Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

VGW-101/042/7857/2022

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.08.2024 GeschäftszahlVGW-101/042/7857/2022 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Mag. C. D., E., Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns für Wien, Zl. MA 64-.../2017, in einer Angelegenheit des Eisenbahngesetzes, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Mag. C. D., E., Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns für Wien, Zl. MA 64-... aus 2017,, in einer Angelegenheit des Eisenbahngesetzes, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt: „A. Der Antrag der F. GmbH wird abgewiesen.

B. Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. i.V.m. Tarifpost 2 des Allgemeinen Teiles A der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 - BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983 i.d.g.F., wird der F. GmbH für die Entscheidung über ihren Auflassungsantrag eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 vorgeschrieben.B. Gemäß Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. in Verbindung mit Tarifpost 2 des Allgemeinen Teiles A der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 - BVwAbgV, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, i.d.g.F., wird der F. GmbH für die Entscheidung über ihren Auflassungsantrag eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 vorgeschrieben.

Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides mittels der beiliegenden Zahlungsinformation an die Stadt Wien einzuzahlen.“ II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt: „I. Gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 in der geltenden Fassung, wird angeordnet, dass die F. GmbH - F. GmbH die Eisenbahnkreuzung auf der Strecke G. - H. in Bahnkilometer 6,970, in Wien, Höhe I. Straße/J. Straße, nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides wie nachstehend vorgeschrieben aufzulassen hat und die Trägerinnen der Straßenbaulast, Stadt Wien, Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau - MA 28 (I. Straße, J. Straße und anschließendes untergeordnetes öffentliches Wegenetz in Wien), der Eigentümer der Liegenschaften EZ ...14 und EZ ...5, beide Kat.Gem. K. sowie EZ ...85 und EZ ...9, beide Kat.Gem. L. und die Marktgemeinde L. (verlängerte M.-gasse Nr. …/2 und Nr. …/93, beide EZ …0 öG, Kat.Gem.

L. und anschließendes untergeordnetes öffentliches Wegenetz in L.) dies wie nachstehend zu dulden haben.„I. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der geltenden Fassung, wird angeordnet, dass die F. GmbH - F. GmbH die Eisenbahnkreuzung auf der Strecke G. - H. in Bahnkilometer 6,970, in Wien, Höhe römisch eins. Straße/J. Straße, nach Ablauf von zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides wie nachstehend vorgeschrieben aufzulassen hat und die Trägerinnen der Straßenbaulast, Stadt Wien, Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau - MA 28 (römisch eins. Straße, J. Straße und anschließendes untergeordnetes öffentliches Wegenetz in Wien), der Eigentümer der Liegenschaften EZ ...14 und EZ ...5, beide Kat.Gem.

K. sowie EZ ...85 und EZ ...9, beide Kat.Gem. L. und die Marktgemeinde L. (verlängerte M.-gasse Nr. …/2 und Nr. …/93, beide EZ …0 öG, Kat.Gem. L. und anschließendes untergeordnetes öffentliches Wegenetz in L.) dies wie nachstehend zu dulden haben.

Vorgeschrieben wird:

1.Die ca. 12 m breite Zu- bzw. Ausfahrt zur J. Straße bzw. I. Straße, ist mit einer physischen Abschrankung dauerhaft zu verschließen (siehe Abbildung 1). Die Abschrankung ist so auszuführen, dass Fahrzeuge, die von der Fahrbahn abkommen, nicht in den Gleisbereich der F. GmbH abstürzen können. Die bereits vorhandene Leitplanke, welche die F. GmbH - Gleise von der J. Straße (N.) im gegenständlichen Bereich trennt ist durchzuziehen. Das erforderliche Lichtraumprofil der F. GmbH sowie die Anforderungen an den Gefahren- bzw. Sicherheitsraum der Eisenbahn sind zu berücksichtigen.1. Die ca. 12 m breite Zu- bzw. Ausfahrt zur J. Straße bzw. römisch eins. Straße, ist mit einer physischen Abschrankung dauerhaft zu verschließen (siehe Abbildung 1). Die Abschrankung ist so auszuführen, dass Fahrzeuge, die von der Fahrbahn abkommen, nicht in den Gleisbereich der F. GmbH abstürzen können. Die bereits vorhandene Leitplanke, welche die F. GmbH - Gleise von der J. Straße (N.) im gegenständlichen Bereich trennt ist durchzuziehen. Das erforderliche Lichtraumprofil der F. GmbH sowie die Anforderungen an den Gefahren- bzw. Sicherheitsraum der Eisenbahn sind zu berücksichtigen. --Grafik nicht anonymisierbar-- 2. Die ca. 6 m breite Zu- bzw. Ausfahrt zum Objekt J. Straße (derzeitige Zu- bzw. Ausfahrt zu Liegenschaft EZ ...14, Kat.Gem. K.) ist mit einer physischen Abschrankung (z.B. Stabil- Zaun) dauerhaft zu verschließen (siehe Abbildung 2). Die Ausführung der Abschrankung hat so zu erfolgen, dass ein Übersteigen (d.h. zumindest 2 m Höhe), sowie ein Durchstecken bzw. Hineinragen von Gegenständen in das Lichtraumprofil der Eisenbahn hintangehalten werden. Durch die Abschrankung dürfen keine sichttoten Räume für die Triebfahrzeugführer*innen (Tfzf) entstehen, d.h. eine Montage entlang der Gebäudelinie ist zweckmäßig. Das erforderliche Lichtraumprofil der F. GmbH sowie die Anforderungen an den Gefahren- bzw. Sicherheitsraum der Eisenbahn sind zu berücksichtigen. --Grafik nicht anonymisierbar-- 3. Im Bereich der Eisenbahnkreuzung ist die Gleiseindeckung (Platten- und Asphalteindeckung) zu entfernen, d.h. soweit technisch möglich ist offenes Vignolgleis herzustellen.
4.Die Lichtzeichenanlage (LZA) der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 ist abzubauen. Gemäß vorliegendem Signallageplan umfasst die technische Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung die LZA-Signale S1, S4, S5 und S8.
5.Sämtliche Andreaskreuze der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 sind zu entfernen.
6.Die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 (…) sowie die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 7,005 (…) sind in einer gemeinsamen Eisenbahnkreuzungs-Sicherungsanlage zusammengefasst. Die Einschaltstellen beider Eisenbahnkreuzungen sind mittels VETAG-Schaltschleifen (induktive Signalsteuerung) realisiert. Die Eisenbahnkreuzungen sind ebenfalls mit der Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) der J. Straße (N.) bzw. I. Straße koordiniert. Mögliche Auswirkungen auf die Eisenbahnkreuzungs-Sicherungsanlage durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 sind durch das Eisenbahnunternehmen zu prüfen bzw. zu berücksichtigen.6. Die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 (…) sowie die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 7,005 (…) sind in einer gemeinsamen Eisenbahnkreuzungs-Sicherungsanlage zusammengefasst. Die Einschaltstellen beider Eisenbahnkreuzungen sind mittels VETAG-Schaltschleifen (induktive Signalsteuerung) realisiert. Die Eisenbahnkreuzungen sind ebenfalls mit der Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) der J. Straße (N.) bzw. römisch eins. Straße koordiniert. Mögliche Auswirkungen auf die Eisenbahnkreuzungs-Sicherungsanlage durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 sind durch das Eisenbahnunternehmen zu prüfen bzw. zu berücksichtigen.
7.Während der Umsetzung der Maßnahmen ist sicherzustellen, dass keine Fahrzeuge oder Personen in den Gleisbereich gelangen können. Falls erforderlich sind provisorische Absicherungsmaßnahmen zu setzen.

II. Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F. i.V.m. Tarifpost 2 des Allgemeinen Teiles A der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 - BVwAbgV, BGBl. Nr. 24/1983 i.d.g.F., wird der F. GmbH für die Entscheidung über ihren Auflassungsantrag eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 vorgeschrieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F. in Verbindung mit Tarifpost 2 des Allgemeinen Teiles A der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 - BVwAbgV, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, i.d.g.F., wird der F. GmbH für die Entscheidung über ihren Auflassungsantrag eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 vorgeschrieben.

Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides mittels der beiliegenden Zahlungsinformation an die Stadt Wien einzuzahlen.

Begründung Zu I.: Die damalige Aktiengesellschaft der F. - F. (nunmehr F. GmbH - F. GmbH) hat am 14.07.2017 aus Anlass der bevorstehenden Überprüfung nach § 102 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 beantragt, die Eisenbahnkreuzung in Bahnkilometer 6,970 gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957 - EisbG aufzulassen. Begründet war der Antrag wie folgt:Zu römisch eins.: Die damalige Aktiengesellschaft der F. - F. (nunmehr F. GmbH - F. GmbH) hat am 14.07.2017 aus Anlass der bevorstehenden Überprüfung nach Paragraph 102, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 beantragt, die Eisenbahnkreuzung in Bahnkilometer 6,970 gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, Eisenbahngesetz 1957 - EisbG aufzulassen. Begründet war der Antrag wie folgt: „Wir haben zwischenzeitlich Informationen über den Ausbau der Liegenschaft J. Straße mit der zusätzlichen Nutzung als Beherbergungsbetrieb mit 17 Kleinwohnungen erhalten.

Es bestehen aufgrund der Unfallhäufigkeit schon jetzt Sicherheitsbedenken, da die bestehende schmale Ein- und Ausfahrt keinen Gegenverkehr zulässt, sodass ein Rückstau auf die Eisenbahnkreuzung zu erwarten ist, und die sichere fußläufige Anbindung an das öffentliche Gehsteignetz nicht gegeben ist.

Durch die zu erwartende Zunahme des Fahrzeug- und Fußgängerverkehres ist eine noch größere Unfallhäufigkeit zu erwarten.

Da im uns vorliegenden Lageplan eine zusätzliche Anbindung an das öffentliche Straßennetz - nämlich in die O.-gasse - dargestellt ist, stellt die AG der F. ergänzend zum Ersuchen zur Überprüfung den Antrag auf Schließung der Eisenbahnkreuzung I. Straße in Bahn km 6,970."Da im uns vorliegenden Lageplan eine zusätzliche Anbindung an das öffentliche Straßennetz - nämlich in die O.-gasse - dargestellt ist, stellt die AG der F. ergänzend zum Ersuchen zur Überprüfung den Antrag auf Schließung der Eisenbahnkreuzung römisch eins. Straße in Bahn km 6,970."

Die Eisenbahnkreuzung ist nach § 49 Abs. 2 EisbG in Verbindung mit § 9 der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (alte Fassung) aufrecht durch Lichtzeichenanlage gemäß den Bescheiden des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64 vom 21.11.2003, Zl. MA 64 - EB ...5/2003, vom März 2006, ZI. MA 64 - EB ...1/2003 und vom 20.11.2014, Zl. MA 64 - .../2006, gesichert und stellt eine Ab- bzw. Zufahrt zur Liegenschaft EZ ...14, Kat.Gem. K., mit der Adresse Wien, J. Straße, im Eigentum von Herrn A. B. dar.Die Eisenbahnkreuzung ist nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraph 9, der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 (alte Fassung) aufrecht durch Lichtzeichenanlage gemäß den Bescheiden des Amts der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64 vom 21.11.2003, Zl. MA 64 - EB ...5 aus 2003,, vom März 2006, ZI. MA 64 - EB ...1 aus 2003, und vom 20.11.2014, Zl. MA 64 - ... aus 2006,, gesichert und stellt eine Ab- bzw. Zufahrt zur Liegenschaft EZ ...14, Kat.Gem. K., mit der Adresse Wien, J. Straße, im Eigentum von Herrn A. B. dar.

Auf Grundlage der am 24.08.2017 durchgeführten Ortsaugenscheinverhandlung, der öffentlich einsehbaren Flächenwidmung, der im Ermittlungsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie der Einsicht in öffentliche Luftbilder stellen sich die Örtlichkeiten zusammengefasst wie folgt dar:

Die zweigleisige Bahnstrecke der F. GmbH verläuft in Nord/Süd-Richtung und mündet auf Höhe der Hausnummer … in die N. (J. Straße) ein.

Unmittelbar westlich dieser Bahnstrecke wird die N. (J. Straße) parallel zur zweigleisigen Bahnstrecke geführt.

Sowohl die N. (J. Straße) als auch die Bahnstrecke befinden sich auf der Liegenschaft EZ ...4 öffentliches Gut (öG), der Kat.Gem. K., im Eigentum der Stadt Wien.Die Liegenschaft EZ ...14, Kat.Gem. K., mit der Liegenschaftsadresse Wien, J. Straße, im Eigentum von Herrn A. B. ist an der Front zur J. Straße mit Ausnahme einer durch ein Tor verschließbaren Grundstücksein- und -ausfahrt, welche bei der Verhandlung offen und befahren vorgefunden wurde, mit Gebäudeteilen verbaut. Zwischen der unmittelbar an der Gebäudefront befindlichen Grundstücksgrenze der EZ ...14, Kat.Gem. K. besteht ein Abstand von rund 2 Metern zu der auf der Liegenschaft EZ ...4 öG, derselben Katastralgemeinde befindlichen äußersten Schiene.

Unmittelbar gegenüber der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 mündet die I. Straße (EZ ...12, öffentliches Gut, der Kat.Gem. K.) dreispurig (1 Geradeaus- bzw. Rechtsabbiegespur, 2 Linksabbiegespuren) ampelgeregelt in die N. (J. Straße) ein. Der Kreuzungsbereich N./I. Straße/Zufahrt zur Liegenschaft J. Straße wird mit Verkehrslichtsignalanlage geregelt, wobei diese mit der Lichtzeichenanlage, welche die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 sichert, koordiniert ist. Gemäß Bewilligungen zeigen die Straßensignale beim Einschalten des Gelblichts der Lichtzeichenanlagen bereits rotes Dauerlicht. Die F. GmbH auf der Schiene und der Geradeausverkehr auf der J. Straße hat zeitgleich freie Fahrt.Unmittelbar gegenüber der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 mündet die römisch eins. Straße (EZ ...12, öffentliches Gut, der Kat.Gem. K.) dreispurig (1 Geradeaus- bzw. Rechtsabbiegespur, 2 Linksabbiegespuren) ampelgeregelt in die N. (J. Straße) ein. Der Kreuzungsbereich N./I. Straße/Zufahrt zur Liegenschaft J. Straße wird mit Verkehrslichtsignalanlage geregelt, wobei diese mit der Lichtzeichenanlage, welche die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 sichert, koordiniert ist. Gemäß Bewilligungen zeigen die Straßensignale beim Einschalten des Gelblichts der Lichtzeichenanlagen bereits rotes Dauerlicht. Die F. GmbH auf der Schiene und der Geradeausverkehr auf der J. Straße hat zeitgleich freie Fahrt.

Zur Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 darf nur über die I. Straße kommend „geradeaus" auf die Liegenschaft J. Straße zugefahren werden. Auf der J. Straße darf stadtauswärts ander Kreuzung zur I. Straße nur rechts in die I. Straße abgebogen bzw. der J. Straße gefolgt werden.Zur Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 darf nur über die römisch eins. Straße kommend „geradeaus" auf die Liegenschaft J. Straße zugefahren werden. Auf der J. Straße darf stadtauswärts ander Kreuzung zur römisch eins. Straße nur rechts in die römisch eins. Straße abgebogen bzw. der J. Straße gefolgt werden.

Auf der J. Straße stadteinwärts darf nicht rechts über die Eisenbahnkreuzung auf die Liegenschaft J. Straße abgebogen werden. Es besteht ein Geradeausfahrgebot.

Die Verordnung aller Straßenverkehrszeichen, insbesondere des Geradeausfahrgebotes wurde im Zuge der Ortsaugenscheinverhandlung der Eisenbahnbehörden nachfolgenden Verkehrsverhandlungen der niederösterreichischen und Wiener Verkehrsbehörde optimiert bzw. verbessert.

Der Kreuzungswinkel mit der I. Straße beträgt geschätzt ca. 45°. Die Ein- und Ausfahrt zur Liegenschaft J. Straße lässt auf Grund ihrer Breite keinen Begegnungsverkehr zu.Der Kreuzungswinkel mit der römisch eins. Straße beträgt geschätzt ca. 45°. Die Ein- und Ausfahrt zur Liegenschaft J. Straße lässt auf Grund ihrer Breite keinen Begegnungsverkehr zu.

