VGW-162/006/6308/2024
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.05.2025 GeschäftszahlVGW-162/006/6308/2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. PRASCH, LL.M. über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B. BSc, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landwirtschaftskammer Wien, vom 21.03.2024, Zl. ..., mit welchem die am 08.10.2023 eingebrachte Vorstellung gegen den Beitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Wien (BK- Nr. .../1 bis .../7) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe Mit Bescheid der Landwirtschaftskammer Wien (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.03.2024, GZ: ..., wurde die von Herrn A. B. (vormals A. C.) gegen den Beitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Wien (BK-Nr .../1-7) vom 04.10.2023 eingebrachte Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Die Beitragsvorschreibung sei basierend auf der heranzuziehenden Datengrundlage rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt und entsprechend den Bestimmungen des WLK Gesetzes und der Beitragsordnung der LK Wien (§ 24 Abs 1 und 2 WLK Gesetz). Die Beitragsvorschreibung sei basierend auf der heranzuziehenden Datengrundlage rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt und entsprechend den Bestimmungen des WLK Gesetzes und der Beitragsordnung der LK Wien (Paragraph 24, Absatz eins und 2 WLK Gesetz).
Gemäß § 7 (3) GO der LK Wien habe der Hauptausschuss über eingebrachte Vorstellungen endgültig zu entscheiden. Gemäß Paragraph 7, (3) GO der LK Wien habe der Hauptausschuss über eingebrachte Vorstellungen endgültig zu entscheiden.
Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus: „Mit Schreiben vom 8. Oktober 2023 hat Herr A. B. BSc. innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Beitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Wien (Bescheid - BK- Nr. .../1 bis .../7) erhoben.
Gemäß § 7 (3) der Beitragsordnung der LK Wien hat das Kammeramt die Vorstellung an den Hauptausschuss vorgelegt, der darüber endgültig zu entscheiden hatGemäß Paragraph 7, (3) der Beitragsordnung der LK Wien hat das Kammeramt die Vorstellung an den Hauptausschuss vorgelegt, der darüber endgültig zu entscheiden hat In seiner Sitzung vom 14. März 2024 hat sich der Hauptausschuss mit der gegenständlichen Sache befasst.
Grundlage für die Vorschreibung der Beiträge ist die Beitragsordnung der LK Wien, zuletzt geändert am 20. Jänner 2015 und mit Beschluss der Wiener Landesregierung (GZen: 1601175/2014/5 und 1733784/2014/4) gemäß 24 (2) WLK Gesetz genehmigt.
Gemäß § 6 der Beitragsordnung der LK Wien ist gegen Bescheide, die im Verfahren über die Beitragsleistung der Kammerzugehörigen ergehen, das Rechtsmittel der Vorstellung gegeben. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 6, der Beitragsordnung der LK Wien ist gegen Bescheide, die im Verfahren über die Beitragsleistung der Kammerzugehörigen ergehen, das Rechtsmittel der Vorstellung gegeben. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
Die Kammerdirektion hat infolge dessen entsprechend ein Ermittlungsverfahren zur neuerlichen Prüfung der Beitragsgrundlagen eingeleitet.
Laut § 24 (4) Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für Wien (Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBI. Nr. 28/1957) sind die Kammerzugehörigen verpflichtet, ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), ihr Unternehmen oder ihre Organisation binnen einem Monat nach Aufnahme ihres Betriebes der Landwirtschaftskammer bekannt zu geben sowie diefür die Bemessung der Beiträge erforderlichen Unterlagen anzuschließen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, sind gleichfalls binnen einem Monat zu melden.Laut Paragraph 24, (4) Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für Wien (Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBI. Nr. 28 aus 1957,) sind die Kammerzugehörigen verpflichtet, ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), ihr Unternehmen oder ihre Organisation binnen einem Monat nach Aufnahme ihres Betriebes der Landwirtschaftskammer bekannt zu geben sowie diefür die Bemessung der Beiträge erforderlichen Unterlagen anzuschließen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, sind gleichfalls binnen einem Monat zu melden.
Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
Die Flächenaufstellung der Beitragsvorschreibung und rechnerische Richtigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet.
Die Datengrundlage der SVS (Auszüge aus den Bewirtschaftungsdaten) als Vorschreibungsbasis bzw. der Datenabgleich mit den Daten der ergangenen Vorschreibung ist unverändert (SVS Stichtag 01.2023).
In diesem Sinne hat das Kammeramt gemäß § 7 (3) GO nach Abschluss der erforderlichen Erhebungen die Vorstellung ungesäumt dem Hauptausschuss vorgelegt, der sich damit in seiner Sitzung am 14. März 2024 befasst hat.In diesem Sinne hat das Kammeramt gemäß Paragraph 7, (3) GO nach Abschluss der erforderlichen Erhebungen die Vorstellung ungesäumt dem Hauptausschuss vorgelegt, der sich damit in seiner Sitzung am 14. März 2024 befasst hat.
Laut dieser Bestimmung hat der Hauptausschuss über eingebrachte Vorstellungen endgültig zu entscheiden. Gegen Entscheidungen des Hauptausschusses ist (kammerintern) kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
Eine Beschlussfassung der Vollversammlung, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, ist rechtlich nicht vorgesehen (§ 8 Abs 1 Wiener Landwirtschaftskammergesetz; § 24 Abs 1 und 3 der GO der LK Wien).Eine Beschlussfassung der Vollversammlung, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, ist rechtlich nicht vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, Wiener Landwirtschaftskammergesetz; Paragraph 24, Absatz eins und 3 der GO der LK Wien).
Die Grundlagen der Beitragsvorschreibung haben den geltenden rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Interessenpolitische Überlegungen zur Bemessung der Beitragsgrundlage sind nicht zu berücksichtigen.
Die Beitragsvorschreibung BK-Nr .../1 bis .../7 ist basierend auf der heranzuziehenden Datengrundlage rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt, entspricht den Bestimmungen des WLK Gesetzes und der Beitragsordnung der LK und ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 29.03.2024 bringt der Beschwerdeführer inhaltlich vor: „II. Sachverhalt Mit den Bescheiden BK-Nr. .../1 bis .../7 vom 4.10.2023 hat die Wiener Landwirtschaftskammer Herrn Ing. A. B. BSc einen Kammerbeitrag in der Höhe von insgesamt 3.173,76 € vorgeschrieben.
In dieser Vorschreibung wurde für meinen Eigengrund angeführt, dass aufgrund des Einheitswertbescheids unter dem Einheitswertaktenzeichen ... mit 0,69 Hektar, dem Messbetrag von 1,45 und dem Beitragssatz 13,139 ein Kammerbeitrag in der Höhe von 19,09 € zu entrichten ist Weiters ist der Grundbetrag in der Höhe von 30 € angeführt.
Gemäß dem Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2023 vom 29. Juni 2023 betrug mein Steuermessbetrag 1,28 Euro. Im Grundsteuermessbescheid über die Wiederaufnähme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAQ betreffend die Hauptfeststellung zum 01.01.2023 mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 vom 14. Oktober 2023 wurden die öffentlichen Gelder gemäß § 35 BewG in der Höhe von 33 % von 27.916,14, somit im Ausmaß von 9.212,33 € auf Grundlage Gemäß dem Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2023 vom 29. Juni 2023 betrug mein Steuermessbetrag 1,28 Euro. Im Grundsteuermessbescheid über die Wiederaufnähme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BAQ betreffend die Hauptfeststellung zum 01.01.2023 mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 vom 14. Oktober 2023 wurden die öffentlichen Gelder gemäß Paragraph 35, BewG in der Höhe von 33 % von 27.916,14, somit im Ausmaß von 9.212,33 € auf Grundlage der Mitteilung der Agrarmarkt Austria (AMA) berücksichtigt. Der unter Berücksichtigung der öffentlichen Gelder für die Pachtflächen festgelegte Grundsteuermessbetrag beträgt für meinen landwirtschaftlichen Betrieb gesamt 18,54 Euro.
In Bescheid der Wiener Landwirtschaftskammer vom 4.10.2023 für meine Beitragsvorschreibung für das Jahr 2023 sind in weiterer Folge die Pachtflächen meiner Verpächter angeführt und werden mir auch für diese Pachtflächen Kammerbeiträge unter Zugrundelegung von unterschiedlichen Messbeträge vorgeschrieben.
Die Beitragsvorschreibung wurde mit Vorstellung vom 8.10.2023, Postaufgabe am 9.10.2023, bekämpft. In der Vorstellung wurden Gründe für die Vorstellung angegeben, erforderlich ist dies bei einer Vorstellung gemäß § 57 AVG aber nicht.Die Beitragsvorschreibung wurde mit Vorstellung vom 8.10.2023, Postaufgabe am 9.10.2023, bekämpft. In der Vorstellung wurden Gründe für die Vorstellung angegeben, erforderlich ist dies bei einer Vorstellung gemäß Paragraph 57, AVG aber nicht.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 bestätigte die Landwirtschaftskammer Wien den Eingang der Vorstellung am 10. Oktober 2023 gegen den Bescheid BK-Nr. ... (Seite 1-7) und teilte mit: „Das entsprechende Ermittlungsverfahren wird ordnungsgemäß eingeleitet."
Die Frist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist am 24. Oktober 2023 abgelaufen, somit ist der Bescheid vom 4.10.2023 über die Beitragsvorschreibung gemäß § 57 (3) AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten.Die Frist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist am 24. Oktober 2023 abgelaufen, somit ist der Bescheid vom 4.10.2023 über die Beitragsvorschreibung gemäß Paragraph 57, (3) AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten.
Der Bescheid vom 21.3.2024 enthält keine Vorschreibung von Kammerbeiträgen.
III. Zulässigkeit der Beschwerde römisch drei. Zulässigkeit der Beschwerde A) Rechtsmittel Gegen diese Beitragsvorschreibung ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.
B) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der Bescheid wurde am 27. März 2024 zugestellt, die Beschwerde ist daher innerhalb der Frist von vier Wochen und somit rechtzeitig eingebracht.
Entgegen der Rechtmittelbelehrung im Bescheid der Wiener Landwirtschaftskammer muss die Beschwerde bei der Landwirtschaftskammer Wien eingebracht werden.
IV. Beschwerdegründerömisch vier. Beschwerdegründe Formale Einwände gegen den Bescheid Den Bescheid unterfertigte der Präsident und der Kammerdirektor für die Wiener Landwirtschaftskammer. Welches Organ der Wiener Landwirtschaftskammer den Inhalt des Bescheides beschlossen und für welches Organ der Bescheid ausgestellt wurde, geht weder aus dem Spruch noch aus den Unterschriften des Bescheides hervor.
