VGW-107/042/36/2023
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.11.2024 GeschäftszahlVGW-107/042/36/2023 TextDas Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 15.12.2022, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Namensänderungsgesetzes, den Beschluss I.römisch eins.
Gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wird das Verfahren eingestellt.Gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG wird das Verfahren eingestellt.
II.römisch zwei.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Begründung Der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Magistrats der Stadt Wien lautet wie folgt: „Gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Z 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1988, BGBl. Nr. 195/198 8, über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) in der geltenden Fassung wird C. B. geboren am ...2014 in …, wohnhaft in Wien, die Änderung des Familiennamens in D. bewilligt.“„Gemäß Paragraphen eins, 2, Absatz eins, Ziffer 8, des Bundesgesetzes vom 22. März 1988, BGBl. Nr. 195/198 8, über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) in der geltenden Fassung wird C. B. geboren am ...2014 in …, wohnhaft in Wien, die Änderung des Familiennamens in D. bewilligt.“ B E G R Ü N D U NG Frau E. D. beantragte als Mutter und alleinige gesetzliche Vertreterin ihres unehelich geborenen Kindes C. B. die Änderung des Familiennamens in „D. “. Dies ist der Name der Mutter, den das Kind schon bei der Geburt getragen hat. Die Minderjährige ist österr. Staatsbürgerin und trägt auf Grund einer kindesnamensrechtlichen Erklärung seit 2014 den Familiennamen des leiblichen, jedoch unehelichen Vaters. Diese Beziehung ist seit 2019 beendet, die Eltern leben bereits seit 2019 getrennt und mittlerweile besteht eine einstweilige Verfügung für C. und die Mutter, die jeden Kontakt unterbindet. Sie legte eine einstweilige Verfügung gegen den Kindesvater A. B. bei. C. möchte seit mindestens einem Jahr „D.“ heißen, so wie die Mutter und der Bruder F.
D., mit denen das Mädchen im selben Haushalt lebt. Ihr Bruder F. und die Mutter sind ihre Bezugspersonen und ihre Familie, mit der sie zusammenlebt und eine Bindung hat. Die Mutter hat die alleinige Obsorge inne. Durch den anderen Nachnamen fühlt sich das Mädchen öfter nicht integriert und das belastet sie. Außerdem begann das Kind im September 2022 in einer neuen Schule, da die bisherige zu nahe am Haus des Vaters liegt und von Seiten der Polizei, Jugendamt etc., dringend zu einem Schulwechsel geraten wurde. Dieser Neustart wäre mit der Verbindung eines Namenswechsels noch heilender für C. und sie wünscht es sich sehr. C. wird auch im Ambulatorium „G.“ betreut, wo man diesem Schritt ebenso zustimmt und die Dringlichkeit für C.
Wunsch sieht. Der Vater des Kindes, Herr A. B., war mit der beabsichtigten Namensänderung allerdings nicht einverstanden. Seine Tochter habe bis zu ihrem sechsten Lebensjahr mit dem Vater in seinem Haushalt gelebt. Er hatte zu seiner Tochter ein inniges Verhältnis, das durch die Krisenzeit 2021 zerstört worden sei. Diese Krisenzeit sei vorbei und er denke daran einen Obsorgeantrag zu stellen. Zumindest eine gemeinsame Obsorge werde er beantragen. Er habe eine große Wohnung mit Terrasse, in welcher seine Tochter ein eingerichtetes Zimmer habe. Er sei finanziell abgesichert und könne seine Zeit so einteilen, dass er ausreichend Zeit für das Kind hätte. Er liebe seine Tochter und wolle im Sinne des Kindeswohls abwarten bis sie sich selbst unbeeinflusst entscheiden will.
Hierzu ist aber zu sagen, dass –wie die Mutter schon erwähnt- und wie auch aus entsprechenden Meldeanfragen vom 6.12.2022 und 14.12.2022 hervorgeht, das Kind nie allein im Haushalt des Vaters gelebt hat, sondern immer auch zusammen mit der Mutter und dem Bruder. Bereits am 5.0 4.2019 ist das Mädchen zusammen mit der Mutter aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen- zu einem Zeitpunkt also, wo das Kind nicht sechs, sondern erst vier Jahre alt war. Im Grunde ist es also so, dass sich die Lebensumstände mittlerweile einschneidend geändert haben und der Vater schon längst nicht mehr bei der Familie wohnt und gemeldet ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient.
Da in diesem Fall aber nicht der Vater, sondern die Mutter die Hauptbezugsperson des Kindes ist, die als uneheliche Mutter auch die alleinige gesetzliche Vertretung innehat, ist eine Namensdiskrepanz zu ihr für das Wohl des Kindes sicher problematischer als zum leiblichen Vater, da das Kind bei der Mutter wohnt und als achtjähriges Mädchen naturgemäß zur Mutter eine viel engere Beziehung hat. Sie ist es auch, die das Kind pflegt und betreut, mit ihm zu Ärzten und Ämtern geht, wo die Namensdiskrepanz zur Mutter auffälliger und störender ist als die Beibehaltung des derzeitigen Namens. Hinzu kommt, dass im gemeinsamen Haushalt der Halbbruder F. lebt, der ebenfalls den angestrebten Familiennamen der Mutter „D.“ trägt.
Aus diesem Grund ist C. ein sogenannter „Namensaußenseiter“ - ein Umstand, der für das Kindeswohl alles andere als gut ist. Aus diesem Grund und im Hinblick auf die Einwendungen des Vaters wurde, da auch aus dem gerichtlich verhängten Kontaktverbot gegen den Vater hervorgeht, dass dieser durch sein Verhalten die Familie gefährdet, das zuständige Amt für soziale Arbeit mit Familien kontaktiert, welches in seiner Stellungnahme vom 16. Nov. 2022 festhält, dass die Namensänderung weder dem Wohl des Kindes schadet noch abträglich ist. Konkret wird in dieser Stellungnahme festgehalten, dass beide Elternteile ihre Gesprächstermine in der Regionalstelle ... Bezirk wahrgenommen haben, wobei Frau D. und C. zu den Einwendungen des Vaters in Hinblick auf die Namensänderung des gemeinsamen minderjährigen Kindes C.
B. befragt wurden. Für Herrn B. handle es sich beim Antrag auf Namensänderung um „verschobene Prioritäten“ von Frau D., da die Änderung des Nachnamens nichts mit dem Kindeswohl zu tun habe. Er bedauert in diesem Zusammenhand, dass C. nicht nur aus ihrer gewohnten Schule und der Familie B. gerissen worden sei, sondern es aktuell auch keine Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter gebe. Die Regelung und Anbahnung weiterer Besuchskontakte habe aus seiner Sicht viel mehr Priorität in der Familie. Für den Kindesvater sei klar, dass die Namensänderung nicht C., sondern Frau D. Wunsch sei. Es stellt sich für ihn abschließend die Frage, ob man mit der Änderung des Nachnamens nicht warten könne bis C. 10, 11 oder 12 Jahre alt sei.
C. erklärt, dass sie sich die Änderung ihres Nachnamens wünsche um auch offiziell mehr zu ihrem Bruder F. und ihrer Mutter zu gehören, da beide den Nachnamen „D.“ tragen würden. Die Minderjährige gibt an, dass der Mutter oft die Frage gestellt werde, ob sie denn C. Mutter sei. Außerdem verbinde C. mit dem Nachnamen „B.“ nicht so gute Gedanken und Gefühle. Frau D. meint, dass sie selbst dieses Thema nicht aufgebracht hätte, wäre es nicht so gewesen, dass C. selbst diesen Wunsch seit Sommer 2021 wiederkehrend geäußert habe. Der Austausch mit dem behandelnden G.- Therapeuten habe ihr ebenfalls bestätigt, dass die Namensänderung für C. eine große Rolle spiele und diese offenbar sehr wichtig in Hinblick auf ihre Identitätsfindung und dem Zugehörigkeitsgefühl zu Familie D. sei.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Überlegungen von C. – die in ihren Aussagen sehr authentisch wirkt – mit der Nachnamensänderung auch eine nach außen hin sichtbare Zusammengehörigkeit mit Bruder und Mutter zu schaffen, schlüssig und nachvollziehbar sind. Herr B. vermittelte wiederum, dass die Namensänderung für ihn keine Priorität habe, sondern sein Fokus klar auf den Besuchskontakten zu C. liege. Es wurden von ihm keine Gegenargumente eingebracht. Da kein Versagensgrund gem. § 3 Abs. 1 Z 6 festgestellt werden konnte und die Änderung des Nachnamens der minderjährigen C. dem Kindeswohl entspricht, wird diese seitens der Wiener Kinder- und Jugendhilfe befürwortet. Dieser Stellungnahme der Jugendfürsorge schließt sich auch die entscheidende Behörde an.
Die Infragestellung der Familienzusammengehörigkeit auf Grund der unterschiedlichen Namen wird auch in Zukunft eine Belastung nicht nur für die Familie, sondern vor allem für die mj. Antragstellerin sein. Das vom Vater geforderte Abwarten einer Entscheidung bis zum zehnten oder zwölften Lebensjahr des Kindes, welches doch nur dazu beiträgt das gegenständliche Verfahren zu verzögern und eventuell die Namensänderung zu verhindern, dient weder dem Kindeswohl noch dem ausdrücklichen und dringenden Wunsch des Kindes. Factum ist, dass die uneheliche Mutter ex- lege die alleinige Obsorge innehat und jetzt die Entscheidung über die Namensänderung ansteht. Bei einer vorzunehmenden Interessensabwägung musste zudem berücksichtigt werden, dass im Allgemeinen die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit jenem der Familie in der das Kind aufwächst, dem Kindeswohl in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen Familiennamens.