Stadtauswärts befindet sich in Bahn-km 7,005 eine weitere Eisenbahnkreuzung im Zuge der Zu- und Ausfahrt zu einer Wohnhausanlage mit der Adresse L., J. Straße, welche sich in der örtlichen Zuständigkeit der niederösterreichischen Eisenbahnbehörde befindet, mit welcher die Ortsaugenscheinverhandlung am 24.08.2017 zeitgleich, aber getrennt von beiden Behörden verhandelt wurde.

An die Grundstücke Nr. … und …, beide EZ ...14, Kat.Gem. K., grenzt südlich stadtauswärts unmittelbar das Grundstück Nr. …/23, EZ ...85, Kat.Gem. L. an und östlich an dieses wiederum das Grundstück Nr. …/90, EZ ...9, Kat.Gem. L. sowie die Grundstücke Nr. …/93 und Nr. …/2 (verlängerte M.-gasse), beide EZ ...0 öG, KatGem. L..

Die drei Liegenschaften - mit Ausnahme des öffentlichen Gutes im Eigentum der Gemeinde L. - stehen im Eigentum von Herrn A. B..

Die Liegenschaft EZ ...85, KatGem. L. ist über die EZ ...14, Kat.Gem. K., mit der Adresse …, J. Straße und über die EZ ...9, mit der Adresse L., Q.-grund und die EZ ...0 öG, Kat.Gem. L. ans öffentliche Verkehrsnetz der J. Straße bzw. der M.-gasse angeschlossen.

Herr A. B. ist auch Eigentümer der Grundstücke Nr. .../60, EZ ...5 und Nr. .../23, EZ ...2, beide KatGem. K., mit der Adresse Wien, R.-gasse, östlich unmittelbar angrenzend an seine Liegenschaft EZ ...14, Kat.Gem. K.. Diese Liegenschaften sind über die R.-gasse ans öffentliche Straßennetz angebunden und unbebaut.

Auf den Liegenschaften EZ ...14, Kat.Gem. K. sowie EZ ...85 und EZ ...9, beide Kat.Gem. L. wird gemäß den Betriebsanlagen(änderungs)bescheiden des Magistratischen Bezirksamts für den ... bzw. ... Bezirk vom 27.02.2009, vom 16.12.2011, vom 19.01.2015 und vom 14.03.2016 eine Betriebsanlage in Form einer Kfz-Werkstätte betrieben. Die Zufahrt zur Betriebsanlage erfolgt gemäß Zitat aus den Tätigkeitsbeschreibungen in den Bescheiden ausschließlich über die I. Straße, wobei hierfür die J. Straße und die benachbart liegenden Bahngleise der … überquert werden müssen. Die Zu- und Abfahrt wird mittels Ampelsteuerung geregelt. Die Ausfahrt Q.-grund wird danach ausschließlich für private Zwecke durch den Betriebsinhaber genutzt, es finden (hier) im Schnitt pro Tag 2 Ein- und Ausfahrten statt.Auf den Liegenschaften EZ ...14, Kat.Gem.

K. sowie EZ ...85 und EZ ...9, beide Kat.Gem. L. wird gemäß den Betriebsanlagen(änderungs)bescheiden des Magistratischen Bezirksamts für den ... bzw. ... Bezirk vom 27.02.2009, vom 16.12.2011, vom 19.01.2015 und vom 14.03.2016 eine Betriebsanlage in Form einer Kfz-Werkstätte betrieben. Die Zufahrt zur Betriebsanlage erfolgt gemäß Zitat aus den Tätigkeitsbeschreibungen in den Bescheiden ausschließlich über die römisch eins. Straße, wobei hierfür die J. Straße und die benachbart liegenden Bahngleise der … überquert werden müssen. Die Zu- und Abfahrt wird mittels Ampelsteuerung geregelt. Die Ausfahrt Q.-grund wird danach ausschließlich für private Zwecke durch den Betriebsinhaber genutzt, es finden (hier) im Schnitt pro Tag 2 Ein- und Ausfahrten statt.

Auf der EZ ...85, Kat.Gem. L., befindet sich dazu ein über die Stadtgrenze reichendes von der Baupolizei (Magistratsabteilung 37) mit Widerrufsbewilligung genehmigtes Werkstättengebäude (Teil der genehmigten Betriebsanlage) mit einem einzigen Einfahrtstor, welches auf die Liegenschaft EZ ...14, Kat.Gem. K. führt.

Die Liegenschaft EZ ...0 öG, Kat.Gem. L., wurde beim Ortsaugenschein und nach Luftbildern für Baumateriallagerungen bzw. zum Abstellung von (reparaturbedürftigen) Fahrzeugen genutzt.

Der Werkstättenbetrieb war beim Ortsaugenschein aufrecht und ist es wie aus dem Stadtplan bzw. dem Internet (www.S..at/. S. GmbH, Gesellschafter ist der Liegenschaftseigentümer) sowie dem Vorbringen von Herrn A. B. belegt weiterhin.

Zu der Werkstätte fahren pro Tag ca. 20 - 30 Fahrzeuge von Mitarbeiterinnen, Lieferant*innen und Unternehmenskundinnen zu bzw. ab. Es handelt sich überwiegend um PkW und kleine Transportwägen mit einer max. Länge von 10 m. 1 bis 3x pro Jahr kommt auf Grund betrieblicher Erfordernisse ein Lastkraftwagen mit max. 17 m Gesamtlänge zum Einsatz.

Herr A. B. hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 04.10.2021 angegeben, dass seine Werkstätte auf Grund einer Umstellung des Geschäftsmodells nunmehr fast ausschließlich von ortskundiger Unternehmenskundschaft und Mitarbeiterinnen angefahren wird.

Die Liegenschaft Q.-grund (EZ ...9, Kat.Gem. L.) ist gemäß vorgelegtem Mietvertrag seit 01.01.2017 um einen monatlichen Bestandzins von EUR 1.200,00 an die T. OG, FN ... (nunmehr U. OG) zu Lagerzwecken unbefristet vermietet, ein Wegerecht ist im Mietvertrag nicht erwähnt bzw. besteht nach den Angaben des Eigentümers nicht. Es wurde vertraglich die weitere Nutzung des Vermieters ausgeschlossen und die Erschließung ausschließlich über den Q.-grund vereinbart.

Nach dem derzeit geltenden öffentlich einsehbaren Wiener Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument Nr. ...) ist die Liegenschaft EZ ...14, Kat.Gem. K. (künftig) über die O.-gasse zu erschließen.

Diese endet derzeit nördlich in einer Sackgasse am Bestandsgebäude (L-förmige Werkstätte) an der wienseitigen Grundstücksgrenze der EZ ...14, Kat.Gem. K..

Wenn daher der Liegenschaftseigentümer sein zum Zeitpunkt der Ortsaugenscheinverhandlung angedachtes Bauvorhaben eines Dachgeschosszubaus auf dem bestehenden Straßen- und Seitentrakt zur Nutzung als Beherbergungsbetrieb (17 Zimmer) umgesetzt hätte, wäre dieser Anschluss ans öffentliche Gut über die O.-gasse unterteilweisem Abbruch des Gebäudebestandes verpflichtend umzusetzen gewesen. Bisher wurde eine entsprechende Baubewilligung bei der Baupolizei (MA 37) entweder noch nicht erwirkt oder nicht umgesetzt, wozu der Bauwerber auch nicht gezwungen werden kann.

Nach dem genannten Plandokument ... ist ausgehend von der J. Straße über die R.-gasse bis zur V.-gasse parallel zur Stadtgrenze zu Niederösterreich ein 10 m breiter Grundstücksstreifen als „gärtnerisch auszugestalten'' gewidmet. Das betrifft die gesamte Länge der Grenze der Liegenschaften EZ ...14, EZ ...2 und EZ ...5, alle Kat.Gem. K. zu Niederösterreich. Nach Auskunft der Baupolizei (MA 37) vom 25.02.2021 sind gemäß § 79 Abs. 6 Bauordnung für Wien auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen befestigte Wege und Zufahrten im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, sodass diese Widmung einem Zufahrtsweg nicht entgegensteht.Nach dem genannten Plandokument ... ist ausgehend von der J. Straße über die R.-gasse bis zur römisch fünf.-gasse parallel zur Stadtgrenze zu Niederösterreich ein 10 m breiter Grundstücksstreifen als „gärtnerisch auszugestalten'' gewidmet. Das betrifft die gesamte Länge der Grenze der Liegenschaften EZ ...14, EZ ...2 und EZ ...5, alle Kat.Gem. K. zu Niederösterreich. Nach Auskunft der Baupolizei (MA 37) vom 25.02.2021 sind gemäß Paragraph 79, Absatz 6, Bauordnung für Wien auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen befestigte Wege und Zufahrten im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässig, sodass diese Widmung einem Zufahrtsweg nicht entgegensteht.

Die Anbindung ans öffentliche Gut erfolgt daher zusammenfassend ganz überwiegend - wie beschrieben - über die I. Straße/J. Straße/Eisenbahnkreuzung.Die Anbindung ans öffentliche Gut erfolgt daher zusammenfassend ganz überwiegend - wie beschrieben - über die römisch eins. Straße/J. Straße/Eisenbahnkreuzung.

Über „Q.-grund" über die befestigten/asphaltierten Liegenschaften EZ ...5, Kat.Gem. K. (im abgerundeten Eckbereich) und EZ ...85, EZ ...9, EZ ...0 öG, alle Kat.Gem. L. erfolgt eine Zu- und Abfahrt demgegenüber in ganz untergeordnetem Ausmaß. Dies deckt sich auch mit den Wahrnehmungen anlässlich des Ortsaugenscheins, wo durch mobile Metallzäune eine Durchfahrt mit Fahrzeugen zwischen den Liegenschaften in Wien und L. durch Herrn A. B. verhindert wurde.

Auf der Eisenbahnkreuzung haben sich im Zeitraum 2013 - 2022 nach Angaben der F. GmbH, belegt durch vorgelegte Unfallberichte bzw. bestätigt durch die behördlichen Unfallaufzeichnungen sieben Unfälle mit teilweise erheblichem Personen- bzw. Sachschäden ereignet, die immer von Kraftfahrzeuglenker*innen - zuletzt eines Postzustellfahrzeugs - verursacht wurden, die das Rechtsabbiegegebot stadteinwärts auf der J. Straße missachtet haben. Einige Male ist es auf der Eisenbahnkreuzung auch zu „Beinaheunfällen" gekommen, deren Ursachen vom Eisenbahnunternehmen nicht mehr näher angegeben werden konnten.

Auf der Strecke der F. GmbH ist es mit Dezember 2020 zu einer Taktverdichtung von 15 Minuten auf 7,5 Minuten gekommen. Deshalb und auf Grund der allgemeinen Entwicklung ist von einer weiteren Steigerung des öffentlichen Verkehrs auszugehen.

Verkehrsgutachten:

Da Herr A. B. sein Bauvorhaben unter Öffnung der O.-gasse in der Folge der Ortsaugenscheinverhandung nicht umgesetzt hat, hat die Eisenbahnbehörde ein Verkehrsgutachten der Magistratsabteilung 46 - Verkehrsorganisation und technische Angelegenheiten vom 02.12.2020 sowie zwei Ergänzungen vom 22.02.2021 und vom 24.01.2022 eingeholt.

Gutachten vom 02.12.2020 (basierend auf einem 10-seitigem Befund): „Auf Grund der im Befund erhobenen und dargestellten Fakten kann festgestellt werden:

Die durchgeführte Verkehrszählung mittels Zählplatten im Bereich J. Straße O.Nr…. mit der EK in Bahn-km 6,970 hat auf Grund der baulichen Randbedingungen leider kein plausibles Ergebnis ergeben.

Eine erfolgte Befragung des Betriebsinhabers hat eine tägliche Frequenz von 20 - 30 Zu-und Abfahrten pro Tag ergeben. Außerhalb der Betriebszeiten der Autowerkstätte ist das Einfahrtstor geschlossen. Gemäß einer von der MA 46 durchgeführten Stichprobenzählung am 11.11.2020 im Zeitraum von 14.30 - 15.15 Uhr mit 3 gezählten Fahrzeugen, können die Angaben des Betriebsinhabers als plausibel bewertet werden.

Die Zufahrt zur Liegenschaft auf Höhe J. Straße O.Nr…. ist nur über den Geradeausrechtsfahrstreifen in der I. Straße signalgeregelt möglich. Aus der J. Straße ist aus beiden Fahrtrichtungen die Zufahrt auf Grund der verordneten Richtungsgebote nicht gestattet. Die Ausfahrt erfolgt ebenfalls signalgeregelt.Die Zufahrt zur Liegenschaft auf Höhe J. Straße O.Nr…. ist nur über den Geradeausrechtsfahrstreifen in der römisch eins. Straße signalgeregelt möglich. Aus der J. Straße ist aus beiden Fahrtrichtungen die Zufahrt auf Grund der verordneten Richtungsgebote nicht gestattet. Die Ausfahrt erfolgt ebenfalls signalgeregelt.

Die Überprüfung der Verkehrssicherheit wurde an Hand einer Auswertung aus der Unfalldatenbank für Personenschäden für den Zeitraum von 1.1.2025 (Anmerkung: richtig laut Befund, Seite 5:01.01.2015) bis 31.12.2019 durchgeführt und hat keine besonderen Auffälligkeiten ergeben.

Die Überprüfung alternativer Zufahrtswege zur vorhandenen Einfahrt in der verlängerten M.-gasse hat ergeben, dass über L. ab der W. das Wegenetz im Bereich Q.-grund nicht geeignet ist, da es sich gemäß Straßencharakteristik um reine Siedlungsstraßen ohne vorhandene Gehsteige handelt und allgemeine Fahrverbote „ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer" verordnet und kundgemacht sind.

Eine Zufahrt aus Wien wäre über die V.-gasse und M.-gasse grundsätzlich möglich.Eine Zufahrt aus Wien wäre über die römisch fünf.-gasse und M.-gasse grundsätzlich möglich.

Eine Überprüfung des Platzbedarfs mittels Schleppkurvensimulation hat ergeben, dass beim vorhanden Kurvenradius zwischen dem Werkstattgebäude und dem Grundstück .../23 für den Begegnungsfall Lieferfahrzeug (Mercedes Sprinter XL) und Personenkraftwagen (großer PKW) eine geringfügige Überdeckung der beiden Schleppkurven festzustellen ist. Ein Begegnungsfall PKW mit PKW wäre aus Sicht des Platzbedarfs möglich. Das Ergebnis der Schleppkurvensimulation ist im Plan Z. Nr. ...-2371 dargestellt.

Eine Alternativvariante ohne Mitnutzung der Liegenschaft der Gemeinde L. E Z …0 öG wurde im Plan Z. Nr. ...-2373 dargestellt. Dabei wäre aber die Versetzung des Einfahrtstors, sowie die Herstellung einer neuen Verkehrsverbindung über das Grundstück .../23 notwendig.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden. Die bestehende mit Lichtzeichen zur EK-Sicherung in Kombination mit der Straßen - VLSA gesicherte bzw. geregelte Zufahrt- und Abfahrt in der J. Straße O.Nr…. stellt eine den geltenden verkehrssicherheitstechnischen und verkehrstechnischen Anforderungen entsprechende Form der Regelung und Sicherung dar.

Für eine etwaige alternative Zufahrt bzw. Abfahrt zur Einfahrt Q.-grund - verlängerte M.-gasse ist das angrenzende Wegenetz im Gemeindegebiet von L. auf Grund der Straßencharakteristik und der verordneten Verkehrsbeschränkungen nicht geeignet.

Ein alternative Zu-und Abfahrt aus Wien ist über die V.-gasse und M.-gasse grundsätzlich möglich. Dabei sind aber zur Erreichbarkeit einerseits Umwegfahrten erforderlich und anderseits zusätzliche, wenn auch geringe Verkehrsbelastungen im untergeordneten Straßennetz verbunden.Ein alternative Zu-und Abfahrt aus Wien ist über die römisch fünf.-gasse und M.-gasse grundsätzlich möglich. Dabei sind aber zur Erreichbarkeit einerseits Umwegfahrten erforderlich und anderseits zusätzliche, wenn auch geringe Verkehrsbelastungen im untergeordneten Straßennetz verbunden.