Gemäß § 8. (1) Wiener Landwirtschaftskammergesetz ist die Vollversammlung das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschließt endgültig in allen jenen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (§ 19) oder fallweise durch Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (§ 6) oder dem Kammeramte (§ 17) zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind. Die Vorschreibung des Kammerbeitrages ist keinem anderen Organ der Wiener Landwirtschaftskammer oder dem Kammeramt zugewiesen, somit fällt diese Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich der Vollversammlung.Gemäß Paragraph 8, (1) Wiener Landwirtschaftskammergesetz ist die Vollversammlung das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschließt endgültig in allen jenen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (Paragraph 19,) oder fallweise durch Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (Paragraph 6,) oder dem Kammeramte (Paragraph 17,) zur endgültigen Erledigung zugewiesen sind. Die Vorschreibung des Kammerbeitrages ist keinem anderen Organ der Wiener Landwirtschaftskammer oder dem Kammeramt zugewiesen, somit fällt diese Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich der Vollversammlung.
Der Bescheid weist gravierende formale Mängel auf. Mit Bescheid vom 21.3.2024, zugestellt am 27.3.2024, erfolgten folgende Feststellungen: „Die von Herrn A. B. BSc gegen den Beitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Wien (BKNr. .../1 bis .../7) vom 8. Oktober 2023 eingebrachte Vorstellung wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beitragsvorschreibung ist basierend auf der heranzuziehenden Datengrundlage rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt und entspricht den Bestimmungen des WLK Gesetzes und der Beitragsordnung der LK Wien (§24 Abs 1 und 2 WLK Gesetz).Die Beitragsvorschreibung ist basierend auf der heranzuziehenden Datengrundlage rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt und entspricht den Bestimmungen des WLK Gesetzes und der Beitragsordnung der LK Wien (§24 Absatz eins und 2 WLK Gesetz).
Gemäß § 7 (3) GO der LK Wien hat der Hauptausschuss über eingebrachte Vorstellungen endgültig zu entscheiden."Gemäß Paragraph 7, (3) GO der LK Wien hat der Hauptausschuss über eingebrachte Vorstellungen endgültig zu entscheiden."
Dazu ist festzuhalten, dass mit diesem Bescheid keine Beitragsvorschreibung erfolgt ist. Der Mandatsbescheid ist außer Kraft getreten, weil das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen eingeleitet wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich mit der Frage der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei einer Vorstellung gemäß § 57 AVG befasst und am 22.10.2021 unter Geschäftszahl ... auch folgende Feststellungen getroffen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich mit der Frage der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei einer Vorstellung gemäß Paragraph 57, AVG befasst und am 22.10.2021 unter Geschäftszahl ... auch folgende Feststellungen getroffen: „Mit Schreiben vom 29.01.2020 teilte der Bürgermeister mit, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, jedoch kommt es danach vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang (z.B. durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, VwGH Ra 2017/11/0255) erfüllt werden (VwGH Ro 2014/16/0075).„Mit Schreiben vom 29.01.2020 teilte der Bürgermeister mit, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei.
Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, jedoch kommt es danach vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang (z.B. durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, VwGH Ra 2017/11/0255) erfüllt werden (VwGH Ro 2014/16/0075).
Gemäß § 57 Abs 3 AVG ist entscheidend, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (VwGH 2006/11/0159).Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG ist entscheidend, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (VwGH 2006/11/0159).
Die mit Schreiben vom 29.01.2020 vorgenommene Verständigung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stellt für sich noch keinen in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt dar. Sie dient weder der Ermittlung eines maßgeblichen Sachverhaltes noch gibt sie der Partei Gelegenheit, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (VwGH 94/11/0202)."
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Erkenntnis ..., Seite 10, auch folgende Feststellungen getroffen: „Spricht eine Berufungsbehörde über eine Angelegenheit in der Sache ab, die nicht Gegenstand des unterinstanzlichen Bescheides gewesen ist, leidet der Berufungsbescheid an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, weil eine derartige Entscheidung nicht in ihre funktionelle Kompetenz fällt (vgl. VwGH vom 2003/20/0138). Überdies verletzt die Sachentscheidung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Partei auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSIg 9537/1982; 14.087/1995). Gleiches muss für den Fall gelten, wenn die Vorstellungsbehörde über einen Mandatsbescheid abspricht, der dem Rechtsbestand nicht mehr angehört, zumal Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens der Mandatsbescheid ist (VwGH 2002/18/0241)..."„Spricht eine Berufungsbehörde über eine Angelegenheit in der Sache ab, die nicht Gegenstand des unterinstanzlichen Bescheides gewesen ist, leidet der Berufungsbescheid an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Rechtsmittelbehörde, weil eine derartige Entscheidung nicht in ihre funktionelle Kompetenz fällt vergleiche VwGH vom 2003/20/0138).
Überdies verletzt die Sachentscheidung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Partei auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSIg 9537 aus 1982,; 14.087 aus 1995,). Gleiches muss für den Fall gelten, wenn die Vorstellungsbehörde über einen Mandatsbescheid abspricht, der dem Rechtsbestand nicht mehr angehört, zumal Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens der Mandatsbescheid ist (VwGH 2002/18/0241)..." „Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht den Umstand, dass ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides die Behörde nicht daran hindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 2000/11/0276). Im konkreten Fall lautete der Spruch des Vorstellungsbescheides vom 23.09.2020 dahingehend, dass „der Antrag der Vorstellungswerber .• vom 23.01.2020, der Bürgermeister derMarktgemeinde *** als Baubehörde l. Instanz möge den Mandatsbescheid vom 09.01.2020, GZ: ***, nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens ersatzlos beheben", abgewiesen wurde.
Es liegt daher schon aufgrund des Wortlautes des Spruches keine vom Mandatsbescheid unabhängige eigenständige neue Sachentscheidung vor."
Aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich erging das Erkenntnis Ra 2021/05/0223-3 des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Jänner 2023 (siehe Anlage). In diesem Erkenntnis wird die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wie folgt bestätigt:
11 Zuallererst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und des Außer-Kraft-Tretens eines Mandatsbescheids nach § 57 Abs. 1 AVG ausgesprochen hat, dass gemäß Abs. 3 leg.cit. entscheidend ist, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben (vgl. VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008, mwN).11 Zuallererst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und des Außer-Kraft-Tretens eines Mandatsbescheids nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG ausgesprochen hat, dass gemäß Absatz 3, leg.cit. entscheidend ist, ob die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form ist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht vorgeschrieben vergleiche VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008, mwN).
12 Insbesondere ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zu entnehmen, dass eine bloße Verständigung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für sich noch keinen in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt darstellt.
Sie dient weder der Ermittlung eines maßgeblichen Sachverhaltes noch gibt sie der Partei Gelegenheit, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH Sie dient weder der Ermittlung eines maßgeblichen Sachverhaltes noch gibt sie der Partei Gelegenheit, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen vergleiche VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Das LVwG stützte seine Erwägungen darauf, dass bis auf das Schreiben zur Bestätigung des Eingangs der Vorstellung samt der bloßen Information über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens keine Verfahrensschritte im Akt dokumentiert seien und die Terminanfrage an den Sachverständigen am Tage des Mandatsbescheids, dem 9. Jänner 2020, ohne Hinweis auf einen Konnex mit insbesondere der vorliegenden Angelegenheit ergangen sei, weshalb der Mandatsbescheid in Ermangelung der rechtzeitigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG ex lege außer Kraft getreten sei. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung zu § 57 Abs. 3 AVG gelingt es der Amtsrevision mit ihrem bloß pauschal gehaltenen Vorbringen nicht, aufzuzeigen, dass das LVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre:"21.10.1994, 94/11/0202).
Das LVwG stützte seine Erwägungen darauf, dass bis auf das Schreiben zur Bestätigung des Eingangs der Vorstellung samt der bloßen Information über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens keine Verfahrensschritte im Akt dokumentiert seien und die Terminanfrage an den Sachverständigen am Tage des Mandatsbescheids, dem 9. Jänner 2020, ohne Hinweis auf einen Konnex mit insbesondere der vorliegenden Angelegenheit ergangen sei, weshalb der Mandatsbescheid in Ermangelung der rechtzeitigen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG ex lege außer Kraft getreten sei. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung zu Paragraph 57, Absatz 3, AVG gelingt es der Amtsrevision mit ihrem bloß pauschal gehaltenen Vorbringen nicht, aufzuzeigen, dass das LVwG von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre:"
Die Feststellung im Spruch des Bescheides der Wiener Landwirtschaftskammer vom 21.3.2024 lautet: „Die von Herrn A. B. BSc gegen den Beitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Wien (BKNr. .../1 bis .../7) vom 8. Oktober 2023 eingebrachte Vorstellung wird als unbegründet abgewiesen." Es liegt daher auch in diesen Verfahren schon aufgrund des Wortlautes des Spruches keine vom Mandatsbescheid unabhängige eigenständige neue Sachentscheidung vor.
Spricht die Vorstellungsbehörde über einen Mandatsbescheid ab, der dem Rechtsbestand nicht mehr angehört, leidet der Mandatsbescheid an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Vorstellungsbehörde.
Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführer betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde sind gemäß § 27 VwGVG - aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 83/05/0137) - selbst dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.Voraussetzung für das Entstehen der Erledigung (in der Regel des Bescheides) ist die Genehmigung. Sie ist ein behördlicher Willensakt, der den Inhalt der Erledigung festlegt. Die Genehmigung wird von dem Organwalter vorgenommen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat (VwGH 19.1.1990, 89/18/0079). Bei Kollegialbehörden kommt es auf die jeweiligen Organisationsvorschriften an (VwGH 10.6.2015, 2012/11/0211).Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführer betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde sind gemäß Paragraph 27, VwGVG - aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 83/05/0137) - selbst dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.Voraussetzung für das Entstehen der Erledigung (in der Regel des Bescheides) ist die Genehmigung. Sie ist ein behördlicher Willensakt, der den Inhalt der Erledigung festlegt. Die Genehmigung wird von dem Organwalter vorgenommen, der nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat (VwGH 19.1.1990, 89/18/0079). Bei Kollegialbehörden kommt es auf die jeweiligen Organisationsvorschriften an (VwGH 10.6.2015, 2012/11/0211).
Somit Ist zu prüfen, welches "Organ aufgrund seiner Zuständigkeit den Mandatsbescheid zu erlassen hat und welches Organ für die Erlassung des Vorstellungsbescheides zuständig ist.Auch in den Verfahren der Beitragsvorschreibungen der Wiener Landwirtschaftskammer ist selbst unter der Voraussetzung, dass der Hauptausschuss überhaupt aufgrund der Geschäftsordnung für die Entscheidung über die Beitragsvorschreibung zuständig wäre, die Unzuständigkeit der Vorstellungsbehörde aufgrund des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides gegeben.
