylwerbern für den (durch gesetzliche Fristen begrenzten) Zeitraum, in dem das Zulassungsverfahren durchgeführt wird, ein Rechtsanspruch auf Versorgung eingeräumt werden.„Wie sich aus den Erläuterungen zum Bundesbetreuungsgesetz in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004, ergibt, hat der Gesetzgeber es als unzumutbar erachtet, dass Asylwerber, die gerade erst das Bundesgebiet betreten haben, während der kurzen Dauer des Zulassungsverfahrens, das sie für den Großteil ihrer Zeit durch Verfahrenshandlungen oder durch die Vorbereitung intensiv persönlich in Anspruch nimmt und von entscheidender Bedeutung für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist, eine Unterkunft und dgl. organisieren müssen. Deshalb sollte Asylwerbern für den (durch gesetzliche Fristen begrenzten) Zeitraum, in dem das Zulassungsverfahren durchgeführt wird, ein Rechtsanspruch auf Versorgung eingeräumt werden.
Aber auch die Grundversorgung von Asylwerbern nach deren Zulassung (§6 GVG-B) erfolgt im Zusammenhang mit einem laufenden Asylverfahren.
Jene Asylwerber bzw. Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen oder unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung abgewiesen wurde, bleiben bis zum Verlassen des Bundesgebietes in Betreuung. Mögen sie auch dann keine Asylwerber mehr sein, so ist die Betreuung doch die Folge ihres früheren Status als Asylwerber.
Wie sich aus dem oben genannten Erkenntnis ergibt, kommt es auf den Zusammenhang der Geldleistung mit jener Verwaltungsmaterie an, in deren Rahmen sie gewährt wird. Nur wenn die Geldleistung ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Verwaltungsmaterie allein aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt wird, kommt der Kompetenztatbestand des Armenwesens in Betracht. Leistungen nach dem GVG-B werden aber ausschließlich Fremden gewährt, die Asylwerber sind oder waren. Dass dabei auch auf die Hilfsbedürftigkeit abgestellt wird, ist nicht erheblich.
Der Verfassungsgerichtshof ist daher mit dem Bundesgesetzgeber der Auffassung, dass er sich zu Recht aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen den Versorgungsleistungen und dem Fremdenrecht auf Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG gestützt hat.“ Im kausalgerichtlichen Verfahren VfGH 7.10.2021, A5/2021 hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt festgehalten: „Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.942/2006 festgestellt hat, fällt die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes. Die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten hingegen fällt unter den Kompetenztatbestand "Armenwesen" gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG und damit in die Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und die Zuständigkeit der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und zur Vollziehung (vgl VfSlg 20.177/2017, 20.359/2019).„Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.942 aus 2006, festgestellt hat, fällt die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art10 Abs1 Z3 und 7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes. Die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten hingegen fällt unter den Kompetenztatbestand "Armenwesen" gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG und damit in die Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und die Zuständigkeit der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und zur Vollziehung vergleiche VfSlg 20.177 aus 2017,, 20.359 aus 2019,).
Der Verfassungsgerichtshof hat weiters entschieden, dass auch Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde und/oder die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, und zwar unabhängig von ihrer Mitwirkung an der Ausreise, von der Grundversorgung erfasst sind (VfGH 27.2.2020, A8/2019).
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Grundversorgung hilfsbedürftiger Fremder (auch) nach negativer Entscheidung über ihren Asylantrag in den Aufgabenbereich des Bundes fällt, solange ein Konnex zum Asylverfahren insoweit besteht, als ihr Aufenthalt in Österreich eine Folge ihres Asylantrages ist, weil ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Versorgungsleistungen und Fremdenrecht besteht (VfSlg 17.942/2006). Daraus folgt, dass die Bundeszuständigkeit erst dann endet, wenn (rechtskräftig) positiv über das Aufenthaltsrecht eines früheren Asylwerbers abgesprochen worden ist oder aber der Asylwerber das Bundesgebiet verlassen hat.“Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Grundversorgung hilfsbedürftiger Fremder (auch) nach negativer Entscheidung über ihren Asylantrag in den Aufgabenbereich des Bundes fällt, solange ein Konnex zum Asylverfahren insoweit besteht, als ihr Aufenthalt in Österreich eine Folge ihres Asylantrages ist, weil ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Versorgungsleistungen und Fremdenrecht besteht (VfSlg 17.942 aus 2006,). Daraus folgt, dass die Bundeszuständigkeit erst dann endet, wenn (rechtskräftig) positiv über das Aufenthaltsrecht eines früheren Asylwerbers abgesprochen worden ist oder aber der Asylwerber das Bundesgebiet verlassen hat.“ Seine frühere Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in einem Judikat zum NÖ Grundversorgungsgesetz (VfGH 5.10.2022, G 172/2021) bekräftigt:Seine frühere Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in einem Judikat zum NÖ Grundversorgungsgesetz (VfGH 5.10.2022, G 172 aus 2021,) bekräftigt: „5. Vorauszuschicken ist, dass die von der Antragstellerin begehrten Leistungen sozialer Mindestversorgung sowohl vom NÖ Grundversorgungsgesetz erfasst sein können als auch von der niederösterreichischen Sozialhilfegesetzgebung, wie sie in erster Linie im NÖ SAG geregelt ist. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Bestimmung des §4 Abs2 NÖ Grundversorgungsgesetz (LGBl 9240-2) und ihrer Novellierung im Jahr 2015 (LGBl 80/2015) hätte die Personengruppe gemäß §55 AsylG 2005, der die Antragstellerin angehört, Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung (damals §5 Abs4 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl 9205-0 idF LGBl 9205-3) gehabt. Der Sitz der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit könnte im vorliegenden Fall (er besteht in einer behaupteten Gesetzeslücke in der Gesetzgebung des Landes) aus kompetenzrechtlichen Gründen sowohl im NÖ Grundversorgungsgesetz als auch im NÖ SAG oder auch in einem anderen Landesgesetz liegen:„5.