Aus verkehrstechnischer und verkehrsbehördlicher Sicht soll die vorhandene Liegenschaftszu- und Abfahrt in der J. Straße O.Nr.... bestehen bleiben."

Ergänzung vom 22.02.2021: „Verkehrssicherheit:

Wie im Gutachten vom 2. Dezember 2020 beschrieben wurde zur Ermittlung der Unfallzahlen im Zeitraum von 1.1.2015 bis 31.12.2019 eine Auswertung der Österreichischen Unfalldatenbank herangezogen.

Dabei sind lediglich behördlich aufgenommene Unfälle mit Personenschaden enthalten und ist ein Unfall mit Personenschaden am 17.12.2016 mit Beteiligung eines Schienenfahrzeugs verzeichnet.

Zu den weiteren von den F. GmbH angeführten Vorfällen kann somit keine Aussage getroffen werden.

Erreichbarkeit der Liegenschaft über die EK in Bahn -km 6.970:

Die gegenständliche Liegenschaft ist von der J. Straße aus Richtung X. über den Linksabbiegefahrstreifen an der Kreuzung J. Straße - Y. Straße - W., weiter in der Y. Straße bis zur Kreuzung mit der I. Straße als Rechtsabbieger in die I. Straße und danach Geradeaus mit Überquerung der J. Straße möglich.Die gegenständliche Liegenschaft ist von der J. Straße aus Richtung römisch zehn. über den Linksabbiegefahrstreifen an der Kreuzung J. Straße - Y. Straße - W., weiter in der Y. Straße bis zur Kreuzung mit der römisch eins. Straße als Rechtsabbieger in die römisch eins. Straße und danach Geradeaus mit Überquerung der J. Straße möglich.

Die Fahrtstrecke ab der Kreuzung J. Straße - Y. Straße - W. beträgt dabei insgesamt 330m.

In der J. Straße aus Richtung Wien kommend muss an der Kreuzung mit der Z.-gasse nach rechts abgebogen werden und in der weiterführenden AA.-gasse bis zur Y. Straße gefahren werden. Anschließend in der Y. Straße in Richtung Süden bis zur Kreuzung mit der I. Straße und in der I. Straße über die J. Straße zur Liegenschaft. Die Fahrtstrecke für diese Route beträgt dabei insgesamt 1528m.In der J. Straße aus Richtung Wien kommend muss an der Kreuzung mit der Z.-gasse nach rechts abgebogen werden und in der weiterführenden AA.-gasse bis zur Y. Straße gefahren werden. Anschließend in der Y. Straße in Richtung Süden bis zur Kreuzung mit der römisch eins. Straße und in der römisch eins. Straße über die J. Straße zur Liegenschaft. Die Fahrtstrecke für diese Route beträgt dabei insgesamt 1528m.

Eine direkte Zufahrt aus der J. Straße über die EK zur Liegenschaft J. Straße O.Nr.... ist wegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtungen nicht erlaubt.

Alternative Zufahrtsrouten zur Liegenschaftszufahrt in der M.-gasse:

In der J. Straße aus Richtung X. muss ab der Kreuzung mit der Y. Straße - W. weiter geradeaus stadteinwärts bis zur AB.-gasse gefahren werden. An der Kreuzung J. Straße - AB.-gasse ist in Fahrtrichtung stadteinwärts ein Geradeausgebot für Kraftfahrzeuge über 7,5t höchstzulässigem Gesamtgewicht verordnet.In der J. Straße aus Richtung römisch zehn. muss ab der Kreuzung mit der Y. Straße - W. weiter geradeaus stadteinwärts bis zur AB.-gasse gefahren werden. An der Kreuzung J. Straße - AB.-gasse ist in Fahrtrichtung stadteinwärts ein Geradeausgebot für Kraftfahrzeuge über 7,5t höchstzulässigem Gesamtgewicht verordnet.

Leichtere Fahrzeuge können an dieser Kreuzung nach rechts abbiegen und geradeaus bis zur AC.-gasse fahren. Dort nach rechts und über AC.-gasse und V.-gasse bis zur M.-gasse. Die Fahrtstrecke ab der Kreuzung J. Straße - Y. Straße - W. beträgt für diese Route insgesamt 1307m.Leichtere Fahrzeuge können an dieser Kreuzung nach rechts abbiegen und geradeaus bis zur AC.-gasse fahren. Dort nach rechts und über AC.-gasse und römisch fünf.-gasse bis zur M.-gasse. Die Fahrtstrecke ab der Kreuzung J. Straße - Y. Straße - W. beträgt für diese Route insgesamt 1307m.

Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t, müssen an der Kreuzung J. Straße - AB.-gasse weiter in Richtung stadteinwärts bis zur Z.-gasse geradeaus fahren. Dort nach rechts in die Z.-gasse abbiegen und weiter über AC.-gasse und V.-gasse zur M.-gasse.Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t, müssen an der Kreuzung J. Straße - AB.-gasse weiter in Richtung stadteinwärts bis zur Z.-gasse geradeaus fahren. Dort nach rechts in die Z.-gasse abbiegen und weiter über AC.-gasse und römisch fünf.-gasse zur M.-gasse.

Die Fahrtstecke für diese Route beträgt ab der Kreuzung J. Straße - Y. Straße - W. insgesamt 2041m.

In der J. Straße aus Richtung Wien muss an der Kreuzung J. Straße - AD.-gasse nach rechts abgebogen werden. Weiter über die AE.-gasse bis zur Z.-gasse, über Z.-gasse zur AC.-gasse und weiter über AC.-gasse und V.-gasse zur M.-gasse.In der J. Straße aus Richtung Wien muss an der Kreuzung J. Straße - AD.-gasse nach rechts abgebogen werden. Weiter über die AE.-gasse bis zur Z.-gasse, über Z.-gasse zur AC.-gasse und weiter über AC.-gasse und römisch fünf.-gasse zur M.-gasse.

Die Fahrtstrecke für diese Route beträgt ab der Kreuzung J. Straße - AD.-gasse insgesamt 1533m.

Das Straßennetz in L. nordöstlich der W. kann für eine Zufahrt zur M.-gasse nicht genutzt werden, da in diesem Wegenetz ein allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Anrainerverkehr und Radfahrer verordnet und kundgemacht ist.

Die jeweiligen Zufahrtsrouten im Bestand über die EK in Bahn-km 6,970 und alternativ über die Liegenschaftszufahrt in der M.-gasse sind im beiliegenden Plan Z.Nr. ...-2477 dargestellt Vergleich der Fahrtstrecken Zufahrt J. Straße O.Nr.... - Zufahrt M.-gasse:

J. Straße aus Richtung X. - Bestand: 330 mJ. Straße aus Richtung römisch zehn. - Bestand: 330 m J. Straße aus Richtung Wien - Bestand: 1528 m M.-gasse aus Richtung X. (bis 7,5t): 130 7mM.-gasse aus Richtung römisch zehn. (bis 7,5t): 130 7m M.-gasse aus Richtung X. (über 7,5t): 2048 mM.-gasse aus Richtung römisch zehn. (über 7,5t): 2048 m M.-gasse aus Richtung Wien: 1533 m Wie aus dem vorangeführten Vergleich ersichtlich ergeben sich für die Liegenschaftszufahrt in der M.-gasse aus Richtung Wien keine längeren Zufahrtswege.

Aus Richtung X. würden mit der Auflassung der Liegenschaftszufahrt in der J. Straße Mehrwege von ca. 1 km (bis 7,5t) bzw. ca. 1,7 km (über 7,5t) ergeben.Aus Richtung römisch zehn. würden mit der Auflassung der Liegenschaftszufahrt in der J. Straße Mehrwege von ca. 1 km (bis 7,5t) bzw. ca. 1,7 km (über 7,5t) ergeben.

Bei Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 ergeben sich auch beim Verlassen der Liegenschaft J. Straße veränderte Abfahrtswege.

Im Bestand ist die Liegenschaft direkt an die J. Straße als hochrangigen Verkehrsweg angebunden und die Ausfahrt aus der Liegenschaft ist ohne Umwegfahrten in alle Richtungen möglich. Dieser Umstand ginge bei Auflassung der EK verloren und auch die Abfahrt aus dem Grundstück müsste über das untergeordnete Straßennetz analog der Zufahrtswege erfolgen.

Das untergeordnete Straßennetz in Wien ist gemäß dem vorhandenen Ausbauzustand grundsätzlich für die Erreichbarkeit der Liegenschaftszufahrt in der M.-gasse geeignet. Das Straßennetz in L. nordöstlich der W. ist wegen der vorhandenen Verkehrsbeschränkungen nicht für die Erreichbarkeit der Liegenschaftszufahrt in der M.-gasse geeignet.

Wie bereits im Gutachten vom 2. Dezember 2020 festgestellt und in der aktuellen Stellungnahme ausgeführt, würden sich mit einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 zumindest aus Richtung X. in der J. Straße unnötige Umwegfahrten, sowie insgesamt Erhöhungen der Verkehrsbelastungen im untergeordneten Straßennetz, sowohl für die Zufahrt als auch für die Abfahrt aus der Liegenschaftszufahrt in der M.-gasse ergeben.Wie bereits im Gutachten vom 2. Dezember 2020 festgestellt und in der aktuellen Stellungnahme ausgeführt, würden sich mit einer Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 zumindest aus Richtung römisch zehn. in der J. Straße unnötige Umwegfahrten, sowie insgesamt Erhöhungen der Verkehrsbelastungen im untergeordneten Straßennetz, sowohl für die Zufahrt als auch für die Abfahrt aus der Liegenschaftszufahrt in der M.-gasse ergeben.

Aus verkehrstechnischer und verkehrsbehördlicher Sicht soll die vorhandene Liegenschaftszu- und Abfahrt in der J. Straße O.Nr.... bestehen bleiben."

Zu dieser Ergänzung wurde von der Verkehrsbehörde über Nachfrage der Eisenbahnbehörde am 19.05.2021 zusammengefasst mitgeteilt, dass die Auflassung einer Zu- und Abfahrt zur betreffenden Liegenschaft aus dem hochrangigen Straßennetz und Verlegung der Zufahrtssituation ins untergeordnete Straßennetz aus verkehrstechnischer Sicht zu einer ungünstigen Verkehrsverlagerung führt, jedoch nur eine überschaubare Zahl an Fahrten betrifft, weshalb negative Folgen für Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten sind. Die Auflassung der Eisenbahnkreuzung würde von der Verkehrsbehörde zur Kenntnis genommen werden.

Ergänzung vom 24.01.2022: „Zufahrt zur Liegenschaft EZ ...14 (Gste Nr. ...9 und ...0) von der I. Straße kommend:„Zufahrt zur Liegenschaft EZ ...14 (Gste Nr. ...9 und ...0) von der römisch eins. Straße kommend:

Auf Grund der bestehenden Verkehrsorganisation an der Kreuzung, J. Straße - I. Straße mit den vorhandenen Richtungsbeschränkungen ist die Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft über die EK in Bahn km 6,970 nur aus der Geradeausrelation aus Richtung I. Straße gestattet.Auf Grund der bestehenden Verkehrsorganisation an der Kreuzung, J. Straße - römisch eins. Straße mit den vorhandenen Richtungsbeschränkungen ist die Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft über die EK in Bahn km 6,970 nur aus der Geradeausrelation aus Richtung römisch eins. Straße gestattet.

Die Zufahrtssituation, sowie die Wendemöglichkeit auf der Liegenschaft (Gste Nr. ...9 und ...0) wurde mittels Schleppkurvenprogramm simuliert und ist im Lageplan ...-2572 dargestellt. Dabei wurde als Bemessungsfahrzeug ein Lastkraftwagenzug (LKW mit Anhänger) mit einer Länge von 9,85m für das Zugfahrzeug und 7,50m Länge für den Anhänger, sowie einer Breite von 2,60m herangezogen. Die konkrete Verwendung eines Lastkraftwagenzuges (30 Tonnen, Länge 17m) ist aus technischen Gründen im zur Verfügung stehenden Simulationsprogramm leider nicht möglich.

Gemäß Ergebnis der Schleppkurvensimulation kann festgestellt werden, dass ein Wendemanöver der o.a. Fahrzeugkombination auf der Liegenschaft unter Berücksichtigung von Rangiervorgängen möglich ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass die benötigte Fläche frei von abgestellten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen ist.

Da ein Wendemanöver für die Fahrzeugkombination Lastkraftwagen mit Anhänger gemäß Simulation möglich ist, kann davon ausgegangen werden, dass auch die kürzere Fahrzeugkombination Pick-up Navaro mit Anhänger (10m Gesamtlänge) zum Fahrzeugtransport gegeben ist zumal auch die Möglichkeit besteht den PKW-Anhänger abzukuppeln. Eine gesonderte Schleppkurvensimulation ist somit dafür nicht erforderlich.

Zu- und Abfahrt zur Liegenschaft EZ ...14 (Gste Nr....9 und Nr. ...0) über anschließendes Wegenetz Die möglichen alternativen Zufahrtswege wurden bereits in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. Februar 2021 beschrieben und im Plan Z. Nr. ...-2411 dargestellt.

Demgemäß besteht zur Erreichbarkeit der Liegenschaftszufahrt in der verlängerten M.-gasse der Weg über die J. Straße. Wie bereits in der Stellungnahme vom 19. Februar 2021 angeführt besteht an der Kreuzung, J. Straße - AB.-gasse in Richtung stadteinwärts ein Geradeausgebot für Kraftfahrzeuge über 7,5t höchstzulässigem Gesamtgewicht und in Richtung stadtauswärts ein Geradeausgebot für alle Fahrzeuge. Eine Zufahrt für das Bemessungsfahrzeug LKW mit Anhänger ist daher nur über die Kreuzung, J. Straße - Z.-gasse und in weiterer Folge über AC.-gasse und V.-gasse zur M.-gasse möglich.Demgemäß besteht zur Erreichbarkeit der Liegenschaftszufahrt in der verlängerten M.-gasse der Weg über die J. Straße. Wie bereits in der Stellungnahme vom 19. Februar 2021 angeführt besteht an der Kreuzung, J. Straße - AB.-gasse in Richtung stadteinwärts ein Geradeausgebot für Kraftfahrzeuge über 7,5t höchstzulässigem Gesamtgewicht und in Richtung stadtauswärts ein Geradeausgebot für alle Fahrzeuge. Eine Zufahrt für das Bemessungsfahrzeug LKW mit Anhänger ist daher nur über die Kreuzung, J. Straße - Z.-gasse und in weiterer Folge über AC.-gasse und römisch fünf.-gasse zur M.-gasse möglich.

In den nachfolgenden Bildern ist der Zufahrtsweg über die Straßenzüge Z.-gasse, AC.-gasse, V.-gasse und M.-gasse ersichtlich. Die eingetragenen Fahrbahnbreiten wurden mittels dem in der Stadt Wien zur Verfügung stehenden Programm „Kappazunder" ermittelt.In den nachfolgenden Bildern ist der Zufahrtsweg über die Straßenzüge Z.-gasse, AC.-gasse, römisch fünf.-gasse und M.-gasse ersichtlich. Die eingetragenen Fahrbahnbreiten wurden mittels dem in der Stadt Wien zur Verfügung stehenden Programm „Kappazunder" ermittelt.

Für die auf diesem Weg kritischen Eckbereiche wurde der Platzbedarf für das vorangeführte Bemessungsfahrzeug mittels Schleppkurvensimulation überprüft. Das Ergebnis ist für die Kreuzung J. Straße - AD.-gasse im Plan ...-2579, für die Kreuzung AA.-gasse - AE.-gasse im Plan ...-2580, für die Kreuzung Z.-gasse - V.-gasse im Plan ...-2581 und für die Kreuzung V.-gasse - M.-gasse im Plan ...-2582 dargestellt.Für die auf diesem Weg kritischen Eckbereiche wurde der Platzbedarf für das vorangeführte Bemessungsfahrzeug mittels Schleppkurvensimulation überprüft. Das Ergebnis ist für die Kreuzung J. Straße - AD.-gasse im Plan ...-2579, für die Kreuzung AA.-gasse - AE.-gasse im Plan ...-2580, für die Kreuzung Z.-gasse - römisch fünf.-gasse im Plan ...-2581 und für die Kreuzung römisch fünf.-gasse - M.-gasse im Plan ...-2582 dargestellt.