Weiter wird im Spruch angeführt: „Die Beitragsvorschreibung ist basierend auf der heranzuziehenden Datengrundlage rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt und entspricht den Bestimmungen des WLK Gesetzes und der Beitragsordnung der LK Wien (§24 Abs 1 und 2 WLK Gesetz)."Weiter wird im Spruch angeführt: „Die Beitragsvorschreibung ist basierend auf der heranzuziehenden Datengrundlage rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt und entspricht den Bestimmungen des WLK Gesetzes und der Beitragsordnung der LK Wien (§24 Absatz eins und 2 WLK Gesetz)."
Auf das in der Vorstellung bereits ausgeführte Vorbringen wird nicht eingegangen.
Weiter wird im Spruch angeführt: „Gemäß § 7 (3) GO der LK Wien hat der Hauptausschuss über eingebrachte Vorstellungen endgültig zu entscheiden."Weiter wird im Spruch angeführt: „Gemäß Paragraph 7, (3) GO der LK Wien hat der Hauptausschuss über eingebrachte Vorstellungen endgültig zu entscheiden."
Hier verwechselt die Wiener Landwirtschaftskammer die Geschäftsordnung mit der Beitragsordnung. Für einen Übergang der Zuständigkeit wäre eine Bestimmung in der Geschäftsordnung erforderlich. § 7 der Geschäftsordnung lautet:Paragraph 7, der Geschäftsordnung lautet: „Erreichbarkeit der Funktionäre §7 Um im Bedarfsfall kurzfristig reagieren zu können, stimmen die Mitglieder der Vollversammlung einer elektronischen Übermittlung (Mail oder SMS) der Einladungen zu Vollversammlung und Ausschüssen zu. Aus Datenschutzgründen haben die gewählten Funktionäre eine auf sie lautenden persönlichen E-Mail Account einzurichten und der LK Wien die Mailadresse bekannt zu geben. Sie verpflichten sich, regelmäßig (=zumindest täglich) die angegebene Mailadresse auf Mitteilung bzw. Einladungen der LK Wien zu kontrollieren. Eine Änderung der angegeben E-Mail Adresse ist unverzüglich dem Kammeramt mitzuteilen."
In der Begründung des Bescheides vom 21.3.2024 wird ausgeführt: „Mit Schreiben vom 8. Oktober 2023 hat Herr A. B. BSc. innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Beitragsbescheid der Landwirtschaftskammer Wien (Bescheid - BK- Nr. .../1 bis .../7) erhoben.
Gemäß § 7 (3) der Beitragsordnung der LK Wien hat das Kammeramt die Vorstellung an den Hauptausschuss vorgelegt, der darüber endgültig zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 7, (3) der Beitragsordnung der LK Wien hat das Kammeramt die Vorstellung an den Hauptausschuss vorgelegt, der darüber endgültig zu entscheiden hat.
In seiner Sitzung vom 14. März 2024 hat sich der Hauptausschuss mit der gegenständlichen Sache befasst.
Grundlage für die Vorschreibung der Beiträge ist die Beitragsordnung der LK Wien, zuletzt geändert am 20. Jänner 2015 und mit Beschluss der Wiener Landesregierung (GZen: 1601175/2014/5 und 1733784/2014/4) gemäß 24 (2) WLK Gesetz genehmigt.
Gemäß § 6 der Beitragsordnung der LK Wien ist gegen Bescheide, die im Verfahren über die Beitragsleistung der Kammerzugehörigen ergehen, das Rechtsmittel der Vorstellung gegeben. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 6, der Beitragsordnung der LK Wien ist gegen Bescheide, die im Verfahren über die Beitragsleistung der Kammerzugehörigen ergehen, das Rechtsmittel der Vorstellung gegeben. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
Die Kammerdirektion hat infolge dessen entsprechend ein Ermittlungsverfahren zur neuerlichen Prüfung der Beitragsgrundlagen eingeleitet."
Dazu ist anzumerken: Wie oben bereits ausgeführt wurde das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb von 14 Tagen eingeleitet, der Mandatsbescheid ist somit außer Kraft getreten.
Eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme halt auch nicht stattgefunden. Ein allfälliges Vorbringen in der Vorstellung bewirkt nicht, dass die Behörde kein Parteiengehör durchführen muss.
In der Begründung des Bescheides wird weiters ausgeführt: „Laut § 24 (4) Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für Wien (Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBI. Nr. 28/1957) sind die Kammerzugehörigen verpflichtet, ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), ihr Unternehmen oder ihre Organisation binnen einem Monat nach Aufnahme ihres Betriebes der Landwirtschaftskammer bekannt zu geben sowie die für die Bemessung der Beiträge erforderlichen Unterlagen anzuschließen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, sind gleichfalls binnen einem Monat zu melden.In der Begründung des Bescheides wird weiters ausgeführt: „Laut Paragraph 24, (4) Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für Wien (Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBI. Nr. 28 aus 1957,) sind die Kammerzugehörigen verpflichtet, ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), ihr Unternehmen oder ihre Organisation binnen einem Monat nach Aufnahme ihres Betriebes der Landwirtschaftskammer bekannt zu geben sowie die für die Bemessung der Beiträge erforderlichen Unterlagen anzuschließen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, sind gleichfalls binnen einem Monat zu melden.
Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.
Die Flächenaufstellung der Beitragsvorschreibung und rechnerische Richtigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet.
Die Datengrundlage der SVS (Auszüge aus den Bewirtschaftungsdaten) als Vorschreibungsbasis bzw. der Datenabgleich mit den Daten der ergangenen Vorschreibung ist unverändert (SVS Stichtag 01.2023)."
Dazu ist anzumerken: Bereits in der Vorstellung wurde beanstandet, dass die Grundsteuermessbeträge der Verpächter als Bemessungsgrundlage herangezogen wurden. Die Flächenaufstellung der Beitragsvorschreibung und die rechnerische Richtigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers somit beanstandet.
In der Begründung des Bescheides wird weiters ausgeführt: „In diesem Sinne hat das Kammeramt gemäß§ 7 (3) GO nach Abschluss der erforderlichen Erhebungen die Vorstellung ungesäumt dem Hauptausschuss vorgelegt, der sich damit in seiner Sitzung am 14. März 2024 befasst hat."
Dazu ist anzumerken: Auch in der Begründung verwechselt die Wiener Landwirtschaftskammer die Geschäftsordnung mit der Beitragsordnung.
In der Begründung des Bescheides wird weiters ausgeführt: „Laut dieser Bestimmung hat der Hauptausschuss über eingebrachte Vorstellungen endgültig zu entscheiden. Gegen Entscheidungen des Hauptausschusses ist (kammerintern) kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Eine Beschlussfassung der Vollversammlung, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, ist rechtlich nicht vorgesehen (§ 8 Abs 1 Wiener Landwirtschaftskammergesetz; § 24 Abs 1 und 3 der GO der LK Wien)."In der Begründung des Bescheides wird weiters ausgeführt: „Laut dieser Bestimmung hat der Hauptausschuss über eingebrachte Vorstellungen endgültig zu entscheiden. Gegen Entscheidungen des Hauptausschusses ist (kammerintern) kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Eine Beschlussfassung der Vollversammlung, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, ist rechtlich nicht vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, Wiener Landwirtschaftskammergesetz; Paragraph 24, Absatz eins und 3 der GO der LK Wien)."
Dazu ist anzumerken: § 8. (1) Wiener Landwirtschaftskammergesetz lautet:Dazu ist anzumerken: Paragraph 8, (1) Wiener Landwirtschaftskammergesetz lautet:
Die Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschließt endgültig in allen jenen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (§ 19) oder fallweise durch Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (§ 6) oder dem Kammeramte (§ 17) zu endgültigen Erledigung zugewiesen sind.Die Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschließt endgültig in allen jenen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (Paragraph 19,) oder fallweise durch Beschluss der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (Paragraph 6,) oder dem Kammeramte (Paragraph 17,) zu endgültigen Erledigung zugewiesen sind. § 24 (1) der Geschäftsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer lautet: Dem Hauptausschuss obliegen vor allem die allgemeinen Verwaltungs- und Organisationsfragen, soweit sie nicht nach dem Landwirtschaftskammergesetz oder nach der Geschäftsordnung der Vollversammlung vorbehalten sind.Paragraph 24, (1) der Geschäftsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer lautet: Dem Hauptausschuss obliegen vor allem die allgemeinen Verwaltungs- und Organisationsfragen, soweit sie nicht nach dem Landwirtschaftskammergesetz oder nach der Geschäftsordnung der Vollversammlung vorbehalten sind. § 24 (3) der Geschäftsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer lautet:Paragraph 24, (3) der Geschäftsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer lautet:
Femer zur Vereinbarung von Arbeitsordnungen mit kollektivvertragsfähigen Körperschaften und Berufsvereinigungen der Dienstnehmer sowie zur Stellungnahme im Verfahren auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit an eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Dienstgeber
In der Begründung des Bescheides wird weiters ausgeführt: „Die Grundlagen der Beitragsvorschreibung haben den geltenden rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen.
Interessenpolitische Überlegungen zur Bemessung der Beitragsgrundlage sind nicht zu berücksichtigen.
Die Beitragsvorschreibung BK-Nr .../1 bis .../7 ist basierend auf der heranzuziehenden Datengrundlage rechnerisch ordnungsgemäß erfolgt, entspricht den Bestimmungen des WLK Gesetzes und der Beitragsordnung der LK und ist daher zu Recht erfolgt."
Dazu ist anzumerken: Die Beitragsvorschreibung BK-Nr .../1 bis .../7 ist gemäß § 57 (3) AVG außer Kraft getreten.Dazu ist anzumerken: Die Beitragsvorschreibung BK-Nr .../1 bis .../7 ist gemäß Paragraph 57, (3) AVG außer Kraft getreten.
Im Übrigen ist auch die Rechtsmittelbelehrung falsch, da sie nicht die Einbringung bei der Behörde enthält.
Weiters werden folgende Gründe für die Beschwerde vorgebracht:
Die verfahrensgegenständliche Vorschreibung verletzt mehrere subjektive Rechte. Sie widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG, Art. 2 Staatsgrundgesetz), weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Ackerbaubetrieben in Wien, die zusätzlich in Pacht betrieben werden, vorliegt.Die verfahrensgegenständliche Vorschreibung verletzt mehrere subjektive Rechte. Sie widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, Staatsgrundgesetz), weil eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Ackerbaubetrieben in Wien, die zusätzlich in Pacht betrieben werden, vorliegt.
Weiters wurde mein Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK) und auf Erwerbsausübungsfreiheit (Art. 6 StGG) durch die übermäßige Vorschreibung von Kammerbeiträgen verletzt.Weiters wurde mein Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, StGG; Artikel eins, 1. ZPEMRK) und auf Erwerbsausübungsfreiheit (Artikel 6, StGG) durch die übermäßige Vorschreibung von Kammerbeiträgen verletzt.
