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VGW-107/042/7814/2024

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.01.2025 GeschäftszahlVGW-107/042/7814/2024; VGW-107/V/042/15739/2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerden

1)der Frau Mag. A. B. und
2)des Herrn Ing. C. B., beide vertreten durch die Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, Gruppe Technische Ersatzmaßnahmen, vom 8.1.2024, Zl. ...9-2017, mit welchem dem Eigentümer der Liegenschaft in Wien, D.-weg, gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Kosten für die Durchführung der mit Vollstreckungsverfügung vom 21.2.2018, Aktenzahl ident, angeordneten Ersatzvornahme vorgeschrieben wurden, zu Recht:beide vertreten durch die Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, Gruppe Technische Ersatzmaßnahmen, vom 8.1.2024, Zl. ...9-2017, mit welchem dem Eigentümer der Liegenschaft in Wien, D.-weg, gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Kosten für die Durchführung der mit Vollstreckungsverfügung vom 21.2.2018, Aktenzahl ident, angeordneten Ersatzvornahme vorgeschrieben wurden, zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt:römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird bestimmt, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheids zu lauten hat wie folgt: „Gemäß § 11 Abs. 1 und 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz werden „Gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz werden

1)Frau Mag. A. B. und
2)Herrn Ing. C. B. als Eigentümer des Bauwerks auf der Liegenschaft Wien, D.-weg, die mit EUR 391.184,36 bestimmten Kosten für die Vollstreckung der Vollstreckungsverfügung vom 21.2.2018, Zl. M25 ...9-2017-11, durch Ersatzvornahme im Zeitraum zwischen dem 26.4.2021 (Auftragserteilung an Herrn Baumeister Ing. E.) und dem Abschluss der Arbeiten im Frühjahr 2024 vorgeschrieben.

Dieser Betrag ist bei sonstiger Exekution binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen.“ II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt: --Grafik nicht anonymisierbar-- In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt: --Grafik nicht anonymisierbar-- Zu dieser Beschwerde gab die belangte Behörde nachfolgende Stellungnahme ab: --Grafik nicht anonymisierbar-- Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich:

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen Herrn F. B. einen mit 16.11.2015 datierten und auf § 129 Abs. 2 und 4 Wr. Bauordnung gegründeten Bauauftrag. Der Spruch und die Begründung dieses Bescheids lauten (vgl. Seiten 3762f des erstinstanzlichen Akts):Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen Herrn F. B. einen mit 16.11.2015 datierten und auf Paragraph 129, Absatz 2 und 4 Wr. Bauordnung gegründeten Bauauftrag. Der Spruch und die Begründung dieses Bescheids lauten vergleiche Seiten 3762f des erstinstanzlichen Akts): --Grafik nicht anonymisierbar-- Mit diesem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16.11.2015, GZ MA 37/...-2015-1, wurden Herrn F. B. daher nachstehende Aufträge erteilt:

1)Sämtliche Fassaden sind bauordnungsgemäß instand setzen zu lassen.
2)Die Terrasse an der Front G.-gasse ist niederschlagsdicht instandsetzen zu lassen.
3)Am gesamten Gebäude sind sämtliche Verblechungen bauordnungsgemäß instandsetzen zu lassen.
4)Alle vier Rauchfangköpfe sind bauordnungsgemäß sanieren und verputzen zu lassen.
5)Das Dach ist niederschlagsdicht instand zu setzen.
6)Sämtliche schadhaften oder fehlenden Fenster sind instandsetzen zu lassen bzw. zu erneuern sowie die vorhandenen Fensterflügel sind wieder einzuhängen.

Zugleich wurde eine Durchführungsfrist von 12 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 2.11.2017 wurde seitens der belangten Behörde die Vornahme einer Ersatzvornahme angedroht (vgl. Seiten 3768f des erstinstanzlichen Akts).Mit Schriftsatz vom 2.11.2017 wurde seitens der belangten Behörde die Vornahme einer Ersatzvornahme angedroht vergleiche Seiten 3768f des erstinstanzlichen Akts).

Mit Vollstreckungsverfügung (Ersatzvornahmebescheid) vom 21.2.2018 zur Zahl M25 ...9-2017-H wurden die aufgetragenen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme angeordnet. Der Spruch und die Begründung dieser Vollstreckungsverfügung lauten (vgl. Seiten 3811f des erstinstanzlichen Akts):Mit Vollstreckungsverfügung (Ersatzvornahmebescheid) vom 21.2.2018 zur Zahl M25 ...9-2017-H wurden die aufgetragenen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme angeordnet. Der Spruch und die Begründung dieser Vollstreckungsverfügung lauten vergleiche Seiten 3811f des erstinstanzlichen Akts): --Grafik nicht anonymisierbar-- Mit Schrifsatz vom 14.5.2018 erfolgte sodann seitens der belangten Behörde eine Bewertung der Gebotenheit der Realisierung der durch den oa. Bauauftrag vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen (vgl. Seiten 3821 bis 3840 des erstinstanzlichen Akts).Mit Schrifsatz vom 14.5.2018 erfolgte sodann seitens der belangten Behörde eine Bewertung der Gebotenheit der Realisierung der durch den oa. Bauauftrag vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen vergleiche Seiten 3821 bis 3840 des erstinstanzlichen Akts).

Die Beurteilungsvorgangsweise wurde dabei wie folgt festgelegt:

Diese Analyse ergab beim gegenständlichen Gebäude ein Gefährdungspotential der Stufe B, wobei dieses wie folgt näher konkretisiert wurde:

Nach Rechtskraft der oa. Vollstreckungsverfügung wurden in weiterer Folge die durch den oa. Bauauftrag angeordneten und vom Ersatzvornahmebescheid als vollstreckbar qualifizierten Sanierungsarbeiten in weiterer Folge zwischen dem 26.4.2021 (Auftragserteilung an Herrn Baumeister Ing. E.) und dem Abschluss der Arbeiten im Frühjahr 2024 durchgeführt.

Für das weitere Verfahren von Relevanz sind die im erstinstanlichen Akt beiden Rechnungen der H. GmbH & Co KG vom 3.3.2023 (vgl. AS 2249 – 2257) und vom 6.7.2023 (vgl. AS 2258 – 2374).Für das weitere Verfahren von Relevanz sind die im erstinstanlichen Akt beiden Rechnungen der H. GmbH & Co KG vom 3.3.2023 vergleiche AS 2249 – 2257) und vom 6.7.2023 vergleiche AS 2258 – 2374).

In der ersten Teilrechnung vom 3.3.2023 wurden zusätzlich zu konkreten Sachleistungen netto in Rechnung gestellt:

1)für die Baustelleneinrichtung EUR 181,--
2)Für die Kosten des eigenen Baubetriebs der ersten Leistungsphase EUR 1.106,50 In der ersten Teilrechnung vom 6.7.2023 wurden zusätzlich zu konkreten Sachleistungen netto in Rechnung gestellt:
1)Kosten für das Räumen der Baustelle EUR 279,30
2)Kosten des eigenen Baubetriebs der zweiten Leistungsphase EUR 575,38
3)Kosten der eigenen Stilliegezeit EUR 359,40
4)Kosten für SiGe Baubetrieb EUR 918,08
5)Kosten für SiGe Stillliegezeit EUR 158,40
6)Kartierung und Photodokumentation EUR 1.364,60 Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid werden die der belangten Behörde erwachsenen Kosten für diese vorgenommene Ersatzvornahme vorgeschrieben.

Mit hg. Schriftsatz vom 1.7.2024 wurde die ursprüngliche Beschwerdeführerin aufgefordert, nachfolgende Dokumente vorzulegen bzw. nähere Ausführungen zu tätigen:

1)die Rechnungen, welche gegenüber dem Magistrat gelegt wurden (und allenfalls in Kopie vorzulegen), im Hinblick auf welche bestimmte gelegten Kostenpositionen als vom behördlichen Sanierungsauftrag bzw. der Vollstreckungsverfügung nicht gedeckt bestritten werden, anzugeben, sowie
2)bekannt zu geben, aus welchem Grunde die jeweilige bestrittene Kostenposition als nicht vom behördlichen Sanierungsauftrag bzw. nicht von der Vollstreckungsverfügung gedeckt eingestuft werden. Dies möge auch begründet werden.

Zugleich wurde der ursprünglichen Beschwerdeführerin die oa Stellungnahme der belangten Behörde zu deren Beschwerde zur Stellungnahme übermittelt.

Diesem Auftrag entsprechend teilte die ursprüngliche Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7.8.2024 mit: „Das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 28.5.2024 wird zur Gänze als unrichtig bestritten, sofern keine ausdrücklichen Außerstreitstellungen erfolgen.

Die im angefochtenen Bescheid zugesprochenen Kosten sind zu hoch, nicht vom Titelbescheid gedeckt und daher nicht zuzusprechen. Die durch die Behörde im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Arbeiten haben auch das notwendige Maß überschritten. Im Wege der Ersatzvornahme sind nur notwendige Arbeiten durchzuführen und keineswegs Arbeiten, die eine wesentliche Verbesserung bzw. Verschönerung darstellen.

Die Behörde hat im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Beschwerdeführerin die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen zu beauftragen und durchzuführen. Bei dieser Ersatzvornahme wurden jedoch Arbeiten durchgeführt, die weder im Einklang mit den Spruchpunkten aus dem Titelbescheid vom 16.11.2015 der MA37 zur Zahl MA37/...-2015-1 stehen, noch notwendig waren.

Kosten von Arbeiten, die durch den Titelbescheid nicht gedeckt sind, sind nicht zu ersetzen.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind jedenfalls nachstehende Arbeiten nicht vom Titelbescheid gedeckt:

I. GmbH - Schlussrechnung vom 29.6.2023römisch eins. GmbH - Schlussrechnung vom 29.6.2023

a)Geländer In der Beilage zu dieser Rechnung wurden unter der Position 31 Metallbauarbeiten aufgelistet. Diese Position betrifft vermutlich den Spruchpunkt 2. des Bescheides, wonach die Terrasse niederschlagsregendicht herzustellen ist. Unter diesen Spruchpunkt sind jedoch weder die Positionen „Bestandsgeländer entrosten und Rostschutz“ zu subsumieren noch die Position „Bestandsgeländer endbeschichten“. Vom Titelbescheid war lediglich die Herstellung einer niederschlagsregendichten Terrasse, nicht jedoch die Instandsetzung des Geländers umfasst. Die Argumentation der Behörde, wonach das Bestandsgeländer nicht dem Stand der Technik entsprochen hätte und demnach neu hergestellt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Ein Schadensbericht an die Behörde oder gar eine Freigabe der Behörde für diese Arbeiten liegt nicht vor. Aufgetragen war lediglich die Terrasse niederschlagsdicht herzustellen. Diese Kosten stehen der belangten Behörde jedenfalls nicht zu. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Geländer, die nicht notwendig waren, um die Terrasse niederschlagsregendicht herzustellen, sind daher von der Beschwerdeführerin nicht zu tragen.

Dabei handelt es sich um nachstehende Positionen (Beilage zur Schlussrechnung vom 29.6.2023, Seite 4):

31.04.88B Bestandsgeländer entrosten und Rostschutz € 1.597,66 31.04.88G Bestandsgeländer Endbeschichten € 4.239,46 Summe € 5.837,12 zzgl. 20 % USt € 1.167,42 Gesamtsumme € 7.004,54

b)Kellertüre In den Masseblättern sind unter Position 20.11.03B Regieleistungen für Maurer, Zimmerer und Betonbauer angeführt. Im dazugehörigen Regiebericht vom 27.6.2023 (Regiebericht Nr. 07) sind nachstehende Positionen angeführt:
(2)Instandsetzung Kellertüre Holz 2 Mann a 5 Std Diese Arbeiten sind nicht vom Titelbescheid gedeckt, da die Instandsetzung der Kellertüre nicht aufgetragen war. Sollte die Kellertüre im Zuge der Bauarbeiten - wie von der Behörde dargelegt - beschädigt worden sein, dann sind diese Kosten von den Professionisten selbst zu tragen, jedenfalls aber nicht von der Beschwerdeführerin. In den Akten befindet sich auch kein derartiger „Schadensbericht“, weshalb diese Arbeiten nicht vom Titelbescheid gedeckt sind und von der Beschwerdeführerin nicht zu tragen sind. Selbst der hinzugezogene Ziviltechniker hat in seinem Bericht angeführt, dass die Instandsetzung der Kellertüre nicht vom Titelbescheid gedeckt ist (Mitschrift zur Begehung des SV mit der MA25 mit der MA19 vom 26.8.2021, Auszug Beilage ./2).

Der Kostenersatzbescheid ist daher jedenfalls um nachstehende Positionen zu kürzen:

20.15.51 Materiallieferungen f. Regieleistungen Instandsetzung Kellertüre Holz € 50,00 20.11.03B Regieleistungen Maurer, Zimmerer, Betonbauer 10h je € 54,67 € 546,70 Summe € 596,70 zzgl. 20 % USt € 119,34 Gesamtsumme € 716,04 H. GmbH & Co KG (Schlussrechnung vom 26.6.2023)

a)Fenstertüren In der Schlussrechnung sind Kastenfenstertüren angeführt. Offensichtlich wurden nicht nur Arbeiten an den Fenstern, welche dem Spruchpunkt 6. entsprechen sollen, sondern auch der Terrassentüre durchgeführt worden. Diese Arbeiten sind jedoch nicht vom Titelbescheid gedeckt und sind daher diese Kosten von der Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen.

Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand (Ra 2017/07/0012).Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB - auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand (Ra 2017/07/0012).

Unter Fenster sind daher nach dem Wortlaut auch nur (reine) Fenster erfasst. Die Beschwerdeführerin teilt die Interpretation der Behörde, wonach unter Fenster auch „Fenstertüren“ zu subsumieren sind, nicht. Dies steht auch im Einklang mit dem Bericht des Ing. J. E.. In seinem Bericht hat dieser angeführt, dass (Fenster-)Türen im Bauauftrag zur Vollstreckungsverfügung nicht erfasst sind und daher auf eventual gesetzt werden sollen. Nach den Informationen der MA 25 soll auch noch ein gesonderter Bauauftrag für die Türen kommen.

Der Kostenersatzbescheid ist daher um folgende Positionen zu kürzen:

55 11 61 D T-Inst. Kastenfenstertüre ca. 1230x2800mm € 3.185,00 55 11 61 E G-Inst. Kastenfenstertür ca. 1230x2800mm € 616,00 55 11 61 F B-Inst. Kastenfenstertür ca. 1230x2800mm € 3.511,10 55 11 61 J T-Inst. Kastenfenstertüre ca. 1400x2650mm € 3.370,30 55 11 61 K G-Inst. Kastenfenstertür ca. 1400x2650mm € 663,70 55 11 61 L B-Inst. Kastenfenstertür ca. 1400x2650mm € 3.832,40

b)Innenfenster Die an den Fenstern durchgeführten Arbeiten sind über das notwendige Maß hinausgegangen. Insbesondere wurden Innenfenster ersetzt, die noch nicht ersetzt werden hätten müssen. Bauaufträge dienen primär nicht dazu, das äußere Erscheinungsbild zu „verschönern“, sondern eher dazu, Schäden der Bausubstanz zu verhindern bzw. gemäß den Vorschriften der Bauordnung herzustellen. Aus dem Spruchpunkt 6 des Titelbescheides geht nur hervor, dass sämtliche schadhaften oder fehlenden Fenster instandsetzen zu lassen bzw. zu erneuern sowie die vorhandenen Fensterflügel wieder einzuhängen sind.