Gemäß der Schleppkurvenüberprüfung kann festgestellt werden, dass die vorhandenen Fahrbahnbreiten dieser Fahrroute für das o.a. Bemessungsfahrzeug grundsätzlich ausreichend sind.

Allerdings wird bei einem Begegnungsfall des Bemessungsfahrzeuges mit in der Gegenrichtung verkehrenden Fahrzeugen abschnittsweise ein gegenseitiges Abwarten erforderlich sein (Abschnitt V.-gasse ab AF.-gasse und M.-gasse). Vor allem in der M.-gasse ist ein Gegenverkehr mit dem Bemessungsfahrzeug auf Grund des Straßenquerschnitts, trotz einseitigem Halte- und Parkverbot, nicht möglich.Allerdings wird bei einem Begegnungsfall des Bemessungsfahrzeuges mit in der Gegenrichtung verkehrenden Fahrzeugen abschnittsweise ein gegenseitiges Abwarten erforderlich sein (Abschnitt römisch fünf.-gasse ab AF.-gasse und M.-gasse). Vor allem in der M.-gasse ist ein Gegenverkehr mit dem Bemessungsfahrzeug auf Grund des Straßenquerschnitts, trotz einseitigem Halte- und Parkverbot, nicht möglich.

Dazu müssten auch auf der Seite der ungeraden ONr. zumindest in den Eckbereichen und zur Schaffung von Ausweichstellen, zusätzliche Halte- und Parkverbote eingerichtet werden.

Bei Benutzung der bestehenden Zufahrt unter Mitnutzung der Grundstücke .../90 und .../23 zeigt die Schleppkurvensimulation keine Reserven zu vorhandenen Bauwerken und der Grünfläche im südwestlichen Eckbereich des Grundstücks .../23. Dazu müssten mit hoher Wahrscheinlichkeit bauliche Adaptierungen in diesem Eckbereich erfolgen.

Zu- und Abfahrt zur Liegenschaft EZ ...14 (Gste Nr....9 und Nr. ...0) über anschließendes Wegenetz, ohne Inonspruchnahme der Grundstücke EZ...85. EZ...19 und EZ...0 Für die Zufahrt zur Liegenschaft EZ ...14 (Gste Nr....9 und ...0) ohne Inanspruchnahme der Grundstücke EZ...85, EZ...19 und EZ...0 gelten hinsichtlich des Wegenetzes die o.a. Feststellungen analog.

Um zur Liegenschaft EZ...14 (Gste.Nr....9 und Nr....0) zu gelangen müsste aus verkehrstechnischer Sicht eine neue Zufahrt im Bereich des Grundstücks .../23 hergestellt werden. Welche bautechnischen Maßnahmen dafür erforderlich sind (Anpassung der Einfriedung, Einfahrtstor, Wegebefestigung) kann von der Abteilung für Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten nicht beurteilt werden."

Weiters wurde ein Gutachten des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen der MA 46 vom 30.03.2021 zu den konkreten Auflassungsmaßnahmen eingeholt, welche spruchgemäß vorgeschrieben wurden. Anmerkungen des genannten Amtssachverständigen wurden in die Hinweise aufgenommen.

Verfahren:

A. B. wurde das Ermittlungsergebnis mit Gelegenheit zur Stellungnahme mit Beweisvorhalten vom 30.07.2020 (keine Stellungnahme), vom 04.08.2021 (Stellungnahme vom 04.10.2021 samt Akteneinsicht bei der Behörde) und vom 18.02.2022 (keine Stellungnahme) zur Kenntnis gebracht.

Er hat zusammengefasst gegen die Auflassung eingewandt:

Das östlich anschließende untergeordnete Wegenetz sei quantitativ und qualitativ nicht geeignet den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Es wären stadtein- bzw. -auswärts 10 bzw. 15 zusätzliche Kreuzungen zu passieren, davon 5 mit Richtungswechsel. Ein zum Einsatz kommender Lkw mit 17 Meter Länge könne seine Werkstätte dann nicht mehr anfahren. Das verbleibende Wegenetz entspreche nicht den Verkehrserfordernissen.

Die Liegenschaften EZ ...5, Kat.Gem. K. und EZ ...9, Kat.Gem. L. stünden auf Grund eines Bestandverhältnisses nicht mehr in seinem Besitz und seiner Verfügungsmacht. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass Zwischengrundstücke in seinem Eigentum stünden.

Die Ein- und Ausfahrt über die J. Straße sei gewerbebehördlich mit Betriebsanlagenbescheid genehmigt. Auf Grund von Anrainer*innenbeschwerden seien ihm nur 1 bis 2 Ausfahrten pro Tag über den Q.-grund erlaubt. Eine Auflassung der Eisenbahnkreuzung würde die Schließung der einzigen Einnahmequelle bedeuten.

Durch Vereinbarung eines Servitutsrechtes würden die Liegenschaften entwertet.

Im Lichte einer Interessenabwägung wäre die schienenseitige Lichtzeichenanlage mit der straßenseitigen Verkehrslichtzeichenanlage zusammenzuschließen oder in eventu Schranken mit Lichtzeichen vorzuschreiben, beides als gelindestes Mittel.

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorates hat sich - zusammengefasst mitgeteilt -für die Auflassung der Eisenbahnkreuzung ausgesprochen, da der Auflassung keine Arbeitnehmer*innenschutzvorschriften entgegenstehen.

Die Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau - Magistratsabteilung 28 als Verwalterin des öffentlichen Gutes in Wien und Trägerin der Straßenbaulast hat zur Auflassung keine Stellungnahme abgegeben.

Die Marktgemeinde L. hat sich, unter Berufung auf das Verkehrsgutachten der MA 46 gegen die Auflassung der Eisenbahnkreuzung ausgesprochen und weiters im Wesentlichen eingewendet, dass auf Grund von Anrainer*innenbeschwerden und da die Grundstückszufahrt Q.-grund an dicht besiedeltes L. Wohngebiet angrenzt mit Herrn A. B. vereinbart worden sei, diese ausschließlich für den privaten Gebrauch und nicht gewerblich zu nutzen. Zu bedenken wäre außerdem, dass die EZ ...85, Kat.Gem. L. im Falle einer Veräußerung keine Anbindung ans öffentliche Straßennetz aufweise. Aktuell würden die Wiener und L. Grundstücke eine zusammenhängende Liegenschafts- und Betriebseinheit bilden, wobei diese mehrheitlich auf Wiener Stadtgebiet läge. Im Fall der Auflassungsstattgabe würde deren gesamt Erschließung über L. Gebiet erfolgen.

Die F. GmbH, die den Auflassungsantrag gestellt hat, hat ihren Antrag mit Schreiben vom 09.08.2021 mit Ausführungen zu den Unfallfolgen (Sach- und Personenschaden) aufrechterhalten.

Rechtlich folgt daraus:

Öffentliche Eisenbahnkreuzung:

Gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 Eisenbahngesetz 1957 - EisbG hat die Behörde auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers/einer Trägerin der Straßenbaulast die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, anzuordnen, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger*in der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, Eisenbahngesetz 1957 - EisbG hat die Behörde auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers/einer Trägerin der Straßenbaulast die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, anzuordnen, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger*in der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind.

Gemäß § 48 Abs. 2 EisbG sind, sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und der Träger*in der Straßenbaulast erzielt wird, die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen.

Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem/der Träger*in der Straßenbaulast zu erfolgen.Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, EisbG sind, sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und der Träger*in der Straßenbaulast erzielt wird, die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen.

Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem/der Träger*in der Straßenbaulast zu erfolgen.

Gemäß § 49 Abs. 2 EisbG entscheidet über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG entscheidet über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden sind.

Gemäß § 49 Abs. 1 EisbG setzt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge zu sichern sind.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, EisbG setzt der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge zu sichern sind.

Auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigung wurde die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 EisbKrV erlassen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 sind Straßen mit öffentlichem Verkehr jene, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 sind Straßen mit öffentlichem Verkehr jene, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Gemäß § 2 Z 2 EisbKrV gilt als Straße mit öffentlichem Verkehr eine Straße gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, EisbKrV gilt als Straße mit öffentlichem Verkehr eine Straße gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960.

Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Die Strecke G. - H. stellt im Abschnitt AG. bis H. eine Nebenbahnstrecke dar (mit Nachweisen: Gürtlich, die ökonomischen Grundlagen der Eisenbahnen, in Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz (2007), Seite 78).

Die Zufahrt zur Liegenschaft in Wien, J. Straße, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 StVO (Ro 2017/02/0015) als öffentlich anzusehen. Die Zufahrt zur Liegenschaft in Wien, J. Straße, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph eins, StVO (Ro 2017/02/0015) als öffentlich anzusehen.

Diese beschreibt genau den hier maßgeblichen Sachverhalt, nämlich die Einfahrt in ein Firmengelände ausschließlich durch Kundinnen bzw. Lieferant*innen: „Eine Verkehrsfläche, die als Kundenparkplatz und Lieferantenzufahrt dient, ist als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren (vgl. E 21. November 2014, 2013/02/0168). Ein eingezäunter Parkplatz eines Gasthauses, bei dessen Einfahrt ein Schild mit dem Hinweis "Parken nur für Gäste" angebracht ist, ist auch als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren (vgl. E 3. Oktober 1990, 90/02/0094, 0095). Hat der Eigentümer, mit der - in sich nicht schlüssigen - Beschilderung einerseits das Betreten der Verkehrsfläche verboten ("Privatgrund Betreten verboten"), andererseits lediglich den Hinweis gegeben, dass ein Betreten auf eigene Gefahr erfolge ("Betriebsgelände Betreten auf eigene Gefahr"); schließlich aber - entscheidend für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung - das Befahren der Verkehrsfläche für einen sachlich umschriebenen Personenkreis ausdrücklich gestattet ("Zufahrt nur für Kunden und Lieferanten"), so hat er damit der Verkehrsfläche nicht den Charakter einer Straße mit öffentlichem Verkehr genommen, sondern vielmehr die - gegenüber der öffentlichen Straße nicht abgeschrankte oder sonst baulich abgegrenzte - Verkehrsfläche für einen sachlich allgemein umschriebenen Personenkreis geöffnet."„Eine Verkehrsfläche, die als Kundenparkplatz und Lieferantenzufahrt dient, ist als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren vergleiche E 21.

November 2014, 2013/02/0168). Ein eingezäunter Parkplatz eines Gasthauses, bei dessen Einfahrt ein Schild mit dem Hinweis "Parken nur für Gäste" angebracht ist, ist auch als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren vergleiche E 3. Oktober 1990, 90/02/0094, 0095). Hat der Eigentümer, mit der - in sich nicht schlüssigen - Beschilderung einerseits das Betreten der Verkehrsfläche verboten ("Privatgrund Betreten verboten"), andererseits lediglich den Hinweis gegeben, dass ein Betreten auf eigene Gefahr erfolge ("Betriebsgelände Betreten auf eigene Gefahr"); schließlich aber - entscheidend für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung - das Befahren der Verkehrsfläche für einen sachlich umschriebenen Personenkreis ausdrücklich gestattet ("Zufahrt nur für Kunden und Lieferanten"), so hat er damit der Verkehrsfläche nicht den Charakter einer Straße mit öffentlichem Verkehr genommen, sondern vielmehr die - gegenüber der öffentlichen Straße nicht abgeschrankte oder sonst baulich abgegrenzte - Verkehrsfläche für einen sachlich allgemein umschriebenen Personenkreis geöffnet."

Darüber hinaus besteht ein bescheidmäßiger Konsens, da die Eisenbahnkreuzung rechtskräftig nach § 49 EisbG als öffentliche Eisenbahnkreuzung gesichert ist.Darüber hinaus besteht ein bescheidmäßiger Konsens, da die Eisenbahnkreuzung rechtskräftig nach Paragraph 49, EisbG als öffentliche Eisenbahnkreuzung gesichert ist.

Parteistellung:

Es handelt sich bei der Antragstellerin im gegenständlichen Bereich des ... Bezirks unbestritten um ein zum Bau und Betrieb einer Nebenbahn berechtigtes Eisenbahnunternehmen. Die Aktiengesellschaft der F. (FN ...) hat per 01.08.2018 eine Umwandlung ihrer Rechtsform durchgeführt und ihren Firmenwortlaut auf F. GmbH bei gleichgebliebener Firmenbuchnummer geändert, sodass die gegenständliche Entscheidung über den Antrag der ursprünglichen Aktiengesellschaft der F. nunmehr an die F. GmbH zu richten ist. Aktivlegitimation ist gegeben.

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat Parteistellung gemäß § 12 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993. Es handelt sich um eine Formalpartei.Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat Parteistellung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz 1993. Es handelt sich um eine Formalpartei.

Zur Parteistellung nach § 48 Abs. 1 EisbG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.04.2015, GZ 2013/03/0010 wie folgt ausgesprochen:Zur Parteistellung nach Paragraph 48, Absatz eins, EisbG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 29.04.2015, GZ 2013/03/0010 wie folgt ausgesprochen: „§ 48 EisenbahnG 1957 sieht keine ausdrückliche Parteistellung der von der Anordnung betroffenen Gemeinde vor. Die bf Gemeinde ist jedoch - im Verfahren unbestritten - Trägerin der Straßenbaulast im Sinne des § 48 EisenbahnG 1957 und hat als solche gemeinsam mit dem Eisenbahnunternehmen die Kosten für die bauliche Umgestaltung im Fall einer Auflassung gemäß dieser Bestimmung zu tragen. Sie ist daher durch das Auflassungsverfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt. Als Trägerin der Straßenbaulast steht ihr gemäß § 48 Abs. 1 EisenbahnG 1957 darüber hinaus ein Antragsrecht zu, weshalb ihr auch dadurch Parteistellung im Auflassungsverfahren zukommt."„§ 48 EisenbahnG 1957 sieht keine ausdrückliche Parteistellung der von der Anordnung betroffenen Gemeinde vor. Die bf Gemeinde ist jedoch - im Verfahren unbestritten - Trägerin der Straßenbaulast im Sinne des Paragraph 48, EisenbahnG 1957 und hat als solche gemeinsam mit dem Eisenbahnunternehmen die Kosten für die bauliche Umgestaltung im Fall einer Auflassung gemäß dieser Bestimmung zu tragen. Sie ist daher durch das Auflassungsverfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt. Als Trägerin der Straßenbaulast steht ihr gemäß Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957 darüber hinaus ein Antragsrecht zu, weshalb ihr auch dadurch Parteistellung im Auflassungsverfahren zukommt."

Nach Entscheidung des VwGH vom 08.02.2021, Ro 2020/03/044, ist als Träger*in der Straßenbaulast im Sinne des § 48 EisbG jene Rechtsträgern zu verstehen, der der (Um-)Bau der durch die Sicherungsentscheidung gemäß § 49 EisbG betroffenen Straße(n) obliegt, sei es auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder in Ermangelung derartiger Verpflichtungen auf Grund des bloßen Umstandes, dass er/sie auf seinem/ihrem Grund einen Verkehr eröffnet bzw. geduldet hat.Nach Entscheidung des VwGH vom 08.02.2021, Ro 2020/03/044, ist als Träger*in der Straßenbaulast im Sinne des Paragraph 48, EisbG jene Rechtsträgern zu verstehen, der der (Um-)Bau der durch die Sicherungsentscheidung gemäß Paragraph 49, EisbG betroffenen Straße(n) obliegt, sei es auf Grund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder in Ermangelung derartiger Verpflichtungen auf Grund des bloßen Umstandes, dass er/sie auf seinem/ihrem Grund einen Verkehr eröffnet bzw. geduldet hat.

Parteistellung im Verfahren als Träger*innen der Straßenbaulast haben im gegenständlichen Verfahren demnach:

-die Abteilung Straßenverwaltung und Straßenbau (Magistratsabteilung 28) als Verwalterin der J. Straße (Grundstücke Nr. .../1 und .../2, beide EZ ...4 öG, Kat.Gem. K.);
-Herr A. B. als Eigentümer der Liegenschaften EZ ...14 und EZ ...5, beide - Kat.Gem. K. sowie EZ ...85 und EZ ...9, beide Kat.Gem. L., Anbindung zum Wiener und L. öffentlichen Wegenetz;
-die Marktgemeinde L., als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke Nr. .../2 und .../93, beide EZ ...0 öG, Kat.Gem. L. (verlängerte M.-gasse) sowie des anschließenden Wegenetzes in L..

Verkehrssicherheit:

Einleitend wird auf Netzer, Rz 6 zu § 48 EisbG, Kommentar zum Umweltrecht, Band 1, Altenburger (Hrsg.), 2. Auflage hingewiesen:Einleitend wird auf Netzer, Rz 6 zu Paragraph 48, EisbG, Kommentar zum Umweltrecht, Band 1, Altenburger (Hrsg.), 2. Auflage hingewiesen: „Eine Abwägung zwischen Verkehrssicherungsinteressen (für deren Bestimmung es nicht primär darauf ankommt, ob tatsächlich bereits Unfälle zu verzeichnen waren) und dem Interesse zB an einem möglichst kurzen Wegenetz findet nicht statt; bestehende Verkehrsverbindungen dürfen lediglich keine unzumutbare Verschlechterung erfahren (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0082). Die Verkehrssicherheit geht demnach nicht in den allgemeinen Verkehrserfordernissen auf, sondern diesen vor."

Der Gesetzgeber hat mit der Änderung 2010 mit dem der Tatbestand der Anordnung zur Auflassung in den § 48 Abs. 1 neue Fassung EisbG in das Eisenbahngesetz 1957 eingefügt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass Eisenbahnkreuzungen allgemein ein Sicherheitsrisiko darstellen und deren Weiterbestand nur von den unten angeführten Voraussetzungen der „Erfüllung der Verkehrserfordernisse" und der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit" abhängig gemacht.Der Gesetzgeber hat mit der Änderung 2010 mit dem der Tatbestand der Anordnung zur Auflassung in den Paragraph 48, Absatz eins, neue Fassung EisbG in das Eisenbahngesetz 1957 eingefügt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass Eisenbahnkreuzungen allgemein ein Sicherheitsrisiko darstellen und deren Weiterbestand nur von den unten angeführten Voraussetzungen der „Erfüllung der Verkehrserfordernisse" und der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit" abhängig gemacht.

Es war deshalb nicht zu prüfen, ob die Sicherungsart „Lichtzeichen mit Schranken" möglich bzw. zulässig ist. Dagegen spricht auch der Wortlaut des § 48 EisbG, da jede öffentliche Eisenbahnkreuzung unabhängig von der Sicherung aufgelassen werden kann. Im Ergebnis hätte diese Argumentation zur Folge, dass nur durch Schranken gesicherte Eisenbahnkreuzungen aufzulassen sind.Es war deshalb nicht zu prüfen, ob die Sicherungsart „Lichtzeichen mit Schranken" möglich bzw. zulässig ist. Dagegen spricht auch der Wortlaut des Paragraph 48, EisbG, da jede öffentliche Eisenbahnkreuzung unabhängig von der Sicherung aufgelassen werden kann. Im Ergebnis hätte diese Argumentation zur Folge, dass nur durch Schranken gesicherte Eisenbahnkreuzungen aufzulassen sind.

Selbiges gilt für den Vorschlag für den ausfahrenden Verkehr die Lichtzeichenanlage mit der straßenseitigen Verkehrslichtzeichenanlage zusammenzuschließen, wobei Herr A. B. verkennt, dass dies einerseits bereits der Fall ist (s. Verhandlungsschrift vom 13.09.2017, Seite 5 vorletzter Absatz sowie Befund und Gutachten des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen) und andererseits die Unfälle nicht bei den Ausfahrten, sondern vielmehr bei den Einfahrten entstehen.

Darüber hinaus hat der verkehrstechnische Amtssachverständige der MA 46 mehrmals festgehalten, dass aus verkehrstechnischer und verkehrsbehördlicher Sicht die vorhandene Liegenschaftszu- und -abfahrt in der J. Straße bestehen bleiben soll, was für die Eisenbahnbehörde aus rein straßenverkehrstechnischer Sicht nur den Schluss zulässt, dass die Eisenbahnkreuzung straßeninfrastrukturverkehrstechnisch sicher ist.

Die Unfälle resultieren aus dem Fehlverhalten der stadteinwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer*in-nen.

Zur benachbarten Eisenbahnkreuzung in Niederösterreich ist auszuführen, dass für die Entscheidung über einen allfälligen Auflassungsantrag des Eisenbahnunternehmens oder der Trägerin der Straßenbaulast oder für eine amtswegige Auflassung dieser Eisenbahnkreuzung nicht der Landeshauptmann von Wien, sondern die Landeshauptfrau für Niederösterreich die zuständige Eisenbahnbehörde ist. Das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Eisenbahnkreuzung in Niederösterreich ist von der gegenständlichen Entscheidung unabhängig. Nichts desto trotz bleibt die Tatsache bestehen, dass es sich bei der Eisenbahnkreuzung in Wien um eine Unfallhäufungsstelle handelt, bei der zuletzt im Juli 2021 eine Person (Postzusteller) schwerst verletzt wurde, am Kraft- und am Triebfahrzeug schwerer Sachschaden entstand und die Eisenbahnstrecke in beiden Richtungen rund 2 Stunden gesperrt war, was bei der Kreuzung in Niederösterreich offenbar in dieser Form nicht der Fall war.

Erfüllung der Verkehrserfordernisse:

Nach der Rechtsprechung besteht kein Anspruch, das bestehende Wegenetz oder möglichst kurze Verbindungen zu erhalten (VwGH 26.05.2014,2013/03/0133, VwGH vom 21.10.2014,2012/03/0178).

Die Einwendungen der Parteien, dass durch die Auflassung Umwege entstehen, gehen daher ins Leere.

Aus den Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen der Abteilung Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (Magistratsabteilung 46) geht jeweils aus dem letzten Satz das programmatische Anliegen hervor, dass die vorhandene Liegenschaftszu- und -abfahrt in der J. Straße bestehen bleiben soll.

Befunde und Gutachten sprechen aber inhaltlich dagegen, da sich zwar eine Erhöhung der Verkehrsbelastung im untergeordneten Straßennetz ergibt, diese aber vom Amtssachverständigen selbst als geringe Verkehrsbelastung (20-30 Fahrten pro Tag, 1-3 Fahrten mit einem großen Lkw pro Jahr) eingestuft wird. Umwegfahrten ergeben sich aus Richtung Wien kommend keine, aus Richtung X. im Bereich von maximal rund 2 km, was einigen wenigen Fahrminuten entspricht.Befunde und Gutachten sprechen aber inhaltlich dagegen, da sich zwar eine Erhöhung der Verkehrsbelastung im untergeordneten Straßennetz ergibt, diese aber vom Amtssachverständigen selbst als geringe Verkehrsbelastung (20-30 Fahrten pro Tag, 1-3 Fahrten mit einem großen Lkw pro Jahr) eingestuft wird. Umwegfahrten ergeben sich aus Richtung Wien kommend keine, aus Richtung römisch zehn. im Bereich von maximal rund 2 km, was einigen wenigen Fahrminuten entspricht.

Zu den zusätzlichen Halte- und Parkverboten im Bereich V.-gasse ab AF.-gasse und M.-gasse in den Eckbereichen, gegen die sich der Amtssachverständige nicht wendet, ist darauf hinzuweisen, dass das Halten und Parken ex-lege nach § 24d Straßenverkehrsordnung 1960 im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten ist.Zu den zusätzlichen Halte- und Parkverboten im Bereich römisch fünf.-gasse ab AF.-gasse und M.-gasse in den Eckbereichen, gegen die sich der Amtssachverständige nicht wendet, ist darauf hinzuweisen, dass das Halten und Parken ex-lege nach Paragraph 24 d, Straßenverkehrsordnung 1960 im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder verboten ist.

Zu den Ausweichstellen wurde gewürdigt, dass das größte Bemessungsfahrzeug mit 17 m unbestritten nur 1-3 mal pro Jahr zu- bzw. abfährt. In der V.-gasse/Ecke M.-gasse befindet sich der „Gewerbepark V.-gasse", wo nach den öffentlich einsehbaren Luftbildern schon bisher tatsächlich entsprechender Schwerverkehr stattfindet und ein entsprechender Verkehr in Siedlungsgebieten unabhängig davon z.B. im Zusammenhang mit Bauvorhaben zu erwarten ist.Zu den Ausweichstellen wurde gewürdigt, dass das größte Bemessungsfahrzeug mit 17 m unbestritten nur 1-3 mal pro Jahr zu- bzw. abfährt. In der römisch fünf.-gasse/Ecke M.-gasse befindet sich der „Gewerbepark römisch fünf.-gasse", wo nach den öffentlich einsehbaren Luftbildern schon bisher tatsächlich entsprechender Schwerverkehr stattfindet und ein entsprechender Verkehr in Siedlungsgebieten unabhängig davon z.B. im Zusammenhang mit Bauvorhaben zu erwarten ist.

Sollten daher allenfalls zusätzliche Halte- und Parkverbote notwendig sein, die von der Verkehrsbehörde mangels Zuständigkeit der Eisenbahnbehörde vorzuschreiben wären, ist das nicht allein der Auflassung der Eisenbahnkreuzung geschuldet, sondern der örtlichen Gesamtsituation. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach dem gültigen Plandokument die Zu- und Abfahrt über das untergeordnete Verkehrsnetz (ausgehend von der derzeit verbauten O.-gasse) und nicht über die J. Straße zu erfolgen hätte, sodass dieses Verkehrsnetz von der Stadt- bzw. Verkehrsplanung grundsätzlich als ausreichend angesehen wird.

Aus dem Lageplan ...-2582 (Beilage zur Ergänzung vom 24.01.2022) ergibt sich, dass eine Zu- und Abfahrt bzw. eine Anbindung an das öffentliche Wegenetz in der M.-gasse über die Grundstücke Nr. ...9 und Nr. ...0, beide EZ ...14 und Nr. .../20, EZ ...5, alle Kat.Gem. K. und die Grundstücke Nr. .../93 und Nr. .../2, beide EZ ...0 öG, Nr. .../23, EZ ...85 und Nr. .../90, EZ ...9, alle Kat.Gem. L. auch für das größte Bemessungsfahrzeug möglich ist. Die Flächen sind durchgängig asphaltiert und der Eckbereich des Grundstückes Nr. .../20 ist in der Natur bereits abgerundet. Es kann daher die bestehende Ab- und Zufahrt der EZ ...9, Kat.Gem. L., mit der Adresse Q.-grund auch für den Verkehr von der Liegenschaft EZ ...14, Kat.Gem. K. genutzt werden, ohne das weitere Adaptierungen notwendig sind.

Anders als von Herrn A. B. ausgeführt, ist die Auflassung nicht nur möglich, weil die übrigen Liegenschaften zum östlich gelegenen öffentlichen Verkehrsnetz in seinem Eigentum stehen.

Für die Herstellung der Verkehrserfordernisse ist eine Enteignung fremder Liegenschaften nach der Judikatur vorgesehen, wozu Netzer, Rz 5 zu § 48 EisbG, Kommentar zum Umweltrecht, Band 1, Altenburger (Hrsg.), 2. Auflage wie folgt ausführt:Für die Herstellung der Verkehrserfordernisse ist eine Enteignung fremder Liegenschaften nach der Judikatur vorgesehen, wozu Netzer, Rz 5 zu Paragraph 48, EisbG, Kommentar zum Umweltrecht, Band 1, Altenburger (Hrsg.), 2. Auflage wie folgt ausführt: „Um die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen sicherzustellen, kann die Behörde Anordnungen treffen, die hinreichend bestimmt und überprüfbar sein müssen. Diese müssen im Ergebnis die Anbindung an das voraussichtlich zur Verfügung stehende öffentliche Wegenetz ausreichend sicherstellen (vgl. VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0039). Eine (gesonderte) eisenbahnrechtliche Genehmigung (insb. gem. § 20) ist nicht erforderlich. Die bescheidmäßige Abtretung der erforderlichen Grundstücke findet in § 3 Abs. 1 EisbEG Deckung (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0031).„Um die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen sicherzustellen, kann die Behörde Anordnungen treffen, die hinreichend bestimmt und überprüfbar sein müssen. Diese müssen im Ergebnis die Anbindung an das voraussichtlich zur Verfügung stehende öffentliche Wegenetz ausreichend sicherstellen vergleiche VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0039). Eine (gesonderte) eisenbahnrechtliche Genehmigung (insb. gem. Paragraph 20,) ist nicht erforderlich. Die bescheidmäßige Abtretung der erforderlichen Grundstücke findet in Paragraph 3, Absatz eins, EisbEG Deckung (VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0031).

Aus diesem Titel kann auch die Liegenschaft EZ ...0 öG der Gemeinde L. in Anspruch genommen werden, welche aber ohnehin im öffentlichen Gut liegt und für die verlängerte M.-gasse vorgesehen ist bzw. war.

Verkehrserfordernisse der Gemeinde L. stehen der Auflassung nicht entgegen, da nach dem Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen im L. Wegenetz im Bereich Q.-grund allgemeine Fahrverbote „ausgenommen Anrainer*innenverkehr und Radfahrerinnen" (s. Planbeilage ...-2411 zu letzten Ergänzung) verordnet sind.

Wirtschaftliche Zumutbarkeit:

Eingangs ist auf den eindeutigen Wortlaut zur Zumutbarkeit zu verweisen, wonach die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes und die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgerinnen (Eisenbahnunternehmen und Trägerin der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sein muss.

Dazu hat der VwGH mit Entscheidung vom 17.11.2015, Ra 2015/03/0082 bereits erkannt, dass mit der vorliegenden Auflassungsanordnung nach § 48 Abs. 1 Z 2 EisbG eine Entscheidung über das Bestehen oder den Umfang der von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführten Dienstbarkeit nicht getroffen (Hinweis E vom 27.05.2010, 2009/03/0023) wurde. § 48 Abs. 1Z 2 EisbG setzt nach seinem klaren Wortlaut nicht voraus, dass eine auf diese Bestimmung gestützte Anordnung nur erlassen wer­den dürfte, wenn eine zivilrechtliche Ausräumung einer solchen Dienstbarkeit zuvor erfolgt oder sonst sichergestellt wäre.Dazu hat der VwGH mit Entscheidung vom 17.11.2015, Ra 2015/03/0082 bereits erkannt, dass mit der vorliegenden Auflassungsanordnung nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG eine Entscheidung über das Bestehen oder den Umfang der von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführten Dienstbarkeit nicht getroffen (Hinweis E vom 27.05.2010, 2009/03/0023) wurde. Paragraph 48, Absatz eins Z, 2 EisbG setzt nach seinem klaren Wortlaut nicht voraus, dass eine auf diese Bestimmung gestützte Anordnung nur erlassen wer­den dürfte, wenn eine zivilrechtliche Ausräumung einer solchen Dienstbarkeit zuvor erfolgt oder sonst sichergestellt wäre.

Analog gilt Gleiches für einen schuldrechtlichen Bestandsvertrag, wie er für die EZ ...9, Kat.Gem. L. besteht und für die in den Betriebsanlagenbescheiden vorgesehene Zu- und Abfahrt.

Beides, sowohl die Kündigung des Bestandvertrages als auch die Erwirkung eines Änderungsbescheides für die Betriebsanlage, obliegt Herrn A. B. als Träger der Straßenbaulast, wobei der dafür vom Gesetz vorgesehene Zeitraum von 2 Jahren ab Rechtskraft des Auflassungsbescheids angemessen erscheint. Der Mindestzeitraum wurde nicht überschritten, da die Unfallhäufigkeit dagegenspricht. Demgegenüber stehen einer Änderung der Betriebsanlagenbescheide innerhalb der gesetzten Frist nach Rechtskraft auf Grund Befund und Gutachten der MA 46, des geltenden Plandokuments sowie des geringen Verkehrsaufkommens keine substantiierten Gründe entgegen, selbiges gilt für die Kündigung eines unbefristeten Bestandvertrages. Ein konkretes Vorbringen, dass eine Verlängerung dieses Zeitraums erforderlich macht, wurde nicht erstattet.

Weiters hat der VwGH mit Entscheidung vom 11.09.2020, Ra 2019/03/0025 ausgesprochen, dass wenn im Falle der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung keine Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahmen erforderlich sind, sondern sich die zu treffenden Maßnahmen in den im Zusammenhang mit der Auflassung erforderlichen Abtragungen und Absperrungen erschöpfen, diese Kosten gemäß § 48 Abs. 2 EisbG zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen und nicht (auch nur teilweise) von der Träger*in der Straßenbaulast zu tragen sind (vgl. VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0023); eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Träger*in der Straßenbaulast wäre in diesem Fall daher nicht erforderlich.Weiters hat der VwGH mit Entscheidung vom 11.09.2020, Ra 2019/03/0025 ausgesprochen, dass wenn im Falle der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung keine Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahmen erforderlich sind, sondern sich die zu treffenden Maßnahmen in den im Zusammenhang mit der Auflassung erforderlichen Abtragungen und Absperrungen erschöpfen, diese Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, EisbG zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen und nicht (auch nur teilweise) von der Träger*in der Straßenbaulast zu tragen sind vergleiche VwGH 22.06.2016, Ra 2016/03/0023); eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Träger*in der Straßenbaulast wäre in diesem Fall daher nicht erforderlich.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 48 EisbG sind bei der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nur die Kosten für die Umgestaltung des Wegenetzes und sonstiger Ersatzmaßnahmen zu prüfen, nicht aber Wertverluste an Liegenschaften und dergleichen. Da im vorliegenden Fall keine Umgestaltung oder sonstige Ersatzmaßnahmen erforderlich sind, hat die F. GmbH nach der zitierten Rechtsprechung die Kosten für die im Spruchpunkt I. vorgeschriebenen Maßnahmen allein zu tragen. Dieser Kostenausspruch ist unterblieben, da er einer gesonderten Antragstellung nach § 48 Abs. 2 EisbG durch die Trägerinnen der Straßenbaulast bedürfte, wenn die F. GmbH die Kosten nicht „freiwillig" zur Gänze übernimmt.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 48, EisbG sind bei der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nur die Kosten für die Umgestaltung des Wegenetzes und sonstiger Ersatzmaßnahmen zu prüfen, nicht aber Wertverluste an Liegenschaften und dergleichen. Da im vorliegenden Fall keine Umgestaltung oder sonstige Ersatzmaßnahmen erforderlich sind, hat die F. GmbH nach der zitierten Rechtsprechung die Kosten für die im Spruchpunkt römisch eins. vorgeschriebenen Maßnahmen allein zu tragen. Dieser Kostenausspruch ist unterblieben, da er einer gesonderten Antragstellung nach Paragraph 48, Absatz 2, EisbG durch die Trägerinnen der Straßenbaulast bedürfte, wenn die F. GmbH die Kosten nicht „freiwillig" zur Gänze übernimmt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflassung der Eisenbahnkreuzung sind gegeben, sodass spruchgemäß abzusprechen war.

Zu II.: Die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe beruht auf der angeführten gesetzlichen Bestimmung.“Zu römisch zwei.: Die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe beruht auf der angeführten gesetzlichen Bestimmung.“ In der gegen Bescheid gerichteten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt: „3.

Die Parteistellung des Beschwerdeführers, dessen Beschwerdelegitimation und seine Beschwer ergeben sich zunächst daraus, dass er Eigentümer jener Liegenschaft ist, (EZ ...14 KG K.) in welche die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung einmündet.

Er ist daher Träger der Straßenbaulast im Sinn des §48 EisbG, was seine Parteistellung begründet. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer durch die Anordnungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid massiv in der Nutzung seiner Betriebsliegenschaften behindert. Im Falle der Umsetzung dieser Anordnungen wäre die EZ ...14 KG K. zur Gänze vom öffentlichen Straßennetz abgeschnrften. Gemäß den Spruchpunkten 1.1. und I.2. des bekämpften Bescheides soll die einzige Verbindung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden EZ ...14 KG K. zum öffentlichen Straßennetz; nämlich die gegenständliche Eisenbahnkreuzung, durch Errichtung einer physischen Abschrankung (Stabil-Zaun) auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers dauerhaft verschlossen werden.

Da der Beschwerdeführer somit auch von Ersatzmaßnahmen im Sinn des § 48 Abs Z 2 EisbG (Errichtung einer dauerhaften Absperrung auf seiner Liegenschaft) konkret betroffen ist, ist er auch aus diesem Grunde beschwert.Er ist daher Träger der Straßenbaulast im Sinn des §48 EisbG, was seine Parteistellung begründet. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer durch die Anordnungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid massiv in der Nutzung seiner Betriebsliegenschaften behindert. Im Falle der Umsetzung dieser Anordnungen wäre die EZ ...14 KG K. zur Gänze vom öffentlichen Straßennetz abgeschnrften. Gemäß den Spruchpunkten 1.1. und römisch eins.2. des bekämpften Bescheides soll die einzige Verbindung der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden EZ ...14 KG K. zum öffentlichen Straßennetz; nämlich die gegenständliche Eisenbahnkreuzung, durch Errichtung einer physischen Abschrankung (Stabil-Zaun) auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers dauerhaft verschlossen werden.

Da der Beschwerdeführer somit auch von Ersatzmaßnahmen im Sinn des Paragraph 48, Abs Ziffer 2, EisbG (Errichtung einer dauerhaften Absperrung auf seiner Liegenschaft) konkret betroffen ist, ist er auch aus diesem Grunde beschwert.

4.

Durch den angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, • nicht Adressat von behördlichen Maßnahmen, Anordnungen oder Duldungspflichten zu werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind, • auf Anbindung seiner Liegenschaften, insbesondere der Liegenschaft EZ ...14 KG K., an das öffentliche Straßennetz, • in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nicht eingeschränkt zu werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, • auf Nutzung seines Eigentums ohne Einschränkungen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Einschränkungen nicht erfüllt sind. • auf Einhaltung der. für die Erlassung von Bescheiden vorgesehenen Verfahrensvorschriften, insbesondere, • ohne ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht Adressat von Leistungsbescheiden zu werden (§ 39 Abs 2 AVG),ohne ausreichende Ermittlung des Sachverhalts nicht Adressat von Leistungsbescheiden zu werden (Paragraph 39, Absatz 2, AVG), 5.

Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach aus den Beschwerdegründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten:

6.SACHVERHALT 6.1 Die Rechtsvorgängerin der F. GmbH, (in der Folge: F. GmbH), die Aktiengesellschaft der F., beantragte am 14.7.2017 die Auflassung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung auf der Strecke G.-H. in Bahn-km 6,970, in Wien Höhe I. Straße/J. Straße (in der Folge: Eisenbahnkreuzung), gemäß § 48 Abs 1 Z 2 EisbG mit der Begründung erhöhter Unfallgefahr im Falle der Verwirklichung eines auf der Liegenschaft J. Straße, Wien, damals geplanten Beherbergungsbetriebes, der jedoch in weiterer Folge nicht verwirklicht wurde. Eine Anbindung der Liegenschaft J. Straße an das öffentliche Verkehrsnetz sei über die O.-gasse gegeben.Die Rechtsvorgängerin der F. GmbH, (in der Folge: F. GmbH), die Aktiengesellschaft der F., beantragte am 14.7.2017 die Auflassung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung auf der Strecke G.-H. in Bahn-km 6,970, in Wien Höhe römisch eins. Straße/J. Straße (in der Folge: Eisenbahnkreuzung), gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG mit der Begründung erhöhter Unfallgefahr im Falle der Verwirklichung eines auf der Liegenschaft J. Straße, Wien, damals geplanten Beherbergungsbetriebes, der jedoch in weiterer Folge nicht verwirklicht wurde. Eine Anbindung der Liegenschaft J. Straße an das öffentliche Verkehrsnetz sei über die O.-gasse gegeben.

In ihrer Stellungnahme vom 9.8.2021 verwiesen die F. GmbH unter Aufrechterhaltung ihres Antrages auf das Unfallgeschehen an der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung seit 2013.

Wie die F. GmbH in dieser Stellungnahme selbst hervorheben, waren sämtliche Unfälle auf Verstöße der jeweiligen Fahrzeuglenker gegen die Straßenverkehrsordnung zurückzuführen. Sämtliche Unfälle geschahen überdies jeweils zwischen einem Schienenfahrzeug und stadteinwärts die J. Straße befahrenden Fahrzeugen, die unerlaubt nach rechts in die Einfahrt J. Straße einbogen. Kein einziger Unfall ereignete sich mit Fahrzeugen, die von der I. Straße kommend, geradeaus in die Liegenschaft J. Straße einfuhren.Wie die F. GmbH in dieser Stellungnahme selbst hervorheben, waren sämtliche Unfälle auf Verstöße der jeweiligen Fahrzeuglenker gegen die Straßenverkehrsordnung zurückzuführen. Sämtliche Unfälle geschahen überdies jeweils zwischen einem Schienenfahrzeug und stadteinwärts die J. Straße befahrenden Fahrzeugen, die unerlaubt nach rechts in die Einfahrt J. Straße einbogen. Kein einziger Unfall ereignete sich mit Fahrzeugen, die von der römisch eins. Straße kommend, geradeaus in die Liegenschaft J. Straße einfuhren.

Beweis: Stellungnahme der F. GmbH vom 9.8.2021 samt Unfallmeldungen 6.2 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaften EZ ...14 und ...5, jeweils der KG K. sowie der Liegenschaften EZ ...85 und ...9, jeweils der KG L.. Auf der EZ ...14 KG K. und den EZ ...85 und ...9, je KG L., betreibt der Beschwerdeführer gemäß aufrechter Betriebsanlagengenehmigung eine KfZ-Reparaturwerkstätte. Er erwarb diese Liegenschaften mit Kaufvertrag vom 27.11.2009 von Dr. AH. AI. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der AJ. GmbH, zu … des Handelsgerichts Wien. Der Beschwerdeführer ist demnach der Rechtsnachfolger der AJ. GmbH im Eigentum der Liegenschaften EZ ...14 KG K. und EZ ...85 sowie ...9, je KG L..

Beweis: Kaufvertrag vom 27.11.2009, Beilage ./C Die gegenständliche Eisenbahnkreuzung verbindet die unmittelbar an das öffentliche Gut der Stadt Wien grenzende Einfahrt zur Liegenschaft EZ ...14 KG K. (J. Straße), mit dem öffentlichen Straßennetz. Sie stellt die Ab- und Zufahrt zur Betriebsliegenschaft des Beschwerdeführers dar und ist gemäß geltender Betriebsanlagengenehmigung auch die einzig rechtlich zulässige Zufahrt Beweis: Betriebsanlagengenehmigung vom 19.1.2015 mit der Auflage, die Ausfahrt Q.-grund ausschließlich für private Zwecke des Betriebsinhabers zu nutzen), Beilage VD Schon die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, die AJ. GmbH, ein Bau unternehmen, nutzte die Liegenschaft J. Straße: Wien, als Betriebsliegenschaft und hatte daher ein entsprechendes Interesse an der Verbindung dieser Liegenschaft zum öffentlichen Straßennetz.

Gemäß Bescheid der MA 64 vom 21.11 2003 besteht zwischen der AJ. GmbH und den F. GmbH eine Vereinbarung über die Tragung der Errichtungskosten für die gegenständliche Eisenbahnkreuzung.

Diese Vereinbarung hat der Beschwerdeführer mittlerweile von den F. GmbH angefordert.

Beweis: Bescheid der MA 64 vom 21.11.2003, MA 64-EB …5/2003, Seite 5 PV des Beschwerdeführers, Schreiben an die F. GmbH vom 16.6.2022, Beilage ,/E Nach dem Wissensstand des Beschwerdeführers hat sich AJ. GmbH an den Kosten für die Errichtung der Eisenbahnkreuzung mit rund EUR 250.000,00 beteiligt. Mit dieser erheblichen Kostenbeteiligung ist eine Perpetuierung der Nutzung an 3er Eisenbahnkreuzung als Verbindung zum öffentlichen Straßennetz verbunden. Dies gilt auch für den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der AJ. GmbH im Liegenschaftseigentum der EZ ...14 KG K. sowie der EZ ...85 und EZ ...9, je der KG L..

Bis zum heutigen Tage trägt der Beschwerdeführer demgemäß die Betriebskosten der Ampelanlage der Eisenbahnkreuzung mit.

Beweis: PV des Beschwerdeführers, von den F. GmbH vorzulegende Vereinbarung über die Errichtungskosten der Eisenbahnkreuzung Diese Umstände hat die belangte Behörde in Verletzung ihrer Ermittlungspflicht nicht erhoben. Der Sachverhalt, auf den sie ihre Entscheidung stützt, ist daher unvollständig festgestellt. In die Interessenabwägung, ob dem Beschwerdeführer die Zufahrt zu seiner Betriebsliegenschaft genommen werden kann oder gelindere Mittel für die Erreichung des angestrebten Ziels der verbesserten Verkehrssicherheit in Frage kommen, hätten auch diese Umstände miteinbezogen werden müssen. Zumal bei Aufwendung eines Betrages von EUR 250.000,00 an Baukosten für eine Eisenbahnkreuzung davon ausgegangen werden darf, dass diese auch in Zukunft, also dauernd, benutzt werden kann.

6.3 Die zweigleisige Bahnstrecke der F. GmbH verläuft in Nord-Süd Richtung parallel zur J. Straße. Sowohl die N. (J. Straße) als auch die Bahnstrecke auf Höhe der Liegenschaft J. Straße stehen im Eigentum der Stadt Wien (EZ ...4 KG K. (Öffentliches Gut)). Die Liegenschaft EZ ...14 KG K. des Beschwerdeführers grenzt unmittelbar an die EZ ...4 KG K., auf welcher sich die Bahngleise der F. G…H befinden.

Auf Höhe der Liegenschaftseinfahrt des Beschwerdeführers, J. Straße, wurde - wie gesagt unter Kostenbeteiligung der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers in beträchtlicher Höhe - im Jahr 2003 die verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung errichtet.

Unmittelbar gegenüber der Eisenbahnkreuzung mündet die I. Straße ampelgeregelt und dreispurig in die J. Straße ein. Die Verkehrslichtanlage des Kreuzungsbereichs I. Straße/J. Straße/Zufahrt zur Einfahrt J. Straße ist mit der Lichtzeichenanlage der Bahn derart koordiniert, dass die Straßenverkehrsampelanlage der Kreuzung I. Straße schon bei Gelbzeichen der Lichtzeichenanlage der Bahn rotes Dauerlicht anzeigt.Unmittelbar gegenüber der Eisenbahnkreuzung mündet die römisch eins. Straße ampelgeregelt und dreispurig in die J. Straße ein. Die Verkehrslichtanlage des Kreuzungsbereichs römisch eins. Straße/J. Straße/Zufahrt zur Einfahrt J. Straße ist mit der Lichtzeichenanlage der Bahn derart koordiniert, dass die Straßenverkehrsampelanlage der Kreuzung römisch eins. Straße schon bei Gelbzeichen der Lichtzeichenanlage der Bahn rotes Dauerlicht anzeigt.

6.4 Mit Ausnahme der Lichtzeichenanlage der Bahn ist die Eisenbahnkreuzung derzeit nur durch 4 Andreaskreuze gekennzeichnet, die frontal in Richtung der Kreuzung I. Straße zeigen, also parallel zur Straßenfront der J. Straße ausgerichtet sind. Sie sind für den stadteinwärts fahrenden Verkehr auf der J. Straße wegen ihres flachen Profils schlecht zu sehen. Zwei der vier Andreaskreuze befinden sich innerhalb der Gebäudeeinfahrt zur Liegenschaft J. Straße und sind den, von dort ausfahrenden Fahrzeugen zugewandt. Diese beiden Andreaskreuze sind für den stadteinwärts fahrenden Straßenverkehr auf der J. Straße, zumal sie sich schon innerhalb der Liegenschaftseinfahrt der J. Straße zwischen zwei Gebäuden befinden, im Straßenverlauf der J.

Straße und rechtzeitig vor Annäherung an die Eisenbahnkreuzung: nicht sichtbar.Mit Ausnahme der Lichtzeichenanlage der Bahn ist die Eisenbahnkreuzung derzeit nur durch 4 Andreaskreuze gekennzeichnet, die frontal in Richtung der Kreuzung römisch eins. Straße zeigen, also parallel zur Straßenfront der J. Straße ausgerichtet sind. Sie sind für den stadteinwärts fahrenden Verkehr auf der J. Straße wegen ihres flachen Profils schlecht zu sehen. Zwei der vier Andreaskreuze befinden sich innerhalb der Gebäudeeinfahrt zur Liegenschaft J. Straße und sind den, von dort ausfahrenden Fahrzeugen zugewandt. Diese beiden Andreaskreuze sind für den stadteinwärts fahrenden Straßenverkehr auf der J. Straße, zumal sie sich schon innerhalb der Liegenschaftseinfahrt der J.

Straße zwischen zwei Gebäuden befinden, im Straßenverlauf der J. Straße und rechtzeitig vor Annäherung an die Eisenbahnkreuzung: nicht sichtbar.

Auf Höhe der Einfahrt zur Liegenschaft J. Straße befindet sich für den auf der J. Straße stadteinwärts fahrenden Verkehr ein Gebotszeichen gemäß § 52 lit a) Z 15. StVO, welches anordnet, dass nur geradeaus gefahren werden darf.Auf Höhe der Einfahrt zur Liegenschaft J. Straße befindet sich für den auf der J. Straße stadteinwärts fahrenden Verkehr ein Gebotszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 15, StVO, welches anordnet, dass nur geradeaus gefahren werden darf.

Dieses Verkehrszeichen wurde allerdings erst nach der Verhandlung vom 24.8.2017 angebracht. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich 5 der 7 Unfälle bereits ereignet.

Beweis: Verhandlungsschrift vom 24.8.2017, Unfallmeldungen der F. GmbH Ein Verbotszeichen, welches den stadteinwärts fahrenden Fahrzeugen auf der J. Straße eindeutig das Rechtseinbieaen in die Eisenbahnkreuzuna verbieten würde (§ 52 lit a) Z 3b. StVO), ist bis heute vor der Eisenbahnkreuzung ebenso wenig angebracht, wie ein Gefahrenzeichen, welches auf einen unbeschrankten Bahnübergang aufmerksam machen würde (§ 50 Z 6b.) und 6c.) StVO).Ein Verbotszeichen, welches den stadteinwärts fahrenden Fahrzeugen auf der J. Straße eindeutig das Rechtseinbieaen in die Eisenbahnkreuzuna verbieten würde (Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 3 b, StVO), ist bis heute vor der Eisenbahnkreuzung ebenso wenig angebracht, wie ein Gefahrenzeichen, welches auf einen unbeschrankten Bahnübergang aufmerksam machen würde (Paragraph 50, Ziffer 6 b,) und 6c.) StVO).

Auch eine Schrankenanlage wurde an der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung bis heute nicht errichtet.

Beweis: Stellungnahme des eisenbahntechnischen Sachverständigen vom 30.3.2021, Anlage F, Abbildungen 1 und 2 Die belangte Behörde hat diese Beweisergebnisse zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Aus ihnen wäre zu folgern gewesen, dass die Eisenbahnkreuzung für den stadteinwärts auf der J. Straße fahrenden Verkehr durch die zuständigen Straßenverkehrs- und Eisenbahnbehörden sowie die F. GmbH seit Jahren unzureichend gesichert war. Wie noch gezeigt wird, hätten die genannten Sicherungsmaßnahmen, jedenfalls aber eine Schrankenanlage, jeden einzelnen der Unfälle, die sich seit 2013 ereigneten, verhindert.

Zur Erreichung einer verkehrssicheren Eisenbahnkreuzung und - wie die F. GmbH andeuten

-zur Vermeidung von Amtsharftungsansprüchen, hätte es demnach ausgereicht, spätestens nach dem ersten Unfall im Jahr 2013 den Bahnübergang mit einer Schrankenanlage oder zumindest die Stelle vor der Einfahrt auf der J. Straße mit einer Rechtsabbiegeverbotstafel für den stadteinwärts fahrenden Straßenverkehr auszustatten.

6.5 An der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung ereigneten sich von 2013 bis 2021 insgesamt sieben Unfälle. In jedem einzelnen dieser Unfälle lag die Ursache im vorschriftswidrigen Rechtsabbiegen durch Fahrzeuglenker, die, stadteinwärts auf der J. Straße fahrend, der Meinung waren, in die Gebäudeeinfahrt J. Straße nach rechts einbiegen zu können, ohne sich zu gefährden. Letzteres muss vorausgesetzt werden, weil (ohne besondere Anhaltspunkte, die nicht Vorlagen) nicht davon ausgegangen werden kann, dass selbst ein sich vorschriftswidrig und fahrlässig verhaltender Lenker sich bewusst der Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem Schienenfahrzeug aussetzen würde.

Die Vielzahl der nahezu identen Unfallhergänge spricht klar dafür, dass der Bahnübergang für den stadteinwärts fahrenden Verkehr auf der J. Straße offenbar ungenügend gekennzeichnet und gesichert war. Inwieweit von der Stadt Wien und den F. GmbH in diesem Zusammenhang Ursachenforschung betrieben wurde, ist unbekannt, sie mündete jedenfalls weder in die Sicherung der Eisenbahnkreuzung durch weitere Verbots- und Gefährdungshinweiszeichen noch in die Errichtung einer Schrankenanlage. Eine konkret vor der Einfahrt J. Straße positionierte Verbotstafel des Rechtsabbiegens in die Einfahrt hätte für die Verkehrsteilnehmer der J. Straße stadteinwärts wesentlich konkretere Anordnungsfunktion gehabt, als ein bloßes Richtungsfahrgebot, zumal kombiniert mit einer Hinweistafel auf den unbeschrankten Bahnübergang.

Dass im Übrigen eine, mit der Lichtzeichenanlage der Bahn gekoppelte Schrankenanlage jeden einzelnen der Verkehrsunfälle, die sich ereignet haben, verhindert hätte, ist ein Faktum.

Vor der Montage jenes Verkehrszeichens, das derzeit ein Geradeausfahrgebot vor der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung anordnet, gab es für stadteinwärts auf der J. Straße fahrende Fahrzeuge zunächst überhaupt keinen ausreichenden Wamhinweis auf ein Verbot des Rechtsabbiegens in die Einfahrt J. Straße und die, sich im Zusammenhang mit dieser Eisenbahnkreuzung allenfalls ergebende Gefährdungslage.

Beweis: Verhandlungsschrift vom 24.8.2017 Die F. GmbH sind daher in diesem Zusammenhang ihren Sicherungspflichten gemäß §§ 3, 5 EisbKrV jahrelang nicht oder zumindest ungenügend nachgekommen. Ähnliches gilt für die zuständigen Verkehrsbehörden der Stadt Wien, die die Anbringung einer Rechtsabbiegeverbotstafel auf der J. Straße unterlassen haben.Die F. GmbH sind daher in diesem Zusammenhang ihren Sicherungspflichten gemäß Paragraphen 3, 5, EisbKrV jahrelang nicht oder zumindest ungenügend nachgekommen. Ähnliches gilt für die zuständigen Verkehrsbehörden der Stadt Wien, die die Anbringung einer Rechtsabbiegeverbotstafel auf der J. Straße unterlassen haben.

Dieser Vorwurf gilt umso mehr, als zwar die Ampelanlage/I. Straße mit der Lichtzeichenanlage der Bahn koordiniert ist, für den Fließverkehr in gerader Richtung stadteinwärts der J. Straße aber freie Fahrt gleichzeitig mit den Zuger der F. GmbH besteht (!). Angesichts dieser offensichtlichen Gefährdungssituation hätten von der zuständigen Wiener Straßenverwaltung, aber auch von den F. GmbH bereits wesentlich früher entsprechende Schutzmaßnahmen für die beteiligten Verkehrsteilnehmer gesetzt werden müssen.

Da bereits die Verkehrsampel der I. Straße mit der Lichtzeichenanlage der Bahn gekoppelt ist, wäre es mit heutigen technischen Mitteln kein Problem, auch eine Schrankenanlage entsprechend auf den Bahnverkehr abzustimmen. Zumal ohnehin nur die, von der I. Straße kommenden Fahrzeuge zu einer Einfahrt in die Liegenschaft J. Straße befugt sind. Der stadteinwärts fahrende Verkehr auf der J. Straße (die einzige Unfallquelle!) fände dann grundsätzlich einen geschlossenen Schranken vor, ein Einfahren in die Liegenschaft J. Straße wäre aus dieser Richtung faktisch nicht mehr möglich, oder durch Anbringung eines entsprechenden Verbotszeichens rechtlich nicht mehr erlaubt. Das bestehende Gefährdungsrisiko wäre beseitigt.Da bereits die Verkehrsampel der römisch eins. Straße mit der Lichtzeichenanlage der Bahn gekoppelt ist, wäre es mit heutigen technischen Mitteln kein Problem, auch eine Schrankenanlage entsprechend auf den Bahnverkehr abzustimmen. Zumal ohnehin nur die, von der römisch eins. Straße kommenden Fahrzeuge zu einer Einfahrt in die Liegenschaft J. Straße befugt sind. Der stadteinwärts fahrende Verkehr auf der J. Straße (die einzige Unfallquelle!) fände dann grundsätzlich einen geschlossenen Schranken vor, ein Einfahren in die Liegenschaft J. Straße wäre aus dieser Richtung faktisch nicht mehr möglich, oder durch Anbringung eines entsprechenden Verbotszeichens rechtlich nicht mehr erlaubt. Das bestehende Gefährdungsrisiko wäre beseitigt.

Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde diesen rasch, kostengünstig und effektiv herstellbaren Sicherungen der Verkehrssituation an der Eisenbahnkreuzung gravierende Eingriffe ins Eigentumsrecht des Beschwerdeführers und weitreichend erforderliche Umgestaltungen des Straßennetzes durch die Träger der Straßenbaulast (Verlagerung von betrieblichem Verkehr auf ein Straßennetz, in Wien und Niederösterreich, das dafür nicht geeignet ist und erst kostspielig aufbereitet werden müsste), vorzieht.

Eine § 48 Abs t Z 2 EisbG entsprechende Interessenabwägung durch die belangte Behörde hätte vielmehr zu dem Ergebnis führen müssen, dass technische Mittel, wie zB die Errichtung eines Verbotszeichens und einer Schrankenanlage die sofortige und effektive Herstellung der Verkehrssicherheit an dieser Eisenbahnkreuzung gewährleisten und es dem Beschwerdeführer demgegenüber wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die einzige rechtlich und faktisch mögliche Zufahrt zu seiner Betriebsliegenschaft und damit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage einzubüßen.Eine Paragraph 48, Abs t Ziffer 2, EisbG entsprechende Interessenabwägung durch die belangte Behörde hätte vielmehr zu dem Ergebnis führen müssen, dass technische Mittel, wie zB die Errichtung eines Verbotszeichens und einer Schrankenanlage die sofortige und effektive Herstellung der Verkehrssicherheit an dieser Eisenbahnkreuzung gewährleisten und es dem Beschwerdeführer demgegenüber wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die einzige rechtlich und faktisch mögliche Zufahrt zu seiner Betriebsliegenschaft und damit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage einzubüßen.

6.6 Mit dem bekämpften Bescheid ordnet die belangte Behörde nunmehr die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 auf der Strecke G.-H. auf Höhe Wien, I. Straße/J. Straße - nach Ablauf von 2 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides - an. Zur Umsetzung der Auflassung verfügt die Behörde Maßnahmen, (insbesondere in den Spruchpunkten 1.1. und I.2. des bekämpften Bescheides) mit denen im Ergebnis die bisherige Zufahrt zur Betriebsliegenschaft des Beschwerdeführers durch Baumaßnahmen geschlossen und faktisch unmöglich gemacht werden soll.Mit dem bekämpften Bescheid ordnet die belangte Behörde nunmehr die Auflassung der Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 auf der Strecke G.-H. auf Höhe Wien, römisch eins. Straße/J. Straße - nach Ablauf von 2 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides - an. Zur Umsetzung der Auflassung verfügt die Behörde Maßnahmen, (insbesondere in den Spruchpunkten 1.1. und römisch eins.2. des bekämpften Bescheides) mit denen im Ergebnis die bisherige Zufahrt zur Betriebsliegenschaft des Beschwerdeführers durch Baumaßnahmen geschlossen und faktisch unmöglich gemacht werden soll.

Die vom Beschwerdeführer auf den Liegenschaften EZ ...14 der KG K. sowie EZ ...85 und ...9, jeweils der KG L., betriebene KfZ-Reparaturwerkstätte verfügt für den zu bewältigenden betrieblichen Verkehr ausschließlich über die Zufahrt über die derzeit bestehende Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 auf der Strecke G.-H. auf Höhe Wien, I. Straße/J. Straße.Die vom Beschwerdeführer auf den Liegenschaften EZ ...14 der KG K. sowie EZ ...85 und ...9, jeweils der KG L., betriebene KfZ-Reparaturwerkstätte verfügt für den zu bewältigenden betrieblichen Verkehr ausschließlich über die Zufahrt über die derzeit bestehende Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 6,970 auf der Strecke G.-H. auf Höhe Wien, römisch eins. Straße/J. Straße.

Es handelt sich um die einzige rechtlich zulässige und faktisch mögliche Zufahrt, die dem Beschwerdeführer für seinen Betrieb zur Verfügung steht.

Beweis: Betriebsanlagengenehmigung, Beilage ./D Mietvertrag mit der T. OG vom 1 1.2017, Verkehrsgutachten der MA 46 vom 2.12.2020 und dessen Ergänzung vom 24.1.2022, PV des Beschwerdeführers Die zu reparierenden Fahrzeuge werden mit Transportfahrzeugen zwischen 10 Metern und bis zu 17 Metern Länge auf die Liegenschaft J. Straße ... transportiert bzw. angefiefert und nach der Reparatur wieder abtransportiert.

Wegen Anrainerbeschwerden darf laut geltender Betriebsanlagengenehmigung die Zufahrt zur Betriebsliegenschaft des Beschwerdeführers ausschließlich über die Einfahrt J. Straße erfolgen, nicht über das teils in Wien, teils in Niederösterreich gelegene Siedlungsgebiet hinter der Einfahrt „Q.-grund“. Diese Einfahrt darf nur für private Ein- und Ausfahrten ungefähr 2 Mal am Tag genutzt werden und ist überdies vermietet.

Beweis: w.o.

Aufgrund einer Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der AK. GmbH wird es außerdem in Hinkunft zu regelmäßigen Anlieferungen von zu lackierenden LKW-Teilen … Fahrzeuge auf entsprechenden Transport-LKWs kommen, die nach Fertigstellung mit ebensolchen LKWs wieder rücktransportiert werden müssen. Es ist dann von 6-10 LKW-Lieferungen pro Woche auszugehen.

Eine Umleitung dieser betrieblichen Lieferungen über die, auch von der MA 46 als problematisch gewerteten subsidiären Verkehrsverbindungen im Wiener und im Niederösterreichischen Siedlungsgebiet, ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde ausgeschlossen und aus verkehrstechnischen Gründen weder den Anrainern noch dem Beschwerdeführer zumutbar.

Beweis: Verkehrsgutachten der MA 46 vom 2.12.2020 und dessen Ergänzung vom 24.1.2022, PV des Beschwerdeführers Die Schließung der Zufahrt J. Straße würde das „Aus“ für den jahrelang erfolgreich aufgebauten Betrieb des Beschwerdeführers und die Vernichtung seiner beruflichen Existenz bedeuten.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass das Plandokument ... für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Relevanz mehr hat, weil das entsprechende Bauvorhaben nicht umgesetzt wurde.

6.7 Auch im Hinblick auf die baulichen Gegebenheiten auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers ist es nur möglich, die betrieblichen Fahrten über die Einfahrt der J. Straße abzuwickeln. Die Gebäude auf der Betriebsliegenschaft bilden 2 rechte Winkel, die von LKWs nicht umfahren werden können, aber theoretisch umfahren werden mussten, wollte man die Einfahrt Q.-grund benutzen.

Beweis: Verkehrsgutachten der MA 46 vom 2.12.2020 und dessen Ergänzung vom 24.1.2022, Ortsaugenschein, PV des Beschwerdeführers Die belangte Behörde geht hingegen ohne nachvollziehbare Begründung davon aus, dass die Einfahrt Q.-grund angeblich sogar ohne bauliche Umgestaltungen für den Verkehr von der Liegenschaft EZ ...14 KG K. genutzt werden könne, Diese Feststellung widerspricht den Beweisergebnissen, wonach der Beschwerdeführer auf den Liegenschaften eine KfZ-Reparaturwerkstätte betreibt. Es ist-a u c h aufgrund des Ortsaugenscheins vom 24.8.2017 - notorisch, dass der Beschwerdeführer gezwungen ist, im Rahmen seines Betriebes zu reparierende und reparierte Fahrzeuge auf den unverbauten Flächen der Betriebsliegenschaft abzustellen, so dass jene Freifläche, auf der die Schleppkurvensimulationen der MA 46 aufbaut, in der Realität nicht zur Verfügung steht.

Die MA 46 selbst hat darauf verwiesen, dass sie bei ihren Simulationen von der Annahme nicht verparkter oder nicht verstellter Flächen ausging, was jedoch nicht den betrieblichen Nutzungsnotwendigkeiten und Nutzungsrealitäten der Liegenschaft entspricht.

Beweis: Seite 2 des Verkehrsgutachtens der MA 46 vom 24.1.2022, PV des Beschwerdeführers, Ortsaugenschein Diese Beweisergebnisse werden von der Behörde in ihrer Schlussfolgerung, Transportfahrzeuge könnten auch die Zufahrt Q.-grund zum Erreichen der EZ ...14 KG K. benutzen, außer Acht gelassen. Die bekämpfte Entscheidung beruht daher auf mangelhafter, weil unvollständiger, Auswertung der tatsächlich erzielten Beweisergebnisse durch die belangte Behörde und ist auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte bei korrekter Verwertung der vorliegenden Beweisergebnisse schließen müssen, dass die Befahrung des Inneren der Betriebsliegenschaft von der Zufahrt Q.-grund kommend, schon aus Platzgründen angesichts der Verbauung mit Betriebsgebäuden und der zwingenden Nutzungsnotwendigkeiten auf der Betriebsliegenschaft (Stellplätze für die zur Reparatur übernommenen Kraftfahrzeuge) faktisch nicht möglich ist.

Raum für An- und Abtransport von Fahrzeugen und Material mit größeren Transportfahrzeugen oder eine Reversiermöglichkeit bestehen bei der Einfahrt Q.-grund nicht, insbesondere, wenn man die Verbauung der Betriebsliegenschaft mitberücksichtigt. Es bleibt unnachvollziehbar, wie die Einfahrt Q.-grund, im „hinteren“ Teil der Betriebsliegenschaft, selbst wenn sie nicht vermietet wäre, ohne bauliche Veränderungen der Betriebsgrundstücke, einschließlich eines Teilabrisses von Betriebsgebäuden, für den betrieblichen Fahrzeugverkehr der EZ ...14 KG K. erschlossen werden sollte. Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde sind weder rechtlich noch technisch nachvollziehbar.

7.BESCHWERDEGRÜNDE:

Zum Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit Nach § 48 Abs 1 Eisenbahngesetz hat die Behörde im Zusammenhang mit der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung zu prüfen, ob das verbleibende oder umzugestaltende Wegnetz den Verkehrserfordemissen weiterhin entspricht und eine allenfalls erforderliche Umgestaltung den Verkehrsträgern wirtschaftlich zumutbar ist.Nach Paragraph 48, Absatz eins, Eisenbahngesetz hat die Behörde im Zusammenhang mit der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung zu prüfen, ob das verbleibende oder umzugestaltende Wegnetz den Verkehrserfordemissen weiterhin entspricht und eine allenfalls erforderliche Umgestaltung den Verkehrsträgern wirtschaftlich zumutbar ist.

Beide Voraussetzungen für eine Auflassungsanordnung sind gegenständlich nicht erfüllt.

Der bekämpfte Bescheid geht zu Unrecht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angeordneten Maßnahmen, die zur Schließung seiner Betriebseinfahrt in der J. Straße, Wien, führen, zumutbar seien und dass der betriebliche Verkehr des Unternehmens des Beschwerdeführers über eine andere Einfahrt Q.-grund und über das untergeordnete Verkehrsnetz in Wien und Niederösterreich geführt werden könnte.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sprechen sich die Verkehrsgutachten der MA 46 gegen die Schließung der Einfahrt J. Straße aus, was umso mehr im Hinblick auf die in Hinkunft zu erwartende stärkere Frequenz an LKW-Fahrten gelten muss.

Für den Beschwerdeführer würde die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen im Ergebnis zu einer Stilllegung seines Betriebes führen. Andererseits könnte die gegenständliche Eisenbahnkreuzung durch völlig unkomplizierte Maßnahmen (Verbotszeichen des Rechtsabbiegens, mit Lichtzeichenanlage der Bahn gekoppelte Schrankenanlage) effizient gesichert werden.

Die belangte Behörde vertritt die unrichtige Rechtsansicht, die Auswirkungen der im Bescheid angeordneten Maßnahmen auf den Beschwerdeführer seien nicht auf deren wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer zu überprüfen. Dies widerspricht aber § 48 Abs 1 Z 2 EisbG. Bei richtiger Interessenabwägung und korrekter Auswertung der vorliegenden Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde vielmehr zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Vernichtung der beruflichen Existenz des Beschwerdeführers durch das Schließen der Betriebseinfahrt in keinem sachlich zu rechtfertigenden Verhältnis zu rasch, einfach und effizient zu setzenden Sicherungsmaßnahmen an der Eisenbahnkreuzung (Rechtsabbiegeverbot, Schrankenanlage) steht und hätte den Antrag auf Auflassung der Eisenbahnkreuzung daher abweisen müssen.Die belangte Behörde vertritt die unrichtige Rechtsansicht, die Auswirkungen der im Bescheid angeordneten Maßnahmen auf den Beschwerdeführer seien nicht auf deren wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer zu überprüfen.

Dies widerspricht aber Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG. Bei richtiger Interessenabwägung und korrekter Auswertung der vorliegenden Beweisergebnisse hätte die belangte Behörde vielmehr zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Vernichtung der beruflichen Existenz des Beschwerdeführers durch das Schließen der Betriebseinfahrt in keinem sachlich zu rechtfertigenden Verhältnis zu rasch, einfach und effizient zu setzenden Sicherungsmaßnahmen an der Eisenbahnkreuzung (Rechtsabbiegeverbot, Schrankenanlage) steht und hätte den Antrag auf Auflassung der Eisenbahnkreuzung daher abweisen müssen.

Überhaupt hat die belangte Behörde im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nur unzureichend geprüft, ob und inwieweit gelindere Mittel, als die dauerhafte Schließung der Betriebszufahrt des Beschwerdeführers der Verkehrssituation an der Eisenbahnkreuzung gerecht werden können: dass das Richtungsgebot des Geradeausfahrens erst nach der Verhandlung am 24.8.2017 vorder Eisenbahnkreuzung auf der J. Straße angebracht wurde und dass zu diesem Zeitpunkt bereits 5 der 7 Unfälle geschehen waren, hat die belangte Behörde nicht gewürdigt.

Aus dieser Tatsache im Zusammenhang mit der völligen Gleichartigkeit aller Unfälle hätte sich aber ergeben, dass jedenfalls ein Rechtsabbiegeverbot für den stadteinwärts fahrenden Verkehr der J. Straße anzuordnen gewesen wäre.

Diese Maßnahme hätte in Absprache mit der Wiener Straßenverwaltung in Wahrheit bereits nach dem ersten Unfall im Jahr 2013 geschehen können und müssen und hätte die nachfolgenden Unfälle verhindert.

Ein Verbotszeichen, welches den stadteinwärts fahrenden Fahrzeugen auf der J. Straße klar und eindeutig das Rechtseinbiegen in die Eisenbahnkreuzung verbieten würde (§ 52 lit a) Z 3b. StVO), ist jedoch bis heute vor der Eisenbahnkreuzung ebenso wenig angebracht, wie ein Gefahrenzeichen, welches auf einen unbeschrankten Bahnübergang aufmerksam machen würde {§ 50 Z 6b.) und 6c.) StVO).Ein Verbotszeichen, welches den stadteinwärts fahrenden Fahrzeugen auf der J. Straße klar und eindeutig das Rechtseinbiegen in die Eisenbahnkreuzung verbieten würde (Paragraph 52, Litera a,) Ziffer 3 b, StVO), ist jedoch bis heute vor der Eisenbahnkreuzung ebenso wenig angebracht, wie ein Gefahrenzeichen, welches auf einen unbeschrankten Bahnübergang aufmerksam machen würde {§ 50 Ziffer 6 b,) und 6c.) StVO).

Auch eine Schrankenanlaqe wurde an der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung bis heute nicht errichtet.

Diese behördlichen Versäumnisse können aber nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen und hätten im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung zur Einrichtung der genannten Verkehrssicherungsmaßnahmen und zu einer Abweisung des Antrages auf Auflassung der Eisenbahnkreuzung führen müssen.

Die belangte Behörde zieht auch unrichtige Schlüsse aus den vorliegenden Beweisergebnissen:

Sie geht ohne nachvollziehbare Begründung davon aus, dass die Einfahrt Q.-grund angeblich ohne bauliche Umgestaltungen für den Verkehr von der Liegenschaft EZ...14 KG K. genutzt werden könne. Diese Feststellung widerspricht den Beweisergebnissen, wonach der Beschwerdeführer auf den Liegenschaften eine KfZ-Reparaturwerkstätte betreibt. Es ist - auch aufgrund des Ortsaugenscheins vom 24.8.2017 - notorisch, dass der Beschwerdeführer gezwungen ist, im Rahmen seines Betriebes zu reparierende und reparierte Fahrzeuge auf den unverbauten Flächen der Betriebsiegenschaft abzustellen, so dass jene Freifläche, auf der die Schleppkurvensimulationen der MA 46 aufbaut, in der Realität nicht zur Verfügung steht. Die MA 46 selbst hat darauf verwiesen, dass sie bei ihren Simulationen von der Annahme rieht verparkter oder nicht verstellter Flächen ausging, was jedoch nicht den tatsächlichen betrieblichen Nutzungsnotwendigkeiten und Nutzungsrealitäten der Liegenschaft entspricht.

Beweis: Seite 2 des Verkehrsgutachtens der MA 46 vom 24.1.2022 Dieses Beweisergebnis wird jedoch von der belangten Behörde in ihrer Schlussfolgerung, Transportfahrzeuge könnten auch die Zufahrt Q.-grund zum Erreichen der EZ ...14 KG K. benutzen, außer Acht gelassen. Die Entscheidung der belangten Behörde beruht insofern auf einer mangelhaften, weil unvollständigen, Auswertung der tatsächlich erzielten Beweisergebnisse und ist auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Die Behörde hätte bei korrekter Verwertung der vorliegenden Beweisergebnisse schließen müssen, dass die Befahrung des Inneren der Betriebsliegenschaft von der Zufahrt Q.-grund kommend, schon aus Platzgründen angesichts der Verbauung mit den vorhandenen und aktenkundigen Betriebsgebäuden sowie der Nutzungsnotwendigkeiten auf der Betriebsliegenschaft (Stellplätze für die zur Reparatur übernommenen Kraftfahrzeuge) faktisch nicht möglich ist.

Sofern die belangte Behörde versucht, die Erreichbarkeit der Betriebsliegenschaft über eine Zufahrt über das Grundstück .../20 der EZ ...5 KG K. zu argumentieren, ist der Bescheid unschlüssig. Ein solches Grundstück steht nicht im Eigentum des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde beruft sich weiters darauf, dass es nach dem „klaren Wortlaut“ des § 48 EisbG nicht Voraussetzung für die Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung sei, dass zB eine zivilrechtliche Ausräumung einer Dienstbarkeit erfolgt wäre. Gleiches gälte im vorliegenden Fall für die Vermietung der Einfahrt Q.-grund und die Einschränkungen für Zu- und Abfahrt vom Q.-grund in der Betriebsanlagengenehmi-gung. Dem Beschwerdeführer obliege als Träger der Straßenbaulast die Kündigung des Bestandvertrages und die Erwirkung einer Änderung der Betriebsanlagengenehmigung.Die belangte Behörde beruft sich weiters darauf, dass es nach dem „klaren Wortlaut“ des Paragraph 48, EisbG nicht Voraussetzung für die Anordnung der Auflassung einer Eisenbahnkreuzung sei, dass zB eine zivilrechtliche Ausräumung einer Dienstbarkeit erfolgt wäre. Gleiches gälte im vorliegenden Fall für die Vermietung der Einfahrt Q.-grund und die Einschränkungen für Zu- und Abfahrt vom Q.-grund in der Betriebsanlagengenehmi-gung. Dem Beschwerdeführer obliege als Träger der Straßenbaulast die Kündigung des Bestandvertrages und die Erwirkung einer Änderung der Betriebsanlagengenehmigung.

Selbst wenn man dieser rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zum Wortlaut des § 48 EisbG folgen würde, bedeutet dies nicht, dass die belangte Behörde im Rahmen des § 48 Abs 1 Z 2 EisbG generell nicht mehr zu prüfen hätte, ob die von ihr angeordneten Maßnahmen dem Träger der Straßenbaulast wirtschaftlich zumutbar sind.Selbst wenn man dieser rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde zum Wortlaut des Paragraph 48, EisbG folgen würde, bedeutet dies nicht, dass die belangte Behörde im Rahmen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisbG generell nicht mehr zu prüfen hätte, ob die von ihr angeordneten Maßnahmen dem Träger der Straßenbaulast wirtschaftlich zumutbar sind.

Will sich die Behörde ein Bild über die wirtschaftliche Zumutbarkeit der von ihr angeordneten Maßnahmen verschaffen, ist es unerlässliche Voraussetzung, dass rechtliche und faktische Rahmenbedingungen, die die zu beurteilende wirtschaftliche Lage der Träger der Straßenbaulast (in diesem Fall: auch des Beschwerdeführers) definieren, mitberücksichtigt werden.

Dementsprechend hält auch der Verwaltungsgerichtshof fest:

Da das Gesetz darauf abstellt, dass die erforderliche Umgestaltung "den Verkehrsträgern“ wirtschaftlich zumutbar sein muss, erfordert dies zum einen die Bedachtnahme auf die konkrete wirtschaftliche Situation des jeweiligen Verkehrsträgers - zum anderen - im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung - die Abwägung der entstehenden Kosten mit dem aus der Auflassung der Eisenbahnkreuzung entstehenden Nutzen, insbesondere für die Verkehrssicherheit und die Abwicklung des Verkehrs auf beiden Verkehrsträgern. VwGH 25.2.2020, Ra 2019/03/0098 Als ein Kriterium für die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Umgestaltung des Wegenetzes bzw. sonstiger Ersatzmaßnahmen kann dabei auch die Gegenüberstellung der Kosten der weiteren Abwicklung des Verkehrs über die Eisenbahnkreuzung im Vergleich zu den Kosten einer Abwicklung des Verkehrs über ein allenfalls zu adaptierendes Ersatzwegenetz für die jeweils beteiligten Verkehrsträger dienen. Ra 2019/03/0098 Die belangte Behörde hat also sehr wohl eine Interessenabwägung vorzunehmen, in deren Rahmen die wirtschaftliche Zumutbarkeit der von ihr angeordneten Maßnahmen für den Beschwerdeführer zu überprüfen ist.

Konkret hätte dies zur Abwägung des Umstandes einerseits führen müssen, dass die Einfahrt J. Straße für den Betrieb des Beschwerdeführers eine essentielle Voraussetzung darstellt und andererseits zur Berücksichtigung der Tatsache, dass der erforderlichen Verkehrssicherheitslage an der Eisenbahnkreuzung durch einfache, rasche und kostengünstige Maßnahmen entsprochen werden kann.

Der von der belangten Behörde mit dem bekämpften Bescheid nun in Aussicht genommene, weitreichende Eingriff in grundlegende Rechte des Beschwerdeführers steht hingegen in keinem sachlich zu rechtfertigenden Verhältnis zum angestrebten Zweck der Verkehrssicherheit mehr, die gegenständlich, wie beschrieben, mit einfachen Mitteln hergestellt werden kann und von den zuständigen Behörden auch bereits vor Jahren hätte hergestellt werden müssen.

Die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz als Konsequenz späten Behördenhandelns ist dem Beschwerdeführer hingegen nicht zumutbar.

Verfehlt ist daher auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, sie habe nicht zu prüfen gehabt, ob die Sicherung „Lichtzeichen mit Schranken“ möglich bzw. zulässig ist.

Weiterlesen ↓

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.