Der übermäßig hohe Beitrag behindert auch den Wettbewerb zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben, da die landwirtschaftlichen Betriebe in den anderen Bundesländern deutlich geringer Beiträge zu entrichten haben.
Die gesetzliche Regelung über die Kammerzugehörigkeit zur Wiener Landwirtschaftskammer widerspricht der Zusammensetzung einer beruflichen Vertretung. Die zur Wahl der Organe berufene Personengruppe entspricht nicht den Grundsätzen von Selbstverwaltungskörpern. Damit ist auch das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) verletzt.Die gesetzliche Regelung über die Kammerzugehörigkeit zur Wiener Landwirtschaftskammer widerspricht der Zusammensetzung einer beruflichen Vertretung. Die zur Wahl der Organe berufene Personengruppe entspricht nicht den Grundsätzen von Selbstverwaltungskörpern. Damit ist auch das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) verletzt.
Materielle Rechtswidrigkeit: Die bescheiderlassende Behörde wendet eine auf den Sachverhalt eines reinen Pachtbetriebes „unpassende" Rechtsnorm an bzw. interpretiert die Rechtsnorm betreffend Möglichkeit der Einhebung von Beiträgen gemäß dem Wiener Landwirtschaftskammergesetz über ihren Sinngehalt hinaus. Unzweckmäßige Ermessensausübung: Die Behörde hat die nach dem Wiener Landwirtschaftskammergesetz mögliche Einhebung von Kammerbeiträgen im Verhältnis zum Zweck der Norm zu extensiv und exzessiv ausgelegt.
Meine Kammerzugehörigkeit stützt sich auf § 3 Abs. 1 lit. b: Pächter land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen. Bei der Art der Bewirtschaftung handelt es sich um einen Pachtbetrieb, es werden gepachtete landwirtschaftliche & Ackerbauflächen im Ausmaß von circa 90 Hektar und ab dem Stichtag 1.1.2020 Eigenflächen im Ausmaß von 0,69 Hektar bewirtschaftet.Meine Kammerzugehörigkeit stützt sich auf Paragraph 3, Absatz eins, lit. b: Pächter land- und forstwirtschaftlich genutzter, in Wien gelegener Grundflächen. Bei der Art der Bewirtschaftung handelt es sich um einen Pachtbetrieb, es werden gepachtete landwirtschaftliche & Ackerbauflächen im Ausmaß von circa 90 Hektar und ab dem Stichtag 1.1.2020 Eigenflächen im Ausmaß von 0,69 Hektar bewirtschaftet.
Die Bemessung der Kammerumlage aufgrund eines Steuerbescheides des Verpächters nimmt auf die finanzielle Belastung des Betriebsführers eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nahezu ausschließlich Pachtäcker bewirtschaftet und somit aufgrund der Pacht nur ein geringeres Betriebsergebnis erzielen kann, keine Rücksicht. Es widerspricht daher dem in der Verfassung festgelegten Gleichheitsgrundsatz, wenn die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage für Betriebe, die unterschiedliche betriebswirtschaftliche Ergebnisse erzielen können, gleich hoch ist und die Kammerumlage unabhängig von dem erzielbaren Ergebnis des Betriebes festgesetzt wird.
Andere Kammern wie die Wirtschaftskammer, die Ärztekammer oder die Arbeiterkammer ziehen bei der Bemessung der Kammerumlage das Einkommen bzw. betriebswirtschaftliche Bemessungsgrundlagen des individuellen Betriebes heran. Eine Pauschalierung von Kammerumlagen, wie dies die Wiener Landwirtschaftskammer bei ihrer Vorschreibung durchführt ist nur bei gleichartigen Betrieben z.B. bei allen Betrieben, die Eigengrund bewirtschaften, zulässig.
Der mit Bescheid festgesetzte Einheitswert drückt die Ertragsfähigkeit von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken aus, die vom Eigentümer der Grundstücke erzielt werden können. Ein derart hoher Ertragswert ist von einem Pächter nicht erzielbar, da dieser ja auch ein Pachtentgelt an den Verpächter zu entrichten hat. Bei Pachtbetrieben ist daher ein entsprechender Abschlag erforderlich.
Auch vergleichbare auf dem Einheitswert beruhende Vorschreibungen der Sozialversicherung oder der Einkommensteuer berücksichtigen die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes. In der Sozialversicherung erfolgt bei Pachtflächen ein Abschlag von einem Drittel des Einheitswertes bzw. ist auch eine Beitragsgrundlagenoption möglich, bei der das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Bei der Einkommensteuer werden Pachtentgelte bei der Teilpauschalierung berücksichtigt und können vom Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen werden.
Der Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften kann die im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellung überprüfen und gegebenenfalls mit Rechtsmittel bekämpfen. Der Pächter von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken hat im Gegensatz zum Eigentümer keinen Einfluss auf den Einheitswertbescheid des Verpächters.
Der Einheitswertbescheid wird ausschließlich dem Verpächter zugestellt, sodass der Pächter keine Möglichkeit hat die Bemessungsgrundlage für seinen Kammerbeitrag durch Rechtsmittel zu bekämpfen. Eine unabwendbare Bindung des Pächters an diese von ihm nicht überprüfbare Bemessungsgrundlage unabhängig vom Betriebsergebnis seines landwirtschaftlichen Betriebes kann nicht die Grundlage für einen zwangsweise einbringbaren Beitrag zu einer beruflichen Vertretung darstellen.
Der Einheitswert landwirtschaftlicher Grundstücke entspricht auch generell nicht dem in Wien erzielbaren Ertrag. Umso mehr entspricht der Einheitswert des Verpächters beim Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche nicht dem vom Pächter erzielbaren Ertrag. Der Einheitswert als fiktiver Ertragswert beim Ackerbau in Wien ist daher eine zu hohe Bemessungsgrundlage insbesondere für Pächter.
Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird für den Kammerbeitrag herangezogen. Diese Bemessungsgrundlage ist abhängig vom Einheitswert und wird ohne Alternative als Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Kammerbeiträge der Wiener Landwirtschaftskammer herangezogen. Bereits dieser Einheitswert der landwirtschaftlichen Grundstücke liegt aber in Wien über dem durch die Bewirtschaftung im Rahmen des Ackerbaus tatsächlich erzielbaren Wert.
Bei der Annahme eines durchschnittlichen Hektarsatzes von circa 1300 € pro Hektar ist dieser Betrag auch als Ernteerlös zu lukrieren, damit die Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Festsetzung durch die Wiener Landwirtschaftskammer dem tatsächlichen Einkommen entspricht.
Dabei sind die Agrarförderungen beim Hektarsatz nicht zu berücksichtigen. Für die Agrarförderungen erhält der Betriebsführer eines Pachtbetriebes einen zusätzlichen Einheitswertbescheid über den Betrag von einem Drittel der Förderung.
Bereits der Einheitswert des Grundeigentümers pro Hektar ist höher als der durchschnittliche Verkaufserlös der Ernte pro Hektar. Von den Ernteerträgen sind aber noch die betriebsnotwendigen Aufwendungen, insbesondere für die Pflanzenaufzucht und für die erforderlichen Maschinen sowie die Pachtentgelte, abzuziehen.
Heranzuziehen ist die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von meinem landwirtschaftlichen Betrieb.
Ich besitze Eigengrund im Ausmaß von 0,6878 Hektar und erhalte öffentliche Gelder der 1. Säule (Direktzahlungen).
Gemäß § 1 (1) Ziffer 1 des Grundsteuergesetzes unterliegt das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) der Grundsteuer.Gemäß Paragraph eins, (1) Ziffer 1 des Grundsteuergesetzes unterliegt das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Paragraphen 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) der Grundsteuer.
Gemäß § 30 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Die Bewertung erfolgt entsprechend den §§ 29 ff des Bewertungsgesetzes, wobei gemäß § 35 BewG auch die Berücksichtigung von öffentlichen Geldern zu erfolgen hat. Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABI.
Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen.Gemäß Paragraph 30, BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Die Bewertung erfolgt entsprechend den Paragraphen 29, ff des Bewertungsgesetzes, wobei gemäß Paragraph 35, BewG auch die Berücksichtigung von öffentlichen Geldern zu erfolgen hat. Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, ABI.
Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen.
Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung von Pachtflächen für den landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters sieht das Bewertungsgesetz nicht vor.
Zusätzlich zu meinem Einheitswert für meine Grundstücke ist mein Einheitswert für meinen landwirtschaftlichen Betrieb noch um 33% der Direktzahlungen, die insbesondere auch die Direktzahlungen für die gepachteten Flächen enthalten, zu erhöhen. Für das Jahr 2019 wurde mir von der AgrarMarkt Austria für Direktzahlungen Prämien in Höhe von EUR 24.805,02 gewährt.
Mein am 1.1.2023 gültiger Einheitswertbescheid ist als meine Bemessungsgrundlage für meinen Grundsteuermessbetrag auch für die Berechnung des Kammerbeitrages heranzuziehen.
Das ist eine übliche Bemessung für die Beitragsvorschreibung, die etwa auch der Regelung des § 29 (1) c) des niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes entspricht, der die Kammerumlage von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Grundsteuergesetzes 1955, mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder gemäß § 35 Bewertungsgesetz 1995 - BewG. 1955, BGBI. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBI. l Nr. 34/2015 bemisst.Das ist eine übliche Bemessung für die Beitragsvorschreibung, die etwa auch der Regelung des Paragraph 29, (1) c) des niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes entspricht, der die Kammerumlage von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Grundsteuergesetzes 1955, mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder gemäß Paragraph 35, Bewertungsgesetz 1995 - BewG. 1955, BGBI. Nr. 148 aus 1955, in der Fassung BGBI. l Nr. 34 aus 2015, bemisst.
Die Kammerumlagen gemäß § 29 (1) a) und b) des niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes sind von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß von mindestens einem Hektar im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955 - GrStG, BGBI. Nr. 149/1955 in der Fassung BGBI. l Nr. 34/2010 und von den Eigentümern von Grundstücken im Ausmaß von mindestens einen Hektar im Sinne des § 1 Abs. 2, Z 2 des Grundsteuergesetzes .1955; soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, zu entrichten.Die Kammerumlagen gemäß Paragraph 29, (1) a) und b) des niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes sind von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß von mindestens einem Hektar im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955 - GrStG, BGBI. Nr. 149 aus 1955, in der Fassung BGBI. l Nr. 34 aus 2010, und von den Eigentümern von Grundstücken im Ausmaß von mindestens einen Hektar im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes .1955; soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, zu entrichten.