Vorauszuschicken ist, dass die von der Antragstellerin begehrten Leistungen sozialer Mindestversorgung sowohl vom NÖ Grundversorgungsgesetz erfasst sein können als auch von der niederösterreichischen Sozialhilfegesetzgebung, wie sie in erster Linie im NÖ SAG geregelt ist. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Bestimmung des §4 Abs2 NÖ Grundversorgungsgesetz (LGBl 9240-2) und ihrer Novellierung im Jahr 2015 Landesgesetzblatt 80 aus 2015,) hätte die Personengruppe gemäß §55 AsylG 2005, der die Antragstellerin angehört, Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung (damals §5 Abs4 NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205, -0 in der Fassung Landesgesetzblatt 9205, -3) gehabt. Der Sitz der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit könnte im vorliegenden Fall (er besteht in einer behaupteten Gesetzeslücke in der Gesetzgebung des Landes) aus kompetenzrechtlichen Gründen sowohl im NÖ Grundversorgungsgesetz als auch im NÖ SAG oder auch in einem anderen Landesgesetz liegen:
5.1. Die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern fällt in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art10 Abs1 Z3 und Z7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes (VfSlg 17.942/2006); zu dieser Versorgung ist der Bund völkerrechtlich (Art23 GFK) und unionsrechtlich verpflichtet (s die Zusammenfassung in VfGH 7.10.2021, A5/2021).5.1. Die Angelegenheit der Grundversorgung von Asylwerbern fällt in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art10 Abs1 Z3 und Z7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes (VfSlg 17.942 aus 2006,); zu dieser Versorgung ist der Bund völkerrechtlich (Art23 GFK) und unionsrechtlich verpflichtet (s die Zusammenfassung in VfGH 7.10.2021, A5/2021).
Der Kompetenztatbestand "Asyl" umfasst nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch Angelegenheiten, die in engem Konnex zum Asylverfahren selbst stehen (vgl insb. VfSlg 17.942/2006), sodass die Grundversorgung der betreffenden Personen Aufgabe des Bundes ist (s im Einzelnen VfGH 7.10.2021, A5/2021, Punkt III.B.5.2.).Der Kompetenztatbestand "Asyl" umfasst nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch Angelegenheiten, die in engem Konnex zum Asylverfahren selbst stehen vergleiche insb. VfSlg 17.942 aus 2006,), sodass die Grundversorgung der betreffenden Personen Aufgabe des Bundes ist (s im Einzelnen VfGH 7.10.2021, A5/2021, Punkt römisch drei.B.5.2.).
5.2. Die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten und anderen Fremden, die grundversorgungsberechtigt sind, ohne einen Bezug zum Asylrecht zu haben, fällt hingegen unter den Kompetenztatbestand "Armenwesen" gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG und damit in die Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und in die Zuständigkeit der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und zur Vollziehung (vgl auch VfSlg 20.177/2017, 20.359/2019).5.2. Die Versorgung von subsidiär Schutzberechtigten und anderen Fremden, die grundversorgungsberechtigt sind, ohne einen Bezug zum Asylrecht zu haben, fällt hingegen unter den Kompetenztatbestand "Armenwesen" gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG und damit in die Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung und in die Zuständigkeit der Länder zur Ausführungsgesetzgebung und zur Vollziehung vergleiche auch VfSlg 20.177 aus 2017,, 20.359 aus 2019,).