An den drei Fenstern an der Häuserfront D.-weg wurden sowohl die Innen- als auch Außenfenster getauscht. Eine Aufnahme vor den durchgeführten Maßnahmen zeigt jedoch, dass die Verglasung nicht zerbrochen war, weswegen ein Austausch der Verglasung nicht notwendig und daher vom Titelbescheid nicht gedeckt war. Es ist lediglich eine Fensterscheibe gebrochen gewesen und diese hätte ersetzt werden müssen und nicht sämtliche Innen- und Außenfenster. Diese Kosten sind von der Beschwerdeführerin daher nicht zu tragen.

Auch die Erneuerung der Verglasung der Innen- und Außenfenster an der Front G.-gasse waren nicht notwendig. Im Juni 2019 waren die Fenstergläser zerbrochen und wurde von der Beschwerdeführerin instandgesetzt. Ein Austausch der Verglasung war daher nicht - nochmals - notwendig.

Selbiges gilt für den Austausch von sämtlichen Innenflügeln der Fenster. Dies betrifft insbesondere die getauschten Innenflügel der Fenster auf der hofseitigen Fassade der Liegenschaft (Pin 24, 27 laut Skizze der Firma H. GmbH & Co KG) sowie auch der Fenster in der G.-gasse (Pin 46, 47, 48 laut Skizze der Firma H. GmbH & Co KG). Im Titelbescheid heißt es zwar, dass sämtliche Fenster instandzusetzen zu sind, jedoch waren die Innenfenster jedenfalls nicht schadhaft und zu erneuern. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Spruchpunkt 6.) im Titelbescheid einen großen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der aufgetragenen Maßnahmen gewährt, welcher jedoch nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen darf. Diese Maßnahmen sind daher über das notwendige Maß hinausgegangen und sind die Kosten hierfür nicht von der Beschwerdeführerin zu tragen. Aus den vorgelegten Unterlagen lässt sich auch nicht entnehmen, ob die Fensterflügel wieder eingehängt wurden oder gar ersetzt bzw. erneuert wurden.

Der Kostenersatzbescheid ist daher um folgende Positionen zu kürzen:

22 12 02 A 1f Flügel erneuern+Spr.m. Altbeschl.b.1,0m2 2 Stk. je € 519,80 € 1.039,60 55 12 02 B If-FE Flügel erneuern+Spr. Neuen Beschlag ,b.1,0m2 4 Stk. je € 639,30 € 2.557,20 55 12 02 B If-FE Flügel erneuern+Spr. Neuen Beschlag ,b.0,5m2 3 Stk. je € 509,30 € 1.527,90 55 12 03 B Pfosten ernerun 1 Stück je € 198,70 € 198,70

c)Fenstergitter Fenstergitter sind zwar Teile des Fensters, allerdings waren diese nicht schadhaft und auch nicht vom Titelbescheid erfasst.

Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand (Ra 2017/07/0012).Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB - auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand (Ra 2017/07/0012).

Nach dem Wortlaut sind Fenstergitter nicht als Fenster zu verstehen. Die Instandsetzung der Fenstergitter ist daher vom Titelbescheid nicht gedeckt und sind daher von der Beschwerdeführerin nicht zu tragen.

Der Kostenersatzbescheid ist daher um nachstehende Positionen zu vermindern:

55 15 67 B Fenstergitter 1100x1900mm Anstrich erneuern+Montage € 3.554,00 Insgesamt ist daher der Kostenersatzbescheid um folgende Positionen zu kürzen:

55 11 61 D T-Inst. Kastenfenstertüre ca. 1230x2800mm € 3.185,00 55 11 61 E G-Inst. Kastenfenstertür ca. 1230x2800mm € 616,00 55 11 61 F B-Inst. Kastenfenstertür ca. 1230x2800mm € 3.511,10 55 11 61 J T-Inst. Kastenfenstertüre ca. 1400x2650mm € 3.370,30 55 11 61 K G-Inst. Kastenfenstertür ca. 1400x2650mm € 663,70 55 11 61 L B-Inst. Kastenfenstertür ca. 1400x2650mm € 3.832,40 22 12 02 A 1f Flügel erneuern+Spr.m. Altbeschl.b.1,0m2 2 Stk. je € 519,80 € 1.039,60 55 12 02 B If-FE Flügel erneuern+Spr. Neuen Beschlag ,b.1,0m2 4 Stk. je € 639,30 € 2.557,20 55 12 02 B If-FE Flügel erneuern+Spr. Neuen Beschlag ,b.0,5m2 3 Stk. je € 509,30 € 1.527,90 55 12 03 B Pfosten erneuern 1 Stück je € 198,70 € 198,70 55 15 67 B Fenstergitter 1100x1900mm Anstrich erneuern+Montage € 3.554,00 Summe € 24.055,90 zzgl. 20 % USt € 4.811,18 Gesamtsumme € 28.867,08 Dachdecker K. GmbH (Schlussrechnung vom 12.6.2023 Die Kosten der zweiten und dritten Mehrkostenforderung sind von der Beschwerdeführerin nicht zu tragen. Mehrkostenforderungen müssen explizit begründet und beauftragt werden. Eine Beauftragung dieser Mehrkostenforderung lässt sich dem Akt nicht entnehmen und ist daher der Kostenersatzbescheid um diese Positionen zu vermindern:

2.Mehrkostenforderung € 209.08 3. Mehrkostenforderung € 3.775,89 Summe € 3.984,97 zzgl. 20 % USt € 796,99 Gesamtsumme € 4.781,96 Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die von der belangten Behörde beauftragten Unternehmen Leistungen erbracht haben, die vom Titelbescheid nicht gedeckt waren und über das notwendige Maß hinausgegangen sind. Mangels vollständiger Akteneinsicht ist eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auch nicht möglich.

Der Kostenersatzbescheid ist daher um € 41.369,62 zu kürzen.

Beweis:

ZV IWkm L. M., pA Magistrat der Stadt Wien - MA 25, Maria-Restituta-Platz 1, 1200 Wien;

ZV informierter Vertreter der I. GmbH, N.-gasse, Wien;ZV informierter Vertreter der römisch eins. GmbH, N.-gasse, Wien;

ZV Ing. J. E., Baumeister, O.-straße, Wien;

ZV informierter Vertreter der K. GmbH, P.-gasse, Wien;

PV;

Lichtbilder (Beilage ./I) Auszug Bürobesprechung (Beilage ,/2) einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Bauwesen; durchzuführender Ortsaugenschein; weitere Beweise vorbehalten.

Mit hg Schriftsatz vom 9.8.2024 wurde die belangte Behörde zu einer Stellungnahme zu diesem Vorbringen aufgefordert.

Entsprechend dieser Aufforderung übermittelte die belangte Behörde eine mit 30.8.2024 datierte Stellungnahme zum oa Schriftsatz der ursprünglichen Beschwerdeführerin vom 7.8.2024, in welcher wie folgt ausgeführt wurde: „Zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin (Verlassenschaft nach F. B., vertreten durch Dr. Q. R., LL.M, als Verlassenschaftskurator, vertreten durch Rechtsanwalts GmbH (im Folgenden kurz Beschwerdeführer (BF)) vom 7. 8. 2024 (Beschwerde gegen Kostenersatzbescheid vom 08.01.2024, Zl.: M25 ...9-2019-295), wird durch die Technische Stadterneuerung folgende Stellungnahme abgegeben:

Ad I. GmbH – Schlussrechnung vom 29.6.2023 Ad römisch eins. GmbH – Schlussrechnung vom 29.6.2023

a)Geländer Wir verweisen dazu auf die Ausführungen in unserer Stellungnahme vom 28.05.2024 (Seite 5).

Betont wird nochmals, dass eine Entfernung und Wiederherstellung des Geländers zur Erfüllung des Bauauftrages hinsichtlich Punkt 2) der Vollstreckungsverfügung, dass die Terrasse an der Front G.-gasse niederschlagsdicht instand zu setzen ist, unumgänglich notwendig war. Um den Zustand der Terrasse nach erfolgter behördlicher Umsetzung der Abdichtungsarbeiten wiederherzustellen, war es auch notwendig den Aufbau wiederherzustellen. So erfolgte auch nach Aufflämmen der bituminösen Abdichtung die Aufbringung einer Kiesschicht (als gelindestes zum Ziel führendes Mittel), um die Benützbarkeit der Terrasse zu ermöglichen.

Da der Behörde kein Hinweis vorliegt, dass eine widmungsgemäße Benützung des Gebäudes rechtlich verwehrt wäre, ist eine Wiederanbringung eines im Zuge der Arbeiten notwendigerweise zu entfernenden Geländers als notwendige Nebenleistung zur Erfüllung des Bauauftrages anzusehen. Da das ursprüngliche Geländer einen derart schlechten Zustand aufwies, dass es die Funktion einer Absturzsicherung nicht mehr ausreichend erfüllen konnte, blieb der Behörde, als gelindestes zum Ziel führendes Mittel, nur die Möglichkeit einer vollständigen Erneuerung des Geländers.

b)Kellertüre Die Kellertüre wurde nicht im Zuge der Bauarbeiten beschädigt, wie die BF in ihrem Schriftsatz ausführt, sondern war bereits vor Beginn der behördlichen Arbeiten derart desolat, dass eine notdürftige Instandsetzung für den äußeren Abschluss des Gebäudes gegen unbefugtes Betreten nach Beendigung der Ersatzvornahme als notwendig erachtet wurde. Es wird auch auf die Ausführungen zu dieser Thematik im Rahmen der Stellungnahme vom 28.5.2024 (Seite 6) verwiesen.

Ad H. GmbH & Co KG

a)Fenstertüren Zum Vorbringen, dass sich im Akt ein Bericht des mit den vorbereitenden Maßnahmen beauftragten BM Ing. J. E. findet, dass die Fenstertüren nicht saniert werden sollen, kann Folgendes angemerkt werden:

Im Stadium der Ausschreibung war für die Vollstreckungsbehörde noch nicht abschließend geklärt, wie mit dem Begriff Fenster aus dem Bescheidspruch hinsichtlich der Fenstertüren umzugehen ist. Um hier eine finale Entscheidung offen zu lassen, wurden die Fenstertüren als Eventualpositionen mit ausgeschrieben.

Letztlich wurde von der Behörde entschieden, dass die Fenstertüren von den aufgetragenen Leistungen umfasst sind und wird dazu auf unsere Stellungnahme vom 28.05. 2024 (Seite 7f) verwiesen.

b)Innenfenster Die Beschwerdeführerin bleibt in ihren Ausführungen unklar, was den Begriff Fenster bzw. schadhafte Fenster betrifft.

Als Fenster ist nicht die Verglasung allein zu betrachten, sondern die Gesamtheit des Bauteils, der im Wesentlichen aus Fensterstock und Fensterflügel(n) besteht. Auch die von der BF monierten Fenstergitter sind, aus Sicht der Behörde, Bestandteil des Fensters, zumal diese direkt am Fensterstock montiert waren und somit eine technische Einheit gebildet haben.

Jedenfalls war es zum Zweck der Instandsetzung des Fensterstocks notwendig, die Fenstergitter zu entfernen und auch wieder zu montieren.

Es erfolgte im Zuge der Vorbereitung der Maßnahmen eine Aufnahme der Fenster durch BM Ing. E.. Aus der daraus gewonnenen Erkenntnis zum Zustand der einzelnen Fenster wurde in der Ausschreibung die Festlegung getroffen, welche Maßnahmen zu den jeweiligen Fenstern geboten erscheinen, um den aufgetragenen Leistungen zu entsprechen. Die Schadhaftigkeit der Verglasung stellte dabei nur einen Teilaspekt dar. Vielmehr war darauf abzustellen, welche Schadhaftigkeit das Holzmaterial und der Anstrich aufweist.

Wenn nun einzelne Friese eines Flügels zu erneuern sind, ist es, vom Arbeitsvorgang her unumgänglich auch die Verglasung zu erneuern.

Auf welcher Grundlage die Beschwerdeführerin zu der Ansicht gelangt, dass einige der Fenster bzw. Fensterflügel einen ausreichend guten Erhaltungszustand aufgewiesen haben, sodass keine Instandsetzung aus dem zugrundeliegenden Bescheid notwendig gewesen wäre, erschließt sich der Technischen Stadterneuerung nicht.

Auch hier wird auf unsere bereits mehrfach zitierte Stellungnahme verwiesen. Die diesbezüglichen Ausführungen finden sich auf Seite 8.

Ad Dachdecker K. GmbH Die Leistungen, welche unter dem Titel 2. und 3. Mehrkostenforderung in Rechnung gestellt wurden, stehen im Einklang mit den zur Erfüllung des Titelbescheides geforderten Leistungen.

Die Leistungserbringung aller Gewerke erfolgte immer in enger Abstimmung mit dem behördlich beauftragten BM Ing. E., der in Vertretung der Technischen Stadterneuerung - MA 25 unter anderem die Bauarbeiten vor Ort überwachte, koordinierte und auch die Abrechnungskontrolle vornahm.

Zu den nunmehr monierten Kosten der 2. und 3. Mehrkostenforderung wurden die Arbeiten durch die ausführende Firma erbracht und die Kosten von der Behörde dem Auftragnehmer vergütet. Aus welchem Grund eine Vorschreibung dieser Kosten an den Verpflichteten nicht statthaft sei, erschließt sich der Behörde nicht.

Es wurde zu diesem Vorbringen auch bereits in der Stellungnahme vom 28.05.2024 (Seite 8 unten und folgend) die Sicht der Behörde dargelegt.“ Mit hg. Schreiben vom 27.8.2024 erging zudem nachfolgende Anfrage an die belangte Behörde: „In Angelegenheit der Beschwerde der Verlassenschaft nach F. B., geb. ...1955, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Q. R., LL.M., dieser vertreten durch Rechtsanwalts GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, Gruppe Technische Ersatzmaßnahmen, vom 08.01.2024, Zl. ...9-2017, mit welchem dem Eigentümer der Liegenschaft in Wien, D.-weg, gemäß § 11 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Kosten für die Durchführung der mit Vollstreckungsverfügung vom 21.02.2018, Aktenzahl ident, angeordneten Ersatzvornahme vorgeschrieben wurden, ergeht das Ersuchen, nachfolgende Frage binnen einer Frist von 14 Tagen zu beantworten:„In Angelegenheit der Beschwerde der Verlassenschaft nach F. B., geb. ...1955, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Q. R., LL.M., dieser vertreten durch Rechtsanwalts GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, Gruppe Technische Ersatzmaßnahmen, vom 08.01.2024, Zl. ...9-2017, mit welchem dem Eigentümer der Liegenschaft in Wien, D.-weg, gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Kosten für die Durchführung der mit Vollstreckungsverfügung vom 21.02.2018, Aktenzahl ident, angeordneten Ersatzvornahme vorgeschrieben wurden, ergeht das Ersuchen, nachfolgende Frage binnen einer Frist von 14 Tagen zu beantworten:

1)In der Beschwerde der Verlassenschaft nach F. B. wird ausgeführt, dass Herr Baumeister Ing. J. E. nicht berechtigt gewesen sei, Stundensätze, welche höher als EUR 88,06 waren, zu verrechnen.

In ihrer Stellungnahme vom 28.5.2024 verwies die Magistratsabteilung 25 darauf, dass die teilweise höheren, in Rechnung gestellten sich mit den jeweiligen Basiswerten der Jahre 2022 und 2023 decken.

Aus diesem Vorbringen vermag aus Sicht der Verwaltungsgerichts Wien noch nicht zwingend gefolgert zu werden, dass Herr Baumeister Ing. J. E. aufgrund des mit ihm seitens der Stadt Wien geschlossenen Vertrags zur Anhebung dieser Stundensätze befugt gewesen ist. Es wird daher ersucht, aus dem mit Herrn Baumeister Ing. J. E. geschlossenen Vertrag die Bestimmung anzuführen, aus welcher sich diese Befugnis ergibt. Zugleich möge dieser Vertrag als Beilage beigeschlossen werden.

2)In ihrer Stellungnahme vom 28.5.2024 gab die Magistratsabteilung 25 zur Bestreitung der Berechtigtheit der Verrechnung der Kosten für die In-Stand-Setzung der Kellertüre sowie auch der Kosten für das Umräumen des Kellers an, dass diese Leistungen erforderlich waren, zumal die „Schließen“ des Gewölbes unter der Terrasse nicht mehr vorhanden gewesen seien, und daher neu angebracht werden mussten.

Dazu ergeht als erstes die Anfrage, aufgrund welches der der sechs Auftragspositionen des Bauauftrags vom 16.11.2015, GZ MA 37/...8-2014-1, sich ergibt,

1)dass das Gewölbe unter der Terrasse die gegenständlichen in weiterer Folge angebrachten „Schließen“ aufweisen muss, und
2)dass die Nichtanbringung dieser Schließen unter einem der in diesem Bauauftrag angeführten, aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu hebender Mängel zu subsumieren ist, und
3)die Anbringung dieser „Schließen“ aufgrund der gesetzlichen Vorgaben geboten bzw. für die Eigentümer verpflichtend gewesen war.

In diesem Zusammenhang möge auch angegeben werden, was unter „Schließen“ zu verstehen ist.

Auch erfolgt die Aufforderung darzustellen, ob bzw. bejahendenfalls wo sich der Auftrag zur Sanierung des Kellerbereichs, insbesondere verbunden mit der Anbringung dieser „Schließen“ in der Ausschreibung bzw. im Ausschreibungszuschlag, daher insbesondere in der konkreten Beauftragung der I. GmbH, findet. Dies möge auch entsprechend belegt werden.Auch erfolgt die Aufforderung darzustellen, ob bzw. bejahendenfalls wo sich der Auftrag zur Sanierung des Kellerbereichs, insbesondere verbunden mit der Anbringung dieser „Schließen“ in der Ausschreibung bzw. im Ausschreibungszuschlag, daher insbesondere in der konkreten Beauftragung der römisch eins. GmbH, findet. Dies möge auch entsprechend belegt werden.

3)Insbesondere mit diesem Vorbringen und anderen Ausführungen, wie etwa zu den gebotenen Arbeiten im Hinblick auf Fenster- bzw. Terrassentüren, brachte die Magistratsabteilung 25 zumindest implizit vor, dass diese in weiterer Folge erfolgten Leistungen zum Zeitpunkt der Ausschreibungserstellung noch nicht vorhersehbar gewesen waren, und deren Notwendigkeit sich erst im Zuge der Bauarbeiten erwiesen habe.

Es ergeht daher der Auftrag aufzulisten, welche konkreten Bauleistungen, welche im Rahmen der gegenständlichen Ersatzvornahme erbracht worden sind, nicht bereits konkretisiert in der Bauausschreibung erfasst gewesen sind, sodass sich die die Notwendigkeit dieser jeweiligen Leistungserbringung erst im Zuge der Bauarbeiten erwiesen habe.

Zu jeder dieser „notwendigen“ Leistungen ist sodann anzuführen, aus welchem Grunde diese jeweilige Leistung unbedingt notwendig war, um eine der in den Punkten 1) bis 6) des oa. Bauauftragbescheids vorgeschriebenen Leistungen zu erbringen.

Wenn alle oder einige dieser „notwendigen“ Leistungen nicht unbedingt erforderlich gewesen sind, um eine der in den Punkten 1) bis 6) des oa. Bauauftragbescheids vorgeschriebenen Leistungen zu erbringen, wird der Auftrag erteilt anzugeben, ob es eine gesetzliche Vorschrift gibt, welche den Eigentümer zu dieser Leistung verpflichtet; wobei bejahendenfalls dies entsprechend dokumentiert zu begründen ist. Auch möge diesfalls ausgeführt werden, warum dennoch diese „notwendige“ Leistung unter eine der in den Punkten 1) bis 6) des oa. Bauauftragbescheids vorgeschriebenen Leistungen zu subsumieren ist.

4)Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass die an Fenstern und Fenster- bzw. Terrassentüren erbrachten Leistungen nicht notwendig gewesen seien, zumal diese keine (verpflichtend zu behebenden) Mängel aufgewiesen hatten.

Es ergeht daher der Auftrag darzustellen, in welchem konkreten Zustand die Fenster zum Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahmearbeiten gewesen sind. Weiters möge angegeben werden, aus welchem Grund welche der Fenster und Fenster- bzw. Terrassentüren in welchem Umfang als derart schadhaft eingestuft wurden, dass deren Mängel unbedingt und verpflichtend vom Eigentümer zu beheben waren.

Zur obangeführten Fragstellung dahingehend, inwiefern die Mängel der Gestalt waren, dass aufgrund des Gesetzes der Eigentümer zu den jeweiligen Mangelbehebungen verpflichtet gewesen war, möge die jeweilige Gesetzesgrundlage angeführt werden, zumal das Wort „notwendig“ sich denkmöglich nur auf Mängel beziehen kann, welche derart gravierend sind, dass der Hauseigentümer kraft Gesetzes zu deren Behebung verpflichtet ist.

Auch möge erklärt werden, warum insbesondere in Anbetracht der Ausführungen von Herrn Ing. E. in seinem Bericht, wonach die Fenstertüren vom gegenständlichen Bauauftrag nicht erfasst seien, davon ausgegangen wurde, dass diese Fenster- und Terrassentüren vom Bauauftrag bzw. von der Ausschreibung erfasst sind.

Auch erfolgt die Aufforderung darzustellen, wo sich der Auftrag zur Sanierung der Fenster- bzw. Terrassentüren in der Ausschreibung bzw. im Ausschreibungszuschlag, daher insbesondere in der konkreten Beauftragung der H. GmbH & Co KG, findet. Dies möge auch entsprechend belegt werden.

Klargestellt wird, dass diese Fragen sich nicht nur auf die Außenfenster, sondern auch auf die Innenfenster beziehen, welche laut Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls erneuert bzw. ausgetauscht worden sind. Insbesonders im Hinblick auf die Innenfenster möge auch bekannt gegeben werden, welche konkreten Arbeiten im Hinblick auf die Fenster vorgenommen wurde, daher insbesondere in welchem Umfang ein Austausch anstelle einer „Reparatur“ erfolgt ist.

Auch erfolgt die Aufforderung darzustellen, ob bzw. bejahendenfalls wo sich der Auftrag zur Sanierung bzw. zum Austausch der Fenster (insbesondere Innenfenster) in der Ausschreibung bzw. im Ausschreibungszuschlag, daher insbesondere in der konkreten Beauftragung der H. GmbH & Co KG, findet. Dies möge auch entsprechend belegt werden.

5)Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass die an Fenstergittern erbrachten Leistungen nicht notwendig gewesen seien, zumal diese keine (verpflichtend zu behebenden) Mängel aufgewiesen hatten.

Es ergeht daher der Auftrag darzustellen, in welchem konkreten Zustand die Fenstergitter zum Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahmearbeiten gewesen sind. Weiters möge angegeben werden, aus welchem Grund die Fenstergitter in welchem Umfang als derart schadhaft eingestuft wurden, dass deren Mängel unbedingt und verpflichtend vom Eigentümer zu beheben waren.

Zur obangeführten Fragstellung dahingehend, inwiefern die Mängel der Gestalt waren, dass aufgrund des Gesetzes der Eigentümer zu den jeweiligen Mangelbehebungen verpflichtet gewesen war, möge die jeweilige Gesetzesgrundlage angeführt werden, zumal das Wort „notwendig“ sich denkmöglich nur auf Mängel beziehen kann, welche derart gravierend sind, dass der Hauseigentümer kraft Gesetzes zu deren Behebung verpflichtet ist.

Auch möge angegeben werden, ob bzw. allenfalls aus welchen Überlegungen die Sanierung der Fenstergitter unter eine der in den Punkten 1) bis 6) des oa. Bauauftragbescheids vorgeschriebenen Leistungen zu subsumieren ist.

Auch erfolgt die Aufforderung darzustellen, ob bzw. bejahendenfalls wo sich der Auftrag zur Sanierung der Fenstergitter in der Ausschreibung bzw. im Ausschreibungszuschlag, daher insbesondere in der konkreten Beauftragung der H. GmbH & Co KG, findet. Dies möge auch entsprechend belegt werden.

6)Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass die Kellertüre zu Beginn der Ersatzvornahmearbeiten nicht derart schadhaft gewesen sei, dass deren Instandsetzung gesetzlich geboten gewesen sei.

Es ergeht daher der Auftrag darzustellen, in welchem konkreten Zustand die Kellertüre zum Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahmearbeiten gewesen sind. Weiters möge angegeben werden, aus welchem Grund diese Kellertüre in welchem Umfang als derart schadhaft eingestuft wurde, dass deren Mängel unbedingt und verpflichtend vom Eigentümer zu beheben war.

Zur obangeführten Fragstellung dahingehend, inwiefern die Mängel der Gestalt waren, dass aufgrund des Gesetzes der Eigentümer zur Sanierung der Kellertüre verpflichtet gewesen war, möge die jeweilige Gesetzesgrundlage angeführt werden.

Auch möge angegeben werden, ob bzw. allenfalls aus welchen Überlegungen die Sanierung der Kellertüre unter eine der in den Punkten 1) bis 6) des oa. Bauauftragbescheids vorgeschriebenen Leistungen zu subsumieren ist.

Auch erfolgt die Aufforderung darzustellen, ob bzw. bejahendenfalls wo sich der Auftrag zur Sanierung der Kellertüre in der Ausschreibung bzw. im Ausschreibungszuschlag, daher insbesondere in der konkreten Beauftragung der H. GmbH & Co KG, findet. Dies möge auch entsprechend belegt werden.

7)Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass die Geländer zu Beginn der Ersatzvornahmearbeiten nicht derart schadhaft gewesen seien, dass deren Instandsetzung gesetzlich geboten gewesen sei.

Es ergeht daher der Auftrag darzustellen, in welchem konkreten Zustand die Geländer zum Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahmearbeiten gewesen sind. Weiters möge angegeben werden, aus welchem Grund diese Geländer in welchem Umfang als derart schadhaft eingestuft wurde, dass deren Mängel unbedingt und verpflichtend vom Eigentümer zu beheben war.

Zur obangeführten Fragstellung dahingehend, inwiefern die Mängel der Gestalt waren, dass aufgrund des Gesetzes der Eigentümer zur Sanierung der Geländer verpflichtet gewesen war, möge die jeweilige Gesetzesgrundlage angeführt werden.

Auch möge angegeben werden, ob bzw. allenfalls aus welchen Überlegungen die Sanierung der Geländer unter eine der in den Punkten 1) bis 6) des oa. Bauauftragbescheids vorgeschriebenen Leistungen zu subsumieren ist.

Auch erfolgt die Aufforderung darzustellen, ob bzw. bejahendenfalls wo sich der Auftrag zur Sanierung der Geländer in der Ausschreibung bzw. im Ausschreibungszuschlag, daher insbesondere in der konkreten Beauftragung der H. GmbH & Co KG, findet. Dies möge auch entsprechend belegt werden.“ Diese Anfrage wurde seitens der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 12.9.2024 wie folgt beantwortet: „Zum Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 27.8.2024 Zl.: GW-107/042/7814/2024-9 wird durch die Technische Stadterneuerung wie folgt geantwortet:

Ad 1) Stundensatz BM Ing. J. E.

BM E. wurde auf Basis seines Angebots vom 18. März 2021 beauftragt (geprüftes Angebot siehe im elektronischen Akt unter Subzahl (im Folgenden SZ) 39). Darin ist festgehalten, dass der Zeitaufwand nach dem jeweils gültigen Basiswert für ZT-Leistungen vergütet wird. Mit Beginn der Arbeiten betrug dieser € 88,06/Stunde und erhöhte sich für die betroffenen Folgejahre bis auf € 99,57 (Beilage 1).

Der Auftrag wurde mit 26. April 2021 erteilt (Auftragsscheiben SZ 42).

Ad 2) Gewölbeinstandsetzung/Schließen Der Begriff Schließen bezeichnet sogenannte Zugbänder, die den horizontalen Gewölbekräften (Schub) entgegenwirken. Vor der Erfindung des Stahlbetons war es mit den vorhandenen mineralischen Baumaterialen nicht möglich, nennenswerte Zugkräfte aufzunehmen. Aus diesem Grund wurden z.B. die Decken von Wohngeschoßen von Gründerzeithäusern aus Holz hergestellt, da Holz in der Lage ist, auch Zugkräfte aufzunehmen.

Wo mit einer Feuchtigkeitsbelastung, wie bei Kellergeschoßen, zu rechnen war, wurden daher Gebäudedecken durch Gewölbe ausgebildet. In der Gewölbekonstruktion treten auf das Baumaterial (im Regelfall gebrannte Ziegel) nur Druckkräfte auf.

Besonderer Bedeutung kommt dabei aber der Ableitung der nach der Außenseite wirkenden Horizontalkräfte zu. So stützt sich ein Kellergewölbe seitlich gegen das Erdreich ab. Fehlt aber, wie im gegenständlichem Fall, ein massives seitliches Widerlager, so werden zur Standfestigkeit des Gewölbes etwa im Bereich des Übergangs des Gewölbes zum aufgehenden Mauerwerk Zugbänder aus Metall eingearbeitet, die das Gewölbe zusammenspannen und somit ein seitliches Abgleiten der Ziegel verhindern.

Die Terrasse wies von ihrer Konstruktion eine unbewehrte Betondecke als abschließende Oberfläche auf, die sich über die einzelnen Gurtbögen (Ziegelgewölbe) spannte. Aufgrund der offensichtlich durch den Eigentümer entfernte Schließen, haben die Gurtbögen nachgegeben und wies die unbewehrte Betondecke durchgehende Risse auf, die teilweise eine Breite von mehreren Zentimetern aufwiesen. Durch das Nachgeben der Gurtbögen war auch die Betondecke in den betroffenen Teilen abgesunken.

Die gesamte Deckenkonstruktion war daher als statisch nicht mehr tragfähig einzustufen.

In sinngemäßer Beantwortung der unter 2)1) bis 2)3) gestellten Fragen kann zusammenfassend ausgeführt werden, dass die Wiederherstellung/das Vorhandensein der Schließen für den Punkt 2) des gegenständlichen Bauauftrages notwendig war, um die Terrasse an der Front G.-gasse niederschlagsdicht instandsetzen zu lassen, da die Terrassenfläche sonst nicht ausreichend tragfähig bzw. einsturzgefährdet gewesen wäre.

Die mangelhafte statische Situation trat vollumfänglich erst im Zuge der Arbeiten zu Tage, sodass die Beauftragung der Zusatzleistung mit Auftragsschreiben der MA 25 vom 6.2.2023 auf Basis der geprüften 1. Mehrkostenforderung vom 25.1.2024 (SZ 171) an die Baufirma I. GmbH erfolgte (SZ 179). Die mangelhafte statische Situation trat vollumfänglich erst im Zuge der Arbeiten zu Tage, sodass die Beauftragung der Zusatzleistung mit Auftragsschreiben der MA 25 vom 6.2.2023 auf Basis der geprüften 1. Mehrkostenforderung vom 25.1.2024 (SZ 171) an die Baufirma römisch eins. GmbH erfolgte (SZ 179).

Ad 3) Vorhersehbarkeit und Notwendigkeit von Leistungen (insbesondere Fenster) Im Zusammenhang mit der Instandsetzung der Fenster (Pkt. 6. der Vollstreckungsverfügung - SZ 11) wurde auf Basis des im behördlichen Auftrag erstellten Leistungsverzeichnis eine Nettosumme von rd. € 113.000,- durch die Fa. H. GmbH & Co KG angeboten (SZ 117).

In diesem Leistungsverzeichnis waren auch Positionen enthalten, welche die Instandsetzung der Fenstertüren zur Terrasse an der Front G.-gasse betrafen. Wie auch bereits in unserer Stellungnahme im Zuge der Übersendung der Beschwerde an das VGW bzw. unserer Stellungnahme vom 30.8.2024 zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 7.8.2024 ausgeführt, war für die Technische Stadterneuerung – MA25 zum Zeitpunkt der Ausschreibung noch nicht abschließend geklärt, ob die Fenstertüren aus dem Spruch der Vollstreckungsverfügung zu subsummieren sind.

Daher wurde der BM Ing. E. angewiesen, diese Leistungen in der Ausschreibung nur als Eventualpositionen aufzunehmen. Das bedeutet, dass die Bieter diese Leistung auszupreisen haben, aber die Preise nicht in der Gesamtsumme ausgewiesen werden.

Nach Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, dass die Fenstertüren von der Vollstreckungsverfügung umfasst sind, erfolgte für diese Leistung, die mit einer Nettosumme von rd. € 14.200,- angeboten wurde, mit gesonderten Schreiben vom 20.2.2023 die Beauftragung der Instandsetzung der Fenstertüren an die Fa. H. GmbH & Co KG (SZ 187).

Die verrechnete Gesamtleistung durch die Fa. H. GmbH & Co KG ergab eine Nettosumme von knapp über € 121.000,- (SZ 290). Daraus ist ersichtlich, dass die verrechnete Gesamtleistung rund 5% unter der Angebotssumme (netto) von rd. € 127.000,- (€ 113.000,- + € 14.000,-) geblieben ist. Da es sich nicht um ein Pauschalangebot gehandelt hat, sondern die Preisbildung und damit auch die Abrechnung nach den ausgeschriebenen Positionen erfolgte, ergibt sich, dass im Wesentlichen der ursprünglich im Rahmen der Ausschreibung angenommene Leistungsumfang nahezu deckungsgleich zur tatsächlichen Umsetzung gekommen ist.

Wenn nun die Beschwerdeführerin vermeint, dass einige Fenster keine verpflichtend zu behebende Mängel aufgewiesen haben, so wäre von ihrer Seite substantiiert darzulegen, warum sie zu dieser Ansicht gelangt.

Die Behörde hat ihrerseits eine detaillierte Aufnahme jedes Fensters durchgeführt und der Ausschreibung zu Grunde gelegt. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Ausschreibungsunterlagen für die Tischlerarbeiten (SZ 95). Darin ist die planlich dargestellte Ansicht des Gebäudes enthalten, worauf zu jedem Fenster eine Zahl eingetragen ist, die sich als PIN bezeichnet zu den betreffenden Fensterpositionen im Langtextverzeichnis der Ausschreibung wiederfindet. Darüber hinaus übermitteln wir Ihnen die durch BM Ing. E. getätigten Aufnahmen für die Erstellung der Fensterausschreibungen (Beilage 2 und Beilage 3) Hinsichtlich des Auftrages an die Fa. K. GmbH betreffen die ausgeschriebenen Leistungen die Spruchpunkte „2) Die Terrasse an der Front G.-gasse ist niederschlagsdicht instandsetzen zu lassen“ und zwar im Hinblick auf das Aufbringen der bituminösen Abdichtung samt Anschlussverblechungen sowie die Hängerinne. „3) Am gesamten Gebäude sind sämtliche Verblechungen bauordnungsgemäß instandsetzen zu lassen“ „4) Alle vier Rauchfangköpfe sind bauordnungsgemäß sanieren und verputzen zu lassen“ „5) Das Dach ist niederschlagsdicht instand zu setzen“ Dazu ist festzuhalten, dass die Angebotssumme (netto) der Fa. K. GmbH rd. € 75.000,- betrug (SZ 92).

Die Schlussrechnung der Fa. K. GmbH beläuft sich netto auf € rd. 80.000,- (SZ 288). Daraus errechnet sich eine Überschreitung der ursprünglichen Angebotssumme von rd. 7%, was im Falle von Bauleistungen im Sanierungsbereich im üblichen Rahmen liegt und im gegebenen Fall auch nachvollziehbar ist.

Die Aufteilung der Schlussrechnung der Fa. K. GmbH (SZ 288) ergibt eine Abrechnungssumme auf das ursprüngliche Leistungsverzeichnis (Haupt-LV) von netto rd. € 52.000,- (anstelle der angebotenen € 75.000,-) und netto rd. 28.000,- an Mehrkostenforderungen.

Von diesen Mehrkostenforderungen entfallen netto € 24.000,- für das geänderte Leistungsbild aufgrund der verstärkt schadhaften Dachdeckung im Bereich des Traktes entlang des D.-weg, was ein Übersteigen des Daches als nicht mehr zielführend zuließ, sondern eine Neueindeckung erforderlich machte. Weiters wiesen einzelne Tragelemente des Dachstuhls eine derartige statische Schädigung auf, dass für die niederschlagsdichte Instandsetzung deren Austausch unumgänglich war.

Im Gegenzug wurden auch Leistungen obsolet, was eine Reduktion der ursprünglich ausgeschriebenen Leistungen in fast derselben Höhe zur Folge hatte.

Die 2. und 3. Mehrkostenforderung betreffen Leistungen, die mit der niederschlagsdichten Instandsetzung der Terrasse (Spruchpunkt 2) in Zusammenhang stehen.

Ad Notwendigkeit von Arbeiten im Rahmen eines Bauauftrages Die Notwendigkeit eines Bauauftrages in Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit eines Bauwerkes oder Bauteils ergibt sich aus den Bestimmungen des § 129 (2) der Bauordnung für Wien. Die Notwendigkeit eines Bauauftrages in Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit eines Bauwerkes oder Bauteils ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragraph 129, (2) der Bauordnung für Wien.

Daraus ist abzuleiten, dass ein Bauwerk oder Bauwerksteile einer laufenden Instandhaltung unterzogen werden müssen.

Wenn es nun ein verpflichteter Eigentümer auf eine Ersatzvornahme ankommen lässt, sind diese Leistungen durch die Behörde zwangsweise umzusetzen. Der Behörde ist jedweder Ermessensspielraum für die Qualität der Leistung, der von den gültigen Normen und Vorschriften für die technische Umsetzung der Leistungen abweicht, verwehrt.

Beispielhaft sei dazu angeführt, dass es dem Eigentümer bei eigener Beauftragung durchaus möglich wäre, einen Fassadenverputz zu akzeptieren, der von der Ebenheit der Ausführung nicht der Norm entspricht. Im Gegensatz dazu ist bei behördlicher Durchführung dieses Ermessen nicht gegeben, da im behördlichen Dazwischentreten die gültigen Normen und sonstigen Bestimmungen nicht relativiert werden können, da unvertretbare Handlungen an individuelle und unersetzbare Entscheidungen anknüpfen, die ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängen.

So ist im Falle einer Ersatzvornahme z.B. bei jedem Fenster zu beurteilen, ob z.B. Fehlstellen beim Anstrich vorhanden sind. Bereits mit einem derartigen Mangel ist eine Instandsetzung im Rahmen einer Ersatzvornahme, durch zumindest Ergänzung des Anstrichs geboten, da ansonsten eine weitere Schädigung des Holzmaterials durch eindringende Feuchtigkeit auftreten könnte.

Zu der Thematik Fenstergitter verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 30.8.2024 zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 7.8.2024. Darüber hinaus, wäre auch eine Zuordnung der Fenstergitter zum Instandsetzungsauftrag gem. Pkt. 1 (Fassadeninstandsetzung) zulässig, da die Fenstergitter durchaus als Teil der Schaufläche (Fassade) subsummiert werden können.

Zu der Wiederherstellung der Kellertüre wird angemerkt, dass diese bei Beginn der Arbeiten nicht (mehr) vorhanden war.“ Zudem ergingen mit hg. Schreiben vom 27.8.2024 nachfolgende Anfragen an die 1) die H. GmbH & Co KG, 2) die K. GmbH, 3) die I. GmbH und 4) Herrn Baumeister Ing. J. E.:Zudem ergingen mit hg. Schreiben vom 27.8.2024 nachfolgende Anfragen an die 1) die H. GmbH & Co KG, 2) die K. GmbH, 3) die römisch eins. GmbH und 4) Herrn Baumeister Ing. J. E.:

1)In der Beschwerde der Verlassenschaft nach F. B. wird ausgeführt, dass Herr Baumeister Ing. J. E. nicht berechtigt gewesen sei, Stundensätze, welche höher als EUR 88,06 waren, zu verrechnen.

In ihrer Stellungnahme vom 28.5.2024 verwies die Magistratsabteilung 25 darauf, dass die teilweise höheren, in Rechnung gestellten sich mit den jeweiligen Basiswerten der Jahre 2022 und 2023 decken.

Aus diesem Vorbringen vermag aus Sicht der Verwaltungsgerichts Wien noch nicht zwingend gefolgert zu werden, dass Herr Baumeister Ing. J. E. aufgrund des mit ihm seitens der Stadt Wien geschlossenen Vertrags zur Anhebung dieser Stundensätze befugt gewesen ist.

Es wird daher ersucht, aus dem mit Herrn Baumeister Ing. J. E. geschlossenen Vertrag die Bestimmung anzuführen, aus welcher sich diese Befugnis ergibt. Zugleich möge dieser Vertrag als Beilage beigeschlossen werden.

2)In ihrer Stellungnahme vom 28.5.2024 gab die Magistratsabteilung 25 zur Bestreitung der Berechtigtheit der Verrechnung der Kosten für die In-Stand-Setzung der Kellertüre sowie auch der Kosten für das Umräumen des Kellers an, dass diese Leistungen erforderlich waren, zumal die „Schließen“ des Gewölbes unter der Terrasse nicht mehr vorhanden gewesen seien, und daher neu angebracht werden mussten.

Dazu ergeht als erstes die Anfrage, aufgrund welches der der sechs Auftragspositionen des Bauauftrags vom 16.11.2015, GZ MA 37/...8-2014-1, sich ergibt,

1)dass das Gewölbe unter der Terrasse die gegenständlichen in weiterer Folge angebrachten „Schließen“ aufweisen muss, und
2)dass die Nichtanbringung dieser Schließen unter einem der in diesem Bauauftrag angeführten, aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu hebender Mängel zu subsumieren ist, und
3)die Anbringung dieser „Schließen“ aufgrund der gesetzlichen Vorgaben geboten bzw. für die Eigentümer verpflichtend gewesen war.

In diesem Zusammenhang möge auch angegeben werden, was unter „Schließen“ zu verstehen ist.

Auch erfolgt die Aufforderung darzustellen, ob bzw. bejahendenfalls wo sich der Auftrag zur Sanierung bzw. zum Austausch der Fenster (insbesondere Innenfenster) in der Ausschreibung bzw. im Ausschreibungszuschlag, daher insbesondere in der konkreten Beauftragung der H. GmbH & Co KG, findet. Dies möge auch entsprechend belegt werden.

3)Insbesondere mit diesem Vorbringen und anderen Ausführungen, wie etwa zu den gebotenen Arbeiten im Hinblick auf Fenster- bzw. Terrassentüren, brachte die Magistratsabteilung 25 zumindest implizit vor, dass diese in weiterer Folge erfolgten Leistungen zum Zeitpunkt der Ausschreibungserstellung noch nicht vorhersehbar gewesen waren, und deren Notwendigkeit sich erst im Zuge der Bauarbeiten erwiesen habe.

Es ergeht daher der Auftrag aufzulisten, welche konkreten Bauleistungen, welche im Rahmen der gegenständlichen Ersatzvornahme erbracht worden sind, nicht bereits konkretisiert in der Bauausschreibung erfasst gewesen sind, sodass sich die die Notwendigkeit dieser jeweiligen Leistungserbringung erst im Zuge der Bauarbeiten erwiesen habe.

Zu jeder dieser „notwendigen“ Leistungen ist sodann anzuführen, aus welchem Grunde diese jeweilige Leistung unbedingt notwendig war.

4)Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass die an Fenstern und Fenster- bzw. Terrassentüren erbrachten Leistungen nicht notwendig gewesen seien, zumal diese keine (verpflichtend zu behebenden) Mängel aufgewiesen hatten.

Es ergeht daher der Auftrag darzustellen, in welchem konkreten Zustand die Fenster zum Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahmearbeiten gewesen sind. Weiters möge angegeben werden, aus welchem Grund welche der Fenster und Fenster- bzw. Terrassentüren in welchem Umfang als schadhaft eingestuft wurden, und ob diese Mängel derart schwerwiegend einzustufen waren, dass diese Sanierungsarbeiten unbedingt geboten gewesen sind.

Auch möge erklärt werden, ob insbesondere in Anbetracht der Ausführungen von Herrn Ing. E. in seinem Bericht, wonach die Fenstertüren vom gegenständlichen Bauauftrag nicht erfasst seien, von der Ausschreibung auch die Fenster- bzw. Terrassentüren erfasst gewesen sind.

Auch erfolgt die Aufforderung darzustellen, wo sich der Auftrag zur Sanierung der Fenster- bzw. Terrassentüren in der Ausschreibung bzw. im Ausschreibungszuschlag, daher insbesondere in der konkreten Beauftragung der H. GmbH & Co KG, findet. Dies möge auch entsprechend belegt werden.

Klargestellt wird, dass diese Fragen sich nicht nur auf die Außenfenster, sondern auch auf die Innenfenster beziehen, welche laut Ausführungen der Beschwerdeführerin ebenfalls erneuert bzw. ausgetauscht worden sind. Insbesonders im Hinblick auf die Innenfenster möge auch bekannt gegeben werden, welche konkreten Arbeiten im Hinblick auf die Fenster vorgenommen wurde, daher insbesondere in welchem Umfang ein Austausch anstelle einer „Reparatur“ erfolgt ist.

Auch erfolgt die Aufforderung darzustellen, ob bzw. bejahendenfalls wo sich der Auftrag zur Sanierung bzw. zum Austausch der Fenster (insbesondere Innenfenster) in der Ausschreibung bzw. im Ausschreibungszuschlag, daher insbesondere in der konkreten Beauftragung der H. GmbH & Co KG, findet. Dies möge auch entsprechend belegt werden.

5)Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass die an Fenstergittern erbrachten Leistungen nicht notwendig gewesen seien, zumal diese keine (verpflichtend zu behebenden) Mängel aufgewiesen hatten.

Es ergeht daher der Auftrag darzustellen, in welchem konkreten Zustand die Fenstergitter zum Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahmearbeiten gewesen sind. Weiters möge angegeben werden, ob bzw. aus welchem Grund die Fenstergitter in welchem Umfang als schadhaft eingestuft wurden, und ob diese Mängel derart schwerwiegend einzustufen waren, dass diese Sanierungsarbeiten unbedingt geboten gewesen sind.

Auch erfolgt die Aufforderung darzustellen, ob bzw. bejahendenfalls wo sich der Auftrag zur Sanierung der Fenstergitter in der Ausschreibung bzw. im Ausschreibungszuschlag, daher insbesondere in der konkreten Beauftragung der H. GmbH & Co KG, findet. Dies möge auch entsprechend belegt werden.

6)Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass die Kellertüre zu Beginn der Ersatzvornahmearbeiten nicht derart schadhaft gewesen sei, dass deren Instandsetzung gesetzlich geboten gewesen sei.

Es ergeht daher der Auftrag darzustellen, in welchem konkreten Zustand die Kellertüre zum Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahmearbeiten gewesen sind. Weiters möge angegeben werden, ob bzw. aus welchem Grund diese Kellertüre in welchem Umfang als schadhaft eingestuft wurde, und ob diese Mängel derart schwerwiegend einzustufen waren, dass diese Sanierungsarbeiten unbedingt geboten gewesen sind.

Auch erfolgt die Aufforderung darzustellen, ob bzw. bejahendenfalls wo sich der Auftrag zur Sanierung der Kellertüre in der Ausschreibung bzw. im Ausschreibungszuschlag, daher insbesondere in der konkreten Beauftragung der H. GmbH & Co KG, findet. Dies möge auch entsprechend belegt werden.

7)Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass die Geländer zu Beginn der Ersatzvornahmearbeiten nicht derart schadhaft gewesen seien, dass deren Instandsetzung gesetzlich geboten gewesen sei.

Es ergeht daher der Auftrag darzustellen, in welchem konkreten Zustand die Geländer zum Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahmearbeiten gewesen sind. Weiters möge angegeben werden, aus welchem Grund diese Geländer in welchem Umfang als schadhaft eingestuft wurden, sowie ob diese Mängel derart schwerwiegend einzustufen waren, dass diese Sanierungsarbeiten unbedingt geboten gewesen sind.

Auch erfolgt die Aufforderung darzustellen, ob bzw. bejahendenfalls wo sich der Auftrag zur Sanierung der Geländer in der Ausschreibung bzw. im Ausschreibungszuschlag, daher insbesondere in der konkreten Beauftragung der H. GmbH & Co KG, findet. Dies möge auch entsprechend belegt werden.“ Diesen Stellungnahmeaufträgen wurde, von der Bekanntgabe jeweils eines informierten Vertreters abgesehen, nicht entsprochen.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 24.9.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung durchgeführten Verhandlungsprotokolls lauten: „Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte, insbesondere aller Gutachten und Einvernahmeprotokolle und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen) wird von den Parteien zugestimmt.

Auf die Verlesung des Aktes wird verzichtet.

Ausgehändigt wird der Schriftsatz der belangten Behörde vom 16.09.2024 samt Beilagenkonvolut an die Beschwerdeführerinvertreterin.

Der Verhandlungsleiter weist darauf hin, dass die geladenen Zeugen zum Zwecke der Beantwortung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Einwendungen im Rahmen der Erörterung dieser Einwendungen geladen wurden. Der Zweck der Ladung bestand daher nicht darin, die Zeugen zu widerstreitenden Behauptungen zu befragten, sondern unter Hilfe der Zeugen den wahren Sachverhalt zu ermitteln.

Die Parteien stimmen aufgrund dieser Sonderkonstellation zu, dass der erschienene Zeuge nicht einzeln einvernommen wird, sondern schon zu Beginn der Verhandlung als Auskunftsperson in den Saal geholt wird. Allfällige Fragen können die Parteien jederzeit an diesen Zeugen stellen.

Aufgerufen wird daher:

1)Zeuge: S. T. (…) „Ich bin Angestellter der Firma I. GmbH. Diese Gesellschaft war mit den Baumeisterarbeiten beauftragt. Dies waren die Fassadeninstandsetzung, Teile der Terrasseninstandsetzung (Deckenabbruch, Deckenwiederherstellung, Kellergewölbesicherung [Metallschliessenanbringung], provisorische Stützmaßnahme, Geländerabmontage, Schlosserarbeiten am Geländer [es wurde ein neues Geländer hergestellt], Geländermontage).„Ich bin Angestellter der Firma römisch eins. GmbH. Diese Gesellschaft war mit den Baumeisterarbeiten beauftragt. Dies waren die Fassadeninstandsetzung, Teile der Terrasseninstandsetzung (Deckenabbruch, Deckenwiederherstellung, Kellergewölbesicherung [Metallschliessenanbringung], provisorische Stützmaßnahme, Geländerabmontage, Schlosserarbeiten am Geländer [es wurde ein neues Geländer hergestellt], Geländermontage).

Auf der gegenständlichen Baustelle war ich übergeordneter Projektleiter.

Der Verhandlungsleiter trägt die einzelnen Einwendungspunkte vor und beginnt mit der Erörterung dieser Punkte:

I) von Herrn Baumeister Ing. J. E. verrechnete Stundensätze:römisch eins) von Herrn Baumeister Ing. J. E. verrechnete Stundensätze:

In der Verhandlung kommt hervor, dass die Beilage 1 des Schriftsatzes vom 12.9.2024 (Honorarrichtlinie für Ziviltechnikerleistungen) nicht völlig ausgedruckt wurde. Es erfolgt ein völliger Ausdruck, wobei einer zum Akt als Beilage 1) genommen wird und der andere an die Beschwerdeführerinvertreterin ausgehändigt wird.

Der Verhandlungsleiter trägt die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde vor.

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin verweist auf eine allenfalls zu erstattende Replik.

II) Instandsetzung der Kellertüre:römisch zwei) Instandsetzung der Kellertüre:

Der Verhandlungsleiter trägt die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde, insbesondere dass zum Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahmearbeiten gar keine Kellertüre vorhanden gewesen sei, vor.

Im Hinblick auf das Vorbringen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahmearbeiten gar keine Kellertüre vorhanden gewesen ist, wird der Behördenvertreter angefragt, welche konkreten Leistungen im Hinblick auf die Kellertüre erbracht wurden, und durch welche Kostenpositionen diese konkreten Leistungen erfasst wurden.

Der Behördenvertreter bringt vor: „Zum Baubeginn war nur ein Kellertürflügel vorhanden. Verwiesen wird auf die Beilage 1 des Beschwerdeführerschriftsatzes, auf dem nur ein Flügel zu sehen ist. Da die Baustelle nicht unversperrt verlassen werden soll, wurde aus Brettern und Staffeln ein zweiter Flügel hergestellt und ein Schloss angebracht.“ Die Beschwerdeführerinvertreterin führt aus, dass der Keller sehr wohl versperrt gewesen war, zumal - wie auf dem Foto der Beilage 1 ersichtlich - die angebliche nicht vorhandene zweite Flügeltüre ein Flügel aus Metall gewesen ist, durch welchen der Zugang gemeinsam mit der vorhandenen Holzflügeltor unterbunden werden konnte. Der Grund für diese Maßnahme war, auf diese Weise eine Durchlüftung des Kellers zu optimieren.

Dazu bringt der Zeuge vor, dass diese allgemeine Meinung bautechnisch widersinnig ist, da auf diese Weise auch ungehindert Niederschlag eindringen kann. Zudem wird dann dadurch die Kondenswasserbildung im Sommer im Keller verstärkt.

III) Schließen:römisch drei) Schließen:

Der Verhandlungsleiter trägt die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zur Notwendigkeit der Wiederanbringung von Schließen zum Zwecke der Sicherung der Gebäudedichtheit vor Niederschlagswässern vor.

Der Behördenvertreter wird angefragt, welche konkreten Leistungen im Hinblick auf die Anbringung der Schließen erbracht wurden, und durch welche Kostenpositionen diese konkreten Leistungen erfasst wurden.

Der Behördenvertreter bringt vor: „Es war ersichtlich, dass im Bereich der nunmehr angebrachten Schliessen schon früher einmal Schliessen angebracht gewesen waren, welche auch schon dem Zweck gedient hatte, die Außenmauer vor einem Wegstürzen abzusichern. Zu Beginn der Bauarbeiten war diese Mauer umsturzgefährdet, da durch das Fehlen der Schliessen der Gegenzug zum Druck, den das auf der Mauer erliegende Gewölbe aufbaute, fehlte.

Im Falle des Umbruchs der Mauer, wäre diese umgestürzt und damit auch die Instandsetzung der Fassade dieser Mauer verunmöglicht worden. Diese Außenmauer, welche durch die Schliessenanbringungen vor dem Umstürzen gesichert wurde, lag außerhalb des Wohngebäudes. Von dieser Mauer ging ein Gewölbe weg zum Wohngebäude, wobei über dem Gewölbe eine Terrasse angebracht war, durch welche Niederschlag drang.

Diese gestützte Außenmauer wies teilweise keinen Verputz auf, so dass bei Regenfall die Mauer durchnässt wurde, und damit die Gefahr einer Einsturzgefahr alleine aufgrund dieses Umstandes herbeigeführt wurde.

Durch diese Schliessenanbringungen wurde daher der Umsturz der Mauer gesichert und damit auch weiterhin der erste Auftragspunkt der Fassadeninstandssetzung im Hinblick auf diese Mauer gesichert.

Weiters wäre durch den Umsturz der Mauer auch die Terrasse zumindest einsturzgefährdet gewesen bzw. eingestürzt, womit auch die Umsetzung des zweiten Auftragspunktes, nämlich die Herstellung einer Niederschlagsabdichtung unmöglich gewesen wäre.

Die Herstellung der Schliessen war daher erforderlich, um die ersten beiden Auftragspunkte in weiterer Folge umzusetzen.

IV) Geländer:römisch vier) Geländer:

Der Verhandlungsleiter trägt die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zur Notwendigkeit der Leistungen im Hinblick auf die Geländer vor.

Der Behördenvertreter wird angefragt, welche konkreten Leistungen im Hinblick auf die Geländer erbracht wurden, und durch welche Kostenpositionen diese konkreten Leistungen erfasst wurden.

Der Behördenvertreter bringt vor: „Bei der Ausschreibung war lediglich eine Sanierung des bestehenden Geländers angedacht, sodass die Ausschreibungsposition 3104 entsprechend ausgeschrieben wurden. Die Firma I. GmbH legte ein Angebot für die Geländerarbeiten und die Schliessenanbringung mit 22.893,57€. Letztlich war es wirtschaftlicher, statt einer Geländersanierung eine Neugeländerherstellung vorzunehmen. Aus Kulanzgründen verrechnete das Unternehmen nicht mehr. Da aber das Geländer tatsächlich nur 31,45m lang war, wurden „lediglich“ (unter Nichtberücksichtigung für die Kosten der Schliessenanbringung) 19.193,72€ in Rechnung gestellt. Alle Preise netto. „Bei der Ausschreibung war lediglich eine Sanierung des bestehenden Geländers angedacht, sodass die Ausschreibungsposition 3104 entsprechend ausgeschrieben wurden. Die Firma römisch eins. GmbH legte ein Angebot für die Geländerarbeiten und die Schliessenanbringung mit 22.893,57€. Letztlich war es wirtschaftlicher, statt einer Geländersanierung eine Neugeländerherstellung vorzunehmen. Aus Kulanzgründen verrechnete das Unternehmen nicht mehr. Da aber das Geländer tatsächlich nur 31,45m lang war, wurden „lediglich“ (unter Nichtberücksichtigung für die Kosten der Schliessenanbringung) 19.193,72€ in Rechnung gestellt. Alle Preise netto.

Letztlich erfolgte daher eine Abmontage des Altgeländers, dessen Entsorgung, die Neuherstellung eines Geländers und die Neuanbringung.

Das angetroffene Altgeländer war aus den nachfolgenden Gründen sanierungsbedürftig:

Dem Grunde nach war das Geländer nicht mehr standsicher. Die Fußbefestigungen oder Fußpunkte waren stark angerostet bzw. durchrostet, somit die Standsicherheit nicht mehr gegeben. Weiters waren vereinzelte Teile der Geländerkonstruktion durch- bzw. angerostet.

Unter dem Geländer befand sich die Terrasse, welche laut Auftrag Nummer 2 niederschlagsdicht instand zu setzen war. Um diese Instandsetzung vorzunehmen, war zwingend die Entfernung des Geländers erforderlich.

Diese Instandsetzung erfolgte insoweit, als der Aufbeton über dem Gewölbe abgestemmt wurde. Zwischen diesem Aufbeton und dem Gewölbe befanden sich unter anderem Schotteraufschüttungen oder aber ähnliche Auffüllungen. Der Aufbeton war kein Stahlbeton.

Das teilweise eingestürzte Gewölbe wurde erneuert.

Daraufhin wurde ein neuer Aufbeton aufgetragen, dieser war stahlbewehrt.

Sodann wurden die Geländerstehergrundplatten für das Geländer montiert. Sodann erfolgte eine Spenglereinfassung und bituminöse Abdichtung dieser Platten.

Über diesem Aufbeton wurde eine Feuchtigkeitsabdichtung mit Bitumenbahnen aufgetragen. Die Ränder der Terrassenabschlüsse wurden durch einen Spengler mit verzinktem Blech eingefasst.

Sodann wurden die Steher aufgebracht und die Geländerkonstruktion errichtet.

Über das Bitumen wurde Sandschotter aufgebracht.

Auch im Falle der nicht neuen Herstellung des Geländers wären daher nachfolgende Positionen zu begleichen gewesen:

3104 88A 3104 88C 3104 88D 3104 88F 3104 99A Das wären Kosten von 13356,60€ gewesen.

Die Ersparnis wäre daher im Bereich von EUR 5837,12 gelegen.

Alle Beträge netto.“ V) Leistungen im Hinblick auf Fenster und Terrassentüren:römisch fünf) Leistungen im Hinblick auf Fenster und Terrassentüren:

Der Verhandlungsleiter trägt die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zur Notwendigkeit der Leistungen im Hinblick auf Fenster und Terrassentüren vor.

V.1) Der Behördenvertreter wird angefragt, welche konkreten Leistungen im Hinblick auf jedes der Fenster und jede Terrassentüre erbracht wurden, und durch welche Kostenpositionen diese konkreten Leistungen erfasst wurden.römisch fünf.1) Der Behördenvertreter wird angefragt, welche konkreten Leistungen im Hinblick auf jedes der Fenster und jede Terrassentüre erbracht wurden, und durch welche Kostenpositionen diese konkreten Leistungen erfasst wurden.

Der Behördenvertreter bringt vor: „Die Behörde hat Herrn Baumeister Ing. E. mit der Feststellung der notwendigen Leistungen und der Abrechnung beauftragt. Es macht daher eine Rücksprache mit diesem einen Sinn.“ Der Verhandlungsleiter gibt den Auftrag, binnen einer Frist von 1 Monat diese Fragen zu beantworten und durch Beilagen zu dokumentieren.

Der Behördenvertreter sagt zu, dieses Stellungnahme auch direkt an die Beschwerdeführerin zu senden.

V.2) Sodann wird an den Behördenvertreter die Frage gerichtet, bekannt zu geben römisch fünf.2) Sodann wird an den Behördenvertreter die Frage gerichtet, bekannt zu geben

1)welche konkreten Schäden an jedem einzelnen Fenstern und Terrassentüren festgestellt wurden,
2)welche konkreten Folgen diese jeweiligen Schäden auf die Nutzbarkeit des Gebäudes bzw. auf die Bausubstanz hatten,
3)in welchem Umfang am jeweiligen Fenster bzw. an der jeweiligen Terrassentüre eine Leistung erbracht wurde, und
4)aus welchen Gründen diese Schäden einen sanierungspflichtigen Mangel i.S.d. § 129 Wr. BauO darstellten.4) aus welchen Gründen diese Schäden einen sanierungspflichtigen Mangel i.S.d. Paragraph 129, Wr. BauO darstellten.

Dazu bringt der Vertreter der belangten Behörde vor: „Die Behörde hat Herr Baumeister Ing. E. mit der Feststellung der notwendigen Leistungen und der Abrechnung beauftragt. Es macht daher eine Rücksprache mit diesem einen Sinn.“ Der Verhandlungsleiter gibt den Auftrag, binnen einer Frist von 1 Monat diese Fragen zu beantworten und durch Beilagen zu dokumentieren.

Der Behördenvertreter sagt zu, dieses Stellungnahme auch direkt an die Beschwerdeführerin zu senden.

Weiters wird vorgebracht, dass laut dem Wissensstand des Behördenvertreters nicht ganze Fenster, aber mitunter bestimmte Festerteile neu angefertigt bzw. als neue Teile die entsprechenden alten Teile des Fensters ersetzten.

VI) Leistungen im Hinblick auf die Fenstergitter:römisch sechs) Leistungen im Hinblick auf die Fenstergitter:

Der Verhandlungsleiter trägt die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zur Notwendigkeit der Leistungen im Hinblick auf die Fenstergitter vor.

VI.1) Der Behördenvertreter wird angefragt, welche konkreten Leistungen im Hinblick auf die Fenstergitter erbracht wurden, und durch welche Kostenpositionen diese konkreten Leistungen erfasst wurden.römisch sechs.1) Der Behördenvertreter wird angefragt, welche konkreten Leistungen im Hinblick auf die Fenstergitter erbracht wurden, und durch welche Kostenpositionen diese konkreten Leistungen erfasst wurden.

Dazu bringt der Vertreter der belangten Behörde vor: „Die Behörde hat Herrn Baumeister Ing. E. mit der Feststellung der notwendigen Leistungen und der Abrechnung beauftragt. Es macht daher eine Rücksprache mit diesem einen Sinn.“ Der Verhandlungsleiter gibt den Auftrag, binnen einer Frist von 1 Monat diese Fragen zu beantworten und durch Beilagen zu dokumentieren.

Der Behördenvertreter sagt zu, dieses Stellungnahme auch direkt an die Beschwerdeführerin zu senden.

Weiters bringt der Behördenvertreter vor, dass die Fenstergitter nicht an der Fassade, sondern am Fensterstock montiert waren. Sie waren daher vor der Instandsetzung der jeweiligen Fenster abzunehmen, und nach Abschluss der Sanierung wieder anzubringen.

VI.2) Sodann wird an den Behördenvertreter die Frage gerichtet, bekannt zu geben römisch sechs.2) Sodann wird an den Behördenvertreter die Frage gerichtet, bekannt zu geben

1)welche konkreten Schäden an jedem einzelnen Fenstergitter festgestellt wurden,
2)welche konkreten Folgen diese jeweiligen Schäden auf dem jeweiligen Fenstergitter für Nutzbarkeit des Gebäudes bzw. auf die Bausubstanz hatten,
3)in welchem Umfang am jeweiligen Fenstergitter eine Leistung erbracht wurde,
4)aus welchen Gründen diese Schäden einen sanierungspflichtigen Mangel i.S.d. § 129 Wr. BauO darstellten, und4) aus welchen Gründen diese Schäden einen sanierungspflichtigen Mangel i.S.d. Paragraph 129, Wr. BauO darstellten, und
5)welche Kosten wären entstanden, wären die Fenstergitter nur aus der Fassade gelöst und in weiterer Folge wieder in dieser verankert worden?

Dazu bringt der Vertreter der belangten Behörde vor: „Diese Antworten bedürfen einer eingehenden Ausarbeitung.“ Der Verhandlungsleiter gibt den Auftrag, binnen einer Frist von 1 Monat diese Fragen zu beantworten und durch Beilagen zu dokumentieren.

Der Behördenvertreter sagt zu, diese Stellungnahme auch direkt an die Beschwerdeführerin zu senden.“ Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.10.2024 wurden die unter Punkt VI.2) der belangten Behörde aufgetragenen Fragen von dieser wie folgt beantwortet:Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 21.10.2024 wurden die unter Punkt römisch sechs.2) der belangten Behörde aufgetragenen Fragen von dieser wie folgt beantwortet:

Am 14.11.2024 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Die wesentlichen Teile des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten:

Die Verhandlungsleiterin prüft die Stellung der Anwesenden sowie die etwaigen Vertretungsbefugnisse.

Die Parteien stimmen zu, dass der Zeuge Ing. E. im Verhandlungssaal verbleibt und ihm auf dieser Weise leichter Kenntnis vom Verhandlungsgegenstand zu ermöglichen.

Der Zeuge verlässt den Verhandlungsraum.

Die Verhandlungsleiterin bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen.

Fortsetzung des Beweisverfahrens Die Beschwerdeführerin legt den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts U. vom 16.10.2024 vor. (Beilage 1) Verfahrenspartei sind daher nur mehr Frau Mag. A. B. und Herr Ing. C. B..

Zeuge: Ing. J. E. „Meine Aufgabe am gegenständlichen Projekt lag darin, nachfolgende Aufgaben wahrzunehmen:

1 Sachliche Planung von den Instandsetzungsleitungen unter Zugrundelegung des Bauauftrags.

2 Die örtliche Bauaufsicht 3 Die Prüfung der Abrechnung“ Der Verhandlungsleiter ersucht, den Verfahrensgang zu folgen und allenfalls allfällige ergänzende oder berichtigende Informationen initiativ vorzutragen.

Der Behördenvertreter legt unter Beilage 2 ein Auszug aus der Digitalen Stadtkarte zum Flächenwidmungs-und Bebauungsplan im Hinblick auf das konkrete Grundstück vor.

Weiters wird unter Beilage 3 ein Auszug aus der Digitalen Stadtkarte zum Schutzzonenbereich im Hinblick auf das konkrete Grundstück vor.

Der Verhandlungsleiter legt den aktuellen Flächenwidmungs-und Bebauungsplan zum Plandokument ..., in dessen Bereich das gegenständige Grundstück fällt vor und wird als Beilage 4 dazu genommen und räumt eine Stellungnahme ein.

Der Verhandlungsleiter legt eine Kurzdarstellung zur Schutzzone Wien V. aus der MA19 Schutzzonendatenbank zur Kenntnis vor, Beilage 5.Der Verhandlungsleiter legt eine Kurzdarstellung zur Schutzzone Wien römisch fünf. aus der MA19 Schutzzonendatenbank zur Kenntnis vor, Beilage 5.

Der Verhandlungsleiter erteilt dem Behördenvertreter den Auftrag 1 Alle Baubewilligungen daher alle Dokumente zum aktuellen Baukonsens vorzulegen.

2 Den Flächenwidmungs-und Bebauungsplan welcher in den Jahren 2021- 2023 gegolten haben.

3 Alle Informationen zur Konkretisierung der Vorgaben der Schutzzone Wien V., welche in den Jahren 2021 bis 2023 gegolten hat, vorzulegen.3 Alle Informationen zur Konkretisierung der Vorgaben der Schutzzone Wien römisch fünf., welche in den Jahren 2021 bis 2023 gegolten hat, vorzulegen.

Die Behördenvertreterin verweist auf Subzahl 54 des Vollstreckungsakts, aus welchem die Ergebnisse der Begehung vom 26.8.2021 mit einem Vertreter der MA 19, in deren Zuge auch die Vorgaben aufgrund der Schutzzonenvorgabe für die Schutzzone Wien V. thematisiert wurden, hervor gehen.Die Behördenvertreterin verweist auf Subzahl 54 des Vollstreckungsakts, aus welchem die Ergebnisse der Begehung vom 26.8.2021 mit einem Vertreter der MA 19, in deren Zuge auch die Vorgaben aufgrund der Schutzzonenvorgabe für die Schutzzone Wien römisch fünf. thematisiert wurden, hervor gehen.

Aus dem Akt wird die Subzahl 54, bei welcher es sich um die Seiten 488-493 des Aktes handelt unter Beilage 6 zum Akt genommen und den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Zu den Arbeiten am Dach führt Herr Ing. E. aus: „Viele Dachziegel waren verrutscht und heruntergefallen, sodass Regenwasser frei in den Dachbodenbereich eindringen konnte. Dadurch kommt es zu einer Durchnässung der Dachstuhlhölzer, welche vermorschen und dadurch ihre Festigkeit verlieren, wodurch das Dach etwa einsinkt, und dadurch noch mehr Wasser eindringt. Weiter dringt Wasser in die Dachbodendecke ein, bei welcher es sich um eine Holzdippelbaumdecke gehandelt hat. Dadurch kommt es zu einer Vermorschung des Holzes, was zu einer Durchfeuchtung des Hauses führt, zu Schimmelbildung und zur holzzerstörenden Pilzen und damit zu einem potentiellen Deckensturz.

Wenn bei einem Dachtragewerk die Zugelemente versagen, dann kann es dazu kommen, dass die Querkräfte die Außenmauern auseinander drücken können, was eine Einsturzgefahr bewirkt. Dieses Problem stellte sich bei dem Haus nicht, aber es gab bereits Bundträme, welche nicht mehr funktionstüchtig waren.

Zeuge: W. K. „Befragt, welche konkreten Zusatzleistungen erbracht worden sind, welche zu den beiden Mehrkostenforderungen Nr. 2 und 3 geführt haben mit einer Forderungshöhe von EUR 209,08 und EUR 3775,89, jeweils netto (laut Schlussrechnung).

Zur 2. Mehrkostenforderung:

Ausgeschrieben waren die Anbringung von Dachrinnen entlang den Terrassenaußenmauern. Zum Ausschreibungszeitpunkt war nicht klargestellt, dass diese nicht auf Holz zu montieren waren. Es war nämlich ursprünglich geplant, dass in diesem Bereich Terrassenrandbretter aus Holz montiert werden und auf diese dann die Dachrinnenhaken befestigt werden. Letztlich wurde die Anbringung dieser Terrassenrandbretter als nicht zweckmäßig eingestuft, aufgrund des Gewölbeeinbruchs der Terrassendecke. Daher mussten dann die Dachrinnenhaken auf Beton angebracht werden, was zu dieser Mehrkostenforderung geführt hat.

Zur 3. Mehrkostenforderung:

In der Ausschreibung war noch nicht erkenntlich gewesen, dass die Neigung der Dachrinne eine Verblechung zwischen Dachrinnenoberkante und Dachrand erforderlich machte. Diese technische erforderliche Zusatzleistung wurde mit dieser Mehrkostenforderung abgegolten.“ Die Beschwerdeführervertreterin fragt, ob diese Mehrkostenleistungen auch beauftragt worden sind.

Dazu führt Herr Ing. E. aus, dass diese Forderungen vor der Leistungserbringung vom Magistrat beauftragt wurden.

Der Behördenvertreter legt die beiden Zusatzbeauftragungen unter den Beilagen 7 (Seiten 3216-3217 des Vollstreckungsaktes) und 8 (Seiten 3226-3227 des Vollstreckungsaktes) Unter der Beilage 9 legt der Behördenvertreter die von Herrn Ing. E. freigegebene Schlussrechnung der Fa. H. GmbH & Co KG vor.

Unter Beilage 10 legt der Behördenvertreter den Übersichtsbericht zur Begehung vom 21.05.2021 und vom 15.07.2021 vor.

Unter Beilage 11 legt der Behördenvertreter den Detailbericht Fenster und Türen zur Begehung vom 21.05.2021 und vom 15.07.2021 vor.

Herr Ing. E. bringt vor, dass auf Grundlage des Detailberichts Fenster und Türen die Ausschreibung gemacht wurde, dieser Detailbericht wurde daher an die Firma verschickt.

Weiters teilt Ing. E. mit, dass es sich bei der Position 55.0004 Z um die Leistungsvorgaben handelt, welche im Schreiben der Behörde vom 21.10.2024 auf der Seite 2,3 und 4 erste Zeile ausgeführt werden.

Der Behördenvertreter führt zu diesem Schriftsatz vom 21.10.2024 aus, dass in der Rubrik „Ad 1)“ die jeweilig festgestellten Mängel am Fenster, unter der Rubrik „Ad 2)“ die sich aus diesen Mängeln ergebenden Folgen für die Nutzbarkeit des Fensters bzw. für die Bausubstanz, und unter Rubrik „Ad 3)“ die in Rechnung gestellten und ausbezahlten Positionen in der Schlussrechnung, welche die konkreten Arbeiten zu diesem Fenster berechnen, angeführt werden.

Bei den Ausführungen der Rubrik „Ad 1)“ sei den Ausführungen im Begehungsbericht vom 21.05.2021 und vom 15.07.2021 Beilage 11 gefolgt worden.

Die wiedergegebenen Mängel folgten daher den Ausführungen von Herrn Ing. E..

Herr Ing. E. bringt vor, dass bei einer schweren Gängigkeit ein Flügelzustand ist, bei welchem ein Flügel nur gegen einen Widerstand und damit nur mit einem erhöhten Kraftaufwand öffnen oder verschließbar ist. „Unter der Mangelfeststellung „Anstrich erneuern“ wurde ein Abplatten des bestehenden Anstrichs verstanden.

Die Außenflügel waren weiß gestrichen, der Fensterstock außen war grün gestrichen, die Innenflügel und die Innenstöcke und das Fensterbrett waren weiß gestrichen.

Unter Pfostenstock waren die vier Bretter zwischen den äußeren und inneren Fensterflügeln, welche das Fenster zur Mauer abgrenzten, zu verstehen. Auch hier war der Anstrich teilweise abgeplattet.

Unter Türflügelbeschläge befestigen war die Lockerheit der Beschläge zu verstehen. Unter Beschläge sind die Fensterbänder, das Türschloss und die anderen Metallteile am Fensterflügel und Fensterstock zu verstehen.

Unter Füllung erneuern war die Mangelhaftigkeit von in den Rahmenbrettern eingebauten dünnen Brettern zu verstehen.

Wenn ein Postenstockband auszulösen und neu einzuleimen war, war dieses Band locker.

Wenn an einem Fenster ein Gitter angebracht war, und kein Schaden am Gitter festgestellt wurde, war nur erforderlich, dieses Gitter auszubauen und nach der Sanierung wieder einzubauen.

Auch wenn an einem Fenstergitter kein Mangel notiert wurde, wurde jedenfalls auch das Gitter entrostet und neu angestrichen, da die Gitter alle schon Rostspuren aufwiesen.

Unter Verglasung ergänzen war der Umstand des Fehlens von Flächen in einem eines Glasfeldes eines Fensterflügels zu verstehen.

Wenn die Notwendigkeit der Erneuerung eines Flügelteils (etwa „oberer Außenflügel erneuern“) angeführt wurde, fehlte ein Flügelteil, wie etwa beim Fenster PIN 25 das untere Zapfenstück der Oberlichte.

Unter Flügel ersetzen auf PIN 38 war der Mangel der völligen Vermorschung des unteren Zapfenstückes der Eckverbindung zum Schlitzstück zu verstehen. Beim Flügel PIN 38 war der untere Teil so vermorscht, dass dieser Vermorschungsteil des Holzes nach wenigen Flügeltürbewegungen sich vom Holz gelöst hätte, womit die verspannende Querverbindung zwischen den beiden vertikalen Flügelaußenhölzern weggefallen wäre. Binnen weniger weiterer Flügelbewegungen wären weitere Flügelteile ausgebrochen, sodann das Glas heruntergefallen und letztlich die Flügeltüre herausgebrochen. Damit wäre Wasser und auch feuchte bzw. kalte Luft ungehindert ins Haus gedrungen.

Unter Wetterschenkel auslösen war der Zustand des teilweisen Wasserableitungsfunktionsverlusts am Fenster nach außen zu verstehen, sodass Wasser ins Innere eindringen konnte.“ Zeuge: X. Y.Zeuge: römisch zehn. Y. „Meine Aufgabe bestand darin, mir Kenntnis vom konkreten Zustand insbesondere der Fenster- und Terrassetüren zu verschaffen.

Auf Vorhalt des „Fensters PIN 24“ bringe ich vor, dass es sich hier um eine zweischalige Kastenfenstertür handelt. Das Besondere ist, dass diese wie ein Kastenfenster durch 2 vergleichsweise dünne und wenig dämmende Doppeltürflügel ausgestattet ist.

Aufgrund mangelnder Fotos der Ausschreibung unter die Kalkulation für unser Anbot für die Firma H. GmbH & Co KG erstellt. Von der Nähe habe ich die Fenster nie gesehen.

Zeuge: Z. AA.

Meine Aufgabe bestand darin die Baustelle für die Firma H. GmbH & Co KG zu koordinieren.

Ich habe daher vor Ort den jeweilige Fenster- oder Fenstertürenzustand ermittelt, dann wurde der jeweilige Schadensgrad ermittelt, dann wurde ermittelt, welche Sanierungsmaßnahmen zu treffen sind. Dann wurde die Umsetzung gemacht.

Unter Beilagen 12 und 13) lege ich Fotos von den Fenstern anlässlich meiner ersten Bestandaufnahme vor.

Auf den Fotos der Beilage 12) habe ich ermittelt, welchem Fenster welcher PIN zuzuordnen ist. Hier wurde auch dokumentiert für meine Mitarbeiter, was beim jeweiligen PIN zu tun ist.

Hier sieht man auch gravierende Schäden:

1)PIN 48: Vermorschtes Zapfenstück und Postenstück Hier war spätestens bei wenigen Fensteröffnungen der vermorschte Holzteil weggebrochen, sodass der Querzug zu den beiden Seitenschlitzstücken des Fensters weggefallen wäre, sodass der Fensterflügel herausgebrochen wäre.
2)Auf PIN 47 und 46 fehlten die Innenflügel
3)PIN 38: Vermorschtes Zapfenstück und Postenstück Hier war spätestens bei wenigen Fensteröffnungen der vermorschte Holzteil weggebrochen, sodass der Querzug zu den beiden Seitenschlitzstücken des Fensters weggefallen wäre, sodass die der Fensterflügel herausgebrochen wäre.
4)Auf PIN 43 fehlt ein Innenflügel
5)PIN 43 Vermorschtes Zapfenstück und Postenstück Hier war spätestens bei wenigen Fensteröffnungen der vermorschte Holzteil weggebrochen, sodass der Querzug zu den beiden Seitenschlitzstücken des Fensters weggefallen wäre, sodass die der Fensterflügel herausgebrochen wäre.
6)Auf PIN 27 fehlten die beiden unteren Innenflügel Befragt, welche Kosten netto für nachfolgende Arbeiten angefallen wäre, teile ich mit:

PIN 25, oberer Außenflügel neu machen: EUR 509,30 PIN 27: neue Verglasung: EUR 272,48 zwei Innenflügel neu: EUR 1038 PIN 28: neue Verglasung: EUR 272,48 PIN 38: Pfostenstock erneuern: EUR 198,70 unterer Fensterflügel neu: EUR 639,30 PIN 39: Kastenfenstertüre beide Flügel außen neu: EUR 3000 Kastenfenstertüre beide Flügel außen verglasen: EUR 663,70 Kastenfenstertüre beide Flügel beschichten: EUR 3000 PIN 40: Stockschaden beseitigen: EUR 130 PIN 46: Fensterflügel neu: 649.30 PIN 47: Stockschaden beseitigen: EUR 130 Fensterflügel neu: 649.30 PIN 48: Fensterflügel neu: 649.30 PIN 56 (+72) Verglasung neu: EUR 78,60“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

1)maßgebliche Rechtslage: § 129 Wr. Bauordnung in der zwischen dem 15.10.2014 und dem 21.12.2018 geltenden Fassung LGBl. Nr. 25/2014 samt Überschrift lautet:Paragraph 129, Wr. Bauordnung in der zwischen dem 15.10.2014 und dem 21.12.2018 geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, samt Überschrift lautet: „Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauwerke
(1)Für die bewilligungsgemäße Benützung der Räume ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) des Bauwerkes verantwortlich. Im Falle der Benützung der Räume durch einen anderen geht die Haftung auf diesen über, wenn er vom Eigentümer über die bewilligte Benützungsart in Kenntnis gesetzt worden ist. Im Falle der Benützung von Räumen als Heim oder wie Unterkunftsräume in einem Heim haftet jedenfalls nur der Eigentümer.
(2)Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) hat dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen, durch die öffentliche Interessen berührt werden können, sind vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) eines Gebäudes mit mehr als zwei Hauptgeschoßen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist, gegebenenfalls in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.
(3)Den Vertretern der Behörde ist zur Ermöglichung der Aufsicht über den Bauzustand und der Überwachung der genauen Einhaltung der den Eigentümern (Miteigentümern) und etwaigen Benützern des Bauwerkes gesetzlich obliegenden Verpflichtungen der Zutritt zu allen Teilen eines bestehenden Bauwerkes zu jeder Tageszeit, bei Gefahr im Verzuge auch zur Nachtzeit zu gestatten; hiebei ist auf die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften und Verbote Bedacht zu nehmen. Der Eigentümer (jeder Miteigentümer), der Hausbesorger und die Benützer der Bauwerke sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4)Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages. Ist das Bauwerk aus öffentlichen Interessen, wie etwa solchen des Denkmalschutzes, entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt seiner Errichtung zu erhalten, ist es in den der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu versetzen, sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.

Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist anzuordnen, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen ist. Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist weiters auch dann anzuordnen, wenn durch die Art, die Vielfalt und das Ausmaß der bestehenden Baugebrechen sich die Bauwerke oder Bauwerksteile in einem solchen gefährlichen Bauzustand befinden, dass die Sicherheit der Bewohner und Benützer des Gebäudes bedroht ist und auch durch einfache Sicherungsmaßnahmen auf längere Zeit nicht hergestellt und gewährleistet werden kann. In allen Fällen steht dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der Bauwerksteile die Möglichkeit offen, innerhalb der Erfüllungsfrist den der Baubewilligung und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustand wiederherzustellen.

Für Bauwerke oder Bauwerksteile in Schutzzonen hat die Behörde darüber hinaus die Behebung von Schäden aufzutragen, die das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen; im Zuge der Instandsetzung des Baukörpers eines Bauwerks oder Bauwerksteiles kann die Behörde dessen Ausgestaltung nach den Bebauungsbestimmungen gemäß § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 oder entsprechend dem § 85 Abs. 5 verfügen.(4) Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages.

Ist das Bauwerk aus öffentlichen Interessen, wie etwa solchen des Denkmalschutzes, entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt seiner Errichtung zu erhalten, ist es in den der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu versetzen, sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist anzuordnen, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen ist. Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist weiters auch dann anzuordnen, wenn durch die Art, die Vielfalt und das Ausmaß der bestehenden Baugebrechen sich die Bauwerke oder Bauwerksteile in einem solchen gefährlichen Bauzustand befinden, dass die Sicherheit der Bewohner und Benützer des Gebäudes bedroht ist und auch durch einfache Sicherungsmaßnahmen auf längere Zeit nicht hergestellt und gewährleistet werden kann.

In allen Fällen steht dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der Bauwerksteile die Möglichkeit offen, innerhalb der Erfüllungsfrist den der Baubewilligung und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Für Bauwerke oder Bauwerksteile in Schutzzonen hat die Behörde darüber hinaus die Behebung von Schäden aufzutragen, die das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen; im Zuge der Instandsetzung des Baukörpers eines Bauwerks oder Bauwerksteiles kann die Behörde dessen Ausgestaltung nach den Bebauungsbestimmungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 3, oder entsprechend dem Paragraph 85, Absatz 5, verfügen.

(5)Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes ist verpflichtet, deren Bauzustand zu überwachen. Lässt dieser das Vorliegen eines Baugebrechens vermuten, hat er den Befund eines Sachverständigen einzuholen. Lassen sich Art und Umfang eines vermuteten Baugebrechens nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist er über Auftrag der Behörde verpflichtet, über das Vorliegen des vermuteten Baugebrechens und gegebenenfalls über dessen Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muß durch die Behörde überprüfbar sein.
(6)Bei Gefahr im Verzuge kann die Behörde auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen.
(7)Wenn im Falle eines Notstandes die Rettung von Menschen nur von einem benachbarten Gebäude oder Grundstück aus möglich ist, ist jeder Eigentümer (Miteigentümer) und Benützer verpflichtet, das Betreten des Gebäudes oder Grundstückes und die Vornahme der notwendigen Veränderungen zu dulden. Bei Gefahr im Verzuge können die Verfügungen gleichfalls ohne Anhörung der Partei angeordnet und vollstreckt werden. Der hiemit verbundene Schaden ist wieder gutzumachen. Hiefür gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 126. Wurden wegen Gefahr im Verzuge diese Maßnahmen von der Behörde selbst vorgenommen, ist die Gemeinde zur Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet, unbeschadet ihres Anspruches auf Rückersatz durch den Verpflichteten.(7) Wenn im Falle eines Notstandes die Rettung von Menschen nur von einem benachbarten Gebäude oder Grundstück aus möglich ist, ist jeder Eigentümer (Miteigentümer) und Benützer verpflichtet, das Betreten des Gebäudes oder Grundstückes und die Vornahme der notwendigen Veränderungen zu dulden. Bei Gefahr im Verzuge können die Verfügungen gleichfalls ohne Anhörung der Partei angeordnet und vollstreckt werden. Der hiemit verbundene Schaden ist wieder gutzumachen. Hiefür gelten sinngemäß die Bestimmungen des Paragraph 126, Wurden wegen Gefahr im Verzuge diese Maßnahmen von der Behörde selbst vorgenommen, ist die Gemeinde zur Wiedergutmachung des Schadens verpflichtet, unbeschadet ihres Anspruches auf Rückersatz durch den Verpflichteten.
(8)Bei Gefahr im Verzuge ist jeder Baugewerbetreibende verpflichtet, der Behörde zum Zwecke der Behebung von Baugebrechen gegen angemessene Vergütung, jedoch ohne dass im Streitfall die Ausführung verzögert werden darf, die verlangte Unterstützung in seinem Fache zu gewähren. Nach Fertigstellung der Arbeiten hat der Magistrat die Höhe der Vergütung über Verlangen binnen einem Monat festzustellen und den festgesetzten Betrag zu bezahlen oder zu erlegen.
(9)Freistehende Feuermauern und ebensolche Feuermauerteile sind, auch wenn sie nur vorübergehend ungedeckt bleiben, von außen zu verputzen. Die Behörde kann, wenn es die Rücksicht auf das örtliche Stadtbild erfordert, eine entsprechende Ausgestaltung sichtbarer Feuermauerteile verlangen. Werden aus welchem Anlass immer bisher verdeckte Feuermauerteile freigelegt, so kann der Eigentümer (jeder Miteigentümer) verhalten werden, mindestens einen glatten Verputz herzustellen.
(10)Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (§ 3 Abs. 1 Z 2 WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten.

In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muß durch die Behörde überprüfbar sein.(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben.

Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (Paragraph 62, Absatz 6,) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Im Falle der Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ohne baubehördliche Bewilligung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, WGarG 2008) durch einen vom Eigentümer (den Miteigentümern) verschiedenen Nutzungsberechtigten sind Aufträge gegebenenfalls an diesen zu richten.

In Schutzzonen sind überdies Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen im Bebauungsplan, für die eine Baubewilligung weder nachgewiesen noch infolge des erinnerlichen Bestandes des Gebäudes vermutet werden kann, zu beheben und die Bauwerke und Bauwerksteile in stilgerechten und den Bebauungsbestimmungen entsprechenden Zustand zu versetzen. Lassen sich Art und Umfang von vermuteten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Bauwerkes verpflichtet, über das Vorliegen der vermuteten Abweichungen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muß durch die Behörde überprüfbar sein.

(11)Die Erfüllung von Aufträgen nach Abs. 4 und Abs. 10 ist der Behörde vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.“(11) Die Erfüllung von Aufträgen nach Absatz 4 und Absatz 10, ist der Behörde vom Verpflichteten unter Anschluss eines Nachweises über die vorschriftsgemäße Durchführung schriftlich zu melden.“ § 135 Wr. Bauordnung in der zwischen dem 16.7.2014 und dem 21.12.2018 geltenden Fassung LGBl. Nr. 25/2014 samt Überschrift lautet:Paragraph 135, Wr. Bauordnung in der zwischen dem 16.7.2014 und dem 21.12.2018 geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, samt Überschrift lautet: „Baustrafen
(1)Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, unbeschadet der Abs. 2 und 3, mit Geld bis zu 21 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.(1) Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, unbeschadet der Absatz 2 und 3, mit Geld bis zu 21 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.
(2)Wer 1. ein in einer Schutzzone gelegenes Gebäude ohne die gemäß § 60 Abs. 1 lit. e erforderliche Baubewilligung verändert oder1. ein in einer Schutzzone gelegenes Gebäude ohne die gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera e, erforderliche Baubewilligung verändert oder 2. entgegen einem behördlichen Auftrag zur Baueinstellung (§ 127 Abs. 8a) eine Bauführung, sofern die se nicht nur anzeigepflichtige Baumaßnahmen oder Nebengebäude betrifft, fortsetzt,2. entgegen einem behördlichen Auftrag zur Baueinstellung (Paragraph 127, Absatz 8 a,) eine Bauführung, sofern die se nicht nur anzeigepflichtige Baumaßnahmen oder Nebengebäude betrifft, fortsetzt, ist mit Geld bis zu 42 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3)Wer durch eine Übertretung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewirkt, dass 1. eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen eintritt oder 2. ein in einer Schutzzone gelegenes Gebäude ohne die gemäß § 60 Abs. 1 lit. d erforderliche Baubewilligung ganz oder teilweise abgebrochen wird,2. ein in einer Schutzzone gelegenes Gebäude ohne die gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, erforderliche Baubewilligung ganz oder teilweise abgebrochen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Handelt es sich bei dem Bestraften um einen Gewerbetreibenden, hat die Behörde das Straferkenntnis zusätzlich der Gewerbebehörde zu übermitteln, um eine Überprüfung der für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Zuverlässigkeit zu ermöglichen.
(4)Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall von Baustoffen, Werkzeugen und Baueinrichtungen ausgesprochen werden.
(5)Wer die Verwaltung eines Gebäudes ausübt, ist für Verletzungen der dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde. Der Eigentümer ist neben dem Verwalter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.
(6)Der gemäß § 124 Abs. 1a benannte baurechtliche Geschäftsführer ist der Behörde gegenüber für Verletzungen der dem Bauführer durch dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten verantwortlich. Der Bauführer haftet für die über den baurechtlichen Geschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“(6) Der gemäß Paragraph 124, Absatz eins a, benannte baurechtliche Geschäftsführer ist der Behörde gegenüber für Verletzungen der dem Bauführer durch dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten verantwortlich. Der Bauführer haftet für die über den baurechtlichen Geschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ § 2 VerwaltungsvollstreckungsG in der seit dem 1.1.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 2, VerwaltungsvollstreckungsG in der seit dem 1.1.2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „(1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
(2)Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird..“ § 4 VerwaltungsvollstreckungsG in der seit dem 1.2.1991 geltenden Fassung BGBl. Nr. 53/1991 samt Überschriften lautet:Paragraph 4, VerwaltungsvollstreckungsG in der seit dem 1.2.1991 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, samt Überschriften lautet: „Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a)Ersatzvornahme
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ § 11 VerwaltungsvollstreckungsG in der seit dem 1.1.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 samt Überschrift lautet:Paragraph 11, VerwaltungsvollstreckungsG in der seit dem 1.1.2014 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, samt Überschrift lautet: „Kosten
(1)Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.(1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß Paragraph 3, einzutreiben.
(2)Wurde die Vollstreckung gemäß § 1a Abs. 2 auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.(2) Wurde die Vollstreckung gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.
(3)Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.
(4)Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.“(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach Paragraph 4, nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.“ Durch den Bescheidspruch ist gemäß § 59 AVG über den Verfahrensgegenstand abschließend und umfassend abzusprechen und ist zudem die für den Abspruch maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen. Grundsätzlich hat der Spruch daher die Erledigung aller die Hauptfrage betreffenden Parteianträge zu enthalten. Durch den Bescheidspruch ist gemäß Paragraph 59, AVG über den Verfahrensgegenstand abschließend und umfassend abzusprechen und ist zudem die für den Abspruch maßgeblichen Gesetzesbestimmungen anzuführen. Grundsätzlich hat der Spruch daher die Erledigung aller die Hauptfrage betreffenden Parteianträge zu enthalten.

Ein Bescheidspruch eines konstitutiven Bescheides (insbesondere jeder Auflagenpunkt) muss gemäß § 59 Abs. 1 AVG jedenfalls in dem Maße konkretisiert sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, einem allfälligen Bescheidauftrag zu entsprechen, und dass andererseits zur Durchsetzung der durch diesen Bescheid geschaffenen, neuen Rechtslage ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne neuerliche Erhebungen im Vollstreckungsverfahren wie auch ohne neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. VwGH 5.12.1951, 1009/50, VwSlg 2356 A; 26.2.1968, 1850/67; 13.12.1984, 84/06/0193; 14.5.1985, 85/05/0014; 30.9.1986, 83/05/0193; 16.6.1992, 89/05/0169; 21.12.2005, 2004/08/0161; 31.7.2006, 2006/05/0057; 18.12.2006, 2005/05/0284; 21.9.2007, 2006/05/0272; 23.6.2008, 2006/05/0015; 3.9.2008, 2008/04/0085).

Ein Bescheidspruch eines konstitutiven Bescheides (insbesondere jeder Auflagenpunkt) muss gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG jedenfalls in dem Maße konkretisiert sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, einem allfälligen Bescheidauftrag zu entsprechen, und dass andererseits zur Durchsetzung der durch diesen Bescheid geschaffenen, neuen Rechtslage ohne weiteres Ermittlungsverfahren und ohne neuerliche Erhebungen im Vollstreckungsverfahren wie auch ohne neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche VwGH 5.12.1951, 1009/50, VwSlg 2356 A; 26.2.1968, 1850/67; 13.12.1984, 84/06/0193; 14.5.1985, 85/05/0014; 30.9.1986, 83/05/0193; 16.6.1992, 89/05/0169; 21.12.2005, 2004/08/0161; 31.7.2006, 2006/05/0057; 18.12.2006, 2005/05/0284; 21.9.2007, 2006/05/0272; 23.6.2008, 2006/05/0015; 3.9.2008, 2008/04/0085).

Dass Art und Umfang einer Leistung von einem Fachkundigen (Sachverständigen) festgestellt werden können, reicht für die Vollstreckungstauglichkeit eines Titelbescheides (VwGH 5.3.1985, VwSlg. Nr. 11.691/A 1985; 14.4.1987, 86/05/0136; 30.3.1992, 91/10/0102; 18.3.2004, 2003/05/0022; 27.4.2006, 2005/07/0137; 18.12,2006, 2006/05/0056; 28.9.2010, 2009/05/0265; 15.06.2011, 2011/05/0075; 6.9.2011, 2011/05/0105; 15.5.2012, 2012/05/0070). Doch genügt es nicht, die Konkretisierung einem künftigen Einvernehmen mit einem Fachkundigen (etwa einem Rauchfangkehrer) zu überlassen (vgl. VwGH 22.10.2008, 2008/06/0088).Dass Art und Umfang einer Leistung von einem Fachkundigen (Sachverständigen) festgestellt werden können, reicht für die Vollstreckungstauglichkeit eines Titelbescheides (VwGH 5.3.1985, VwSlg. Nr. 11.691/A 1985; 14.4.1987, 86/05/0136; 30.3.1992, 91/10/0102; 18.3.2004, 2003/05/0022; 27.4.2006, 2005/07/0137; 18.12,2006, 2006/05/0056; 28.9.2010, 2009/05/0265; 15.06.2011, 2011/05/0075; 6.9.2011, 2011/05/0105; 15.5.2012, 2012/05/0070). Doch genügt es nicht, die Konkretisierung einem künftigen Einvernehmen mit einem Fachkundigen (etwa einem Rauchfangkehrer) zu überlassen vergleiche VwGH 22.10.2008, 2008/06/0088).

Für die Behörde und den Verpflichteten muss unverwechselbar feststehen, was geschuldet wird, einer ausdrücklichen Anführung von mit einer fachgerechten Durchführung notwendiger verbundener Arbeiten bedarf es nicht (vgl. VwGH 18.12.2006, 2006/05/0056; 25.3.2010, 2009/05/0098; 28.9.2010, 2009/05/0265).Für die Behörde und den Verpflichteten muss unverwechselbar feststehen, was geschuldet wird, einer ausdrücklichen Anführung von mit einer fachgerechten Durchführung notwendiger verbundener Arbeiten bedarf es nicht vergleiche VwGH 18.12.2006, 2006/05/0056; 25.3.2010, 2009/05/0098; 28.9.2010, 2009/05/0265).

Die Unbestimmtheit des Titelbescheides oder der Vollstreckungsverfügung (vgl. dazu VwGH 11.12.1984, 84/04/0054) stellt einen Fall der Unzulässigkeit der Vollstreckung nach dem Vollstreckungsverfahrensgesetz dar, die im Rechtsmittel gegen den Titelbescheid oder gegen die diesen Titelbescheid durchsetzende Vollstreckungsverfügung geltend gemacht werden muss (VwGH 21.6.1990, 90/12/0131; 25.3.1997, 96/05/0112; 27.4.2006, 2005/07/0137).Die Unbestimmtheit des Titelbescheides oder der Vollstreckungsverfügung vergleiche dazu VwGH 11.12.1984, 84/04/0054) stellt einen Fall der Unzulässigkeit der Vollstreckung nach dem Vollstreckungsverfahrensgesetz dar, die im Rechtsmittel gegen den Titelbescheid oder gegen die diesen Titelbescheid durchsetzende Vollstreckungsverfügung geltend gemacht werden muss (VwGH 21.6.1990, 90/12/0131; 25.3.1997, 96/05/0112; 27.4.2006, 2005/07/0137).

Ist ein Bescheidspruch mit unbestimmtem Inhalt in Rechtskraft erwachsen, bewirkt seine Unbestimmtheit u.U., dass er in diesem Umfang nicht vollzugstauglich ist. Eine Vollzugsuntauglichkeit liegt daher vor, wenn die zu vollstreckende Entscheidung keine dem Konkretisierungsgebot entsprechende Vollstreckungsverfügung ermöglicht (siehe hierzu VwGH 3.7.2003, 2000/07/0266).

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VVG ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt,

1)dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und
2)dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist(VwGH 21.11.2012, 2008/07/0235; 16.11.2010, 2009/05/0001). 2) dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist, (VwGH 21.11.2012, 2008/07/0235; 16.11.2010, 2009/05/0001).

Gegen eine Vollstreckungsverfügung kann Beschwerde erhoben werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist (vgl. vgl. § 10 Abs. 2 VVG; VwGH 28.9.2010, 2009/05/0265; 21.3.2013, 2011/06/0151).Gegen eine Vollstreckungsverfügung kann Beschwerde erhoben werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist vergleiche vergleiche Paragraph 10, Absatz 2, VVG; VwGH 28.9.2010, 2009/05/0265; 21.3.2013, 2011/06/0151).

Unzulässig wird eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in der selben Form ergehen dürfte (vgl. VwGH. 30.4.2013, 2013/05/0007).Unzulässig wird eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in der selben Form ergehen dürfte vergleiche VwGH. 30.4.2013, 2013/05/0007).

Der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 10 VVG) ist insbesondere dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, Der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung (Paragraph 10, VVG) ist insbesondere dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet,

1)dass kein entsprechender Titelbescheid vorliege,
2)dass ein solcher ihm gegenüber nicht wirksam sei oder dass der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder
3)dass bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen worden sei (vgl. VwGH 28.9.2010, 2009/05/0265; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 1396 unter E 66 zu § 10 VVG zitierte Rechtsprechung).vergleiche VwGH 28.9.2010, 2009/05/0265; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 1396 unter E 66 zu Paragraph 10, VVG zitierte Rechtsprechung).

Eine Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme ist auch dann unzulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Erfüllung des Auftrags weggefallen ist (vgl. VwGH 12.10.2007, 2006/05/0293; Moritz R. Bauordnung für Wien6 [2019] 300), oder wenn das Baugebrechen, etwa wegen Beendigung der Wasserzufuhr über das betreffende zu sanierende Rohr (vgl VwSlgNF 11.396 A; Moritz R. Bauordnung für Wien6 [2019] 400), oder infolge der Mauertrocknung im Laufe der Zeit (vgl. VwGH 12.11.1985, 83/05/0019) weggefallen istEine Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme ist auch dann unzulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Erfüllung des Auftrags weggefallen ist vergleiche VwGH 12.10.2007, 2006/05/0293; Moritz R. Bauordnung für Wien6 [2019] 300), oder wenn das Baugebrechen, etwa wegen Beendigung der Wasserzufuhr über das betreffende zu sanierende Rohr vergleiche VwSlgNF 11.396 A; Moritz R. Bauordnung für Wien6 [2019] 400), oder infolge der Mauertrocknung im Laufe der Zeit vergleiche VwGH 12.11.1985, 83/05/0019) weggefallen ist

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