Gemäß § 29 (3) lit. a) des niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes gilt für die Berechnung der Beitragsgrundlage hinsichtlich der im Abs. 1 lit. a) (das sind die Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) einerseits und c) (das sind die von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe angeführten Betriebe im Sinne, des Grundsteuergesetzes 1955, mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder gemäß § 35 Bewertungsgesetz 1995 - BewG. 1955, BGBI. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBI. l Nr. 34/2015, von zumindest 150 Euro) andererseits der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.Gemäß Paragraph 29, (3) Litera a,) des niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes gilt für die Berechnung der Beitragsgrundlage hinsichtlich der im Absatz eins, Litera a,) (das sind die Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe) einerseits und c) (das sind die von den Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe angeführten Betriebe im Sinne, des Grundsteuergesetzes 1955, mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder gemäß Paragraph 35, Bewertungsgesetz 1995 - BewG. 1955, BGBI. Nr. 148 aus 1955, in der Fassung BGBI. l Nr. 34 aus 2015,, von zumindest 150 Euro) andererseits der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.
Die Heranziehung des Einheitswertes des Verpächters für die Bemessung des Kammerbeitrages meines landwirtschaftlichen Betriebes entspricht nicht den Bestimmungen des § 24 Wiener Landwirtschaftskammergesetz. Aus dem Umstand, dass die Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke in Wien nicht Mitglieder der Wiener Landwirtschaftskammer sind, kann nicht gefolgert werden, dass der Einheitswert des Verpächters für die Bemessung des Kammerbeitrages des Pächters herangezogen werden kann.Die Heranziehung des Einheitswertes des Verpächters für die Bemessung des Kammerbeitrages meines landwirtschaftlichen Betriebes entspricht nicht den Bestimmungen des Paragraph 24, Wiener Landwirtschaftskammergesetz. Aus dem Umstand, dass die Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke in Wien nicht Mitglieder der Wiener Landwirtschaftskammer sind, kann nicht gefolgert werden, dass der Einheitswert des Verpächters für die Bemessung des Kammerbeitrages des Pächters herangezogen werden kann.
Der § 24 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes und auch § 2 der Beitragsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer stellen ausdrücklich auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, somit auf den Einheitswert meines eigenen Betriebes ab. Die Bemessungsgrundlage für meinen landwirtschaftlichen Betrieb zum Stichtag 1.1.2023 setzt sich aber wie oben dargestellt aus meinem Eigengrund und den zu berücksichtigenden öffentlichen Geldern zusammen. Die Summe der Einheitswerte der Pachtflächen aller meiner Verpächter, die ja nicht dem Einheitswert meines landwirtschaftlichen Betriebes entspricht, kann nicht als Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag meines landwirtschaftlichen Betriebes herangezogen werden.Der Paragraph 24, des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes und auch Paragraph 2, der Beitragsordnung der Wiener Landwirtschaftskammer stellen ausdrücklich auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, somit auf den Einheitswert meines eigenen Betriebes ab.
Die Bemessungsgrundlage für meinen landwirtschaftlichen Betrieb zum Stichtag 1.1.2023 setzt sich aber wie oben dargestellt aus meinem Eigengrund und den zu berücksichtigenden öffentlichen Geldern zusammen. Die Summe der Einheitswerte der Pachtflächen aller meiner Verpächter, die ja nicht dem Einheitswert meines landwirtschaftlichen Betriebes entspricht, kann nicht als Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag meines landwirtschaftlichen Betriebes herangezogen werden.
Weiters wird im § 1. (1) des Wiener Landwirtschaftsgesetzes festgelegt: Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet.Weiters wird im Paragraph eins, (1) des Wiener Landwirtschaftsgesetzes festgelegt: Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet.
Die Wiener Landwirtschaftskammer vertritt somit nur die selbständig Berufstätigen, nicht auch die Eigentümer von landwirtschaftlichen Betrieben.
Zum Vergleich erstreckt sich der persönliche Wirkungsbereich (Kammerzugehörigkeit) der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer gemäß § 4 (1) Ziffer 1. des Niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes unter anderem auch auf Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar.Zum Vergleich erstreckt sich der persönliche Wirkungsbereich (Kammerzugehörigkeit) der Niederösterreichischen Landwirtschaftskammer gemäß Paragraph 4, (1) Ziffer 1. des Niederösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes unter anderem auch auf Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von einem Hektar.
Gemäß § 3 (1) Ziffer 1 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes sind Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, im Burgenland liegender Grundstücke, wenn deren Ausmaß 5 700 m2 oder deren Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt Mitglieder der Landwirtschaftskammer.Gemäß Paragraph 3, (1) Ziffer 1 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes sind Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, im Burgenland liegender Grundstücke, wenn deren Ausmaß 5 700 m2 oder deren Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt Mitglieder der Landwirtschaftskammer.
Gemäß § 3 Ziffer 1 des Oberösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von in Oberösterreich gelegenem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz sind, Kammermitglieder.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 1 des Oberösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von in Oberösterreich gelegenem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz sind, Kammermitglieder.
Gemäß § 4 (1) Ziffer a) des Steiermärkischen Landwirtschaftsgesetzes sind die Eigentümer in der Steiermark gelegener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Kammerzugehörige.Gemäß Paragraph 4, (1) Ziffer a) des Steiermärkischen Landwirtschaftsgesetzes sind die Eigentümer in der Steiermark gelegener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Kammerzugehörige.
Gemäß § 4 Ziffer 1 Salzburger Landwirtschaftskammergesetz sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümer von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind, Mitglieder der Gemäß Paragraph 4, Ziffer 1 Salzburger Landwirtschaftskammergesetz sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten, die Eigentümer von im Land Salzburg gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind, Mitglieder der Landwirtschaftskammer.
Gemäß § 4 (1) lit. a) des Kärntner Landwirtschaftskammergesetzes sind die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Mitglieder der Landwirtschaftskammer.Gemäß Paragraph 4, (1) Litera a,) des Kärntner Landwirtschaftskammergesetzes sind die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Mitglieder der Landwirtschaftskammer.
Gemäß § 4 (1) lit. a) des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes sind natürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die Eigentümer von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von zusammen mindestens 5.000 m2 sind, Mitglieder der Landwirtschaftskammer.Gemäß Paragraph 4, (1) Litera a,) des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes sind natürliche und juristische Personen und Personenmehrheiten, die Eigentümer von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mit einer Größe von zusammen mindestens 5.000 m2 sind, Mitglieder der Landwirtschaftskammer.
In den Landesgesetzen der meisten Bundesländer wird somit zwischen der Mitgliedschaft des Eigentümers und der Mitgliedschaft des Pächters landwirtschaftlicher Betriebe unterschieden.
Die Unterscheidung zwischen Eigentümer und Pächter muss aber auch in Wien getroffen werden, um die richtige Bemessungsgrundlage für den Pächter zu finden. Der Einheitswertbescheid des Verpächters kann nicht für den Kammerbeitrag des Pächters herangezogen werden.
Die Bestimmung im § 24. des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes lautet:(1) Die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) werden alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlassen:Die Bestimmung im Paragraph 24, des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes lautet:(1) Die Beiträge der Kammerzugehörigen (Paragraph 3,) werden alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlassen:
Der Wortfolge „der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben" kann nicht die Bedeutung zugeordnet werden, dass es sich nicht um den Betrieb des Bewirtschafters sondern um die Betriebe der Verpächter handelt.
Da die Verpächter von landwirtschaftlichen Betrieben in Wien nicht Mitglieder der Wiener Landwirtschaftskammer sind, ist die Wiener Landwirtschaftskammer weder legitimiert noch verpflichtet deren Interessen zu vertreten. Als Bemessungsgrundlage für einen Beitrag zur Interessensvertretung kann auch aus diesem Grund nicht der Einheitswert des Verpächters herangezogen werden, sondern nur der Einheitswert der Betriebe der in Wien selbständig in der Land- und Forstwirtschaft Berufstätigen. Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Verpächter bewirken keine Kammermitgliedschaft, keine Interessensvertretung und keinen Kammerbeitrag. b.) Behandlung der Wiener landwirtschaftlichen Betriebe im Vergleich zu Betrieben der anderen Bundesländer Eine weitere Ungleichbehandlung stellt die übermäßige Beitragshöhe der Vorschreibungen der Wiener Landwirtschaftskammer im Verhältnis zu den Vorschreibungen der anderen Landwirtschaftskammern Österreichs dar. Folgende Übersicht aus dem Jahr 2019 der Landwirtschaftskammer Oberösterreich zeigt das Übermaß der Wiener Beiträge:
Hebesätze und Grundbeträge im Bundesländer-Vergleich Bundesland Hebesatz in % Grundbetrag in € Burgenland 880 28,63 Kärnten 600 21,80 Niederösterreich 600 31,69 Oberösterreich 750 14,50 Salzburg 950 30,00 Steiermark 800 25,00 Tirol 950 50,00 Vorarlberg 300 Wien 1.166,6 30,00 Dadurch wird auch der Wettbewerb der landwirtschaftlichen Betriebe in Österreich verzerrt und in das Grundrecht auf Erwerbsausübung eingegriffen, indem von den Betrieben in Wien ein übermäßiges Sonderopfer gefordert wird. Derart hohe Hebesätze sind nur in Wien zu entrichten und bewirken einen deutlichen Standortvorteil für Betriebe in den anderen Bundesländern.
Da die landwirtschaftlichen Flächen im Bereich von Wien auch eine hohe Bodenklimazahl aufweisen, die die Grundlage für einen hohen Einheitswert bilden, bewirken ein hoher Einheitswert in Verbindung mit einem hohen Hebesatz eine unzumutbare Beitragsgrundlage und eine exzessive Beitragsvorschreibung.
Dies wird insbesondere bei der Beitragsvorschreibung für meinen landwirtschaftlichen Betrieb offenkundig, bei dem hohe Messbeträge zu einem Kammerbeitrag in der für das Jahr 2021 vorgeschriebenen Höhe führen.
Der Beitragssatz in Wien betrug im Jahr 2021 auf 12,628 und ist im Jahr 2023 auf 13.139 angestiegen und steigt jährlich weiter. c.) Behandlung von Wiener Ackerbau betrieben im Vergleich zu anderen Wiener kammerzugehörigen Betrieben Eine weitere Ungleichbehandlung ergibt sich aus der Zusammensetzung innerhalb der Mitglieder der Wiener Landwirtschaftskammer.
