VGW-151/003/12872/2024
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.04.2025 GeschäftszahlVGW-151/003/12872/2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seine Richterin Mag. SIMANOV über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. ...1983, StA.: Türkei, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, BMI Abteilung V/A/2, vom 9.8.2024, Zl. ..., mit welchem der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG iVm § 3 Abs. 5 Z 1 und Z 2 NAG für nichtig erklärt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.3.2025,Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seine Richterin Mag. SIMANOV über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. ...1983, StA.: Türkei, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, BMI Abteilung V/A/2, vom 9.8.2024, Zl. ..., mit welchem der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG für nichtig erklärt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.3.2025, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe I.römisch eins.
Verfahrensgang 1. Am 22.8.2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor dem Landeshauptmann von Wien, MA 35, (folgend: MA 35) die Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Aufgrund zwei aktenkundiger Verurteilungen des Beschwerdeführers leitete die MA 35 ein Rückstufungsverfahren ein. Es erging mit Schreiben vom 22.8.2019 ein Mitteilungsersuchen gemäß § 28 NAG iVm § 52 Abs. 5 FPG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (folgend: BFA). Das BFA teilte der MA 35 am 12.8.2020 die Absicht mit, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen zu wollen.1. Am 22.8.2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter vor dem Landeshauptmann von Wien, MA 35, (folgend: MA 35) die Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Aufgrund zwei aktenkundiger Verurteilungen des Beschwerdeführers leitete die MA 35 ein Rückstufungsverfahren ein. Es erging mit Schreiben vom 22.8.2019 ein Mitteilungsersuchen gemäß Paragraph 28, NAG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 5, FPG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (folgend: BFA). Das BFA teilte der MA 35 am 12.8.2020 die Absicht mit, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen zu wollen.
Das BFA teilte der MA 35 sodann mit E-Mail vom 15.3.2022 mit, dass gegen diesen Bescheid ein Beschwerdeverfahren anhängig ist.
Mit Beschluss vom 27.4.2023, ..., wies der VwGH die Revision sodann als unzulässig zurück. Nach den Entscheidungsgründen des VwGH erweist sich die seitens des BVwG vorgenommene Interessenabwägung als vertretbar. Es liege ein Fall „besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit“ vor und sei von „einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen“. Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 sowie das Kindeswohl stünden einer Aufenthaltsbeendigung daher nicht entgegen. Mit Beschluss vom 27.4.2023, ..., wies der VwGH die Revision sodann als unzulässig zurück. Nach den Entscheidungsgründen des VwGH erweist sich die seitens des BVwG vorgenommene Interessenabwägung als vertretbar. Es liege ein Fall „besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit“ vor und sei von „einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen“. Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 sowie das Kindeswohl stünden einer Aufenthaltsbeendigung daher nicht entgegen.
Die MA 35 teilte dem AMS mit E-Mail vom 31.3.2023 mit, dass das Verfahren auf Ausstellung eines weiteren „Daueraufenthalt – EU“ in Bearbeitung sei. Das BFA habe eine Rückkehrentscheidung erlassen, wogegen Beschwerde eingebracht worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung darüber sei seitens der MA 35 abzuwarten.
Mit Schreiben vom 6.4.2023 teilte die MA 35 dem AMS mit, dass der og. Antrag weiter in Bearbeitung sei. Es sei ein Verfahren beim VwGH anhängig gewesen. Für die weitere Bearbeitung sei die Mitteilung des BFA abzuwarten. Da der Antrag sich noch in Bearbeitung befinde, bestünde „momentan ein aufrechtes Aufenthaltsrecht für den Antragsteller“.
Mit Schreiben vom 8.5.2023 erkundigte sich das AMS neuerlich bei der MA 35. Die MA 35 teilte dem AMS mit Schreiben vom 9.5.2023 mit, dass sich der Antrag weiterhin in laufender Bearbeitung befinde. „Solange das Verfahren“ da. anhängig ist, befinde sich „der Antragsteller rechtmäßig im Bundesgebiet“.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.2.2024, in welchem es um die Aufenthaltsbeendigung ging, wies der Beschwerdeführer auf den erteilten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ hin. In weiterer Folge wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers am 21.2.2024 über die Einstellung des Ausreiseverfahrens informiert.
Die MA 35 bestätigte sodann dem BFA am 22.2.2024 die (irrtümliche) Titelerteilung und wies darauf hin, dass eine Anregung zur Nichtigerklärung an das BMI herangetragen worden sei.
Gegenständlich seien sowohl der Tatbestand des § 3 Abs. 5 Z 1 NAG (Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 1 NAG wegen aufrechtem Einreiseverbot), als auch der Tatbestand des § 3 Abs. 5 Z 2 NAG („Daueraufenthalt – EU“ sei gem. § 10 Abs. 1 NAG ex lege ungültig geworden, die besondere Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a Abs. 5 iVm § 28 Abs. 1 NAG [Erteilung im Rückstufungsverfahren bei Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 BFA-VG trotz Gefährdung] sei nicht vorgelegen) erfüllt. Gegenständlich seien sowohl der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, NAG (Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG wegen aufrechtem Einreiseverbot), als auch der Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, NAG („Daueraufenthalt – EU“ sei gem. Paragraph 10, Absatz eins, NAG ex lege ungültig geworden, die besondere Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, NAG [Erteilung im Rückstufungsverfahren bei Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG trotz Gefährdung] sei nicht vorgelegen) erfüllt.
Die MA 35 habe den Aufenthaltstitel irrtümlich, nämlich entgegen der Aktenlage, aus welcher das rechtskräftige Einreiseverbot und die rechtskräftige Rückkehrentscheidung ersichtlich gewesen seien, erteilt. Eine allfällige Verdrängung der rechtswirksamen Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch die spätere Erteilung eines Aufenthaltstitels stünde der Nichtigerklärung nicht entgegen.
Die Verhältnismäßigkeit der Nichtigerklärung stützt die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 9.6.2022 im Zuge des Beschwerdeverfahrens zur Aufenthaltsbeendigung sowie auf die Ausführungen des VwGH in seinem die Entscheidung des BVwG bestätigenden Beschluss vom 27.4.2023. Eine Sachverhaltsänderung, welche die Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels unzulässig erscheinen lasse, sei nach näheren Ausführungen nicht eingetreten. Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand gem. § 9 Abs. 6 BFA-VG käme nicht zum Tragen. Die Nichtigerklärung erweise sich als verhältnismäßig.Die Verhältnismäßigkeit der Nichtigerklärung stützt die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 9.6.2022 im Zuge des Beschwerdeverfahrens zur Aufenthaltsbeendigung sowie auf die Ausführungen des VwGH in seinem die Entscheidung des BVwG bestätigenden Beschluss vom 27.4.2023. Eine Sachverhaltsänderung, welche die Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels unzulässig erscheinen lasse, sei nach näheren Ausführungen nicht eingetreten. Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand gem. Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG käme nicht zum Tragen. Die Nichtigerklärung erweise sich als verhältnismäßig.
Er fühle sich durch die Entscheidung der belangten Behörde in seinem Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK), seinem Recht auf eine sachlich gerechtfertigte Entscheidung (Art. 7 B-VG) und seinem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens (Art. 6 EMRK) verletzt. Er fühle sich durch die Entscheidung der belangten Behörde in seinem Recht auf Privat- und Familienleben (Artikel 8, EMRK), seinem Recht auf eine sachlich gerechtfertigte Entscheidung (Artikel 7, B-VG) und seinem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens (Artikel 6, EMRK) verletzt.
Der in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltstitel, welcher in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage erteilt worden sei, habe als „spätere Norm“ die Rechtswirksamkeit des zuvor erlassenen Aufenthaltsverbotes für die Dauer der Geltung dieses Titels verdrängt. Die Nichtigerklärung habe unter möglichster Schonung bereits erworbener Rechte zu erfolgen und setze eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. Auf eine Aufenthaltsverfestigung sei Bedacht zu nehmen.
Im Ergebnis sei der äußerst intensive Eingriff in das Recht auf Familienleben gem.
Art. 8 EMRK durch die Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels nicht verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Nichtigerklärung eines ohnehin bis September 2026 befristeten Aufenthaltstitels eines gut integrierten Ausländers sei nicht als sehr hoch einzuschätzen. Im Gegensatz sei das Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines Aufenthaltstitels äußerst gewichtig, da dies wesentlich zur Aufrechterhaltung seiner familiären Beziehungen beitrage. Das individuelle Interesse des Beschwerdeführers übersteige somit das öffentliche Interesse. Der angefochtene Bescheid sei folglich nicht verhältnismäßig und verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK.Im Ergebnis sei der äußerst intensive Eingriff in das Recht auf Familienleben gem.
Artikel 8, EMRK durch die Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels nicht verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Nichtigerklärung eines ohnehin bis September 2026 befristeten Aufenthaltstitels eines gut integrierten Ausländers sei nicht als sehr hoch einzuschätzen. Im Gegensatz sei das Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seines Aufenthaltstitels äußerst gewichtig, da dies wesentlich zur Aufrechterhaltung seiner familiären Beziehungen beitrage. Das individuelle Interesse des Beschwerdeführers übersteige somit das öffentliche Interesse. Der angefochtene Bescheid sei folglich nicht verhältnismäßig und verletze den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK.
Das Ermittlungsverfahren wurde wegen Entscheidungsreife geschlossen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel, da gegenständliche Entscheidung reiflicher Überlegung bedurfte.
Dieser Sozialbericht wurde der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt, wobei eine Stellungnahme nicht abgegeben wurde.
II.römisch zwei.
Feststellungen 1. Allgemeines 1.1. Der Beschwerdeführer ist am ...1983 in der Türkei geboren und türkischer Staatsbürger.
1.2. Er verbrachte seine Kindheit und Jugendzeit in der Türkei und genoss dort seine Schulausbildung. Nach seinem Hauptschulabschluss und dem Besuch des Gymnasiums in Ankara begann er, in AJ. drei Semester lang zu studieren.
1.3. Am 9.3.2003 reiste der Beschwerdeführer im Alter von 19 Jahren nach Österreich zu Studienzwecken ein. Mit 11.3.2003 begründete er erstmals seinen Wohnsitz in Österreich und ist seitdem durchgehend in Österreich, seit 24.7.2009 aufrecht an der Adresse Wien, C. Hauptstraße, mit Hauptwohnsitz gemeldet.