Dies gilt besonders in diesem Sonderfall, wo nicht nur die Mutter, sondern auch der Halbbruder F., mit denen die mj. C. zusammenlebt, bereits den angestrebten Familiennamen „D.“ haben, wodurch sowohl zu Hause als auch jetzt in der neuen Schule ständig Erklärungsbedarf besteht. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 und Z 9 NÄG ist die Namensänderung schon dann zu bewilligen, wenn der mj. Antragsteller nach erfolgter Namensbestimmung einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten soll, dh. wenn er den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege es sich befindet. Dieser Umstand liegt im gegenständlichen Fall vor. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG darf die Bewilligung nur dann nicht erfolgen, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl des Kindes abträglich ist.
Dem minderjährigen Kind steht somit kraft Gesetzes ein Rechtsanspruch auf Namensangleichung zur Mutter, die die alleinige Obsorge hat, zu. Dem Elternteil, der das Kind nicht gesetzlich vertritt, d.h. im gegenständlichen Fall dem Vater, kommt hierbei jedoch kein Recht auf Zustimmung, sondern nur auf Anhörung zu. Aus den Ausführungen des Vaters sind jedoch, wie auch im gesamten Ermittlungsverfahren, keine Hinweise auf eine etwaige Gefährdung des Kindeswohls durch die Namensänderung hervorgetreten. Eine Kindewohlgefährdung auf Grund der Namensänderung ist jedenfalls weder für das Jugendamt noch für die entscheidende Behörde erkennbar und konnte auch vom Vater nicht entsprechend dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Die Namensänderung berührt die familienrechtliche Stellung des Kindes in keiner Weise.“Frau E. D. beantragte als Mutter und alleinige gesetzliche Vertreterin ihres unehelich geborenen Kindes C. B. die Änderung des Familiennamens in „D. “. Dies ist der Name der Mutter, den das Kind schon bei der Geburt getragen hat. Die Minderjährige ist österr. Staatsbürgerin und trägt auf Grund einer kindesnamensrechtlichen Erklärung seit 2014 den Familiennamen des leiblichen, jedoch unehelichen Vaters. Diese Beziehung ist seit 2019 beendet, die Eltern leben bereits seit 2019 getrennt und mittlerweile besteht eine einstweilige Verfügung für C. und die Mutter, die jeden Kontakt unterbindet.
Sie legte eine einstweilige Verfügung gegen den Kindesvater A. B. bei. C. möchte seit mindestens einem Jahr „D.“ heißen, so wie die Mutter und der Bruder F. D., mit denen das Mädchen im selben Haushalt lebt. Ihr Bruder F. und die Mutter sind ihre Bezugspersonen und ihre Familie, mit der sie zusammenlebt und eine Bindung hat. Die Mutter hat die alleinige Obsorge inne. Durch den anderen Nachnamen fühlt sich das Mädchen öfter nicht integriert und das belastet sie. Außerdem begann das Kind im September 2022 in einer neuen Schule, da die bisherige zu nahe am Haus des Vaters liegt und von Seiten der Polizei, Jugendamt etc., dringend zu einem Schulwechsel geraten wurde. Dieser Neustart wäre mit der Verbindung eines Namenswechsels noch heilender für C. und sie wünscht es sich sehr.
C. wird auch im Ambulatorium „G.“ betreut, wo man diesem Schritt ebenso zustimmt und die Dringlichkeit für C. Wunsch sieht. Der Vater des Kindes, Herr A. B., war mit der beabsichtigten Namensänderung allerdings nicht einverstanden. Seine Tochter habe bis zu ihrem sechsten Lebensjahr mit dem Vater in seinem Haushalt gelebt. Er hatte zu seiner Tochter ein inniges Verhältnis, das durch die Krisenzeit 2021 zerstört worden sei. Diese Krisenzeit sei vorbei und er denke daran einen Obsorgeantrag zu stellen. Zumindest eine gemeinsame Obsorge werde er beantragen. Er habe eine große Wohnung mit Terrasse, in welcher seine Tochter ein eingerichtetes Zimmer habe. Er sei finanziell abgesichert und könne seine Zeit so einteilen, dass er ausreichend Zeit für das Kind hätte.
Er liebe seine Tochter und wolle im Sinne des Kindeswohls abwarten bis sie sich selbst unbeeinflusst entscheiden will. Hierzu ist aber zu sagen, dass –wie die Mutter schon erwähnt- und wie auch aus entsprechenden Meldeanfragen vom 6.12.2022 und 14.12.2022 hervorgeht, das Kind nie allein im Haushalt des Vaters gelebt hat, sondern immer auch zusammen mit der Mutter und dem Bruder. Bereits am 5.0 4.2019 ist das Mädchen zusammen mit der Mutter aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen- zu einem Zeitpunkt also, wo das Kind nicht sechs, sondern erst vier Jahre alt war. Im Grunde ist es also so, dass sich die Lebensumstände mittlerweile einschneidend geändert haben und der Vater schon längst nicht mehr bei der Familie wohnt und gemeldet ist.
Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Namensänderung dem Wohl des Kindes dient. Da in diesem Fall aber nicht der Vater, sondern die Mutter die Hauptbezugsperson des Kindes ist, die als uneheliche Mutter auch die alleinige gesetzliche Vertretung innehat, ist eine Namensdiskrepanz zu ihr für das Wohl des Kindes sicher problematischer als zum leiblichen Vater, da das Kind bei der Mutter wohnt und als achtjähriges Mädchen naturgemäß zur Mutter eine viel engere Beziehung hat. Sie ist es auch, die das Kind pflegt und betreut, mit ihm zu Ärzten und Ämtern geht, wo die Namensdiskrepanz zur Mutter auffälliger und störender ist als die Beibehaltung des derzeitigen Namens. Hinzu kommt, dass im gemeinsamen Haushalt der Halbbruder F. lebt, der ebenfalls den angestrebten Familiennamen der Mutter „D.“ trägt.
Aus diesem Grund ist C. ein sogenannter „Namensaußenseiter“ - ein Umstand, der für das Kindeswohl alles andere als gut ist. Aus diesem Grund und im Hinblick auf die Einwendungen des Vaters wurde, da auch aus dem gerichtlich verhängten Kontaktverbot gegen den Vater hervorgeht, dass dieser durch sein Verhalten die Familie gefährdet, das zuständige Amt für soziale Arbeit mit Familien kontaktiert, welches in seiner Stellungnahme vom 16. Nov. 2022 festhält, dass die Namensänderung weder dem Wohl des Kindes schadet noch abträglich ist. Konkret wird in dieser Stellungnahme festgehalten, dass beide Elternteile ihre Gesprächstermine in der Regionalstelle ... Bezirk wahrgenommen haben, wobei Frau D. und C. zu den Einwendungen des Vaters in Hinblick auf die Namensänderung des gemeinsamen minderjährigen Kindes C.
B. befragt wurden. Für Herrn B. handle es sich beim Antrag auf Namensänderung um „verschobene Prioritäten“ von Frau D., da die Änderung des Nachnamens nichts mit dem Kindeswohl zu tun habe. Er bedauert in diesem Zusammenhand, dass C. nicht nur aus ihrer gewohnten Schule und der Familie B. gerissen worden sei, sondern es aktuell auch keine Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter gebe. Die Regelung und Anbahnung weiterer Besuchskontakte habe aus seiner Sicht viel mehr Priorität in der Familie. Für den Kindesvater sei klar, dass die Namensänderung nicht C., sondern Frau D. Wunsch sei. Es stellt sich für ihn abschließend die Frage, ob man mit der Änderung des Nachnamens nicht warten könne bis C. 10, 11 oder 12 Jahre alt sei.
C. erklärt, dass sie sich die Änderung ihres Nachnamens wünsche um auch offiziell mehr zu ihrem Bruder F. und ihrer Mutter zu gehören, da beide den Nachnamen „D.“ tragen würden. Die Minderjährige gibt an, dass der Mutter oft die Frage gestellt werde, ob sie denn C. Mutter sei. Außerdem verbinde C. mit dem Nachnamen „B.“ nicht so gute Gedanken und Gefühle. Frau D. meint, dass sie selbst dieses Thema nicht aufgebracht hätte, wäre es nicht so gewesen, dass C. selbst diesen Wunsch seit Sommer 2021 wiederkehrend geäußert habe. Der Austausch mit dem behandelnden G.- Therapeuten habe ihr ebenfalls bestätigt, dass die Namensänderung für C. eine große Rolle spiele und diese offenbar sehr wichtig in Hinblick auf ihre Identitätsfindung und dem Zugehörigkeitsgefühl zu Familie D. sei.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Überlegungen von C. – die in ihren Aussagen sehr authentisch wirkt – mit der Nachnamensänderung auch eine nach außen hin sichtbare Zusammengehörigkeit mit Bruder und Mutter zu schaffen, schlüssig und nachvollziehbar sind. Herr B. vermittelte wiederum, dass die Namensänderung für ihn keine Priorität habe, sondern sein Fokus klar auf den Besuchskontakten zu C. liege. Es wurden von ihm keine Gegenargumente eingebracht. Da kein Versagensgrund gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, festgestellt werden konnte und die Änderung des Nachnamens der minderjährigen C. dem Kindeswohl entspricht, wird diese seitens der Wiener Kinder- und Jugendhilfe befürwortet.
Dieser Stellungnahme der Jugendfürsorge schließt sich auch die entscheidende Behörde an. Die Infragestellung der Familienzusammengehörigkeit auf Grund der unterschiedlichen Namen wird auch in Zukunft eine Belastung nicht nur für die Familie, sondern vor allem für die mj. Antragstellerin sein. Das vom Vater geforderte Abwarten einer Entscheidung bis zum zehnten oder zwölften Lebensjahr des Kindes, welches doch nur dazu beiträgt das gegenständliche Verfahren zu verzögern und eventuell die Namensänderung zu verhindern, dient weder dem Kindeswohl noch dem ausdrücklichen und dringenden Wunsch des Kindes. Factum ist, dass die uneheliche Mutter ex- lege die alleinige Obsorge innehat und jetzt die Entscheidung über die Namensänderung ansteht.
Bei einer vorzunehmenden Interessensabwägung musste zudem berücksichtigt werden, dass im Allgemeinen die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens mit jenem der Familie in der das Kind aufwächst, dem Kindeswohl in höherem Maße entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen Familiennamens. Dies gilt besonders in diesem Sonderfall, wo nicht nur die Mutter, sondern auch der Halbbruder F., mit denen die mj. C. zusammenlebt, bereits den angestrebten Familiennamen „D.“ haben, wodurch sowohl zu Hause als auch jetzt in der neuen Schule ständig Erklärungsbedarf besteht. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8 und Ziffer 9, NÄG ist die Namensänderung schon dann zu bewilligen, wenn der mj. Antragsteller nach erfolgter Namensbestimmung einen Familiennamen nach Paragraph 155, ABGB erhalten soll, dh. wenn er den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege es sich befindet.
Dieser Umstand liegt im gegenständlichen Fall vor. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, NÄG darf die Bewilligung nur dann nicht erfolgen, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl des Kindes abträglich ist. Dem minderjährigen Kind steht somit kraft Gesetzes ein Rechtsanspruch auf Namensangleichung zur Mutter, die die alleinige Obsorge hat, zu. Dem Elternteil, der das Kind nicht gesetzlich vertritt, d.h. im gegenständlichen Fall dem Vater, kommt hierbei jedoch kein Recht auf Zustimmung, sondern nur auf Anhörung zu. Aus den Ausführungen des Vaters sind jedoch, wie auch im gesamten Ermittlungsverfahren, keine Hinweise auf eine etwaige Gefährdung des Kindeswohls durch die Namensänderung hervorgetreten.
Eine Kindewohlgefährdung auf Grund der Namensänderung ist jedenfalls weder für das Jugendamt noch für die entscheidende Behörde erkennbar und konnte auch vom Vater nicht entsprechend dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Die Namensänderung berührt die familienrechtliche Stellung des Kindes in keiner Weise.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die folgende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt: „Änderung des Familiennamens meiner Tochter C. B. auf D..
Antwort auf die von der MA63 verfassten Bescheid
Erst seit 2021 wurde die Situation massiv geändert.
Mit Schriftsatz vom 10.8.2022 stellte Frau E. D. BA MA in ihrer Eigenschaft als (alleinige) Erziehungsberechtigte deren am ...2014 geborenen Tochter C. B. den Antrag auf Änderung des Familiennamens von „C. B.“ auf „D.“.
In weiterer Folge wurde dieser Antrag dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.9.2022 zur Stellungnahme zugestellt, auf welche dieser mit Schriftsatz 26.9.2022 antwortete.
In weiterer Folge wurde der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen.
Im Zuge des Verfahrens kamen dem erkennenden Gericht Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der des § 46 Abs. 4 und des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien i.d.F. ABl. für Wien Nr. 14/2023.Im Zuge des Verfahrens kamen dem erkennenden Gericht Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der des Paragraph 46, Absatz 4 und des Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien in der Fassung ABl. für Wien Nr. 14 aus 2023,.
Aus diesem Grund brachte das erkennende Gericht nachfolgenden, mit 19.7.2023 datierten Verordnungsprüfungsantrag ein, welcher vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung, dass auch eine weitere Verordnungsbestimmung bekämpft werden muss, um von der Zulässigkeit des Antrags auszugehen, mit Beschluss vom 26.2.203, GZ V 325/2023, zurückgewiesen.Aus diesem Grund brachte das erkennende Gericht nachfolgenden, mit 19.7.2023 datierten Verordnungsprüfungsantrag ein, welcher vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung, dass auch eine weitere Verordnungsbestimmung bekämpft werden muss, um von der Zulässigkeit des Antrags auszugehen, mit Beschluss vom 26.2.203, GZ römisch fünf 325 aus 2023,, zurückgewiesen.
In Entsprechung dieser Rechtsauslegung brachte das erkennenden Gericht sodann mit Schriftsatz vom 4.4.2024 nachfolgenden Verordnungsprüfungsantrag ein: „Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch den Richter Mag. DDr. Tessar in der Angelegenheit der Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 15.12.2022, Zl. ..., betreffend das Namensänderungsgesetz, den A n t r a g, (einfach) die Bestimmungen des § 46 Abs. 4, des § 46 Abs. 6 und des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien i.d.F. ABl. für Wien Nr. 14/2023 als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben.die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 4,, des Paragraph 46, Absatz 6 und des Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien in der Fassung ABl. für Wien Nr. 14 aus 2023, als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben.
In eventu wird der Antrag gestellt, die Wendung „sinngemäß“ im § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien i.d.F. ABl. für Wien Nr. 14/2023 als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben.In eventu wird der Antrag gestellt, die Wendung „sinngemäß“ im Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien in der Fassung ABl. für Wien Nr. 14 aus 2023, als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben.
B e g r ü n d u n g I. maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wurde der Antrag der von der am ...2014 geborenen Antragstellerin, C. B., vertreten durch deren Mutter und alleinigen gesetzlichen Vertreterin, Frau E. D. BA MA, auf Änderung ihres Familiennamens „B.“ in „D.“ gemäß den §§ 1, 2 Abs. 1 Z 8 Namensänderungsgesetz bewilligt.Mit dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wurde der Antrag der von der am ...2014 geborenen Antragstellerin, C. B., vertreten durch deren Mutter und alleinigen gesetzlichen Vertreterin, Frau E. D. BA MA, auf Änderung ihres Familiennamens „B.“ in „D.“ gemäß den Paragraphen eins, 2, Absatz eins, Ziffer 8, Namensänderungsgesetz bewilligt.
Der gegenständlich bekämpfte Bescheid weist in seinem Kopf als Büro der Behörde den Magistrat der Stadt Wien aus.
Die Zeichnung des Bescheides erfolgte mit den Worten „Für den Abteilungsleiter“.
Gegen diesen Bescheid hat der Vater der Antragstellerin, Herr A. B., eine Beschwerde eingebracht, mit welcher er diese Namensänderung bekämpfte.
II. Zu den Prozessvoraussetzungen:römisch zwei. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Im gegenständlichen Fall wurde von Frau C. B. ein auf die Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes gestützter Antrag auf Änderung ihres Familiennamens von „B.“ in „D.“ gestellt.
Dieser Antrag wurde durch den gegenständlich bekämpften Bescheid bewilligt.
Dieser Bescheid erging ihn Vollziehung des Namensänderungsgesetzes, welches im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen ist. § 130 Abs. 1 bis 3 B-VG lautet wie folgt:Paragraph 130, Absatz eins bis 3 B-VG lautet wie folgt: „(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder 2.
Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder 3.
Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
Durch die §§ 46 und 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wird insbesondere die Zeichnung von Bescheiden, welche durch Organwalter des Hilfsapparats „Magistrat der Stadt Wien“ erlassen werden, geregelt.Durch die Paragraphen 46 und 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wird insbesondere die Zeichnung von Bescheiden, welche durch Organwalter des Hilfsapparats „Magistrat der Stadt Wien“ erlassen werden, geregelt.
Diese Regelungen der §§ 46 und 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien verfolgen offenkundig das Ziel, die Zuordnung eines durch einen Organwalter des Hilfsapparats „Magistrat der Stadt Wien“ erlassenen Bescheids in einen konkreten Vollzugsbereich zu ermöglichen, bzw. klarzustellen, im Rahmen welchen Vollzugsbereichs der jeweilige Bescheid erlassen wurde.Diese Regelungen der Paragraphen 46 und 47 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien verfolgen offenkundig das Ziel, die Zuordnung eines durch einen Organwalter des Hilfsapparats „Magistrat der Stadt Wien“ erlassenen Bescheids in einen konkreten Vollzugsbereich zu ermöglichen, bzw. klarzustellen, im Rahmen welchen Vollzugsbereichs der jeweilige Bescheid erlassen wurde.
Der gegenständliche Bescheid wurde mit „Für den Abteilungsleiter“ gefertigt.
Exakt diese Fertigung schreibt lediglich § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ erlassene Bescheide vor.Exakt diese Fertigung schreibt lediglich Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ erlassene Bescheide vor.
Das antragstellende Gericht legt § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend aus, dass diese Bestimmung nicht normiert, dass in Angelegenheiten der Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ ebenfalls die Zeichnung „Für den Abteilungsleiter“ zu verwenden ist. Hätte dies der Verordnungsgeber intendiert, hätte er in diesen Absatz nicht das Wort „sinngemäß“ eingefügt. Durch dieses Wort „sinngemäß“ wird bei Zugrundelegung des Wortsinns dieser Bestimmung klar formuliert, dass nicht exakt dieselbe Zeichnung angeordnet wird, sondern eine andere Zeichnung, welche (nur) sinngemäß der im § 46 Abs. 4 leg. cit. normierten Zeichnungsklausel entspricht.
Bei Anordnung der exakt gleichen Zeichnungsklausel, welche auch im § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien normiert ist, hätte im § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht das Wort „sinngemäß“ aufgenommen werden dürfen.Das antragstellende Gericht legt Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend aus, dass diese Bestimmung nicht normiert, dass in Angelegenheiten der Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ ebenfalls die Zeichnung „Für den Abteilungsleiter“ zu verwenden ist. Hätte dies der Verordnungsgeber intendiert, hätte er in diesen Absatz nicht das Wort „sinngemäß“ eingefügt.
Durch dieses Wort „sinngemäß“ wird bei Zugrundelegung des Wortsinns dieser Bestimmung klar formuliert, dass nicht exakt dieselbe Zeichnung angeordnet wird, sondern eine andere Zeichnung, welche (nur) sinngemäß der im Paragraph 46, Absatz 4, leg. cit. normierten Zeichnungsklausel entspricht. Bei Anordnung der exakt gleichen Zeichnungsklausel, welche auch im Paragraph 46, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien normiert ist, hätte im Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nicht das Wort „sinngemäß“ aufgenommen werden dürfen.
Bei Zugrundelegung dieser Auslegung durch das antragstellende Gericht wurde daher durch die gegenständliche, gemäß § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nur für Zeichnungen von Erledigungen im eigenen Gemeindewirkungsbereich angeordnete Zeichnungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ zum Ausdruck gebracht, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch die Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ im Rahmen der Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs erlassen wurde.Bei Zugrundelegung dieser Auslegung durch das antragstellende Gericht wurde daher durch die gegenständliche, gemäß Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien nur für Zeichnungen von Erledigungen im eigenen Gemeindewirkungsbereich angeordnete Zeichnungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ zum Ausdruck gebracht, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch die Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ im Rahmen der Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs erlassen wurde.
Dagegen wird vom Magistrat der Stadt Wien die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend ausgelegt, dass dem Wort „sinngemäß“ keinerlei eigenständiger Bedeutungsgehalt zukommt, und daher diese Bestimmung für die Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ dieselbe Zeichnungsklausel anordnet, wie § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Zeichnung von Bescheiden der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ im Rahmen der Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs anordnet. Dagegen wird vom Magistrat der Stadt Wien die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien dahingehend ausgelegt, dass dem Wort „sinngemäß“ keinerlei eigenständiger Bedeutungsgehalt zukommt, und daher diese Bestimmung für die Vollziehung von Agenden durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ dieselbe Zeichnungsklausel anordnet, wie Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für die Zeichnung von Bescheiden der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ im Rahmen der Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs anordnet.
Bei Zugrundelegung dieser Auslegung des Magistrats der Stadt Wien wird (im Gegensatz zur vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommenen Auslegung) durch die konkrete Zeichnungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ noch nicht bestimmt, welchem der beiden oa Vollzugsbereiche der gegenständlich bekämpfte Bescheid zuzuordnen ist, sodass dessen Zurechnung zur Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ vertretbar ist, und im Hinblick darauf, dass die gegenständlich vollzogene Gesetzesbestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehen ist, dieser Bescheid auch der Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ zuzurechnen ist.
Eine Klärung der Frage, ob der gegenständliche Bescheid der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) „Magistrat der Stadt Wien“ im Rahmen der Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs oder aber der Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ zuzurechnen ist, ist für das gegenständliche Verfahren von essentieller Bedeutung, da im Falle der Zuordnung des gegenständlichen Bescheids in den Vollzugsbereich des eigenen Gemeindewirkungsbereichs gegen diesen Bescheid nicht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien, sondern das Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien offen steht.
Unklar ist daher, ob die Zeichnung eines Bescheids mit einer Zeichnungsklausel, welche ex lege nur für die Fertigung von Bescheiden, welche im eigenen Gemeindevollzugsbereich erlassen werden, zu verwenden ist, bewirkt, dass dieser Bescheid auch dann als Vollzugsakt des eigenen Gemeindevollzugsbereichs einzustufen ist, wenn das Gesetz die Bezirksverwaltungsbehörde (und damit nicht die Gemeindebehörde in Vollziehung des eigenen Wirkungsbereichs) zur Vollziehung der Gesetzesbestimmung, welche durch diesen Bescheid vollzogen wird, als zuständig erklärt hat.
Weiters ist daher unklar, ob bei dieser Rechtslage, nämlich 1) der Normierung einer von der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Zeichnungsklausel für die Zurechnung dieses Bescheids in den Vollzugsbereich des eigenen Gemeindewirkungsbereichs bzw. 2) der Normierung einer von der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Zeichnungsklausel für die Zurechnung dieses Bescheids in den Vollzugsbereich der (durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehenden) mittelbaren Bundesverwaltung die Fertigungsklausel oder die vollzogene Gesetzesmaterie maßgeblich ist.Weiters ist daher unklar, ob bei dieser Rechtslage, nämlich 1) der Normierung einer von der Vorgabe des Paragraph 18, Absatz 4, AVG abweichenden Zeichnungsklausel für die Zurechnung dieses Bescheids in den Vollzugsbereich des eigenen Gemeindewirkungsbereichs bzw. 2) der Normierung einer von der Vorgabe des Paragraph 18, Absatz 4, AVG abweichenden Zeichnungsklausel für die Zurechnung dieses Bescheids in den Vollzugsbereich der (durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehenden) mittelbaren Bundesverwaltung die Fertigungsklausel oder die vollzogene Gesetzesmaterie maßgeblich ist.
Bei Maßgeblichkeit der Fertigungsklausel wäre bei Zugrundelegung der Auslegung der §§ 46 Abs. 4, 46 Abs. 6 und 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien durch das Verwaltungsgericht Wien der gegenständlich bekämpfte Bescheid im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Wien vollzogen worden, sodass gegen diesen ausschließlich das Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien offen steht. Dagegen wäre bei Maßgeblichkeit der vollzogenen Materie bzw. bei Zugrundelegung der vom Magistrat der Stadt Wien vorgenommenen Auslegung der §§ 46 Abs. 4 und 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien der Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ erlassen worden, sodass gegen diesen ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen steht.Bei Maßgeblichkeit der Fertigungsklausel wäre bei Zugrundelegung der Auslegung der Paragraphen 46, Absatz 4, 46, Absatz 6 und 47 Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien durch das Verwaltungsgericht Wien der gegenständlich bekämpfte Bescheid im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Wien vollzogen worden, sodass gegen diesen ausschließlich das Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien offen steht.
Dagegen wäre bei Maßgeblichkeit der vollzogenen Materie bzw. bei Zugrundelegung der vom Magistrat der Stadt Wien vorgenommenen Auslegung der Paragraphen 46, Absatz 4 und 47 Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien der Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ erlassen worden, sodass gegen diesen ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen steht.
Wenn der Verfassungsgerichtshof bei der gegenständlichen Konstellation davon ausgeht, dass der gegenständliche Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, ist gegen diesen Bescheid ausschließlich das Rechtsmittel der „Beschwerde“ zulässig, über welches meritorisch das Landesverwaltungsgericht Wien zu entscheiden hat. Diesfalls sind die die Vollziehung durch den Magistrat der Stadt Wien regelnde Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und die gemäß dieser Bestimmung sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für das gegenständliche Beschwerdeverfahren präjudiziell.Wenn der Verfassungsgerichtshof bei der gegenständlichen Konstellation davon ausgeht, dass der gegenständliche Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat der Stadt Wien“ in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, ist gegen diesen Bescheid ausschließlich das Rechtsmittel der „Beschwerde“ zulässig, über welches meritorisch das Landesverwaltungsgericht Wien zu entscheiden hat.
Diesfalls sind die die Vollziehung durch den Magistrat der Stadt Wien regelnde Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und die gemäß dieser Bestimmung sinngemäß anzuwendende Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien für das gegenständliche Beschwerdeverfahren präjudiziell.
Wenn der Verfassungsgerichtshof bei der gegenständlichen Konstellation davon ausgeht, dass der gegenständliche Bescheid von der Behörde „Magistrat der Stadt Wien“ in Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs erlassen wurde, ist zwar das Verwaltungsgericht Wien im Falle der Wertung des gegenständlichen Rechtsmittels als „Berufung“ nicht zur meritorischen Entscheidung zuständig. Da diesfalls aber kein offenkundiger Fall einer mangelnden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien vorliegt, zumal auch gute Gründe für die Bezirksverwaltungsbehörde als bescheiderlassende Behörde bzw. für die Qualifizierbarkeit des Rechtsmittels als „Beschwerde“ sprechen, ist das Verwaltungsgericht Wien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs zur Erlassung eines seine Unzuständigkeit aussprechenden Beschlusses verpflichtet.
Diesfalls ist nur die, die Vollziehung durch den Magistrat der Stadt Wien in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs regelnde Bestimmung des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats präjudiziell.Wenn der Verfassungsgerichtshof bei der gegenständlichen Konstellation davon ausgeht, dass der gegenständliche Bescheid von der Behörde „Magistrat der Stadt Wien“ in Vollziehung des eigenen Gemeindewirkungsbereichs erlassen wurde, ist zwar das Verwaltungsgericht Wien im Falle der Wertung des gegenständlichen Rechtsmittels als „Berufung“ nicht zur meritorischen Entscheidung zuständig. Da diesfalls aber kein offenkundiger Fall einer mangelnden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien vorliegt, zumal auch gute Gründe für die Bezirksverwaltungsbehörde als bescheiderlassende Behörde bzw. für die Qualifizierbarkeit des Rechtsmittels als „Beschwerde“ sprechen, ist das Verwaltungsgericht Wien nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs zur Erlassung eines seine Unzuständigkeit aussprechenden Beschlusses verpflichtet.
Diesfalls ist nur die, die Vollziehung durch den Magistrat der Stadt Wien in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs regelnde Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats präjudiziell.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 und 2 B-VG i.V.m. § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist daher das Verwaltungsgericht Wien zur Behandlung des gegenständlichen, dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Rechtsmittels (entweder durch Erlassung eines die Sache meritorisch erledigenden Erkenntnisses oder durch die Erlassung eines Zurückweisungsbeschlusses) zuständig. Gemäß Artikel 131, Absatz eins und 2 B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist daher das Verwaltungsgericht Wien zur Behandlung des gegenständlichen, dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Rechtsmittels (entweder durch Erlassung eines die Sache meritorisch erledigenden Erkenntnisses oder durch die Erlassung eines Zurückweisungsbeschlusses) zuständig.
Je nach Auslegung des Verfassungsgerichtshofs ist für die Behandlung dieser Beschwerde entweder nur die Bestimmung des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien oder zudem auch die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien präjudiziell.Je nach Auslegung des Verfassungsgerichtshofs ist für die Behandlung dieser Beschwerde entweder nur die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien oder zudem auch die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien präjudiziell.
Das antragstellende Verwaltungsgericht Wien ist als Gericht i.S.d. Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG einzustufen, welches über das gegenständliche Rechtsmittel entweder mit Beschluss oder Erkenntnis zu entscheiden hat.Das antragstellende Verwaltungsgericht Wien ist als Gericht i.S.d. Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG einzustufen, welches über das gegenständliche Rechtsmittel entweder mit Beschluss oder Erkenntnis zu entscheiden hat.
Für diese Entscheidung ist auch die Frage, in welcher Weise im § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 und § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien die Fertigungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ auszulegen ist, zentral, und damit präjudiziell.Für diese Entscheidung ist auch die Frage, in welcher Weise im Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6 und Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien die Fertigungsklausel „Für den Abteilungsleiter“ auszulegen ist, zentral, und damit präjudiziell.
Im Hinblick auf den gegenständlichen Verordnungsprüfungsantrag liegen daher die Prozessvoraussetzungen vor.
In Entsprechung des § 62 Abs. 2 letzter Satz VfGG legt das Verwaltungsgericht Wien dar, welche Auswirkungen die allenfalls aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf die beim Gericht anhängige Rechtssache haben würde:In Entsprechung des Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz VfGG legt das Verwaltungsgericht Wien dar, welche Auswirkungen die allenfalls aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf die beim Gericht anhängige Rechtssache haben würde:
Im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien im Rahmen der Vollziehung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs erlassen wurde, hätte das Verwaltungsgericht Wien die Fertigungsklausel des gegenständlich bekämpften Bescheids entsprechend rechtlich zu würdigen. Unter Beachtung der diesfalls vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen entsprechenden Bewertung, wäre diese Fertigungsklausel (unabhängig von der Frage, ob diese gesetz- oder verfassungsgemäß ist) dahingehend auszulegen, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien in Vollziehung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs erlassen wurde. Diesfalls hätte daher das Verwaltungsgericht das an das Verwaltungsgericht Wien gerichtete und als Beschwerde titulierte Rechtsmittel mangels Ausschöpfung des gesetzlich angeordneten Instanzenzugs als unzulässig zurückzuweisen.
Im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, hätte das Verwaltungsgericht Wien die Fertigungsklausel des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und damit zusammenhängend die Fertigungsklausel des § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien entsprechend zu würdigen.Im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, hätte das Verwaltungsgericht Wien die Fertigungsklausel des Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und damit zusammenhängend die Fertigungsklausel des Paragraph 46, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien entsprechend zu würdigen.
Unter Beachtung der diesfalls vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen entsprechenden Bewertung, wäre diese Fertigungsklausel (unabhängig von der Frage, ob diese gesetz- oder verfassungsgemäß ist) dahingehend auszulegen, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid durch den Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde in Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde. Diesfalls hätte daher das Verwaltungsgericht in die meritorische Prüfung des angefochtenen Bescheids einzutreten. „Bemerkt wird, dass das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bereits einmal einen Verordnungsprüfungsantrag eingebracht hat, welcher zur dg. GZ V 325/2023 protokolliert wurde. Dieser Verordungsprüfungsantrag wurde mit dg. Beschluss vom 26.2.2024 zurückgewiesen.„Bemerkt wird, dass das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bereits einmal einen Verordnungsprüfungsantrag eingebracht hat, welcher zur dg. GZ römisch fünf 325 aus 2023, protokolliert wurde. Dieser Verordungsprüfungsantrag wurde mit dg. Beschluss vom 26.2.2024 zurückgewiesen.
In einen begründenden Ausführungen führte der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Präjudizialität dieses dem Zurückweisungsbeschluss zugrundeliegenden Verordnungsprüfungsantrags aus:
Vor dem Hintergrund, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien entscheidend davon abhängt, ob dieser Bescheid entweder dem Magistrat der Stadt Wien im Rahmen der Vollziehung einer Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder dem Magistrat der Stadt Wien im Rahmen der Vollziehung einer Angelegenheit in mittelbarer Bundesverwaltung zuzurechnen ist, ist dem Verwaltungsgericht Wien nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass bei der Beurteilung dieser Frage unter anderem auch der Fertigungsklausel im angefochtenen Bescheid Bedeutung zukommen kann und die Bestimmungen der §§46 Abs4 und 47 Abs6 GOM daher im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien präjudiziell sind. (…) 2.2. Gemäß §46 Abs4 GOM sind Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von den Leitern und Leiterinnen von Dienststellen und von deren Vertretern und Vertreterinnen unter Anführung ihrer dienstlichen Stellung (zB als Leiter bzw Leiterin einer Magistratsabteilung mit "Der Abteilungsleiter:" bzw "Die Abteilungsleiterin:"), von den Vertretern und Vertreterinnen überdies unter Beifügung der Worte "In Vertretung" (abgekürzt: "I.V.") zu unterfertigen. Gemäß §46 Abs6 GOM zeichnen alle anderen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten mit "Für den … (zB Magistratsdirektor, Abteilungsleiter, Bezirksamtsleiter)" oder "Für die … (zB Magistratsdirektorin, Abteilungsleiterin, Bezirksamtsleiterin)".
Gemäß §47 Abs6 GOM sind in den Angelegenheiten der Bundes- und der Landesvollziehung, in denen die Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen nicht in der Landesinstanz tätig werden, für die Unterfertigung von Geschäftsstücken die Bestimmungen des §46 Abs4 erster Satz GOM sinngemäß anzuwenden.
2.3. Der beim Verwaltungsgericht Wien angefochtene Bescheid wurde mit den Worten "Für den Abteilungsleiter" gefertigt. Diese Fertigung ist gemäß §46 Abs6 GOM für Geschäftsstücke vorgesehen, die in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von all jenen zur Unterfertigung von Geschäftsstücken berechtigten Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien, die weder Leiter und Leiterinnen von Dienststellen noch deren Vertreter und Vertreterinnen sind, erlassen werden. Gemäß §46 Abs6 GOM sind solche Geschäftsstücke von diesen Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien unter anderem mit "Für den Abteilungsleiter" zu unterfertigen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat §46 Abs6 GOM nicht (mit)angefochten. Das Verwaltungsgericht Wien hätte diese Bestimmung aber (mit)anfechten müssen, weil nur §46 Abs6 GOM ausdrücklich eine Fertigung "Für den Abteilungsleiter", wie im Bescheid im Anlassverfahren erfolgt, vorsieht. Die Bestimmung des §46 Abs6 GOM bildet daher zur Beurteilung der Fertigungsklausel im vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid mit den Bestimmungen der §§46 Abs4 und 47 Abs6 GOM, deren Aufhebung das Verwaltungsgericht Wien beantragt, eine untrennbare Einheit.“ Die Voraussetzungen für den gegenständlichen Verordnungsprüfungsantrag liegen sohin vor.
III) Rechtliche Begründung des Gesetzesprüfungsantrages:römisch drei) Rechtliche Begründung des Gesetzesprüfungsantrages:
III.1) Rechtsquellen:römisch drei.1) Rechtsquellen:
Die §§ 1, 2, 3,4 und 7 Namensänderungsgesetz samt Überschriften lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 2, 3,,4 und 7 Namensänderungsgesetz samt Überschriften lauten wie folgt:
Antrag auf Namensänderung § 1. (1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifftParagraph eins, (1) Eine Änderung des Namens (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
Voraussetzungen der Bewilligung § 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wennParagraph 2, (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn 1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;
10a. der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a Strafprozessordnung – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO vorbeugen kann;10a. der Antragsteller glaubhaft macht, Opfer im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, Strafprozessordnung – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO vorbeugen kann;
Versagung der Bewilligung § 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wennParagraph 3, (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn 1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
Anhörungen § 4. (1) Vor der Bewilligung eines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.Paragraph 4, (1) Vor der Bewilligung eines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.
Soweit in Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, unterstehen diese Bundesbehörden in den betreffenden Angelegenheiten dem Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen (Artikel 20, Absatz eins,) gebunden; ob und inwieweit solche Bundesbehörden mit Akten der Vollziehung betraut werden, bestimmen die Bundesgesetze; sie dürfen, soweit es sich nicht um die Betrauung mit der Vollziehung von im Absatz 2, angeführten Angelegenheiten handelt, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.“ Artikel 103 Abs. 1 und 2 B-VG lautet wie folgt:Artikel 103 Absatz eins und 2 B-VG lautet wie folgt: „(1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden (Art. 20) und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.„(1) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden (Artikel 20,) und verpflichtet, um die Durchführung solcher Weisungen zu bewirken, auch die ihm in seiner Eigenschaft als Organ des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden.
Artikel 116 Abs. 1 und 3 B-VG lautet wie folgt:Artikel 116 Absatz eins und 3 B-VG lautet wie folgt: „(1) Jedes Land gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
§ 90 und § 91 Wiener Stadtverfassung finden sich im 1. Hauptstück, 3. Abschnitt, 3. Abteilung der Wiener Stadtverfassung.Paragraph 90 und Paragraph 91, Wiener Stadtverfassung finden sich im 1. Hauptstück, 3. Abschnitt, 3. Abteilung der Wiener Stadtverfassung.
Das 1. Hauptstück wird wie folgt übertitelt: „Wien als Gemeinde mit als Stadt mit eigenem Statut“ Die 3. Abschnitt wird wie folgt übertitelt: „Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane“ Die 3. Abteilung des 3. Abschnitts wird wie folgt übertitelt: „Vom Wirkungsbereich des Bürgermeisters“ § 90 Wiener Stadtverfassung lautet:Paragraph 90, Wiener Stadtverfassung lautet:
Der Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen; hiebei sind die Aufgaben des Stadtrechnungshofes entsprechend zu berücksichtigen. Für das Statut der Unternehmungen ist Paragraph 71, maßgebend. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personals beim Magistrat zu, soweit er diese Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist.“„Der Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen; hiebei sind die Aufgaben des Stadtrechnungshofes entsprechend zu berücksichtigen.
Für das Statut der Unternehmungen ist Paragraph 71, maßgebend. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personals beim Magistrat zu, soweit er diese Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist. Der Bürgermeister hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen; hiebei sind die Aufgaben des Stadtrechnungshofes entsprechend zu berücksichtigen.
Für das Statut der Unternehmungen ist Paragraph 71, maßgebend. Dem Bürgermeister steht die Zuweisung des Personals beim Magistrat zu, soweit er diese Angelegenheit aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit nicht einer Dienststelle überträgt, die nach ihrem Aufgabenbereich zur Besorgung dieser Aufgaben geeignet ist.“ Gemäß § 88 Abs. 1 lit. b Wr. Stadtverfassung obliegt dem Wr. Gemeinderat insbesondere die Genehmigung der Geschäftsordnung des Magistrats.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Litera b, Wr. Stadtverfassung obliegt dem Wr. Gemeinderat insbesondere die Genehmigung der Geschäftsordnung des Magistrats. § 46 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien samt Überschrift lautet wie folgt:Paragraph 46, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien samt Überschrift lautet wie folgt: „Unterfertigung (Zeichnung) der Geschäftsstücke in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.11.2021, Ro 2019/04/0001, wie folgt zu Recht erkannt: „Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Bei diesem handelt es sich um einen administrativen und innergemeindlichen Instanzenzug, der also zwischen den Organen der Gemeinde verläuft (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 12). Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-Gesetzgebung (siehe Art. 115 Abs. 2 B-VG) kann dieser Instanzenzug jedoch ausgeschlossen werden.„"Art". 118 Absatz 4, zweiter Satz B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Bei diesem handelt es sich um einen administrativen und innergemeindlichen Instanzenzug, der also zwischen den Organen der Gemeinde verläuft vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12). Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-Gesetzgebung (siehe Artikel 115, Absatz 2, B-VG) kann dieser Instanzenzug jedoch ausgeschlossen werden.
Im Bereich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist - im Gegensatz zur Bundes- und Landesverwaltung, in der der administrative Instanzenzug durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 beseitigt wurde - bereits von Verfassungs wegen der Grundsatz des Bestehens eines (administrativen) Instanzenzuges normiert (vgl. dazu VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). Art 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bildet insoweit eine Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 vollzogenen Systemwechsel. Wird von der in Art 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen, ist seine Ausschöpfung gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Im Bereich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist - im Gegensatz zur Bundes- und Landesverwaltung, in der der administrative Instanzenzug durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 beseitigt wurde - bereits von Verfassungs wegen der Grundsatz des Bestehens eines (administrativen) Instanzenzuges normiert vergleiche dazu VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012).
Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG bildet insoweit eine Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 vollzogenen Systemwechsel. Wird von der in Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen, ist seine Ausschöpfung gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Art. 112 B-VG ordnet die subsidiäre Geltung des Abschnitts A des Sechsten Hauptstücks des B-VG (Art. 115 bis 120) - mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 6 zweiter Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a - auch für die Bundeshauptstadt Wien an, wodurch für deren Organisationsrecht in erster Linie die für die Gemeinden geltenden Vorschriften des Bundesverfassungsrechts maßgebend sind (vgl. VfSlg. 13.136/1992). Artikel 112, B-VG ordnet die subsidiäre Geltung des Abschnitts A des Sechsten Hauptstücks des B-VG (Artikel 115 bis 120) - mit Ausnahme des Artikel 117, Absatz 6, zweiter Satz, des Artikel 119, Absatz 4 und des Artikel 119 a, - auch für die Bundeshauptstadt Wien an, wodurch für deren Organisationsrecht in erster Linie die für die Gemeinden geltenden Vorschriften des Bundesverfassungsrechts maßgebend sind vergleiche VfSlg. 13.136 aus 1992,).
In jenen Materien, in denen es sich um - dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragene - Angelegenheiten der Bundesvollziehung handelt, richtet sich das Bestehen des Instanzenzuges nach der jeweils konkreten materiengesetzlichen Regelung. Dabei gilt, dass der Ausschluss des Instanzenzuges ausdrücklich normiert sein muss.“ Wenn daher der Materiengesetzgeber des jeweils vollzogenen Bundesgesetzes den innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausgeschlossen hat, sind auf den diese bundesgesetzliche Materie vollziehenden, im Rahmen der Gemeindevollziehung (im funktionellen Sinn) im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheid die Vorgaben des Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG anzuwenden, sodass dieser Bescheid ausschließlich durch das Rechtsmittel der Berufung an die landesgesetzlich eingerichtete Gemeinderechtsmittelinstanz, und somit nicht durch das Rechtsmittel der Beschwerde an das nach der Gesetzesmaterie zuständige Verwaltungsgericht bekämpfbar ist. Wenn daher der Materiengesetzgeber des jeweils vollzogenen Bundesgesetzes den innergemeindlichen Instanzenzug nicht ausgeschlossen hat, sind auf den diese bundesgesetzliche Materie vollziehenden, im Rahmen der Gemeindevollziehung (im funktionellen Sinn) im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheid die Vorgaben des Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG anzuwenden, sodass dieser Bescheid ausschließlich durch das Rechtsmittel der Berufung an die landesgesetzlich eingerichtete Gemeinderechtsmittelinstanz, und somit nicht durch das Rechtsmittel der Beschwerde an das nach der Gesetzesmaterie zuständige Verwaltungsgericht bekämpfbar ist.
Bei Zugrundelegung der oa Judikatur geht der Instanzenzug gegen einen Bescheid, welcher von der Gemeindebehörde im Rahmen der Gemeindevollziehung erlassen worden ist, und welcher zudem von der Gemeindebehörde als Organ der Vollziehung von Gemeindeagenden des eigenen Wirkungsbereichs erlassen worden ist, sohin dann an eine gemeindeinterne Rechtsmittelinstanz, und daher nicht an ein Verwaltungsgericht, wenn der Materiengesetzgeber der jeweils vollzogenen Materie im Hinblick auf diese Materie nicht ausdrücklich den innergemeindlichen Instanzenzug i.S.d. Art. 118 Abs. 4 B-VG ausgeschlossen hat.Bei Zugrundelegung der oa Judikatur geht der Instanzenzug gegen einen Bescheid, welcher von der Gemeindebehörde im Rahmen der Gemeindevollziehung erlassen worden ist, und welcher zudem von der Gemeindebehörde als Organ der Vollziehung von Gemeindeagenden des eigenen Wirkungsbereichs erlassen worden ist, sohin dann an eine gemeindeinterne Rechtsmittelinstanz, und daher nicht an ein Verwaltungsgericht, wenn der Materiengesetzgeber der jeweils vollzogenen Materie im Hinblick auf diese Materie nicht ausdrücklich den innergemeindlichen Instanzenzug i.S.d. Artikel 118, Absatz 4, B-VG ausgeschlossen hat.
Im hier maßgeblichen Materiengesetz, dem Namensänderungsgesetz wird eine Vollziehung einer Materie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (gar) nicht vorgesehen. Vielmehr ist dieses Gesetz gemäß § 7 NÄG von der Bezirksverwaltungsbehörde, und damit nicht im Rahmen der Gemeindevollziehung (im funktionellen Sinn) - sei es im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich -, zu vollziehen. Im hier maßgeblichen Materiengesetz, dem Namensänderungsgesetz wird eine Vollziehung einer Materie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (gar) nicht vorgesehen. Vielmehr ist dieses Gesetz gemäß Paragraph 7, NÄG von der Bezirksverwaltungsbehörde, und damit nicht im Rahmen der Gemeindevollziehung (im funktionellen Sinn) - sei es im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich -, zu vollziehen.
Wenn daher dennoch auf Grundlage des Namensänderungsgesetzes von der Gemeindevollzugsbehörde in Wahrnehmung der im eigenen Gemeindewirkungsbereich der Gemeinde zustehenden Vollzugskompetenz ein Bescheid erlassen wird, ist dieser als von einer unzuständigen Behörde erlassen einzustufen.
Im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof zum Schluss gelangt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid aufgrund seiner der Vorgabe des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats entsprechenden Fertigungsklausel als im eigenen Gemeindewirkungsbereich erlassener Bescheid einzustufen ist, ist dieser nur durch das Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien bekämpfbar.Im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof zum Schluss gelangt, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid aufgrund seiner der Vorgabe des Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats entsprechenden Fertigungsklausel als im eigenen Gemeindewirkungsbereich erlassener Bescheid einzustufen ist, ist dieser nur durch das Rechtsmittel der Berufung an den Berufungssenat der Stadt Wien bekämpfbar.
Nach der ständigen Judikatur bestimmt in erster Linie die Fertigung eines Bescheids, welcher die Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist (vgl. etwa VwGH 26.9.2002, 2001/06/0024). So ist ein Bescheid dann als absolut nichtig einzustufen, wenn aus der gesamten Ausfertigung nicht klar hervorgeht, welcher Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist, und auch in der Fertigungsklausel nicht die Behörde (etwa „Bürgermeister“) angeführt wird, sondern nur die Funktion des Organwalters (etwa „Vizebürgermeister) (vgl. VwGH 20.4.2020, Ra 2019/06/0136).Nach der ständigen Judikatur bestimmt in erster Linie die Fertigung eines Bescheids, welcher die Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist vergleiche etwa VwGH 26.9.2002, 2001/06/0024). So ist ein Bescheid dann als absolut nichtig einzustufen, wenn aus der gesamten Ausfertigung nicht klar hervorgeht, welcher Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist, und auch in der Fertigungsklausel nicht die Behörde (etwa „Bürgermeister“) angeführt wird, sondern nur die Funktion des Organwalters (etwa „Vizebürgermeister) vergleiche VwGH 20.4.2020, Ra 2019/06/0136).
Nach Auslegung des Verwaltungsgerichts Wien ist jedenfalls dann, wenn durch eine, die Vollziehung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde näher regelnde Verordnung festgelegt ist, dass im eigenen Gemeindewirkungsbereich zu erlassende Erledigungen mit der Fertigung „Für den Abteilungsleiter“ zu fertigen sind, ein Bescheid, welcher diese Fertigung aufweist, als ein Bescheid, welcher von einer Gemeindebehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden ist, zu qualifizieren.
Aus diesem Grund geht das antragstellende Gericht davon aus, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid von der Gemeindebehörde „Magistrat der Stadt Wien“ im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen worden ist, und dieser damit nicht durch das Rechtsmittel der Beschwerde bekämpfbar ist.
Aus diesem Grund wird im Hauptantrag auch der diesfalls präjudizielle § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und der diesfalls präjudizielle § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien angefochten.Aus diesem Grund wird im Hauptantrag auch der diesfalls präjudizielle Paragraph 46, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und der diesfalls präjudizielle Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien angefochten.
Falls der Verfassungsgerichtshof aber diese Auslegung nicht teilt, und zum Ergebnis gelangt, dass dieser Bescheid von der Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat“ erlassen worden ist, ist dagegen allein die Bestimmung des § 47 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien präjudiziell, sodass für diesen Fall nur diese Bestimmung angefochten wird.Falls der Verfassungsgerichtshof aber diese Auslegung nicht teilt, und zum Ergebnis gelangt, dass dieser Bescheid von der Bezirksverwaltungsbehörde „Magistrat“ erlassen worden ist, ist dagegen allein die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien präjudiziell, sodass für diesen Fall nur diese Bestimmung angefochten wird.
III.2) Bedenken gegen die Bestimmung des § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und des § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien:römisch drei.2) Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und des Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien:
III.2.1) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 10 i.V.m. Art. 102 B-VG:römisch drei.2.1) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Artikel 10, in Verbindung mit Artikel 102, B-VG:
Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur obliegt dem Materiengesetzgeber insbesondere die Bestimmung der zur Vollziehung der jeweils näher geregelten Materie zuständigen Behörde (vgl. etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur obliegt dem Materiengesetzgeber insbesondere die Bestimmung der zur Vollziehung der jeweils näher geregelten Materie zuständigen Behörde vergleiche etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).
Mit der Wahrnehmung dieses Bestimmungsrechts wird zugleich auch durch § 18 Abs. 4 AVG gesetzlich festgelegt, dass ein Bescheid, welcher in Vollziehung der jeweiligen Materie erlassen wird, diese materiengesetzlich bestimmte Behörde als bescheiderlassende Behörde auszuweisen hat. Mit der Wahrnehmung dieses Bestimmungsrechts wird zugleich auch durch Paragraph 18, Absatz 4, AVG gesetzlich festgelegt, dass ein Bescheid, welcher in Vollziehung der jeweiligen Materie erlassen wird, diese materiengesetzlich bestimmte Behörde als bescheiderlassende Behörde auszuweisen hat.
Der Zweck der Fertigungsklausel eines Bescheids liegt gemäß § 18 Abs. 4 AVG darin, die bescheiderlassende Behörde zu bezeichnen.Der Zweck der Fertigungsklausel eines Bescheids liegt gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG darin, die bescheiderlassende Behörde zu bezeichnen.
Mit der Bestimmung der zuständigen Behörde durch den Materiengesetzgeber wird daher durch diesen auch bestimmt, dass erstens in der Fertigungsklausel eine Behörde anzuführen ist, und zudem auch, welche Behörde anzuführen ist.
Durch die gegenständlich bekämpfte Bestimmung wird – wie nachfolgend näher dargelegt - eine von der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG abweichende Zeichnungsklausel angeordnet.Durch die gegenständlich bekämpfte Bestimmung wird – wie nachfolgend näher dargelegt - eine von der Vorgabe des Paragraph 18, Absatz 4, AVG abweichende Zeichnungsklausel angeordnet.
Es mag dahin gestellt bleiben, ob dem Materiengesetzgeber auch die Befugnis zukommt, anzuordnen, dass in der Fertigungsklausel eine andere Bezeichnung als die zuständige Behörde anzuführen ist, zumal diese Frage nicht verfahrensgegenständlich zu beantworten ist.
Verfahrensgegenständlich hat nämlich der Materiengesetzgeber keine solche abweichende Regelung normiert, und damit in Anbetracht der Unterlassung einer von der Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Anordnung klar zum Ausdruck gebracht, dass in der Zeichnungsklausel die Bezirksverwaltungsbehörde als bescheiderlassende Behörde anzuführen ist.Verfahrensgegenständlich hat nämlich der Materiengesetzgeber keine solche abweichende Regelung normiert, und damit in Anbetracht der Unterlassung einer von der Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 4, AVG abweichenden Anordnung klar zum Ausdruck gebracht, dass in der Zeichnungsklausel die Bezirksverwaltungsbehörde als bescheiderlassende Behörde anzuführen ist.
Jedenfalls für die Organe der Stadt Wien ist bereits durch die Bundesverfassung, nämlich durch Art. 109 B-VG, bestimmt, dass die, die Agenden der Landes- oder Bundesverwaltung vollziehende Bezirksverwaltungsbehörde die Behörde „Magistrat der Stadt“ Wien ist.Jedenfalls für die Organe der Stadt Wien ist bereits durch die Bundesverfassung, nämlich durch Artikel 109, B-VG, bestimmt, dass die, die Agenden der Landes- oder Bundesverwaltung vollziehende Bezirksverwaltungsbehörde die Behörde „Magistrat der Stadt“ Wien ist.
Damit steht fest, dass der gegenständliche Materiengesetzgeber des Namensänderungsgesetzes, daher der Bundesgesetzgeber, angeordnet hat, dass zur Vollziehung der gegenständlichen Vollzugsagende der Magistrat der Stadt Wien zuständig ist.
Damit ist aber bei Zugrundelegung der diesbezüglichen Ausführungen davon auszugehen, dass bei alleiniger Beachtung der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG bundesgesetzlich auch normiert ist, dass die Fertigungsklausel des gegenständlichen Bescheids „Für den Magistrat der Stadt Wien“ zu lauten hat (hätte).Damit ist aber bei Zugrundelegung der diesbezüglichen Ausführungen davon auszugehen, dass bei alleiniger Beachtung der Vorgabe des Paragraph 18, Absatz 4, AVG bundesgesetzlich auch normiert ist, dass die Fertigungsklausel des gegenständlichen Bescheids „Für den Magistrat der Stadt Wien“ zu lauten hat (hätte).
Für die Erlassung von verfahrensrechtlichen Regelungen, welche von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichen, ist – wie zuvor dargelegt - der jeweilige Materiengesetzgeber zuständig.
Bei der Frage, in welcher Weise Organwalter einen Bescheid zu zeichnen haben, handelt es sich daher um keine Regelung der inneren Verwaltungsorganisation.
Daraus ist zu folgern, dass dem Organisationsgesetzgeber für Vollzugsorgane (im organisatorischen Sinn) der Stadt Wien, daher weder dem Gemeinderat der Stadt Wien noch einer Gemeindebehörde (in Wahrnehmung der Vollzugsagenden des eigenen Wirkungsbereichs) die Befugnis zukommt, festzulegen, dass Bescheide, durch welche ein Landesgesetz oder ein Bundesgesetz vollzogen wird, eine von der durch § 18 Abs. 4 AVG normierten Behördenbezeichnung abweichende Fertigungsklausel aufweisen (müssen).Daraus ist zu folgern, dass dem Organisationsgesetzgeber für Vollzugsorgane (im organisatorischen Sinn) der Stadt Wien, daher weder dem Gemeinderat der Stadt Wien noch einer Gemeindebehörde (in Wahrnehmung der Vollzugsagenden des eigenen Wirkungsbereichs) die Befugnis zukommt, festzulegen, dass Bescheide, durch welche ein Landesgesetz oder ein Bundesgesetz vollzogen wird, eine von der durch Paragraph 18, Absatz 4, AVG normierten Behördenbezeichnung abweichende Fertigungsklausel aufweisen (müssen).
Da das Namensänderungsgesetz auf Grundlage des Kompetenztatbestands des § 10 B-VG erlassen worden ist, wäre daher nur der Bundesgesetzgeber zur Erlassung einer von § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Regelung befugt gewesen.Da das Namensänderungsgesetz auf Grundlage des Kompetenztatbestands des Paragraph 10, B-VG erlassen worden ist, wäre daher nur der Bundesgesetzgeber zur Erlassung einer von Paragraph 18, Absatz 4, AVG abweichenden Regelung befugt gewesen.
Damit ist zu folgern, dass die Bestimmung des § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und die Bestimmung des § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien insbesondere aus diesem Grunde als verfassungswidrig einzustufen sind.Damit ist zu folgern, dass die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien und die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien insbesondere aus diesem Grunde als verfassungswidrig einzustufen sind.
III.2.2) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 18 Abs. 2 B-VG und Art. 10 Abs. 2 B-VG im gegenständlichen Fall:römisch drei.2.2) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Artikel 18, Absatz 2, B-VG und Artikel 10, Absatz 2, B-VG im gegenständlichen Fall:
Durch § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wird bestimmt, dass abweichend von den zuvor ausgeführten bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben des § 18 Abs. 4 AVG von der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) im eigenen Wirkungsbereich zu erlassende Bescheide in der Fertigungsklausel nicht die Behörde, welcher der Bescheid zuzurechnen ist (daher die Behörde Magistrat der Stadt Wien), sondern die Funktionsbezeichnung eines im Regelfall gar nicht approbierenden Organwalters anzuführen ist.Durch Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wird bestimmt, dass abweichend von den zuvor ausgeführten bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 4, AVG von der Gemeindebehörde (im funktionellen Sinn) im eigenen Wirkungsbereich zu erlassende Bescheide in der Fertigungsklausel nicht die Behörde, welcher der Bescheid zuzurechnen ist (daher die Behörde Magistrat der Stadt Wien), sondern die Funktionsbezeichnung eines im Regelfall gar nicht approbierenden Organwalters anzuführen ist.