Agrarische Flächennutzung in Wien 2016 Feldgemüsebau 161 Sonstige Nutzung 189 Gartenbau 382 Weinbau 637 Ackerbau 4 331 Quelle: MA 16, Realnutzungskartierung Diese Darstellung zeigt, dass eine unverhältnismäßig große Fläche der agrarischen Flächennutzung in Wien auf den Ackerbau entfällt. Daraus ergibt sich bei der primär auf die Fläche bezogenen Bemessungsgrundlage eine deutliche höhere Belastung der Betriebe mit Ackerbau im Gegensatz zu zwar höher bewerteten aber deutlich geringeren Flächen von Betrieben mit Gartenbau oder Weinbau.
Zur Heranziehung primär der Flächen für die Bemessungsgrundlage führt der Tätigkeitsbericht der Wiener Landwirtschaftskammer aus dem Jahr 2008 an: „Die Anforderungen an die Landwirtschaftskammer Wien als aktives, serviceorientiertes Dienstleistungsunternehmen steigen ständig. Diesen jährlich damit verbundenen steigenden Aufwendungen standen rückläufige Kammerbeitragseinnahmen gegenüber. Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Selbstständigkeit der landwirtschaftlichen Interessenvertretung hat die Vollversammlung einstimmig beschlossen, die Kammerbeitragssätze (ausgenommen den Grundbetrag) einer jährlichen 2 % Valorisierung zu unterziehen. Dies entspricht ca. der jährlichen durchschnittlichen Verringerung der Beitragseinnahmen aufgrund der Herausnahme der Flächen aus der landwirtschaftlichen Nutzung bzw. Stilllegung der landwirtschaftlichen Produktion.
Damit soll ein Beitrag zur mittelfristigen Sicherung der gesetzlichen Interessenvertretung und der umfangreichen Beratungs- und Förderungsleistungen geleistet werden."
Über die Festlegung einer formal für alle Mitglieder der Landwirtschaftskammer gleichen Bemessungsgrundlage hinaus ist erforderlich, dass diese auch inhaltlich sachlich ist und den gesetzlichen Grundsätzen entspricht; belastet eine Umlage einen Teil der Mitglieder unverhältnismäßig stärker (ohne dass es sich hiebe! um bloße Härtefälle handelt), führt dies zur Gleichheitswidrigkeit der Verordnung.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSIg. 16.188/2001 wurde auch zum Ausdruck gebracht, dass die individuelle Leistungsfähigkeit vom Verordnungsgeber insofern zu berücksichtigen ist, als nicht "eine Teilgruppe [...] in einem unverhältnismäßig höheren Maß als andere Gruppen von Umlagepflichtigen mit Kammerumlage belastet" wird.Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSIg. 16.188 aus 2001, wurde auch zum Ausdruck gebracht, dass die individuelle Leistungsfähigkeit vom Verordnungsgeber insofern zu berücksichtigen ist, als nicht "eine Teilgruppe [...] in einem unverhältnismäßig höheren Maß als andere Gruppen von Umlagepflichtigen mit Kammerumlage belastet" wird.
Die Vorschreibung meiner Kammerbeiträge widerspricht daher aus mehreren Gründen dem Gleichheitssatz und der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Bei der Vorschreibung der Kammerbeiträge sind daher die individuellen Gegebenheiten meines Pachtbetriebes zu berücksichtigen und generell ist die Vorschreibung der Wiener Landwirtschaftskammer an das übliche Maß von Kammerbeiträgen für Ackerbaubetriebe anzupassen.
Der Grundbetrag ist im Verhältnis zum Hebesatz niedrig angesetzt, sodass die Betriebe mit einer zusätzlichen hohen Bemessungsgrundlage auf Grundlage der Grundsteuermessbeträge einen unverhältnismäßig hohen Beitrag leisten müssen, obwohl die Interessensvertretung ja im Interesse aller Kammermitglieder erfolgen soll.
Bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern (vgl. insbesondere VfSlg. 8215/1977 und 17.023/2003) liegt es (mit Ausnahme des Falles der Gemeindeselbstverwaltung) weitgehend im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, in welchem Umfang er Selbstverwaltung einrichtet, insbesondere welche Personen er zu einem Selbstverwaltungskörper zusammenschließt; der erfasste Personenkreis muss aber durch 'objektive und sachlich gerechtfertigte Momente abgegrenzt sein (VfSlg. 17.023/2003 mwN).Bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern vergleiche insbesondere VfSlg. 8215 aus 1977, und 17.023 aus 2003,) liegt es (mit Ausnahme des Falles der Gemeindeselbstverwaltung) weitgehend im rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers, in welchem Umfang er Selbstverwaltung einrichtet, insbesondere welche Personen er zu einem Selbstverwaltungskörper zusammenschließt; der erfasste Personenkreis muss aber durch 'objektive und sachlich gerechtfertigte Momente abgegrenzt sein (VfSlg. 17.023 aus 2003, mwN).
Nach herrschender Auffassung, die nunmehr in der Definition in Art. 120a Abs. 1 B-VG zum Ausdruck kommt, verhindert dieses Kriterium nicht die Zusammenfassung von Personen mit zwar überwiegend gemeinsamen, teilweise aber auch divergierenden Interessen (s. Stolzlechner, Der Gedanke der Selbstverwaltung in der Bundesverfassung, FS 75 Jahre Bundesverfassung, 1995, 382; Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 1970, 107). Entscheidendes Sachlichkeitskriterium ist die Interessenparallelität bzw. der Umstand, dass die zu einem Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personen gemeinsame Interessen in beruflicher, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger relevanter Hinsicht haben (Stolzlechner, Art. 120a in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Rz 3).Nach herrschender Auffassung, die nunmehr in der Definition in Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG zum Ausdruck kommt, verhindert dieses Kriterium nicht die Zusammenfassung von Personen mit zwar überwiegend gemeinsamen, teilweise aber auch divergierenden Interessen (s.
Stolzlechner, Der Gedanke der Selbstverwaltung in der Bundesverfassung, FS 75 Jahre Bundesverfassung, 1995, 382; Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 1970, 107). Entscheidendes Sachlichkeitskriterium ist die Interessenparallelität bzw. der Umstand, dass die zu einem Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personen gemeinsame Interessen in beruflicher, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger relevanter Hinsicht haben (Stolzlechner, Artikel 120 a, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, Rz 3).
Das Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für Wien (Wiener Landwirtschaftskammergesetz), LGBL Nr. 28/1957 in der geltenden Fassung, regelt die Aufgaben und die Mitglieder dieser Berufsvertretung wie folgt:Das Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für Wien (Wiener Landwirtschaftskammergesetz), LGBL Nr. 28 aus 1957, in der geltenden Fassung, regelt die Aufgaben und die Mitglieder dieser Berufsvertretung wie folgt: § 1. (1) Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen.Paragraph eins, (1) Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen. § 3. (1) Der persönliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer erstreckt sich auf folgende physische und juristische Personen (Kammerzugehörige):Paragraph 3, (1) Der persönliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer erstreckt sich auf folgende physische und juristische Personen (Kammerzugehörige):
Die Änderung des § 3 Abs. 1 lit. e durch das Wiener Landesgesetz 71/2021 vom 13.12.2021 bewirkt da keine wesentliche Verbesserung, denn die Änderung lautet:Die Änderung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, durch das Wiener Landesgesetz 71 aus 2021, vom 13.12.2021 bewirkt da keine wesentliche Verbesserung, denn die Änderung lautet: „e) Pensionisten, sofern sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung bei einer maximaleinjährigen Unterbrechung Kammermitglied im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a bis d sowie h gewesen sind."„e) Pensionisten, sofern sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung bei einer maximaleinjährigen Unterbrechung Kammermitglied im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis d sowie h gewesen sind."
Somit sind gemäß § 41 Wiener Landwirtschaftskammergesetz für die Wahl der Vertretungsorgane der beruflichen Vertretungsorganisation „Wiener Landwirtschaftskammer“ auch Personen, die keinen Betrieb führen und auch nicht beruflich tätig sind, somit ja auch keiner beruflichen Vertretung angehören sollten, wahlberechtigt. Insbesondere bestimmen die Pensionisten gemäß lit. e (alt und neu) bei der Organbestellung mit, obwohl sie keinen Beruf mehr ausüben und daher keine beruflichen Interessen mehr haben.Somit sind gemäß Paragraph 41, Wiener Landwirtschaftskammergesetz für die Wahl der Vertretungsorgane der beruflichen Vertretungsorganisation „Wiener Landwirtschaftskammer“ auch Personen, die keinen Betrieb führen und auch nicht beruflich tätig sind, somit ja auch keiner beruflichen Vertretung angehören sollten, wahlberechtigt. Insbesondere bestimmen die Pensionisten gemäß Litera e, (alt und neu) bei der Organbestellung mit, obwohl sie keinen Beruf mehr ausüben und daher keine beruflichen Interessen mehr haben.
Die Problematik einer solchen unausweichlichen Zwangszugehörigkeit zeigt sich insbesondere beim Kammerbeitrag. Würde von den Pensionisten ein Kammerbeitrag eingehoben werden, müsste diese Personengruppe bis an ihr Lebensende ohne Chance auf Ausscheiden aus der Pflichtmitgliedschaft in der Landwirtschaftskammer Beiträge bezahlen. Da sie keine betriebliche Tätigkeit mehr ausüben, müssen sie aber zutreffender Weise keine Kammerbeiträge entrichten, müssten dann aber auch aus der Berufsvertretung ausscheiden.
Die Wahlberechtigung von Personen, die der beruflichen Vertretung nicht angehören dürften, verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot und gegen das demokratische Prinzip.
Entscheidendes Sachlichkeitskriterium für eine berufliche Interessensvertretung ist die Interessenparallelität bzw. der Umstand, dass die zu einem Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personen gemeinsame Interessen in beruflicher Hinsicht haben. Dies ist bei Betriebsführern einerseits und Pensionisten andererseits aber nicht mehr der Fall, sodass schon die Zusammensetzung der Personen, die die Vertretungsorgane wählen, die dann die Festsetzung der Kammerbeiträge beschließen, dem Art. 120a Abs. 1 B-VG widerspricht.Entscheidendes Sachlichkeitskriterium für eine berufliche Interessensvertretung ist die Interessenparallelität bzw. der Umstand, dass die zu einem Selbstverwaltungskörper zusammengefassten Personen gemeinsame Interessen in beruflicher Hinsicht haben. Dies ist bei Betriebsführern einerseits und Pensionisten andererseits aber nicht mehr der Fall, sodass schon die Zusammensetzung der Personen, die die Vertretungsorgane wählen, die dann die Festsetzung der Kammerbeiträge beschließen, dem Artikel 120 a, Absatz eins, B-VG widerspricht.