1.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit 9.3.2003, also seit gut 22 Jahren in Österreich auf. Er verfügte – absteigend - bis dato über folgende Aufenthaltstitel, respektive Aufenthaltstitelkarten für Österreich: ● 25.8.2014-25.8.2019: „Daueraufenthalt – EU“ ● 9.11.2011-9.11.2014: „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ● 30.11.2010-30.11.2011: Niederlassungsbewilligung unbeschränkt ● 24.12.2009-24.12.2010: Niederlassungsbewilligung unbeschränkt ● 23.12.2008-23.12.2009: Niederlassungsbewilligung unbeschränkt (Aufenthalt im Lückenzeitraum war gem. § 24 Abs. 2 NAG in der Stammfassung rechtmäßig; vgl. VwGH 15.3.2012, 2009/01/0036)23.12.2008-23.12.2009: Niederlassungsbewilligung unbeschränkt (Aufenthalt im Lückenzeitraum war gem. Paragraph 24, Absatz 2, NAG in der Stammfassung rechtmäßig; vergleiche VwGH 15.3.2012, 2009/01/0036) ● 7.12.2007-7.12.2008: Niederlassungsbewilligung unbeschränkt ● 18.12.2006-18.12.2007: Niederlassungsbewilligung unbeschränkt ● 20.12.2005-20.12.2006: Niederlassungsbewilligung „Begünstigter Drittstaa. – Ö, § 49 Abs. 1 FrG“20.12.2005-20.12.2006: Niederlassungsbewilligung „Begünstigter Drittstaa. – Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG“ ● 28.12.2004-28.12.2005: Niederlassungsbewilligung „Begünstigter Drittstaa. – Ö, § 49 Abs. 1 FrG“28.12.2004-28.12.2005: Niederlassungsbewilligung „Begünstigter Drittstaa. – Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG“ ● 24.3.2004-28.10.2004: Aufenthaltserlaubnis „Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG“24.3.2004-28.10.2004: Aufenthaltserlaubnis „Ausbildung, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG“ ● 19.1.2004-30.3.2004: Aufenthaltserlaubnis „Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG“19.1.2004-30.3.2004: Aufenthaltserlaubnis „Ausbildung, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG“ ● 6.3.2003-5.9.2003: Aufenthaltserlaubnis „Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG“6.3.2003-5.9.2003: Aufenthaltserlaubnis „Ausbildung, Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG“ Seine Niederlassungsbewilligungen als „Begünstigter Drittstaa. – Ö, § 49 Abs. 1 FrG“ erhielt er aufgrund der am ...2004 mit der österreichischen Staatsbürgerin, Frau D. B. geschlossenen Ehe. Mit dieser war der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen einvernehmlichen Scheidung mit Beschluss des Bezirksgerichtes E. vom ...2006 verheiratet. Seine Niederlassungsbewilligungen als „Begünstigter Drittstaa. – Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG“ erhielt er aufgrund der am ...2004 mit der österreichischen Staatsbürgerin, Frau D. B. geschlossenen Ehe. Mit dieser war der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen einvernehmlichen Scheidung mit Beschluss des Bezirksgerichtes E. vom ...2006 verheiratet.
Zu seiner ersten Ehefrau hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Aus der Ehe entstammen keine Kinder.
Zuletzt beantragte er am 22.8.2019 durch seinen Rechtsanwalt die Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt inhaftiert.
Bis zu seiner Verurteilung im Jahr 2018 war der Beschwerdeführer in Österreich gerichtlich unbescholten.
Über einen Freund begann der Beschwerdeführer im Jahr 2013, Casinos zu besuchen. Zunächst spielte er Poker, später auch u.a. auch Roulette. Beim ersten Pokerspiel hat er 400€ verloren. Er wollte dieses Geld zurückbekommen, weshalb er weiter ins Casino ging, jedoch regelmäßig mit einem Verlust nach Hause ging.
Ab dem Jahr 2015 steigerte sich seine Spielsucht. Nachdem seine Ehefrau eines Tages Eintrittskarten sowie Spielechips entdeckte, besuchte der Beschwerdeführer drei Mal eine Spielsuchttherapie. Er brach diese Therapie sodann aber ab, bevor er seine Spielsucht überwunden hatte. Er sah keinen Mehrwert.
Im Laufe der Jahre sammelte der Beschwerdeführer Schulden in exorbitanter Höhe an. Er lieh sich zum Spielen Geld von Freunden aus. Als diese ihr Geld zu Beginn der Urlaubszeit 2018 zurückhaben wollten, sah er keinen Ausweg mehr.
Aufgrund seiner finanziellen Notsituation glitt er in die Kriminalität ab.
2.2. Verurteilung vom 17.12.2018 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, Zl. ...:
Mit mündlich verkündetem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.12.2018, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt, wovon zwei Jahre bedingt nachgesehen wurden. Er wurde verpflichtet, der Privatbeteiligten F. AG einen Betrag von 15.000,00€ binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Mit mündlich verkündetem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.12.2018, Zl. ..., wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Freiheitsstrafe von drei Jahren verhängt, wovon zwei Jahre bedingt nachgesehen wurden. Er wurde verpflichtet, der Privatbeteiligten F. AG einen Betrag von 15.000,00€ binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16.6.2018 in Wien einem Verfügungsberechtigten der F. AG in Wien, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Wert von 17.000€ mit dem Vorsatz abgenötigt hat, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er einen näher genannten Angestellten mit einer goldfarbenen Gaspistole bedrohte, ihm einen Zettel mit der Aufschrift „Bitte lesen, ich brauche 14.000,00€ for my child For Medizin. Bitte nicht ALARM Drücken Ich will dich nicht schiessen!“ auf das Pult legte und mit den Wort „Geld her, Geld her!“ das Bargeld forderte und sodann die Filiale mit dem Bargeld verließ.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 16.6.2018 in Wien einem Verfügungsberechtigten der F. AG in Wien, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Wert von 17.000€ mit dem Vorsatz abgenötigt hat, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem er einen näher genannten Angestellten mit einer goldfarbenen Gaspistole bedrohte, ihm einen Zettel mit der Aufschrift „Bitte lesen, ich brauche 14.000,00€ for my child For Medizin. Bitte nicht ALARM Drücken Ich will dich nicht schiessen!“ auf das Pult legte und mit den Wort „Geld her, Geld her!“ das Bargeld forderte und sodann die Filiale mit dem Bargeld verließ.
Die Tat beging er u.a. verkleidet (er trug Frauenkleider) und wollte er durch die Verwendung einer Gaspistole seiner Forderung nach Bargeld entsprechend Nachdruck verleihen.
Bei der Strafbemessung zog das Schöffengericht die reumütige geständige Verantwortung, die teilweise Schadensgutmachung (idHv. 1.000,00€) und die Unbescholtenheit des Angeklagten mildernd ins Kalkül. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Begründend zur Strafbemessung führt das Schöffengericht aus, dass die Handlung des Beschwerdeführers vom 16.6.2018 in einem deutlichen Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten des Angeklagten stünde. Der Angeklagte verfüge über eine gute Berufsausbildung, sei bis zuletzt berufstätig, die entstandene Notlage sei nicht durch Arbeitsscheue, sondern durch seine Spielsucht entstanden. Diese Krankheit habe er noch nicht abschließend mit Therapie behandeln können. Der Beschwerdeführer habe sich in einer akuten Krisensituation befunden, in welche er aufgrund seiner Spielergebenheit und der hohen Schulden geschlittert sei.
Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung der Staatsanwaltschaft Wien mit Verkündung am 13.3.2019, Zl. ..., dahingehend Folge, dass die bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil ausgeschaltet wird. Eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren erweise sich gerade noch als schuld- und tatangemessen.
Das Oberlandesgericht Wien sprach zunächst aus, dass sich die Schadensgutmachung von nicht einmal 12% der Schadenssumme nicht als mildernd auswirke.
Auch sei es dem Beschwerdeführer gelungen, ca. zehn Wochen zu entkommen, in denen er seinen eigenen Angaben zufolge die Raubbeute zur Renovierung seiner Wohnung und zur Schuldentilgung verwendet habe, und dieser erst durch umfangreiche Erhebungen wie DNA-Auswertung und eine Fahndung durch öffentliche Bekanntmachung eines Fotos festgenommen habe werden können. Dabei habe er sich auch nicht von Beginn an geständig gezeigt, sondern habe er erst in seiner zweiten Vernehmung die Tat zugegeben, als bereits eine erdrückende Beweislage gegen ihn vorgelegen sei. Das Geständnis werde daher in seiner mildernden Wirkung abgeschwächt.
Das Oberlandesgericht Wien verweist sodann darauf, dass der verfahrensgegenständlich verübte Bankraub unter Verwendung einer Waffe der Schwerkriminalität zuzuordnen sei und deshalb – ungeachtet des bisher ordentlichen Lebenswandels und der Verantwortung im Prozess – die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe erforderlich sei. Nur so könne die Strafe spezialpräventive Wirkung entfalten und potentielle Nachahmungstäter abschrecken sowie das Vertrauen der Bevölkerung in die effektive Verfolgung solcher Täter und Taten stärken.
2.3. Verurteilung vom 28.5.2019 durch das Landesgericht Korneuburg, Zl. ...:
Mit mündlich verkündetem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 28.5.2019 wurde der Beschwerdeführer des zweifachen Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall StGB, des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt.Mit mündlich verkündetem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 28.5.2019 wurde der Beschwerdeführer des zweifachen Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall StGB, des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB sowie des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt.
Über ihn wurde unter Bedachtnahme auf das og. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eine Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.
Konkret entschloss sich der Beschwerdeführer infolge von Geldnöten dazu, seine triste Vermögenslage durch Begehung von bewaffneten Raubüberfällen zu verbessern.
In Umsetzung dieses Vorhabens verübte er am 3.7.2018 in F. in einer Filiale der F. AG unter Verwendung einer Faustfeuerwaffe einen Banküberfall und erbeutete 31.140,00€. Am 8.8.2018 verübte er unter Mitwirkung des Herrn H. I. einen weiteren Banküberfall in J. in der Filiale der K. unter Verwendung einer Pistole. Er erbeutete 94.480,00€. In beiden Fällen hielt der Beschwerdeführer den Bankangestellten die Waffe gezielt vor (= 2x Verbrechen des schweren Raubes).In Umsetzung dieses Vorhabens verübte er am 3.7.2018 in F. in einer Filiale der F. AG unter Verwendung einer Faustfeuerwaffe einen Banküberfall und erbeutete 31.140,00€. Am 8.8.2018 verübte er unter Mitwirkung des Herrn H. römisch eins. einen weiteren Banküberfall in J. in der Filiale der K. unter Verwendung einer Pistole. Er erbeutete 94.480,00€. In beiden Fällen hielt der Beschwerdeführer den Bankangestellten die Waffe gezielt vor (= 2x Verbrechen des schweren Raubes).
Bereits zuvor, nämlich am 27.9.2015 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit zum Entscheidungszeitpunkt unbekannten Mittätern in Wien, L.-gasse das Mietlokal des Herrn H. I. namens „M.“ in Brand gesetzt und verursachte so eine Feuerbrunst. Der Beschwerdeführer arbeitete in diesem Lokal. Zur Beseitigung von mit dem Lokal verbundenen Geldnöten beschlossen H. I. und der Beschwerdeführer, am Mietlokal die genannte Brandstiftung zu begehen und in weiterer Folge den Schaden bei einer Versicherung geltend zu machen. I. sagte dem Beschwerdeführer zu, für die unmittelbare Tatbegehung 160.000,00€ als Gewinnanteil zu bekommen (= Verbrechen der Brandstiftung). Durch das gelegte Feuer wurden andere Personen gefährdet.