Dadurch wird die Fertigung und damit die Art der Erlassung von Bescheiden geregelt.
Eine insbesondere im Hinblick auf die zu § 18 Abs. 4 AVG ergangene Judikatur zur Fertigung von Ausfertigungen enthält § 18 Abs. 4 AVG. Aufgrund der Regelung der Fertigung von Ausfertigungen im Verfahrensgesetz „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz“ ist ebenfalls belegt, dass es sich bei der gegenständlichen Regelung um eine solche verfahrensrechtlicher Natur handelt. Zur Regelung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche von den Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze abweichen, ist nun aber nach der ständigen Judikatur der Materiengesetzgeber zuständig (vgl. etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001). Eine insbesondere im Hinblick auf die zu Paragraph 18, Absatz 4, AVG ergangene Judikatur zur Fertigung von Ausfertigungen enthält Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Aufgrund der Regelung der Fertigung von Ausfertigungen im Verfahrensgesetz „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz“ ist ebenfalls belegt, dass es sich bei der gegenständlichen Regelung um eine solche verfahrensrechtlicher Natur handelt. Zur Regelung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche von den Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze abweichen, ist nun aber nach der ständigen Judikatur der Materiengesetzgeber zuständig vergleiche etwa VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001).
Es handelt sich daher um eine von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Regelung, welche einerseits nicht gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderlich ist, und welche zudem nur dem Materiengesetzgeber, nicht aber dem Organisationsgesetzgeber zukommt. Es handelt sich daher um eine von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichende Regelung, welche einerseits nicht gemäß Artikel 11, Absatz 2, B-VG erforderlich ist, und welche zudem nur dem Materiengesetzgeber, nicht aber dem Organisationsgesetzgeber zukommt.
Dazu kommt, dass solch eine verfahrensgesetzliche Sonderbestimmung einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, daher entweder in einem Gesetz normiert werden müsste, oder aber auf Grundlage einer ausdrücklich zu einer solchen Sonderregelung befugenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung erlassen worden sein müsste.
Die Verordnungsermächtigung für die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ist die Bestimmung des § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung, welche den Verordnungsgeber nicht im Entferntesten zur Erlassung solch einer verfahrensrechtlichen Sondernorm befugt. Die Verordnungsermächtigung für die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien ist die Bestimmung des Paragraph 91, Absatz 4, Wiener Stadtverfassung, welche den Verordnungsgeber nicht im Entferntesten zur Erlassung solch einer verfahrensrechtlichen Sondernorm befugt.
Da durch diese Bestimmung sichtlich auch keine sonstige landesgesetzliche Organisationsnorm näher ausgeführt wird, liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 B-VG für die Erlassung einer Durchführungsverordnung mit dem gegenständlichen Regelungsinhalt nicht vor.Da durch diese Bestimmung sichtlich auch keine sonstige landesgesetzliche Organisationsnorm näher ausgeführt wird, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, B-VG für die Erlassung einer Durchführungsverordnung mit dem gegenständlichen Regelungsinhalt nicht vor.
III.2.3) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des §. 18 Abs. 4 AVG im gegenständlichen Fall:römisch drei.2.3) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 4, AVG im gegenständlichen Fall:
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG haben Behördenausfertigungen insbesondere eine Fertigungsklausel zu enthalten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG haben Behördenausfertigungen insbesondere eine Fertigungsklausel zu enthalten.
Nach der zuvor angeführten ständigen Judikatur hat diese Fertigungsklausel (sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist) auf die Behörde, welcher die Erledigung zuzurechnen ist, zu lauten.
Gegenständlich hätte daher bei alleiniger Beachtung des § 18 Abs. 4 AVG die Fertigungsklausel „Für den Magistrat der Stadt Wien“ zu lauten gehabt.Gegenständlich hätte daher bei alleiniger Beachtung des Paragraph 18, Absatz 4, AVG die Fertigungsklausel „Für den Magistrat der Stadt Wien“ zu lauten gehabt.
Gleichzeitig wird durch dies höchstgerichtliche Judikatur aber auch klargestellt, dass die bloße Anführung der Funktion oder der dienstrechtlichen Stellung des unterfertigenden Organwalters oder sonst einer Anführung einer von der (bloßen) Anführung der bescheiderlassenden Behörde abweichenden Fertigung nicht der Vorgabe des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, und daher keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Fertigungsklausel darstellt (vgl. etwa VwGH 26.5.1988, 88/09/0012; 1.9.1988, 88/09/0055; 13.10.1993, 93/02/0123; 18.1.1994, 91/07/0158, 14.6.1995, 95/12/0142, 27.6.1995, 95/11/0203; 18.11.1998, 98/03/0273; 16.12.1998, 98/03/0254; 17.11.2008, 2008/17/0190; 13.11.2014, Ra 2014/12/0010; 16.9.2015, Ra 2015/22/0110; 12.10.2015, Ra 2015/22/0111; 11.5.2017, Ra 2015/04/0094; 27.10.2017, Ra 2016/17/0214; 24.1.2018, Ra 2017/09/0055; 18.10.2022, Ro 2021/11/0007; 18.10.2022, Ro 2019/11/0020).Gleichzeitig wird durch dies höchstgerichtliche Judikatur aber auch klargestellt, dass die bloße Anführung der Funktion oder der dienstrechtlichen Stellung des unterfertigenden Organwalters oder sonst einer Anführung einer von der (bloßen) Anführung der bescheiderlassenden Behörde abweichenden Fertigung nicht der Vorgabe des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspricht, und daher keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Fertigungsklausel darstellt vergleiche etwa VwGH 26.5.1988, 88/09/0012; 1.9.1988, 88/09/0055; 13.10.1993, 93/02/0123; 18.1.1994, 91/07/0158, 14.6.1995, 95/12/0142, 27.6.1995, 95/11/0203; 18.11.1998, 98/03/0273; 16.12.1998, 98/03/0254; 17.11.2008, 2008/17/0190; 13.11.2014, Ra 2014/12/0010; 16.9.2015, Ra 2015/22/0110; 12.10.2015, Ra 2015/22/0111; 11.5.2017, Ra 2015/04/0094; 27.10.2017, Ra 2016/17/0214; 24.1.2018, Ra 2017/09/0055; 18.10.2022, Ro 2021/11/0007; 18.10.2022, Ro 2019/11/0020).
Auch ist nach der Judikatur sogar von einer absoluten Nichtigkeit eines Bescheides auszugehen, wenn aus der gesamten Ausfertigung nicht klar hervorgeht, welcher Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist, und auch in der Fertigungsklausel nicht die Behörde (etwa „Bürgermeister“) angeführt wird, sondern nur die Funktion des Organwalters (etwa „Vizebürgermeister) (vgl. VwGH 20.4.2020, Ra 2019/06/0136).Auch ist nach der Judikatur sogar von einer absoluten Nichtigkeit eines Bescheides auszugehen, wenn aus der gesamten Ausfertigung nicht klar hervorgeht, welcher Behörde dieser Bescheid zuzurechnen ist, und auch in der Fertigungsklausel nicht die Behörde (etwa „Bürgermeister“) angeführt wird, sondern nur die Funktion des Organwalters (etwa „Vizebürgermeister) vergleiche VwGH 20.4.2020, Ra 2019/06/0136).
Durch die gegenständlich bekämpften Bestimmungen wird nun angeordnet, dass als Fertigung von Erledigungen nicht die Behörde, welcher dieser Bescheid zuzurechnen ist, sondern die Funktionsbezeichnung eines bestimmten, nicht als Behördenleiter einzustufenden Organwalters, welcher noch dazu regelmäßig gar nicht der das Schriftstück tatsächlich approbierende Organwalter ist, anzuführen ist.
Damit widerspricht diese Fertigungsvorgabe des § 46 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 6 in der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien aber den durch die Judikatur entwickelten Vorgaben für Zeichnungsklauseln i.S.d. § 18 Abs. 4 AVG.Damit widerspricht diese Fertigungsvorgabe des Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, in der Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien aber den durch die Judikatur entwickelten Vorgaben für Zeichnungsklauseln i.S.d. Paragraph 18, Absatz 4, AVG.
III.2.4) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Art. 118 Abs. 2 B-VG im gegenständlichen Fall:römisch drei.2.4) Bedenken in Hinblick auf die Nichterfüllung der Vorgaben des Artikel 118, Absatz 2, B-VG im gegenständlichen Fall:
Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde gemäß der Fußnote 1 dieser Geschäftsordnung gemäß § 91 Abs. 4 Wiener Stadtverfassung vom Bürgermeister der Stadt Wien mit Genehmigung des Wr. Gemeinderats erlassen. Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde nicht im Wr. Landesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt der Stadt Wien (Stammfassung: Abl. der Stadt Wien 28/2007, letzte Änderung: ABl. 14/2023) erlassen. Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde gemäß der Fußnote 1 dieser Geschäftsordnung gemäß Paragraph 91, Absatz 4, Wiener Stadtverfassung vom Bürgermeister der Stadt Wien mit Genehmigung des Wr. Gemeinderats erlassen. Die Geschäftsordnung des Magistrats der Stadt Wien wurde nicht im Wr. Landesgesetzblatt, sondern im Amtsblatt der Stadt Wien (Stammfassung: Abl. der Stadt Wien 28 aus 2007,, letzte Änderung: Amtsblatt 14 aus 2023,) erlassen.