Auch die jüngste Änderung des Wiener Landwirtschaftsgesetzes im Landesgesetzblatt für Wien, Jahrgang 2021 Ziffer 71., ändert am Grundsatz der Mitbestimmung der Pensionisten nichts, da Pensionisten, sofern sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung bei einer maximal einjährigen Unterbrechung Kammermitglied im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a bis d sowie h gewesen sind, ja weiterhin wahlberechtigt sind.Auch die jüngste Änderung des Wiener Landwirtschaftsgesetzes im Landesgesetzblatt für Wien, Jahrgang 2021 Ziffer 71., ändert am Grundsatz der Mitbestimmung der Pensionisten nichts, da Pensionisten, sofern sie in den letzten 15 Jahren vor der Pensionierung bei einer maximal einjährigen Unterbrechung Kammermitglied im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis d sowie h gewesen sind, ja weiterhin wahlberechtigt sind.
Gemäß Artikel 120c (2) B-VG ist eine sparsame und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben der Selbstverwaltungskörper nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Beiträge ihrer Mitglieder oder durch sonstige Mittel sicherzustellen.
Gemäß § 23. lit. a Wiener Landwirtschaftskammergesetz können die finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer durch Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) gedeckt werden. Diese finanziellen Erfordernisse müssen sich aber auf die Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers beziehen, somit auf die Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft.Gemäß Paragraph 23, Litera a, Wiener Landwirtschaftskammergesetz können die finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer durch Beiträge der Kammerzugehörigen (Paragraph 3,) gedeckt werden. Diese finanziellen Erfordernisse müssen sich aber auf die Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers beziehen, somit auf die Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft.
Dem Selbstverwaltungskörper dürfen im eigenen Wirkungsbereich nur solche Angelegenheiten zur weisungsfreien Besorgung überlassen werden, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefassten Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden (VfGH 23.6.2014, G 99/2013).Dem Selbstverwaltungskörper dürfen im eigenen Wirkungsbereich nur solche Angelegenheiten zur weisungsfreien Besorgung überlassen werden, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltungskörperschaft zusammengefassten Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden (VfGH 23.6.2014, G 99 aus 2013,).
Der Selbstverwaltungskörper kann aber auch nicht eigenständig bestimmen, welche Tätigkeiten er entfalten will. Zwar ist die Rechtsfähigkeit nicht durch den statutenmäßigen Wirkungsbereich begrenzt, die Einhebung von Beiträgen von den Kammermitgliedern ist aber jedenfalls durch den Zweck der Interessensvertretung beschränkt.
Eine wirtschaftliche Tätigkeit wie z.B. die Errichtung von Wohnungen zur Vermietung stellt keine Aufgabe der beruflichen Vertretung dar und ist somit auch kein finanzielles Erfordernis der Landwirtschaftskammer, das durch Kammerbeiträge finanziert werden kann. Die Einhebung von Beiträgen zu einem Zweck für Maßnahmen, die nicht auf die Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen gerichtet sind, ist von § 23. lit. a Wiener Landwirtschaftskammergesetz somit nicht gedeckt.Eine wirtschaftliche Tätigkeit wie z.B. die Errichtung von Wohnungen zur Vermietung stellt keine Aufgabe der beruflichen Vertretung dar und ist somit auch kein finanzielles Erfordernis der Landwirtschaftskammer, das durch Kammerbeiträge finanziert werden kann. Die Einhebung von Beiträgen zu einem Zweck für Maßnahmen, die nicht auf die Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen gerichtet sind, ist von Paragraph 23, Litera a, Wiener Landwirtschaftskammergesetz somit nicht gedeckt.
Die Beiträge der Kammermitglieder der Landwirtschaftskammer für Wien sollen auch nur ausschließlich ein Beitrag der Mitglieder zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen sein. Die Kosten eines vom Bund oder vom Land übertragenen Wirkungsbereiches sind durch diese Gebietskörperschaften abzudecken, da die Kammer ja im übertragenen Wirkungsbereich keine eigenen Aufgaben wahrnimmt, sondern im Interesse des Bundes oder des Landes Gesetze vollzieht. Die Mittel, die dafür notwendig sind, muss die Einrichtung aufbringen, die diese Agenden überträgt.
Ebenso sind für Maßnahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, die nicht dem Ziel der Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen dienen, keine Mitgliedsbeiträge heranzuziehen.
Weiters kommt hinzu, dass etliche Leistungen der Landwirtschaftskammer ohnedies nur gegen zusätzliches Entgelt erbracht werden, sodass auch für diese Tätigkeiten der Wiener Landwirtschaftskammer die Einhebung von Kammerbeiträge nicht in Frage kommt.
Der Bericht über das Ergebnis der Überprüfung der Landwirtschaftskammer Wien durch den Rechnungshof, GZ001.511/003-1B1/14 (Reihe KAMMER 2014/3) führt unter 24.1 über die wirtschaftliche Entwicklung der Landwirtschaftskammer Wien aus: „Veränderungen im Eigenkapital ergaben sich neben der Aufnahme von Fremdkapital für den Ausbau des Dachgeschosses durch Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, welche im Jahr 2011 mit insgesamt rd. 2,58 Mio. EUR bilanzwirksam wurden. Dadurch verringerte sich die Eigenkapitalquote zwischen 2010 und 2011 von rd. 38 % auf rd. 10 %."
Laut der Stellungnahme der Wiener Landwirtschaftskammer zum Ergebnis der Überprüfung durch den Rechnungshof (Reihe KAMMER 2014/3a) zu „TZ 24 - Wirtschaftliche Entwicklung“ der Landwirtschaftskammer Wien sei zur Anregung des RH, verstärkt auf die Eigenkapitalquote zu achten, anzumerken, dass mit dem Dachgeschoß-Ausbau nachhaltige und langfristige Werte geschaffen worden seien und durch die Rückzahlung des Fremdkapitals kontinuierlich eine Verbesserung der Eigenkapitalquote erfolge.
Die Verbesserung der Eigenkapitalquote, die durch eine nicht dem Zweck der berufsmäßigen Vertretung dienenden Investition rapide gesunken ist, stellt kein finanzielles Erfordernis dar, für das Mitgliedsbeiträge eingehoben werden können.
Im Begleitbrief der Wiener Landwirtschaftskammer zum Kammerbeitrag 2021 ist demgegenüber wieder angeführt: „Mit Ihrem finanziellen Beitrag tragen Sie wesentlich zur Sicherung der vielfältigen Angebote und Dienstleistungen in Form von Beratung, Bildung und Förderung bei. Besonders hervorzuheben ist, dass durch eine ausreichende Eigenmittelquote die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Landwirtschaftskammer Wien als stärke Interessensvertretung für Ihre Anliegen gesichert werden kann."
Dazu aus einem Artikel im Journal für Rechtspolitik 16, 91-100 (2008) von Harald Eberhard, Nichtterritoriale Selbstverwaltung: „Gefahren für die Selbstverwaltungsorganisation drohen im Übrigen nicht aus ihrer Abschaffung, sondern auf anderer Ebene: in der Umschreibung ihres Aufgabenbereiches und nicht zuletzt in den sie betreffenden Finanzierungsregelungen. Im Hinblick auf diese normiert Art 120c Abs. 2 B-VG, dass eine „sparsame und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben der Selbstverwaltungskörper ... nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Beiträge ihrer Mitglieder oder durch sonstige Mittel sicherzustellen ist", wobei eigene Einnahmen als selbständiger Wirtschaftskörper erzielt werden dürfen. Staatliche Zuschüsse sind damit nach wie vor eine zulässige Finanzierungsquelle. Durch die Materialien ist freilich klargestellt, dass mit dieser Regelung keine Ausfallshaftung von Gebietskörperschaften verbunden ist.
Der entscheidende Gesichtspunkt ist damit ein Postulat an den Gesetzgeber, den eigenen Wirkungsbereich in sachgerechter Weise auszugestalten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherstellt. Kommt der Gesetzgeber diesem - im Ergebnis notwendig unscharfen - Auftrag nicht nach, belegt er die entsprechende Regelung mit dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit."„Gefahren für die Selbstverwaltungsorganisation drohen im Übrigen nicht aus ihrer Abschaffung, sondern auf anderer Ebene: in der Umschreibung ihres Aufgabenbereiches und nicht zuletzt in den sie betreffenden Finanzierungsregelungen. Im Hinblick auf diese normiert Artikel 120 c, Absatz 2, B-VG, dass eine „sparsame und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben der Selbstverwaltungskörper ... nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Beiträge ihrer Mitglieder oder durch sonstige Mittel sicherzustellen ist", wobei eigene Einnahmen als selbständiger Wirtschaftskörper erzielt werden dürfen.
Staatliche Zuschüsse sind damit nach wie vor eine zulässige Finanzierungsquelle. Durch die Materialien ist freilich klargestellt, dass mit dieser Regelung keine Ausfallshaftung von Gebietskörperschaften verbunden ist. Der entscheidende Gesichtspunkt ist damit ein Postulat an den Gesetzgeber, den eigenen Wirkungsbereich in sachgerechter Weise auszugestalten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben sicherstellt. Kommt der Gesetzgeber diesem - im Ergebnis notwendig unscharfen - Auftrag nicht nach, belegt er die entsprechende Regelung mit dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit."
Der Auftrag ist im § 1 (1) des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes definiert. Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen. An den Rahmen „Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen" muss sich die Wiener Landwirtschaftskammer bei der Einhebung und Verwendung der Mitgliedsbeiträge halten.Der Auftrag ist im Paragraph eins, (1) des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes definiert. Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen. An den Rahmen „Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen" muss sich die Wiener Landwirtschaftskammer bei der Einhebung und Verwendung der Mitgliedsbeiträge halten.
Aber auch das Ausmaß der Interessensvertretung muss in einem Verhältnis zur Anzahl der zu vertretenden Mitglieder stehen. § 12. (1) Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz legt fest, dass Selbstverwaltungskörper innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung bekanntzugeben haben.Paragraph 12, (1) Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz legt fest, dass Selbstverwaltungskörper innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung bekanntzugeben haben.
In den Angaben gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 4 LobbyG - Geschäftsjahr 2018, wird für die Landwirtschaftskammer Wien die Gesamtzahl der überwiegend als Interessensvertreter tätigen Personen mit 3 Personen, die geschätzten Kosten der Interessensvertretung mit € 41.313,6 angegeben. Diese Kosten sind im Vergleich zu den anderen Landwirtschaftskammern sehr hoch, bedenkt man, dass laut dem Jahresbericht der Wiener Landwirtschaftskammer 2018 nur 1.206 Wahlberechtigte vorhanden sind. Zum Vergleich hat die Niederösterreichische Landes- Landwirtschaftskammer mit rund 165.000 Kammerzugehörigen und 41.570 Betrieben € 135.285,45 an geschätzten Kosten für die Interessensvertretung angegeben.In den Angaben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 4, LobbyG - Geschäftsjahr 2018, wird für die Landwirtschaftskammer Wien die Gesamtzahl der überwiegend als Interessensvertreter tätigen Personen mit 3 Personen, die geschätzten Kosten der Interessensvertretung mit € 41.313,6 angegeben. Diese Kosten sind im Vergleich zu den anderen Landwirtschaftskammern sehr hoch, bedenkt man, dass laut dem Jahresbericht der Wiener Landwirtschaftskammer 2018 nur 1.206 Wahlberechtigte vorhanden sind. Zum Vergleich hat die Niederösterreichische Landes- Landwirtschaftskammer mit rund 165.000 Kammerzugehörigen und 41.570 Betrieben € 135.285,45 an geschätzten Kosten für die Interessensvertretung angegeben.