So entdeckte die Reinigungskraft das Feuer und musste mehrere Personen aus dem Gefahrenbereich flüchten.Bereits zuvor, nämlich am 27.9.2015 hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit zum Entscheidungszeitpunkt unbekannten Mittätern in Wien, L.-gasse das Mietlokal des Herrn H. römisch eins. namens „M.“ in Brand gesetzt und verursachte so eine Feuerbrunst. Der Beschwerdeführer arbeitete in diesem Lokal. Zur Beseitigung von mit dem Lokal verbundenen Geldnöten beschlossen H. römisch eins. und der Beschwerdeführer, am Mietlokal die genannte Brandstiftung zu begehen und in weiterer Folge den Schaden bei einer Versicherung geltend zu machen. römisch eins. sagte dem Beschwerdeführer zu, für die unmittelbare Tatbegehung 160.000,00€ als Gewinnanteil zu bekommen (= Verbrechen der Brandstiftung).
Durch das gelegte Feuer wurden andere Personen gefährdet. So entdeckte die Reinigungskraft das Feuer und musste mehrere Personen aus dem Gefahrenbereich flüchten.
Anfang Jänner 2019 – sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits in Haft saß – forderte der Beschwerdeführer den Vater des Herrn H. I. auf, 170.000,00€ für seine Gattin zu bezahlen, da er ansonsten sämtliche von H. I. begangenen, ihm bekannten Straftaten wie Brandstiftung, Versicherungsbetrug, etc. der Polizei bekanntgeben würde. Am 26.3.2018 drohte er H. I., indem er ihm ein Foto von einem Nothammer und einer Sprühkerze schickte im Zusammenhang mit einer Zeugenladung im Zivilprozess gegen die N. AG bzgl. der eingeklagten Versicherungssummer aus dem Lokal „M.“ und drohte, „die Bombe werde platzen“, somit sinngemäß mit der Enthüllung, dass es sich in Wahrheit um eine von I. mitgeplante Brandstiftung gehandelt habe und ihn unter Nutzung dieser gefährlichen Drohung zur Übergabe von Geld aufforderte (= Vergehen der Nötigung).Anfang Jänner 2019 – sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits in Haft saß – forderte der Beschwerdeführer den Vater des Herrn H. römisch eins. auf, 170.000,00€ für seine Gattin zu bezahlen, da er ansonsten sämtliche von H. römisch eins. begangenen, ihm bekannten Straftaten wie Brandstiftung, Versicherungsbetrug, etc. der Polizei bekanntgeben würde.
Am 26.3.2018 drohte er H. römisch eins., indem er ihm ein Foto von einem Nothammer und einer Sprühkerze schickte im Zusammenhang mit einer Zeugenladung im Zivilprozess gegen die N. AG bzgl. der eingeklagten Versicherungssummer aus dem Lokal „M.“ und drohte, „die Bombe werde platzen“, somit sinngemäß mit der Enthüllung, dass es sich in Wahrheit um eine von römisch eins. mitgeplante Brandstiftung gehandelt habe und ihn unter Nutzung dieser gefährlichen Drohung zur Übergabe von Geld aufforderte (= Vergehen der Nötigung).
Um eine plausible Vorgeschichte zur Brandstiftung herzustellen, haben H. I. am 18.9.2015 und der Beschwerdeführer am 18.9.2015 und 1.10.2015 vor der Polizei als Zeuge bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO falsch ausgesagt, indem sie wahrheitswidrig behaupteten, es seien am 18.9.2015 zwei unbekannte Personen ins Lokal „M.“ gekommen, um Schutzgeld von monatlich 2.500,00€ zu erpressen, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach (= Vergehen der falschen Beweisaussage und Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung).Um eine plausible Vorgeschichte zur Brandstiftung herzustellen, haben H. römisch eins. am 18.9.2015 und der Beschwerdeführer am 18.9.2015 und 1.10.2015 vor der Polizei als Zeuge bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO falsch ausgesagt, indem sie wahrheitswidrig behaupteten, es seien am 18.9.2015 zwei unbekannte Personen ins Lokal „M.“ gekommen, um Schutzgeld von monatlich 2.500,00€ zu erpressen, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach (= Vergehen der falschen Beweisaussage und Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung).
Mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wirkte das Zusammentreffen von drei Verbrechen und drei Vergehen.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, der F. AG 16.200,00€ und der O. AG 31.140,00€ jeweils aus dem ersten Banküberfall zu bezahlen. Aus dem zweiten Banküberfall wurden H. I. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand für schuldig erkannt, der P. AG 91.480,00€, samt 4% Zinsen aus 94.480,00€ seit 4.10.2018 bis 27.5.2019 und aus 91,480,00€ ab 28.5.2019 zu bezahlen.Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, der F. AG 16.200,00€ und der O. AG 31.140,00€ jeweils aus dem ersten Banküberfall zu bezahlen. Aus dem zweiten Banküberfall wurden H. römisch eins. und der Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand für schuldig erkannt, der P. AG 91.480,00€, samt 4% Zinsen aus 94.480,00€ seit 4.10.2018 bis 27.5.2019 und aus 91,480,00€ ab 28.5.2019 zu bezahlen.
Zur Verurteilung wegen der Anfang Jänner 2019 begangenen Nötigung ist ergänzend auszuführen, dass er diese bereits in Haft begangen hat. Der Beschwerdeführer bekannte sich in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 21.3.2025 hierzu nicht schuldig, sondern spielte das Gespräch, in welchem die Nötigung erfolgt ist, als „normales“ Gespräch herunter (Zit. S. 8 des VP: „Dieser „Typ“ schuldete mir 170.000 Euro. Ich habe mit ihm ganz normal geredet. Ich habe ihn nicht genötigt. Am nächsten Tag ging er zur Polizei.“).
2.4. Verbüßung der Freiheitsstrafen und bedingte Entlassung:
Insgesamt wurde über den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Das Strafende wurde mit 29.8.2024 errechnet.
Wegen seines deliktischen Verhaltens war der Beschwerdeführer zunächst nach Festnahme am 29.8.2018 und Anhaltung am 30.8.2018 von 1.9.2018 bis 13.3.2019 in Untersuchungshaft und wurde sodann in Strafhaft genommen.
Von 30.8.2018-23.7.2019 war er in der Justizanstalt … untergebracht. Anschließend von 23.7.2019-17.2.2021 in der Justizanstalt … und von 17.2.2021-10.3.2023 in der Justizanstalt ….
Mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 15.2.2023, Zl. ..., wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung – nach Verbüßung von 2/3 der Strafzeit, frühestens jedoch nach Rechtskraft dieses Beschlusses – stattgegeben. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, eine regelmäßige Psychotherapie zu absolvieren.
Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 10.3.2023, Zl. ..., keine Folge.
Begründend führte das Gericht u.a. aus, dass sich aus den dem Vollzug zugrundeliegenden Urteilen eine „äußerst geringe Hemmschwelle zur Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen ableiten“ lasse, „was von einem gravierenden Charakterdefizit und einer auffallend wertwidrigen Einstellung“ zeuge. Gegen den Beschwerdeführer seien insg. acht Ordnungsstrafen verhängt worden. Im Ergebnis kam es aber zum Ergebnis, dass von einer „äußerst positiven Entwicklung“ des Beschwerdeführers auszugehen sei.
Im Ergebnis befand sich der Beschwerdeführer wegen seines deliktischen Verhaltens von 29.8.2018 bis 10.3.2023 – sohin über einen Zeitraum von rund viereinhalb Jahren – in Haft.
Über ihn wurden insgesamt acht Ordnungsstrafen verhängt, darunter wegen Würgens eines Mitinsassen (2019), wegen unerlaubtem Verkehr mit dem Handy (2019) sowie wegen Missachtung des Rauchverbotes im Juni 2021.
Ihm wurden fortlaufend seit Jänner 2022 Vollzugserleichterungen gewährt (u.a. Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Beamtenküche) und wurde er zuletzt als Freigänger gehalten.
Ein Jahr, fünf Monate und 19 Tage seiner Freiheitsstrafe wurden bedingt nachgesehen.
Die dreijährige Probezeit, welche am 10.3.2023 zu laufen begann, endet mit 10.3.2026.
Seitdem hat er sich strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen bzw. kam es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung mehr (siehe folgend).
2.5. Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Wien, Zl. ... bzw. ...:
Diesem Verfahren lagen gegenseitige Anschuldigungen des Ehepaares wegen Körperverletzung sowie hinsichtlich des Beschwerdeführers zusätzlich wegen Nötigung am 3.4.2024 in der gemeinsamen Wohnung zugrunde. Auslöser waren die Geldschulden des Beschwerdeführers. Es kam zu (wiederholten) Streitigkeiten zwischen dem Ehepaar. Im Ergebnis wurde eine Abmachung geschlossen, wonach beschlossen wurde, die Häuser zu trennen, wobei die Kinder bei der Ehefrau bleiben.
Gegen den Beschwerdeführer wurde beginnend mit 3.4.2024 durch die LPD Wien ein Betretungs- und Annäherungsverbot gem. § 38a SPG sowie ein damit verbundenes vorläufiges Waffenverbot gem. § 13 Abs. 1 WaffG für die gemeinsame Familienwohnung ausgesprochen. Gegen den Beschwerdeführer wurde beginnend mit 3.4.2024 durch die LPD Wien ein Betretungs- und Annäherungsverbot gem. Paragraph 38 a, SPG sowie ein damit verbundenes vorläufiges Waffenverbot gem. Paragraph 13, Absatz eins, WaffG für die gemeinsame Familienwohnung ausgesprochen.
Im Ergebnis stellte die Staatsanwaltschaft Wien die Verfahren sowohl gegen den Beschwerdeführer als auch gegen seine Ehegattin hinsichtlich der Körperverletzung wegen Geringfügigkeit und hinsichtlich der Nötigung im Zweifel mit Beschluss vom 24.4.2024 ein.
Zu der oben erwähnten häuslichen Trennung kam es tatsächlich für rund 1 ½ Monate, wobei der Beschwerdeführer auch in dieser Zeit seine Kinder regelmäßig sah.
2.6. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen:
Der Beschwerdeführer weist die folgenden aktenkundigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf: ● § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung am 22.9.2023; Geldstrafe von 730,00€; Beginn der Tilgung 11.10.2023);Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung am 22.9.2023; Geldstrafe von 730,00€; Beginn der Tilgung 11.10.2023); ● § 52 lit. b Z 15 StVO (Fahren entgegen der angegebenen Fahrtrichtung am 22.9.2023; Geldstrafe von 40,00€; Beginn der Tilgung 11.10.2023);Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO (Fahren entgegen der angegebenen Fahrtrichtung am 22.9.2023; Geldstrafe von 40,00€; Beginn der Tilgung 11.10.2023); ● § 52 lit. a Z 10a StVO (Missachtung Geschwindigkeitsbeschränkung von 30km/h; Geldstrafe von 76,00€, Beginn der Tilgung 17.11.2023);Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO (Missachtung Geschwindigkeitsbeschränkung von 30km/h; Geldstrafe von 76,00€, Beginn der Tilgung 17.11.2023); ● § 24 Abs. 3 lit. b StVO (Parken vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt; Geldstrafe von 88,00€; Beginn der Tilgung 14.12.2023);Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO (Parken vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt; Geldstrafe von 88,00€; Beginn der Tilgung 14.12.2023); ● § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung; Geldstrafe von 726,00€; Beginn der Tilgung 10.4.2024).Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung; Geldstrafe von 726,00€; Beginn der Tilgung 10.4.2024).
Zur erstmaligen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG (Tilgungsbeginn 11.10.2023) ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 22.9.2023 von Exekutivbeamten u.a. dabei betreten wurde, ein Fahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt zu haben. Er gestand die Tat ein („Ich weiß, dass ich keine Lenkberechtigung mehr habe, da ich meinen Führerschein abgegeben habe“). Er war beruflich mit dem Firmenwagen unterwegs. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich zuvor durch das Verwaltungsgericht Wien im Rechtsmittelweg mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 27.2.2020, VGW-131/018/15756/2019, die Lenkberechtigung gemäß § 25 Abs. 3 FSG für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab Entlassung aus der Strafhaft (mit oder ohne Fußfesseln) entzogen.
Zur erstmaligen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG (Tilgungsbeginn 11.10.2023) ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 22.9.2023 von Exekutivbeamten u.a. dabei betreten wurde, ein Fahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt zu haben. Er gestand die Tat ein („Ich weiß, dass ich keine Lenkberechtigung mehr habe, da ich meinen Führerschein abgegeben habe“). Er war beruflich mit dem Firmenwagen unterwegs. Dem Beschwerdeführer wurde nämlich zuvor durch das Verwaltungsgericht Wien im Rechtsmittelweg mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 27.2.2020, VGW-131/018/15756/2019, die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab Entlassung aus der Strafhaft (mit oder ohne Fußfesseln) entzogen.
An dieser Stelle ist auszuführen, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf der 20-monatigen Entziehungsdauer nach § 27 Abs. 1 Z 1 FSG ex lege erloschen ist. An dieser Stelle ist auszuführen, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf der 20-monatigen Entziehungsdauer nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG ex lege erloschen ist.
Das zweite Mal wurde er bei einer Autofahrt mit seinen Kindern zum Schwimmen ohne gültige Lenkberechtigung betreten.
Als erwiesen kann festgestellt werden, dass er zumindest zwei weitere Male (insg. also vier Mal) ohne gültige Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat, zumal er zwei weitere Verwaltungsübertretungen aufweist (§ 52 lit. a Z 10a StVO und § 24 Abs. 3 lit. b StVO; jene nach § 52 lit. b Z 15 StVO ereignete sich im Zuge einer Amtshandlung mit dem erstmaligen Fahren ohne Lenkberechtigung).Als erwiesen kann festgestellt werden, dass er zumindest zwei weitere Male (insg. also vier Mal) ohne gültige Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat, zumal er zwei weitere Verwaltungsübertretungen aufweist (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO und Paragraph 24, Absatz 3, Litera b, StVO; jene nach Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO ereignete sich im Zuge einer Amtshandlung mit dem erstmaligen Fahren ohne Lenkberechtigung).
Zum Zeitpunkt der Verhandlung am 21.3.2025 war der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung. Ein Antrag auf Wiedererteilung vom 20.1.2025 war zu diesem Zeitpunkt noch in Bearbeitung. Die Fahrprüfung war für 27.3.2025 geplant. Ob er diese im Ergebnis bestanden hat, kann dahingestellt bleiben.
3.
Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich 3.1. Familienleben in Österreich:
3.1.1. Der Beschwerdeführer ist seit ...2008 zum zweiten Mal verheiratet und zwar mit der türkischen Staatsbürgerin, Frau Q. B., geb. ...1983.
Seine Ehefrau ist in der Türkei geboren und dort aufgewachsen. In der Türkei absolvierte sie ihre Ausbildung und schloss ein Bachelorstudium ab. Im Jahr 2009 verließ sie mit 26 Jahren ihre Heimat und zog zu Studienzwecken (Absolvierung des Masterstudiums) nach Österreich. Seit 8.9.2009 ist sie in Österreich mit Hauptwohnsitz an der Adresse Wien, C. Hauptstraße gemeldet und dort wohnhaft. Infolge Schwangerschaft und Geburt ihrer drei Kinder schloss sie das Masterstudium nicht ab.
Seit 13.12.2019 arbeitet sie bei der R. GmbH als Heimhelferin. Zunächst begann sie mit 22,5 Stunden (für ca. 1.300€ Netto monatlich), derzeit arbeitet sie dort 25 Stunden und bringt rund 1.700€ Netto monatlich in Verdienst. Vor der genannten beruflichen Tätigkeit war sie in Karenz und bezog Kinderbetreuungsgeld bzw. Notstandshilfe.
Seit 9.11.2015 verfügt sie über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers spricht sehr gut Deutsch und ist in Österreich beruflich und privat (Freundeskreis) integriert. Sie beabsichtigt, dass ihre Kinder und sie selbst österreichische Staatsbürger werden und startet im Oktober 2025 eine einjährige Ausbildung zur Pflegeassistentin.
Nach der Haftentlassung war das Verhältnis der Eheleute infolge einer Vielzahl an Problemen (finanzieller, aufenthaltsrechtlicher, beruflicher Natur) angespannt. Seit dem Vorfall im April 2024 besuchen sie eine Familientherapie und werden vom Jugendamt unterstützt. Schön langsam regelt sich ihr Alltag wieder.
3.1.2. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder: ● S. B. (geb. ...2012, „Daueraufenthalt – EU“ seit 4.7.2020), ● T. B. (geb. …2013, „Daueraufenthalt – EU“ seit 1.12.2018) und ● U. B. (geb. ...2016, „Daueraufenthalt – EU“ seit 9.9.2021).
Sie verfügen alle über die türkische Staatsbürgerschaft, wurden in Österreich geboren und halten sich seit ihrer Geburt (rechtmäßig) in Österreich auf. Sie wohnen gemeinsam mit ihren Eltern in Wien, C. Hauptstraße. Die Mutter bezieht für diese Familienbeihilfe.
Alle drei Kinder gehen in Österreich zur Schule und sind in der Klassengemeinschaft gut integriert. Auch die Eltern nehmen aktiv an schulischen Veranstaltungen teil. Sie spielen Fußball im V. und haben ihren Freundeskreis in Österreich. Österreich ist ihre Heimat.Alle drei Kinder gehen in Österreich zur Schule und sind in der Klassengemeinschaft gut integriert. Auch die Eltern nehmen aktiv an schulischen Veranstaltungen teil. Sie spielen Fußball im römisch fünf. und haben ihren Freundeskreis in Österreich. Österreich ist ihre Heimat.
Türkisch ist ihre Muttersprache. Zu Hause sprechen sie mit den Eltern türkisch. Untereinander sprechen die Kinder auch regelmäßig Deutsch. Auf der Straße spricht die Familie meist Deutsch miteinander. Die Obsorge kommt beiden Elternteilen zu.
Der Beschwerdeführer hat ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Kindern und unterstützt diese auch in schulischen Angelegenheiten. An Wochenenden kommen diese ihn regelmäßig bei der Arbeit besuchen. Die Familie verbringt ihre Freizeit gemeinsam und machen sie Ausflüge. Der Beschwerdeführer versucht, die „verlorene Zeit“ mit seinen Söhnen nachzuholen.
3.1.3. Seine Familie ist – wie der Beschwerdeführer selbst – gesund. Er und seine Frau sind arbeitsfähig. Die monatlichen Fixkosten belaufen sich auf rund 2.000€.
3.2. Familienleben während der Haft:
Die Kinder wissen bis heute nicht, dass ihr Vater in Haft gewesen ist.
Im ersten Jahr seiner Inhaftierung (in der Justizanstalt …) hat er seine Kinder nicht persönlich gesehen. Seine Frau kam ihn regelmäßig besuchen. Mit seinen Kindern telefonierte er regelmäßig im Rahmen der zulässigen fünf Minuten. Erst seit seines erlaubten Freigangs und der Arbeitserlaubnis in der Justizanstalt … (dort befand er sich ab 17.2.2021) sah er auch seine Kinder wieder regelmäßig und hatte zuletzt die Erlaubnis, Donnerstag bis Sonntag zu Hause zu übernachten.
Es war seine Ehefrau, welche für die drei Kinder sorgte. Sie lebten vom Gehalt der Ehefrau, der Familienbeihilfe und einem staatlichen Unterhaltsvorschuss. Das Geld war knapp und borgte sie sich Geld von Freunden aus, welches sie bereits zurückbezahlt hat. Unterstützung bekam sie zu Beginn der Inhaftierung im Rahmen der erlaubten visumpflichtigen Zeit für drei Monate von ihrer Schwiegermutter und sodann für 5 ½ Monate von ihrer eigenen Mutter. Auch unterstützte sie ihr Freundeskreis bei der Kinderbetreuung.
3.3. Sonstige Integration in Österreich:
Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch und konnte der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ohne Dolmetsch folgen. Seine Deutschkenntnisse eignete er sich in Österreich, überwiegend im alltäglichen Gebrauch, an.
Er studierte von 2003 bis ca. 2007 in Österreich im Vorstudienlehrgang sowie an der W.. Dieses Studium brach er ab, da er sich sein Leben in Österreich selbst finanzieren musste und für das Studium daher nicht die erforderliche Zeit aufbringen konnte.
In weiterer Folge studierte er in AP. Tourismus- und Hotelmanagement und schloss dieses Studium am 11.5.2011 erfolgreich ab. Ihm wurde der Titel „BA Economy of Tourism and Hotel Management“ verliehen.
Am 4.5.2022 absolvierte er während seiner Inhaftierung den Lehrgang Lagerlogistik.
In seiner Freizeit spielte der Beschwerdeführer bis zum Alter von 32 Jahren in einem Fußballverein (Hobbyverein).
In einem religiösen Verein ist er nicht tätig. Er hält sich grdstl. an den Ramadan und besucht ab und an mit Freunden oder seinen Söhnen die Moschee.
Zu seiner beruflichen Integration in Österreich ist auszuführen:
In der Vergangenheit war der Beschwerdeführer legal – beginnend mit 24.9.2004 – tageweise bzw. über wenige Monate hindurch (lediglich eine Beschäftigung dauerte rund 1 ½ Jahre an: Geringfügige Beschäftigung von 24.10.2011-4.4.2013 bei X. GmbH) in Österreich bei diversen Unternehmen Vollzeit sowie geringfügig beschäftigt. Über geraume Zeiten bezog er Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. In der Vergangenheit war der Beschwerdeführer legal – beginnend mit 24.9.2004 – tageweise bzw. über wenige Monate hindurch (lediglich eine Beschäftigung dauerte rund 1 ½ Jahre an: Geringfügige Beschäftigung von 24.10.2011-4.4.2013 bei römisch zehn. GmbH) in Österreich bei diversen Unternehmen Vollzeit sowie geringfügig beschäftigt. Über geraume Zeiten bezog er Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
Dass sich seine berufliche Laufbahn über einen Zeitraum von September 2004 bis zur Inhaftierung im August 2018, sohin über 14 Jahre als lückenhaft und sporadisch erweist, war hauptsächlich seiner fehlenden Arbeitsmoral und der Unzufriedenheit mit seinen Jobs geschuldet. Teilweise gingen die Lokale, in welchen er arbeitete Konkurs oder haben geschlossen; teilweise präferierte er das Fußball spielen und konnte infolge Verletzungen des Öfteren seine Dienste nicht antreten, weshalb sich die Unternehmen von ihm trennten.
Auch vor September 2004 arbeitete der Beschwerdeführer in Österreich, aber illegal bzw. schwarz.
Nach seiner Haftentlassung am 10.3.2023 war der Beschwerdeführer – noch vor Erteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels am 24.10.2023 – von 21.3.2023-5.5.2023 geringfügig bei der Y. GmbH (hier war ihm das Pendeln nach Z. zu weit) und von 1.6.2023-28.9.2023 bei der AA. GmbH geringfügig beschäftigt. Seine weiteren Berufstätigkeiten in Österreich beschränkten sich ebenfalls auf kurze Zeiträume, wobei neuerlich ein häufiger Jobwechsel erfolgte. So war er von 6.11.2023-19.11.2023 Angestellter bei AB. GmbH, von 23.11.2023-14.1.2024 geringfügig beschäftigt bei AC. GmbH, von 18.1.2024-24.4.2024 geringfügig beschäftigt bei der AD. OG und von 22.5.2024-31.8.2024 geringfügig beschäftigt bei der AE. GmbH. Nach seiner Haftentlassung am 10.3.2023 war der Beschwerdeführer – noch vor Erteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels am 24.10.2023 – von 21.3.2023-5.5.2023 geringfügig bei der Y. GmbH (hier war ihm das Pendeln nach Z. zu weit) und von 1.6.2023-28.9.2023 bei der AA. GmbH geringfügig beschäftigt. Seine weiteren Berufstätigkeiten in Österreich beschränkten sich ebenfalls auf kurze Zeiträume, wobei neuerlich ein häufiger Jobwechsel erfolgte. So war er von 6.11.2023-19.11.2023 Angestellter bei Ausschussbericht GmbH, von 23.11.2023-14.1.2024 geringfügig beschäftigt bei AC. GmbH, von 18.1.2024-24.4.2024 geringfügig beschäftigt bei der AD. OG und von 22.5.2024-31.8.2024 geringfügig beschäftigt bei der AE. GmbH.
Darüber hinaus bezog er nach Haftentlassung und vor Titelerteilung am 24.10.2023 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und war beim AMS zur Arbeitssuche vorgemerkt. Das AMS selbst war infolge Auskunft der MA 35 in der irrigen Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich weiterhin legal aufhält und arbeiten darf.
Bei der AE. GmbH (Lokal AF. in der AH.) ist er seit 1.9.2024 als Kellner Vollzeit angestellt. Er verdient dort rund 1.600€ Netto 14 Mal jährlich.
3.4. Familienleben in der Türkei:
Im Übrigen leben keine Verwandten des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau in Österreich. Diese leben allesamt – mit Ausnahme von Onkel und Tante der Ehefrau sowie deren Kinder, welche in Deutschland leben – in der Türkei.
Insbesondere leben dort die Eltern des Beschwerdeführers. Sein Vater ist pensionierter Beamter und hat bei der AI. gearbeitet. Seine Mutter war und ist Hausfrau. Seine Schwester lebt in AJ. und arbeitet im AK.. Sie ist geschieden und hat eine 12 Jahre alte Tochter.
Aufenthaltstitel für Österreich hatten diese noch nie. Seine Mutter hielt sich auf Grundlage von Touristenvisa zu Besuch in Österreich auf.
Auch die Familie der Ehefrau lebt in der Türkei, so ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester. Ihr Bruder hat drei Töchter, ihre Schwester eine Tochter, welche zwischen 19 und 6 Jahren alt sind.
Mit den Verwandten herrscht regelmäßig telefonischer Kontakt, u.a. über WhatsApp. Darüber hinaus fahren Ehefrau und Kinder regelmäßig zu Besuchszwecken in die Türkei. So insbesondere in den Sommerferien für rund zwei Wochen. Auch in den Semesterferien war die Ehefrau mit dem Sohn U. bei den Verwandten in der Türkei. Eine Unterkunftnahme erfolgt bei den Verwandten. Das Verhältnis zu den Verwandten erweist sich als sehr gut. Die Kinder sind ebenso mit ihren Verwandten in der Türkei verbunden. Auch gibt es in der Türkei gemeinsame Unternehmungen mit den Nichten der Ehefrau.
Der Beschwerdeführer selbst war seit seiner Haftentlassung zwei Mal in der Türkei, davon ein Mal im April 2024 gemeinsam mit seinen Söhnen.
4.
Therapeutische Behandlung und finanzielle Situation 4.1. Absolvierte Therapien:
Der Beschwerdeführer befand sich bereits vor Begehung seines ersten Banküberfalls nicht nachhaltig in Spielsuchttherapie und zwar insgesamt für nur drei Einheiten im Frühling 2017. Diese brach er sofort wieder ab, da sie ihm nicht geholfen hat.
Zunächst ab Februar 2022 in Form einer ambulanten einzeltherapeutischen Behandlung während seiner Inhaftierung im Zuge der ihm seit Jänner 2022 gewährten Vollzugslockerungen, sodann ab März 2023 aufgrund Weisung des Gerichts iZm der bedingten Entlassung, befand sich der Beschwerdeführer wegen seiner Spielsucht in therapeutischer Behandlung beim Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen „Grüner Kreis“.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.5.2024, Zl. ..., wurde die Weisung aufgehoben und endete daher mit 12.5.2024 die ambulante Behandlung beim Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen „Grüner Kreis“.
Ins Casino geht er heute nicht mehr. Ganz abgeneigt ist er dem Glücksspiel dennoch nicht. So spielte er bspw. vor wenigen Monaten Lotto.
4.2. Bewährungshilfe:
Darüber hinaus wurde für ihn eine Bewährungshelferin des Vereins Neustart bestellt, von welcher er seit März 2023 betreut wird.
4.3. Vermögenssituation:
Der Beschwerdeführer hat weiterhin Schulden idHv. rund 200.000€, wobei diese hauptsächlich den Banken und Versicherungen aufgrund der Banküberfälle gegenüber bestehen.
Gehalt oder Fahrnisse wurden bis dato nicht exekutiert. Mit Hilfe der Schuldnerberatung des Fonds Soziales Wien versucht er, seine Schulden zu reduzieren. Er hat allein sechs Monate benötigt, um seinen Kontostand von minus 1.200€ auszugleichen.
Seine Vermögenssituation erweist sich infolge hoher Verschuldung und mangels Vorhersehbarkeit einer Besserung daher weiterhin als äußerst prekär und angespannt.
5.
Aufenthalt in Österreich nach der Haftentlassung 5.1. Nach seiner Haftentlassung am 10.3.2023 erging am selben Tag seitens des BFA ein Festnahmeauftrag, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen zu erfolgen hatte (§ 34 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5, § 47 Abs. 1 BFA-VG). 5.1. Nach seiner Haftentlassung am 10.3.2023 erging am selben Tag seitens des BFA ein Festnahmeauftrag, da die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen würden und die Vorführung vor das BFA nicht aus anderen Gründen zu erfolgen hatte (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz eins, BFA-VG).
Dieser Festnahmeauftrag wurde sodann am 11.3.2023 widerrufen, da der Beschwerdeführer am 11.3.2023 im Stande der Festnahme einen Asylantrag gestellt hat. Dies nach Rücksprache mit seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung. Über den Asylantrag wurde sodann am 9.11.2023 durch das BFA rechtskräftig negativ entschieden.
Bereits zuvor wurde ihm im Zuge einer Vorsprache beim BFA im Juni 2023 mitgeteilt, dass sein Asylantrag aussichtslos ist und er sich auf die Ausreise vorbereiten soll.
Im Ergebnis unterblieb eine Aufenthaltsbeendigung seitens des BFA deshalb, weil dem Beschwerdeführer durch die MA 35 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Der Beschwerdeführer reiste zwischen Haftentlassung am 10.3.2023 und Titelerteilung durch die MA 35 durch Kartenausfolgung am 24.10.2023 nicht aus. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer Anfang August 2023 von der MA 35 über die beabsichtigte Rückstufung erstmals in Kenntnis gesetzt wurde und infolge unrichtiger Information der MA 35 an das AMS davon ausging, in Österreich arbeiten zu dürfen.
III.römisch drei.
Beweiswürdigung 1.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die seitens des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 zu den seit 30.11.2006 gestellten Anträgen geführten (Vor-)Akten (Zl. ...), Einsicht in den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zl. ..., den Akt des Landesgerichtes Korneuburg zur Zl. ..., den Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. ..., Einsicht in den Akt des BVwG zur Zl. ..., Einsicht in den Akt des BFA zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl ..., Einsicht in den seitens der LPD Wien elektronisch übermittelten Akt zum Betretungs- und Annäherungsverbot zur Zl. ..., in den elektronisch übermittelten Akt der LPD Wien wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG zur Zl. ..., sowie in die elektronischen Aktenbestandteile des Beschwerdeaktes des Verwaltungsgerichtes Wien zur Zl. VGW-131/018/15756/2019.
Einsicht in die seitens des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 zu den seit 30.11.2006 gestellten Anträgen geführten (Vor-)Akten (Zl. ...), Einsicht in den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zl. ..., den Akt des Landesgerichtes Korneuburg zur Zl. ..., den Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. ..., Einsicht in den Akt des BVwG zur Zl. ..., Einsicht in den Akt des BFA zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl ..., Einsicht in den seitens der LPD Wien elektronisch übermittelten Akt zum Betretungs- und Annäherungsverbot zur Zl. ..., in den elektronisch übermittelten Akt der LPD Wien wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG zur Zl. ..., sowie in die elektronischen Aktenbestandteile des Beschwerdeaktes des Verwaltungsgerichtes Wien zur Zl. VGW-131/018/15756/2019.
Weiters ergingen Anfragen betreffend verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen an die LPD Wien, MA 63 – Gisa Servicestelle sowie die BH AL.. Eine Anfrage an das Verkehrsamt betreffend Lenkberechtigung wurde gestellt. Ebenso wurde die LPD Wien um Übermittlung eines Auszugs aus dem Kriminalpolizeilichen Aktendindex (KPA) gebeten.
Darüber hinaus wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie den drei Kindern Registerabfragen getätigt (Zentrales Fremdenregister, Strafregister, Zentrales Melderegister, Versicherungsdatenauszug, zuletzt am 18.3.2025).
2.
Zu Punkt II. 1.:Zu Punkt römisch zwei. 1.:
Dass der Beschwerdeführer am ...1983 in der Türkei geboren wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt der MA 35, Zl. ..., aufliegenden Geburtsurkunde sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025.
Dass dieser über die türkische Staatsbürgerschaft verfügt, ergibt sich u.a. aus seinem Reisepass sowie seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Kindheits- und Jugendzeit in der Türkei können aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Ebenso sind diese u.a. dem Verhandlungsprotokoll des BVwG vom 9.12.2021 und dem Erkenntnis des BVwG vom 9.6.2022, Zl. ..., zu entnehmen.
Seine Einreise nach Österreich am 9.3.2003 ergibt sich aus dem entsprechenden Einreisestempel seines Reisepasses, welcher im verwaltungsbehördlichen Akt der MA 35 zur Zl. ..., aufliegt und nannte auch der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 21.3.2025 dieses Datum.
Die Feststellungen zur Wohnsitznahme in Österreich ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, zuletzt abgefragt am 18.3.2025.
Seine ihm in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel ergibt eine Zusammenschau der verwaltungsbehördlichen Vorakten der MA 35 zur Zl. ... bis 08, den in Vignettenform ausgestellten Aufenthaltstiteln in seinem Reisepass, welcher im verwaltungsbehördlichen Akt der MA 35 zur Zl. ..., aufliegt sowie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, zuletzt abgefragt am 18.3.2025.
Dass dieser seine Niederlassungsbewilligungen als „Begünstigter Drittstaa. – Ö, § 49 Abs. 1 FrG“ von seiner ersten Ehefrau, Frau D. B., österreichische Staatsbürgerin, ableitete, lässt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt der MA 35 zur Zl. ..., aufliegenden Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes E. vom 31.1.2006, Zl. ..., schließen. Auch bestätigte der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025. Dass dieser seine Niederlassungsbewilligungen als „Begünstigter Drittstaa. – Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG“ von seiner ersten Ehefrau, Frau D. B., österreichische Staatsbürgerin, ableitete, lässt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt der MA 35 zur Zl. ..., aufliegenden Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes E. vom 31.1.2006, Zl. ..., schließen. Auch bestätigte der Beschwerdeführer dies in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025.
Dass dieser Ehe keine Kinder entstammen und er zu seiner ersten Ehefrau keinen Kontakt mehr hat, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 an.
Die Beantragung einer weiteren Aufenthaltstitelkarte „Daueraufenthalt – EU“ am 22.8.2019, infolge Inhaftierung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, zuletzt abgefragt am 18.3.2025, sowie dem verwaltungsbehördlichen Akt der MA 35 zur Zl. ... bzw. ....
3.
Zu Punkt II. 2.:Zu Punkt römisch zwei. 2.:
Dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verurteilung im Jahr 2018 in Österreich strafrechtlich unbescholten war, ergibt sich aus den verwaltungsbehördlichen Akten der MA 35 zur Zl. .... Diesen sind Strafregisterauszüge zu entnehmen, welche keine Eintragungen aufweisen.
Die Ursache für sein Abgleiten in die Kriminalität schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 glaubhaft. Diese deckt sich mit den Feststellungen, welche u.a. bereits das BVwG getroffen hat.
Die Feststellungen zu den gerichtlichen Verurteilungen sowie der Inhaftierung und der bedingten Entlassung ergeben sich aus den Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Zl. Zl. ... sowie des Landesgerichtes Korneuburg zur Zl. .... Die Verurteilungen sind ferner dem Strafregister der Republik Österreich, zuletzt abgefragt am 18.3.2025, zu entnehmen.
Die Tatleugnung hinsichtlich der Nötigung Anfang Jänner 2019 ist den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 zu entnehmen.
Dass gegen den Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2024 ein Verfahren wegen Nötigung und Körperverletzung aufgrund eines Ehestreites am 3.4.2024 seitens der Staatsanwaltschaft Wien geführt und in weiterer Folge eingestellt wurde, ergibt sich aus dem Akt der Staatsanwaltschaft Wien zur Zl. ... bzw. der mit der Beschwerde übermittelten Benachrichtigung vom 24.4.2024 über die Einstellung des Verfahrens zur Zl. ... sowie einem Auszug aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex vom 29.10.2024.
Dass gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund des Ehestreites am 3.4.2024 ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, ergibt sich aus dem seitens der LPD Wien elektronisch übermittelten Akt zur Zl. ....
Die tatsächlich erfolgte häusliche Trennung für rund 1 ½ Monate, wobei der Beschwerdeführer seine Kinder regelmäßig sah, schilderten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 übereinstimmend.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen haben die Auskünfte der MA 63 – GISA Servicestelle vom 7.2.2025, der LPD Wien vom 7.2.2025 und der BH AL. vom 13.2.2025 ergeben. Die Detailausführungen zur erstmaligen Übertretung des § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG konnten infolge Einsicht in den dazugehörigen Verwaltungsstrafakt der LPD Wien zur Zl. ..., getroffen werden. Dass er einen Firmenwagen aus beruflichen Gründen lenkte, führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 aus.Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen haben die Auskünfte der MA 63 – GISA Servicestelle vom 7.2.2025, der LPD Wien vom 7.2.2025 und der BH AL. vom 13.2.2025 ergeben. Die Detailausführungen zur erstmaligen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG konnten infolge Einsicht in den dazugehörigen Verwaltungsstrafakt der LPD Wien zur Zl. ..., getroffen werden. Dass er einen Firmenwagen aus beruflichen Gründen lenkte, führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 aus.
Dass die zweite aktenkundige Fahrt ohne Führerschein erfolgte, als er mit den Kindern unterwegs zum Schwimmen war, erläuterte der Beschwerdeführer ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025.
Zumal der Beschwerdeführer aktenkundig zwei weitere Übertretungen der StVO aufweisen kann, kann im Umkehrschluss festgestellt werden, dass er insg. mindestens vier Mal ohne gültige Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat.
Dass dem Beschwerdeführer sein Führerschein entzogen wurde und über einen Antrag auf Wiedererteilung zum Zeitpunkt der Verhandlung am 21.3.2025 noch nicht entschieden wurde, ergibt sich aus der Mitteilung des Verkehrsamts vom 3.2.2025, eine Einsicht in die elektronischen Aktenbestandteile des ha. verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeakts zur Zl. VGW-131/018/15756/2019 sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.3.3025. Dass für 27.3.2025 eine Fahrprüfung angesetzt war, legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 dar. Der Ausgang dieser Fahrprüfung ist insofern irrelevant, da dieser nichts an dem Umstand der verwirklichten Delikte ändert.
4.
Zu Punkt II. 3.:Zu Punkt römisch zwei. 3.:
4.1. Zum Familienleben in Österreich:
4.1.1. Die Hochzeit mit Frau Q. B. am ...2008 ergibt sich aus der im verwaltungsbehördlichen Akt der MA 35, Zl. ..., aufliegenden Heiratsurkunde. Dass es sich für den Beschwerdeführer um die zweite Ehe handelt, gab dieser in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 an.
Die Feststellungen zum Leben der Ehegattin in der Türkei und sodann der Wohnsitzbegründung in Österreich, zunächst zu Studienzwecken, liegen die Befragung des Beschwerdeführers sowie die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin in der Verhandlung am 21.3.2025 zugrunde.
Dass diese seit 8.9.2009 mit Hauptwohnsitz an der Adresse Wien, C. Hauptstraße gemeldet ist, ergab eine Abfrage des Zentralen Melderegisters, zuletzt am 18.3.2025.
Die Feststellung, wonach sie seit 9.11.2015 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister, zuletzt abgefragt am 18.3.2025.
Ihre Berufstätigkeit ergab die Erstellung eines Versicherungsdatenauszuges, zuletzt am 18.3.2025, eine Arbeitsbestätigung vom 4.9.2024 (Beilage zur Beschwerde) sowie die Befragung des Beschwerdeführers bzw. die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025.
Die Feststellungen zur Integration der Ehegattin in Österreich und der Absicht, die österreichische Staatsbürgerschaft zu erhalten, ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen der Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 sowie dem seitens des erkennenden Gerichts gewonnenen persönlichen Eindrucks.
Die angespannte familiäre Situation unmittelbar nach der Haftentlassung, welche ursächlich für den Vorfall im April 2024 war, der Besuch einer Familientherapie und die Unterstützung durch das Jugendamt legten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar. Auch wurde in der Verhandlung eine Kopie des Sozialberichtes der MA 11 vom 6.11.2024 (Beilage ./2 des VP) in Vorlage gebracht.
4.1.2. Die Feststellungen zur Geburt, der Wohnsitznahme und des aufenthaltsrechtlichen Status der Kinder in Österreich ergeben sich aus den Geburtsurkunden (Beilagen zur Beschwerde), Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister sowie Zentralen Melderegister, jeweils zuletzt abgefragt am 18.3.2025, und den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025.
Die Feststellungen zum Schulbesuch und zur schulischen Integration der Kinder in Österreich ergeben sich aus Schulbesuchsbestätigungen vom 13.2.2025, welche dem Verwaltungsgericht Wien mit E-Mail vom 12.3.2025 übermittelt wurden. Aus einer weiteren Schulbesuchsbestätigung der Sportmittelschule, AM.-straße, welche mit schriftlicher Stellungnahme vom 7.11.2024 dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurde, ergibt sich des Weiteren die aktive Teilnahme der Eltern an schulischen Veranstaltungen. Dass diese beim V. Fußball spielen, ergibt sich aus einer Bestätigung des Clubs vom 11.9.2024 (Beilage zur Beschwerde).Die Feststellungen zum Schulbesuch und zur schulischen Integration der Kinder in Österreich ergeben sich aus Schulbesuchsbestätigungen vom 13.2.2025, welche dem Verwaltungsgericht Wien mit E-Mail vom 12.3.2025 übermittelt wurden. Aus einer weiteren Schulbesuchsbestätigung der Sportmittelschule, AM.-straße, welche mit schriftlicher Stellungnahme vom 7.11.2024 dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurde, ergibt sich des Weiteren die aktive Teilnahme der Eltern an schulischen Veranstaltungen. Dass diese beim römisch fünf. Fußball spielen, ergibt sich aus einer Bestätigung des Clubs vom 11.9.2024 (Beilage zur Beschwerde).
Die gemeinsame Obsorge bestätigte die Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025. Dass es diese ist, die für die Kinder Familienbeihilfe bezieht, sagten beide Eltern in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 übereinstimmend aus.
Ebenso konnte infolge der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 als erwiesen festgestellt werden, dass türkisch die Muttersprache der Kinder ist und Österreich ihre Heimat ist.
Dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern sehr gut ist und er diese unterstützt und sie gemeinsame Unternehmungen machen, konnte dieser in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 glaubhaft machen.
4.1.3. Dass die Familie gesund ist und sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin arbeitsfähig sind, hat deren Befragung bzw. Einvernahme in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 ergeben.
4.2. Zum Familienleben während der Haft:
Wie sich das Familienleben während der Haftzeit dargestellt hat, legten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 glaubhaft und übereinstimmend dar.
4.3. Zur sonstigen Integration in Österreich:
Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 selbst überzeugen.
Seine Studienlaufbahn in Österreich konnte aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit aktenkundigen Kursbestätigungen der AN. und der AO. (diese wurden mit E-Mail vom 12.3.2025 dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt) sowie Auszügen aus Bestätigungen über positiv absolvierte Prüfungen an der W. (diese sind Bestandteil des verwaltungsbehördlichen Akts der MA 35, Zl. ...-02) als erwiesen festgestellt werden.
Dass er in AP. Tourismusmanagement studiert und am 11.5.2011 erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich aus dem mit E-Mail vom 12.3.2025 übermitteltem Diplomzeugnis.
Die Absolvierung des Lehrgangs Lagerlogistik am 4.5.2022 ergibt sich aus dem mit E-Mail vom 12.3.2025 übermittelten Zeugnis.
Dass er bis zum Alter von 32 Jahren in einem Fußballverein spielte, legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 dar.
Die Feststellungen hinsichtlich der Religionsausübung haben die mündliche Befragung des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 21.3.2025 ergeben.
Die Feststellungen zur beruflichen Laufbahn ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug, zuletzt abgefragt am 18.3.2025 sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025. In dieser brachte er auch die Lohn/Gehaltsabrechnungen der Monate 12/2024, 1/2025, 2/2025 (Beilage ./3 zum VP) in Vorlage. Die Feststellungen zur beruflichen Laufbahn ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug, zuletzt abgefragt am 18.3.2025 sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025. In dieser brachte er auch die Lohn/Gehaltsabrechnungen der Monate 12 aus 2024,, 1 aus 2025,, 2 aus 2025, (Beilage ./3 zum VP) in Vorlage.
Dass das AMS in der irrigen Annahme eines rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich war, ergibt sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt der MA 35 zur Zl. ..., aufliegenden Schriftverkehr.
4.4. Zum Familienleben in der Türkei:
Die Feststellungen zur Familie bzw. dem Familienleben mit den in der Türkei lebenden Verwandten können aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Verhandlung am 21.3.2025 getroffen werden.
5.
Den Feststellungen unter Punkt II. 4. liegen zugrunde:Den Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 4. liegen zugrunde:
5.1. Zu den absolvierten Therapien:
Dass sich der Beschwerdeführer bereits vor seinem ersten Banküberfall in Spielsuchttherapie befunden hat, wobei er diese wieder abgebrochen hat, sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 aus. Ebenso übermittelte er mit E-Mail vom 12.3.2025 eine Bestätigung der Einrichtung „Ambulante Behandlungseinrichtung Spielsuchthilfe“ vom 26.2.2025 über einstündige Therapietermine am 30.3.2017, 5.4.2017 und 4.5.2017.
Seine ambulante Spielsuchttherapie beim Verein zur Rehabilitation und Integration suchtkranker Menschen „Grüner Kreis“, welche infolge Aufhebung der Weisung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24.5.2024, Zl. ..., endete, ergibt sich aus dem Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. .... Insbesondere liegen darin Bestätigungen des Vereins, u.a. vom 15.5.2024, auf. Ebenso bestätigte der Verein mit Schreiben vom 7.1.2024, dass sich der Beschwerdeführer von 24.3.2023-12.5.2024 in ambulanter Behandlung befunden hat (Beilage zur schriftlichen Stellungnahme im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 7.11.2024).
Dass er nicht mehr ins Casino geht, legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025 recht glaubhaft dar. Dass er dem Glücksspiel dennoch nicht ganz abgeneigt ist und bspw. vor wenigen Monaten Lotto spielte, gab der Beschwerdeführer in der og. Verhandlung infolge Nachfrage des Behördenvertreters an.
5.2. Zur Bewährungshilfe:
Die Feststellungen zur Bewährungshilfe ergeben sich ebenfalls aus dem Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. ..., wobei insbesondere auf den Zwischenbericht vom 17.10.2024 hingewiesen wird. Darüber hinaus liegen im verwaltungsgerichtlichen Akt Sozialberichte vom 11.11.2024 und vom 25.3.2025 auf.
5.3. Zur Vermögenssituation:
Seine weitere prekäre und angespannte Vermögenssituation, wobei eine tatsächliche Besserung zeitlich nicht prognostizierbar ist, schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025. Darüber hinaus erklärte er dies auch bereits schriftlich in seiner Stellungnahme vom 7.11.2025.
Dass sich der Beschwerdeführer laufend in einer Schuldnerberatung des Fonds Soziales Wien befindet, bestätigte die Schuldnerberatung mit Schreiben vom 7.11.2024, welchem ein Gesprächsvermerk vom 18.9.2024 über ein Erstgespräch angeschlossen war.
6.
Die Feststellungen unter Punkt II. 5. ergeben sich:Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei. 5. ergeben sich:
Aus dem seitens des BFA geführten Akt zur Aufenthaltsbeendigung, IFA-Zahl/Verfahrenszahl ..., dem verwaltungsbehördlichen Akt der MA 35 zur Zl. ... sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2025.
IV.römisch vier.
Rechtliche Beurteilung 1.
Maßgebliche Rechtsnormen Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren Ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, die Anordnung zur Außerlandesbringung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren Ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer die Rückkehrentscheidung, die Anordnung zur Außerlandesbringung, das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG besteht.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG besteht.
Gemäß § 28 Abs. 1 NAG hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß- Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung), wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NAG hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß- Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung), wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden kann.
Gemäß § 41a Abs. 5 NAG ist an Drittstaatsangehörige der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Fall der Rückstufung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 5, NAG ist an Drittstaatsangehörige der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Fall der Rückstufung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenen Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenen Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung …, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, … rechtskräftig bestraft worden ist;wegen einer Verwaltungsübertretung …, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, … rechtskräftig bestraft worden ist;
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Gemäß § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden.
Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (vor BGBl. I Nr. 56/2018 = FrÄG 2018) darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7, oder 8 FPG liegt vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, = FrÄG 2018) darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7,, oder 8 FPG liegt vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 NAG kann der Bundesminister für Inneres die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder AusstellungGemäß Paragraph 3, Absatz 5, NAG kann der Bundesminister für Inneres die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 8,) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Paragraph 9,) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung 1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 odertrotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 oder 2. trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder 3. durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.
Gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.Gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
2.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien § 3 Abs. 5 NAG legt die sachliche Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres dafür fest, Aufenthaltstitel unter näher genannten Voraussetzungen mit Bescheid als nichtig zu erklären. Paragraph 3, Absatz 5, NAG legt die sachliche Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres dafür fest, Aufenthaltstitel unter näher genannten Voraussetzungen mit Bescheid als nichtig zu erklären.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG und § 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 3 AVG ist das Verwaltungsgericht Wien sachlich und örtlich zuständig, über verfahrensgegenständliche Beschwerde zu entscheiden (VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035; u.a.).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG und Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, AVG ist das Verwaltungsgericht Wien sachlich und örtlich zuständig, über verfahrensgegenständliche Beschwerde zu entscheiden (VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035; u.a.).
3.
In der Sache 3.1. Voranzustellen ist, dass gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis des BVwG vom 9.6.2022, Zl. ..., z.H. der rechtsfreundlichen Vertretung am 10.6.2022 zugestellt, u.a. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, sohin mit 10.6.2022, erwuchs das Einreiseverbot in Rechtskraft. Daran ändert auch die dagegen erhobene Revision an den VwGH nichts (VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018).
Mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 10.6.2022 wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 NAG ungültig (arg.: „durchsetzbar oder rechtskräftig wird“). Daran vermag der Umstand eines erhobenen Rechtsmittels an den VfGH oder VwGH selbst dann nichts zu ändern, wenn diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde oder – wie gegenständlich – die Rückkehrentscheidung infolge Anhaltung in Strafhaft gemäß § 59 Abs. 4 FPG vorübergehend nicht durchsetzbar war (siehe u.a. VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0035, wonach § 10 Abs. 1 NAG im dritten Satz die ausdrückliche Bestimmung des Wiederauflebens des Aufenthaltstitel im Fall einer ex tunc-Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Erkenntnis des VfGH oder VwGH enthält).
Mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG am 10.6.2022 wurde der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG ungültig (arg.: „durchsetzbar oder rechtskräftig wird“). Daran vermag der Umstand eines erhobenen Rechtsmittels an den VfGH oder VwGH selbst dann nichts zu ändern, wenn diesem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde oder – wie gegenständlich – die Rückkehrentscheidung infolge Anhaltung in Strafhaft gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG vorübergehend nicht durchsetzbar war (siehe u.a. VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0035, wonach Paragraph 10, Absatz eins, NAG im dritten Satz die ausdrückliche Bestimmung des Wiederauflebens des Aufenthaltstitel im Fall einer ex tunc-Aufhebung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch Erkenntnis des VfGH oder VwGH enthält).
Mit 10.6.2022 hat der Beschwerdeführer daher zunächst sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Der Bescheid der MA 35 vom 21.8.2023, mit welchem unter Spruchpunkt 1) das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts des Beschwerdeführers gem. § 28 Abs. 1 NAG festgestellt wurde, geht insofern ins Leere. Mit 10.6.2022 hat der Beschwerdeführer daher zunächst sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet verloren. Der Bescheid der MA 35 vom 21.8.2023, mit welchem unter Spruchpunkt 1) das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts des Beschwerdeführers gem. Paragraph 28, Absatz eins, NAG festgestellt wurde, geht insofern ins Leere.
Das Einreiseverbot, welches mit einer Rückkehrentscheidung verbunden war, war die explizite Anweisung an den Beschwerdeführer, für einen Zeitraum von fünf Jahren nicht in das österreichische Bundesgebiet einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. § 53 Abs. 1 FPG). Der Fünfjahreszeitraum beginnt aber nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 53 Abs. 4 FPG) erst mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen.Das Einreiseverbot, welches mit einer Rückkehrentscheidung verbunden war, war die explizite Anweisung an den Beschwerdeführer, für einen Zeitraum von fünf Jahren nicht in das österreichische Bundesgebiet einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, FPG). Der Fünfjahreszeitraum beginnt aber nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Paragraph 53, Absatz 4, FPG) erst mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen.
Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung war zunächst für die Dauer des Freiheitsentzuges nach § 59 Abs. 4 FPG bis 10.3.2023 und sodann bis zur Entscheidung des VwGH (der Revision wurde mit Beschluss vom 13.3.2023, ..., die aufschiebende Wirkung zuerkannt) nicht durchsetzbar. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung war zunächst für die Dauer des Freiheitsentzuges nach Paragraph 59, Absatz 4, FPG bis 10.3.2023 und sodann bis zur Entscheidung des VwGH (der Revision wurde mit Beschluss vom 13.3.2023, ..., die aufschiebende Wirkung zuerkannt) nicht durchsetzbar.
Bereits vor der die aufschiebende Wirkung zuerkennenden Entscheidung des VwGH vom 13.3.2023 versuchte sich der Beschwerdeführer aber unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 10.3.3023 im Zuge der fremdenpolizeilichen Festnahme am 11.3.2023 durch Stellung eines (ihm bewusst) aussichtslosen Asylantrags seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Er genoss faktischen Abschiebeschutz nach § 12 AsylG (vgl. § 12 Abs. 3 AsylG, wonach es sich dabei um kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG handelt; siehe auch § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG, wonach ein Asylwerber infolge Straffälligkeit iSd. § 2 Abs. 3 AsylG sein Recht auf Aufenthalt verliert). Seiner Ausreiseverpflichtung wollte er nicht nachkommen. Bereits vor der die aufschiebende Wirkung zuerkennenden Entscheidung des VwGH vom 13.3.2023 versuchte sich der Beschwerdeführer aber unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 10.3.3023 im Zuge der fremdenpolizeilichen Festnahme am 11.3.2023 durch Stellung eines (ihm bewusst) aussichtslosen Asylantrags seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Er genoss faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG vergleiche Paragraph 12, Absatz 3, AsylG, wonach es sich dabei um kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG handelt; siehe auch Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG, wonach ein Asylwerber infolge Straffälligkeit iSd. Paragraph 2, Absatz 3, AsylG sein Recht auf Aufenthalt verliert). Seiner Ausreiseverpflichtung wollte er nicht nachkommen.
Sein Aufenthalt(srecht) erwies sich daher über rund ein halbes Jahr (Zurückweisung der Revision durch den VwGH mit Beschluss vom 27.4.2023 bis Titelausfolgung durch die MA 35 am 24.10.2024) als rechtswidrig bzw. äußerst unsicher.
Ebenso erweist sich seine Berufstätigkeit über diesen Zeitraum als rechtswidrig (vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu den Voraussetzungen, unter denen u.a. Asylwerber mit einer Beschäftigungsbewilligung arbeiten dürfen).Ebenso erweist sich seine Berufstätigkeit über diesen Zeitraum als rechtswidrig vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu den Voraussetzungen, unter denen u.a. Asylwerber mit einer Beschäftigungsbewilligung arbeiten dürfen).
Die subjektive Vorwerfbarkeit seines rechtswidrigen Aufenthalts und seiner rechtswidrigen Beschäftigung im Bundesgebiet wird aber durch eine Fehlkommunikation der Behörden untereinander (Fehlinformation seitens der MA 35 an das AMS beginnend mit März 2023, wonach der Beschwerdeführer arbeiten dürfe und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten dürfe) sowie dem Beschwerdeführer gegenüber (Verständigung über die beabsichtigte Rückstufung durch die MA 35) relativiert.
In jedem Fall war sich der Beschwerdeführer aber infolge des verworrenen Verfahrensablaufes der Unsicherheit seines Aufenthalts durchaus bewusst.
Erst durch die – wenn auch rechtswidrige (auf die geltende Rechtslage übertragbar siehe u.a. VwGH 31.3.2009, 2008/21/0123) – Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 5 NAG durch Kartenausfolgung am 24.10.2023 wurde der Aufenthalt sowie die Berufstätigkeit (vgl. § 17 Z 1 AuslBG) des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wieder legalisiert. Erst durch die – wenn auch rechtswidrige (auf die geltende Rechtslage übertragbar siehe u.a. VwGH 31.3.2009, 2008/21/0123) – Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz 5, NAG durch Kartenausfolgung am 24.10.2023 wurde der Aufenthalt sowie die Berufstätigkeit vergleiche Paragraph 17, Ziffer eins, AuslBG) des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wieder legalisiert.
3.2. Besondere Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 5 NAG ist aber, dass der Drittstaatsangehörige zuvor einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehatte. Wenn trotz Gefährdung iSd. § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 FPG iVm § 28 Abs. 1 NAG eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann, erfolgt eine „Rückstufung“ auf einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.3.2. Besondere Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz 5, NAG ist aber, dass der Drittstaatsangehörige zuvor einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehatte. Wenn trotz Gefährdung iSd. Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, NAG eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG nicht verhängt werden kann, erfolgt eine „Rückstufung“ auf einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
Eben diese besondere Erteilungsvoraussetzung lag im Entscheidungszeitpunkt der MA 35 am 24.10.2023 aber nicht vor.
Darüber hinaus setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 5 NAG die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles voraus. Der sich im 1. Teil des NAG befindliche § 11 Abs. 1 Z 1 NAG normiert jedoch explizit, dass ein Aufenthaltstitel einem Fremden bei einem bestehenden aufrechten Einreiseverbot gemäß §53 FPG nicht erteilt werden darf. Es handelt sich um einen absoluten Versagungsgrund, welcher einer Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG nicht zugänglich ist (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0020; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131).Darüber hinaus setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz 5, NAG die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles voraus. Der sich im 1. Teil des NAG befindliche Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG normiert jedoch explizit, dass ein Aufenthaltstitel einem Fremden bei einem bestehenden aufrechten Einreiseverbot gemäß §53 FPG nicht erteilt werden darf. Es handelt sich um einen absoluten Versagungsgrund, welcher einer Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht zugänglich ist (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0020; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131).
3.3. § 3 Abs. 5 NAG räumt nunmehr – in Umsetzung des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG – dem Bundesminister für Inneres u.a. die Möglichkeit ein, die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen eines absoluten Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 (Aufenthalts- und Rückkehrverbot, Aufenthaltsehe und Aufenthaltsadoption) (Z 1) oder auch bei Nichtbeachtung von im besonderen Teil (§§ 41 ff) für die einzelnen Aufenthaltstitel vorgesehenen spezifischen Erteilungsvoraussetzungen (Z 2) binnen drei Jahren ab Titelerteilung für nichtig zu erklären. Der Gesetzgeber hatte bei der Befugnis zur Nichtigerklärung gravierende Fehlentscheidungen bzw. grob rechtswidrige Bescheide im Sinn, die der den Aufenthaltstiteln zugrundeliegenden Systematik des NAG widersprechen.
Die damit verbundene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft soll damit nur in jenen Fällen ermöglicht werden, in denen ein klar nachvollziehbares öffentliches Interesse, wie insbesondere die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder strafrechtlich relevantes Verhalten, vorliegt (ErlRV 88 BlgNR 24. GP 7; BGBl. I Nr. 29/2009; VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261). 3.3. Paragraph 3, Absatz 5, NAG räumt nunmehr – in Umsetzung des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG – dem Bundesminister für Inneres u.a. die Möglichkeit ein, die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen eines absoluten Versagungsgrundes gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 (Aufenthalts- und Rückkehrverbot, Aufenthaltsehe und Aufenthaltsadoption) (Ziffer eins,) oder auch bei Nichtbeachtung von im besonderen Teil (Paragraphen 41, ff) für die einzelnen Aufenthaltstitel vorgesehenen spezifischen Erteilungsvoraussetzungen (Ziffer 2,) binnen drei Jahren ab Titelerteilung für nichtig zu erklären.
Der Gesetzgeber hatte bei der Befugnis zur Nichtigerklärung gravierende Fehlentscheidungen bzw. grob rechtswidrige Bescheide im Sinn, die der den Aufenthaltstiteln zugrundeliegenden Systematik des NAG widersprechen. Die damit verbundene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft soll damit nur in jenen Fällen ermöglicht werden, in denen ein klar nachvollziehbares öffentliches Interesse, wie insbesondere die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder strafrechtlich relevantes Verhalten, vorliegt (ErlRV 88 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7, ; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,; VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261).
Einer Nichtigerklärung gem. § 68 Abs. 4 Z 4 AVG iVm § 3 Abs. 5 NAG kommt die Wirkung „ex nunc“ zu. Dies bedeutet, dass die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig nur bewirkt, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht, aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen, sohin der auf diesen Titel gestützte rechtmäßige Aufenthalt, unberührt bleiben. Daraus folgt auch, dass ein bereits abgelaufener Aufenthaltstitel nicht mehr für nichtig erklärt werden kann (VwGH 26.6.2012, 2012/22/0030; VwGH 21.3.2013, 2011/23/0369).Einer Nichtigerklärung gem. Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, NAG kommt die Wirkung „ex nunc“ zu. Dies bedeutet, dass die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig nur bewirkt, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht, aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen, sohin der auf diesen Titel gestützte rechtmäßige Aufenthalt, unberührt bleiben. Daraus folgt auch, dass ein bereits abgelaufener Aufenthaltstitel nicht mehr für nichtig erklärt werden kann (VwGH 26.6.2012, 2012/22/0030; VwGH 21.3.2013, 2011/23/0369).
Zumal im Entscheidungszeitpunkt, respektive im Zeitpunkt der Titelerteilung bzw. Kartenausfolgung am 24.10.2023, sowohl der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 1 NAG verwirklicht war, als auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 41a Abs. 5 NAG nicht vorgelegen sind, erweist sich die Nichtigerklärung gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 und Z 2 NAG an sich als zulässig. Zumal im Entscheidungszeitpunkt, respektive im Zeitpunkt der Titelerteilung bzw. Kartenausfolgung am 24.10.2023, sowohl der absolute Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG verwirklicht war, als auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 41 a, Absatz 5, NAG nicht vorgelegen sind, erweist sich die Nichtigerklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, NAG an sich als zulässig.
Die Titelerteilung durch die MA 35 beruhte zweifelsfrei auf einem Versehen.
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die rechtswirksam erlassene Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot in ihrer Wirkung durch die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG „als spätere Norm“ „für die Dauer der Geltung des Titels“ verdrängt wurde (auf die geltende Rechtslage übertragbar siehe u.a. VwGH 31.3.2009, 2008/21/0123; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0549; VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261). Doch führt dieser Umstand für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit einer Nichtigerklärung nach § 3 Abs. 5 NAG. Dient diese doch gerade dazu, „gravierende Fehlentscheidungen“ – wie verfahrensgegenständliche – wieder „ex nunc“ aus dem Rechtsbestand zu beseitigen.
Gegenteiliges sprach der VwGH auch nicht in der obzit. Entscheidung vom 18.10.2012, 2011/22/0261, aus, sondern monierte die fehlende Interessenabwägung der Behörde im Zuge des Verfahrens auf Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels.Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die rechtswirksam erlassene Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem fünfjährigen Einreiseverbot in ihrer Wirkung durch die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG „als spätere Norm“ „für die Dauer der Geltung des Titels“ verdrängt wurde (auf die geltende Rechtslage übertragbar siehe u.a. VwGH 31.3.2009, 2008/21/0123; VwGH 30.4.2009, 2008/21/0549; VwGH 18.10.2012, 2011/22/0261). Doch führt dieser Umstand für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit einer Nichtigerklärung nach Paragraph 3, Absatz 5, NAG.
Dient diese doch gerade dazu, „gravierende Fehlentscheidungen“ – wie verfahrensgegenständliche – wieder „ex nunc“ aus dem Rechtsbestand zu beseitigen. Gegenteiliges sprach der VwGH auch nicht in der obzit. Entscheidung vom 18.10.2012, 2011/22/0261, aus, sondern monierte die fehlende Interessenabwägung der Behörde im Zuge des Verfahrens auf Nichtigerklärung des Aufenthaltstitels.