Der durch Mitgliedsbeiträge zu bedeckende Aufwand der Interessensvertretung der Wiener Landwirtschaftskammer muss auch abhängig von der Anzahl der zu vertretenden Mitglieder bemessen werden. Bei nur 1.206 Wahlberechtigten sind überwiegend 3 Personen für die Interessensvertretung hoch angesetzt.
Da die Anzahl der Betriebe der Wiener Landwirtschaftskammer sehr gering ist kann auch kein überproportionaler Aufwand für die Interessensvertretung betrieben werden und die von den Kammerangehörigen für die Interessensvertretung zu erbringenden Beiträge müssen sich auch bei Kammern mit geringer Mitgliederanzahl an den allgemein für Interessensvertretungen üblichen Beiträgen orientieren.
Eine überverhältnismäßig hohe Abgabe für eine berufliche Interessensvertretung entrichten zu müssen übersteigt die Gestaltungsfreiheit der Wiener Landwirtschaftskammer hinsichtlich der Einhebung von Beiträgen der Kammerzugehörigen und liegt nicht mehr innerhalb des Ermessensspielraumes der Kammer für die Festsetzung von zwangsweise einzuhebenden Kammerbeiträgen. Es liegt somit eine exzessive Anwendung der Bestimmung über die Einhebung von Kammerbeiträgen vor.
Der Exzess bei der unangemessen hohen Beitragsvorschreibung ist nicht nur aus dem Verhältnis zur Höhe der vorgeschriebenen Beiträge der anderen Landwirtschaftskammern ersichtlich, sondern auch im Vergleich zu Vorschreibungen von Beiträgen anderer Kammern.
Nach dem § 83 des Arbeiterkammergesetzes ist es die Aufgabe der Bundesarbeitskammer, die Höhe der Kammerumlage festzusetzen. Sie beträgt 0,5 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung. Das wurde in der 111. Hauptversammlung der BAK vom 22. November 1994 fixiert.Nach dem Paragraph 83, des Arbeiterkammergesetzes ist es die Aufgabe der Bundesarbeitskammer, die Höhe der Kammerumlage festzusetzen. Sie beträgt 0,5 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung. Das wurde in der 111. Hauptversammlung der BAK vom 22. November 1994 fixiert.
Der AK-Beitrag für ein mittleres Einkommen (Median) beträgt rund sieben Euro netto im Monat. Maximal fallen knapp 15 Euro AK Beitrag netto im Monat an.
Die Kammerumlagen der Wirtschaftskammer gliedern sich in die Kammerumlage 1 (KU1) und die Kammerumlage 2 (KU2 oder DZ), sowie die Grundumlagen. Grundsätzlich hat jedes Mitglied die KU 1 zu entrichten. Es besteht aber folgende Freigrenze: Übersteigen die im Inland erzielten steuerbaren Netto-Umsätze im Kalenderjahr € 150.000,- nicht, so ist keine KU1 zu entrichten. Grundsätzlich hat jedes Mitglied, das Dienstnehmer beschäftigt, die KU 2 zu entrichten. Übersteigen aber die im Kalendermonat ausgezahlten Bruttolöhne nicht den Betrag von € 1.460,-, so kann zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Betrag um € 1.095,- reduziert werden.
Bei kleineren Betrieben, die der Wirtschaftskammer angehören, fällt somit nur die moderate Grundumlage an. Die Grundumlage ist bei jeder Fachorganisation unterschiedlich hoch, weil diese nur in jener Höhe festgelegt werden darf, die zur Deckung der der jeweiligen Organisation erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist (Bedarfsdeckungsprinzip). Bei den Unternehmensberatern beträgt die Grundumlage beispielsweise 65,- € pro Jahr.
Die Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs durch die Höhe des Kammerbeitrages aufgrund der Vorschreibung der Wiener Landwirtschaftskammer einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe der Interessensvertretung andererseits zeigt, dass die Grenze der Zumutbarkeit nicht gewahrt ist, da die Regelung den Betroffenen übermäßig belastet.
Damit hat es der Gesetzgeber unterlassen, eine nähere Regelung über die Höhe – im Besonderen über das Höchstausmaß - der von den teilnahmepflichtigen Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerbeiträge zu treffen, und somit gegen das aus Art. 18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot verstoßen, wodurch eine exzessive Beitragsvorschreibung erst möglich wurde.Damit hat es der Gesetzgeber unterlassen, eine nähere Regelung über die Höhe – im Besonderen über das Höchstausmaß - der von den teilnahmepflichtigen Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerbeiträge zu treffen, und somit gegen das aus Artikel 18, B-VG abzuleitende Determinierungsgebot verstoßen, wodurch eine exzessive Beitragsvorschreibung erst möglich wurde.
Auch Organe der Selbstverwaltungskörper sind zur Erlassung von Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG befugt. Gerade aus der Sicht der Beitragspflichtigen macht es einen entscheidenden Unterschied, ob eine gesetzliche Regelung den Verordnungsgeber ganz allgemein ermächtigt, Beiträge festzulegen, oder ihm diesbezüglich eine betragsmäßige (Höchst-) Grenze setzt. Eine gesetzliche Regelung, die eine derartige Höchstgrenze vorsieht, weist insofern nicht den gleichen Determinierungsgrad auf wie eine Regelung, in der keine Höchstgrenze festgelegt wird. Dies hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.6.2003, Geschäftszahl G8/03, V7/03, bereits zu den Beiträgen für die Wohlfahrtseinrichtungen des Ziviltechnikerkammergesetzes festgestellt.
Wenn eine Höchstbeitragsgrenze für Wohlfahrtseinrichtungen, die einen Anspruch auf individuelle Leistungen begründen, erforderlich ist, muss dies umso mehr für Kammerbeiträge gelten, die Beiträge für eine allgemeine Interessenvertretung der Kammermitglieder darstellen.Auch Organe der Selbstverwaltungskörper sind zur Erlassung von Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG befugt. Gerade aus der Sicht der Beitragspflichtigen macht es einen entscheidenden Unterschied, ob eine gesetzliche Regelung den Verordnungsgeber ganz allgemein ermächtigt, Beiträge festzulegen, oder ihm diesbezüglich eine betragsmäßige (Höchst-) Grenze setzt. Eine gesetzliche Regelung, die eine derartige Höchstgrenze vorsieht, weist insofern nicht den gleichen Determinierungsgrad auf wie eine Regelung, in der keine Höchstgrenze festgelegt wird.
Dies hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.6.2003, Geschäftszahl G8/03, V7/03, bereits zu den Beiträgen für die Wohlfahrtseinrichtungen des Ziviltechnikerkammergesetzes festgestellt. Wenn eine Höchstbeitragsgrenze für Wohlfahrtseinrichtungen, die einen Anspruch auf individuelle Leistungen begründen, erforderlich ist, muss dies umso mehr für Kammerbeiträge gelten, die Beiträge für eine allgemeine Interessenvertretung der Kammermitglieder darstellen.
In dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, zur Folge hat, dass die Verordnung hiermit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt. Da jedoch nicht nur jene Bestimmung des Statutes, hinsichtlich der das Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet wurde, der gesetzlichen Grundlage entbehrt, sondern vielmehr das gesamte Statut, war gemäß Art. 139 Abs3 lit. a iVm Abs. 4 B-VG vorzugehen. Wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot mangels gesetzlicher Festlegung von Höchstgrenzen erfolgte die Aufhebung des (gesamten) Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 mangels gesetzlicher Deckung.In dieser Entscheidung hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, zur Folge hat, dass die Verordnung hiermit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt. Da jedoch nicht nur jene Bestimmung des Statutes, hinsichtlich der das Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet wurde, der gesetzlichen Grundlage entbehrt, sondern vielmehr das gesamte Statut, war gemäß Artikel 139, Abs3 Litera a, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG vorzugehen. Wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot mangels gesetzlicher Festlegung von Höchstgrenzen erfolgte die Aufhebung des (gesamten) Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 mangels gesetzlicher Deckung.
Keinesfalls kann der Einheitswert des Verpächters als Bemessungsgrundlage für meinen Kammerbeitrag herangezogen werden. Heranzuziehen ist die jeweilige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von meinem landwirtschaftlichen Betrieb. Ich besitze Eigengrund im Ausmaß von 0,6878 Hektar und erhalte öffentliche Gelder der 1. Säule (Direktzahlungen).
Gemäß § 1 (1) Ziffer 1 des Grundsteuergesetzes unterliegt das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) der Grundsteuer.Gemäß Paragraph eins, (1) Ziffer 1 des Grundsteuergesetzes unterliegt das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Paragraphen 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) der Grundsteuer.
Gemäß § 30 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Die Bewertung erfolgt entsprechend den §§ 29 ff des Bewertungsgesetzes, wobei gemäß § 35 BewG auch die Berücksichtigung von öffentlichen Geldern zu erfolgen hat. Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABI.
Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen.Gemäß Paragraph 30, BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb). Die Bewertung erfolgt entsprechend den Paragraphen 29, ff des Bewertungsgesetzes, wobei gemäß Paragraph 35, BewG auch die Berücksichtigung von öffentlichen Geldern zu erfolgen hat. Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, ABI.
Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen.
Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung von Pachtflächen für den landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters sieht das Bewertungsgesetz nicht vor.
Bei einer verfassungskonformen Auslegung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes kann mit der Bestimmung „in Hundertteilen der Grundsteuermessbeträge oder der jeweiligen Bemessungsgrundlage der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu bemessen" ja nur der Grundsteuermessbetrag meines Betriebes gemeint sein, der sich aus dem Einheitswert für meine Eigenflächen und aus den im Grundsteuermessbetrag berücksichtigten öffentlichen Geldern meiner Pacht- und Eigenflächen ergibt. Hinsichtlich der Pachtflächen sind nur die im Bewertungsgesetz angegebenen öffentlichen Gelder zu berücksichtigen. Eine Heranziehung des Einheitswertes des Verpächters ist durch diese Bestimmung nicht gedeckt.
Im § 2. (1) der Beitragsordnung wird angeführt:Im Paragraph 2, (1) der Beitragsordnung wird angeführt:
Der Bemessung der Kammerbeiträge sind zugrunde zu legen: