VGW-102/067/4437/2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.06.2025 GeschäftszahlVGW-102/067/4437/2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG des Herrn A. B., BA, Wien, C.-straße, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, am 09.02.2025, in Wien, D.-gasse, wegen Sicherstellungsbestätigung des Multitool-Taschenmessers und Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG des Herrn A. B., BA, Wien, C.-straße, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, am 09.02.2025, in Wien, D.-gasse, wegen Sicherstellungsbestätigung des Multitool-Taschenmessers und Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung, zu Recht erkannt:
1.1.
Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben als festgestellt wird, dass die Nichtausfolgung einer Sicherstellungsbestätigung über das zu Beweiszwecken sichergestellte Multitool-Taschenmesser rechtswidrig war.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben als festgestellt wird, dass die Nichtausfolgung einer Sicherstellungsbestätigung über das zu Beweiszwecken sichergestellte Multitool-Taschenmesser rechtswidrig war.
1.2.
Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung richtet, als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung richtet, als unbegründet abgewiesen.
2.1.
Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
2.2.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, 57,40 Euro für Vorlageaufwand, 368,80 Euro für Schriftsatzaufwand und 461,00 Euro für Verhandlungsaufwand, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
BEGRÜNDUNG I.1. Mit dem am 21.03.2025 per E-Mail beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verhaltens der Beamten der Landespolizeidirektion Wien, Dienststelle Polizeiinspektion E., am 09.02.2025 und brachte darin vor:römisch eins.1. Mit dem am 21.03.2025 per E-Mail beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde wegen Verhaltens der Beamten der Landespolizeidirektion Wien, Dienststelle Polizeiinspektion E., am 09.02.2025 und brachte darin vor: „Gegen die am 09. Februar 2025 gegen den Beschwerdeführer gesetzten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien, Dienststelle Polizeiinspektion E. in D.-gasse, Wien erhebe ich in offener Frist Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht und stelle folgende Anträge Das Landesverwaltungsgericht möge
Die Behauptung der Rechtswidrigkeit sowie meine Begehren begründe ich wie folgt:
Der Beschwerdeführer befand sich am späten Abend (~22:30 Uhr) des 09. Februar 2025 in D.-gasse, Wien und wurde beim Verlassen dieser Adresse zunächst von einer ebenfalls aus dieser Adresse kommenden Person an der Jacke gepackt und dann von mehreren Polizeibeamten umstellt.
Eine der anwesenden Beamtinnen sagte, es wurde [sinngemäßes Zitat] zuvor jemand in schwarzer Jacke gesehen, der entweder in Hausnummer D.-gasse … oder … hineinging und bei einer unmittelbar darauffolgenden Durchsuchung der Oberbekleidung des Beschwerdeführers wurden von den Polizeibeamten ein Schlüsselbund mitsamt Autoschlüssel, befestigt mittels einer Kette an einer Gürtelschlaufe der Hose, Geldbörse, Smartphone, Taschentücher sowie ein ebenfalls an einer Gürtelschlaufe der Hose befestigtes Multitool-Taschenmesser in Gewahrsam genommen.
Da der Beschwerdeführer schwarz bekleidet war und besagtes Multitool-Taschenmesser dort, wo es legal zulässig ist vom Beschwerdeführer zur Erledigung alltäglicher Dinge zu jeder Zeit mitgeführt wird, wurde er nun beschuldigt, den Reifen eines Polizeibusses aufgestochen zu haben.
Der Beschwerdeführer wurde zu einer sofortigen Vernehmung als Beschuldigter in die Polizeiinspektion E. gebracht. Hier sei für die Beschwerde wichtig zu erwähnen, dass die handelnden Polizeibeamten im Beschwerdeführer offensichtlich keine Gefahr für ihre Sicherheit, die Sicherheit des Beschwerdeführers oder sonstiger Personen oder Gegenstände oder Fluchtgefahr befürchteten, da dem Beschwerdeführer weder Handfesseln angelegt wurden noch irgendeine andere Art der Sicherung stattfand, wie etwa das Halten an den Armen durch die Polizeibeamten. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer ging frei ohne Einschränkungen.
Ab dem Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizeibeamten, während der gesamten Amtshandlung verhielt sich der Beschwerdeführer den Beamten gegenüber ruhig, konzentriert, höflich, unaufgeregt und so weit kooperativ, wie es mit dem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 157 StPO Abs. 1 Z 1 in Einklang zu bringen ist, die Polizeibeamten allerdings zwar bis zu einem gewissen Grade, ob einer gesetzten gerichtlich strafbaren Handlung, welche sich gegen „sie selbst“ richtet, nachvollziehbar agitiert waren, der Beschwerdeführer allerdings während der gesamten Amtshandlung abfälligst behandelt wurde (unter anderem als „Schwuchtel“ und „Versager“ bezeichnet wurde, fortwährend geduzt wurde, sowie diffus mit physischer Gewalt gedroht wurde, wie unter anderem [sinngemäße Zitate]: „Wenn du dich jetzt rührst, dann...“, „Du brauchst gar nix leugnen und wehe du machst jetzt was, sonst liegst.“, „Wenn du des vor zwanzig Jahren gemacht hättest, hätten wir noch andere Maßnahmen ergriffen.“ Leider konnte der Beschwerdeführer keine Tonaufnahme der Amtshandlung vornehmen, da ihm sein Smartphone, wie weiter oben beschrieben für die gesamte Dauer der Amtshandlung weggenommen wurde.
Aufgrund der Uhrzeit bereits dementsprechend müde, der Konfrontation mit einer Amtshandlung und der Beschuldigung der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, sowie der beschriebenen Feindseligkeiten der Polizeibeamten den Umständen entsprechend nervös, hat sich der Beschwerdeführer so gut es ging darauf konzentriert, sich die Einzelheiten der Amtshandlung genau einzuprägen.Ab dem Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizeibeamten, während der gesamten Amtshandlung verhielt sich der Beschwerdeführer den Beamten gegenüber ruhig, konzentriert, höflich, unaufgeregt und so weit kooperativ, wie es mit dem Aussageverweigerungsrecht gemäß Paragraph 157, StPO Absatz eins, Ziffer eins, in Einklang zu bringen ist, die Polizeibeamten allerdings zwar bis zu einem gewissen Grade, ob einer gesetzten gerichtlich strafbaren Handlung, welche sich gegen „sie selbst“ richtet, nachvollziehbar agitiert waren, der Beschwerdeführer allerdings während der gesamten Amtshandlung abfälligst behandelt wurde (unter anderem als „Schwuchtel“ und „Versager“ bezeichnet wurde, fortwährend geduzt wurde, sowie diffus mit physischer Gewalt gedroht wurde, wie unter anderem [sinngemäße Zitate]: „Wenn du dich jetzt rührst, dann...“, „Du brauchst gar nix leugnen und wehe du machst jetzt was, sonst liegst.“, „Wenn du des vor zwanzig Jahren gemacht hättest, hätten wir noch andere Maßnahmen ergriffen.“ Leider konnte der Beschwerdeführer keine Tonaufnahme der Amtshandlung vornehmen, da ihm sein Smartphone, wie weiter oben beschrieben für die gesamte Dauer der Amtshandlung weggenommen wurde.
Aufgrund der Uhrzeit bereits dementsprechend müde, der Konfrontation mit einer Amtshandlung und der Beschuldigung der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, sowie der beschriebenen Feindseligkeiten der Polizeibeamten den Umständen entsprechend nervös, hat sich der Beschwerdeführer so gut es ging darauf konzentriert, sich die Einzelheiten der Amtshandlung genau einzuprägen.
Der Beschwerdeführer ist weder vorbestraft, es lagen zum Zeitpunkt der Amtshandlung keine laufenden Ermittlungsverfahren gegen ihn vor, noch ein bestehendes Waffenverbot – was im gegenständlichen Fall auch irrelevant gewesen wäre, da ein Multitool-Taschenmesser nicht als Waffe iSd WaffG, sondern als Gegenstand des alltäglichen Gebrauchs betrachtet wird. Auch wurde kein solches Waffenverbot – weder ein vorläufiges im Zuge der gesamten Amtshandlung noch ein behördliches bis zum Zeitpunkt des Verfassens dieser Beschwerde (20. März 2025) – gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Damit waren offensichtlich im Zuge der Amtshandlung keine Tatsachen gemäß § 13 Abs. 1 WaffG gegeben und bis dato auch keine Tatsachen gemäß § 12 Abs. 1 WaffG.Der Beschwerdeführer ist weder vorbestraft, es lagen zum Zeitpunkt der Amtshandlung keine laufenden Ermittlungsverfahren gegen ihn vor, noch ein bestehendes Waffenverbot – was im gegenständlichen Fall auch irrelevant gewesen wäre, da ein Multitool-Taschenmesser nicht als Waffe iSd WaffG, sondern als Gegenstand des alltäglichen Gebrauchs betrachtet wird.
Auch wurde kein solches Waffenverbot – weder ein vorläufiges im Zuge der gesamten Amtshandlung noch ein behördliches bis zum Zeitpunkt des Verfassens dieser Beschwerde (20. März 2025) – gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Damit waren offensichtlich im Zuge der Amtshandlung keine Tatsachen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WaffG gegeben und bis dato auch keine Tatsachen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG.
Dennoch wurde der die Vernehmung durchführenden Polizeibeamtin nach einer Abfrage in einem ihr zugänglichen Datenspeicherungssystem etwas angezeigt, was sie zu der Aussage [sinngemäßes Zitat]: „Und gestohlen hast auch schon mal“, bewegt hat. Auf die Verwunderung und Frage des Beschwerdeführers: [sinngemäßes Zitat]: „Das verwundert mich, wo Sie das sehen können“, wurde diesem nur barsch erklärt: [sinngemäßes Zitat]: „Das hat dich nicht zu interessieren, was ich sehen kann.“ Dies ist ebenso noch für die Beschwerde von Wichtigkeit.
Danach fand die Information über die Rechte als Beschuldigter gemäß § 164 Abs. 1 StPO und eine sofortige Vernehmung des Beschuldigten statt, in der dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 157 StPO Abs. 1 Z 1 Gebrauch machte. Ein Vernehmungsprotokoll mit diesem Inhalt wurde dem Beschwerdeführer vorgelegt und von ihm unterschrieben. Demzufolge sind alle Aussagen des Beschwerdeführers, die vor dieser offiziellen Vernehmung als Beschuldigter und der Information über die Rechte – insbesondere des Aussageverweigerungsrechtes – und diesem negativ angelastet werden könnten, gemäß § 157 Abs. 2 StPO und § 152 Abs. 1 StPO irrelevant, da diese Rechte bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden dürfen.
Nach der Vernehmung erhielt der Beschwerdeführer alle seine Besitztümer wieder ausgehändigt – mit Ausnahme des Multitool-Taschenmessers.Danach fand die Information über die Rechte als Beschuldigter gemäß Paragraph 164, Absatz eins, StPO und eine sofortige Vernehmung des Beschuldigten statt, in der dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht gemäß Paragraph 157, StPO Absatz eins, Ziffer eins, Gebrauch machte. Ein Vernehmungsprotokoll mit diesem Inhalt wurde dem Beschwerdeführer vorgelegt und von ihm unterschrieben. Demzufolge sind alle Aussagen des Beschwerdeführers, die vor dieser offiziellen Vernehmung als Beschuldigter und der Information über die Rechte – insbesondere des Aussageverweigerungsrechtes – und diesem negativ angelastet werden könnten, gemäß Paragraph 157, Absatz 2, StPO und Paragraph 152, Absatz eins, StPO irrelevant, da diese Rechte bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden dürfen.
Nach der Vernehmung erhielt der Beschwerdeführer alle seine Besitztümer wieder ausgehändigt – mit Ausnahme des Multitool-Taschenmessers.
Der Beschwerdeführer wollte zu diesem Zeitpunkt bereits mit Erlaubnis der Polizeibeamten die Polizeiinspektion verlassen, als einer der anwesenden Beamten auf einmal meinte, [sinngemäßes Zitat] man könne ja noch Fingerabdrücke nehmen. Die vernehmende Beamtin meinte dazu zum Beschwerdeführer nur salopp [sinngemäßes Zitat]: „Dagegen kannst eh nix machen.“ So wurde der Beschwerdeführer noch mittels Erstellung von Lichtbildern und Abnehmen von Finger- und Handflächenabdrücken erkennungsdienstlich behandelt, während er seine Besitztümer schon wieder hatte. Diese Maßnahme ließ der Beschwerdeführer notgedrungen über sich ergehen, da er bei Nichtbefolgung aufgrund der Aussage der Beamtin und der allgemeinen feindseligen Stimmung gegen den Beschwerdeführer unmittelbare Ausübung physischen Zwanges befürchten musste. Während der erkennungsdienstlichen Behandlung fragte der Beschwerdeführer den durchführenden Beamten noch einmal [sinngemäßes Zitat], wo und wie seine Kollegin Daten sehen hätte können, die sie zu der obig beschriebenen Aussage brachte, der Beschwerdeführer hätte schon einmal gestohlen. Er meinte darauf [sinngemäßes Zitat]: „Das wird wohl eine Anzeige gewesen sein.“ Danach bekam der Beschwerdeführer ein Informationsblatt über die erkennungsdienstlichen Maßnahmen, welches zu unterschreiben war und eine Kopie desselben ausgehändigt.
Danach sollte der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion nun endgültig verlassen. Nachdem dem Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung kein Sicherstellungsprotokoll vorgelegt wurde, noch ein solches demzufolge vom Beschwerdeführer unterschrieben werden konnte, fragte der Beschwerdeführer den Polizeibeamten, der auf diesen beim Ausgang wartete, noch nach einer Bestätigung für die Abnahme und das Behalten – sprich einer offiziellen Bestätigung einer Sicherstellung – des zu Beginn der Amtshandlung weggenommenen Multitool-Taschenmessers des Beschwerdeführers. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit den Worten [sinngemäßes Zitat]: „Die kriegst, wennst wieder vorgeladen wirst“, verweigert.
Danach verließ der Beschwerdeführer die Polizeiinspektion E.. Er wurde also weder in Polizeigewahrsam behalten noch in Untersuchungshaft überstellt.
Diese Maßnahmenbeschwerde richtet sich nun gegen die während dieser Amtshandlung vollzogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 110 StPO wegen Verstoßes gegen § 111 StPO, sowie gemäß § 65 SPG.Diese Maßnahmenbeschwerde richtet sich nun gegen die während dieser Amtshandlung vollzogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Paragraph 110, StPO wegen Verstoßes gegen Paragraph 111, StPO, sowie gemäß Paragraph 65, SPG.
Die Sicherstellung des dem Beschwerdeführer nicht wieder ausgehändigten Multitool-Taschenmessers muss nach den Bestimmungen der StPO und nicht nach jenen des SPG durchgeführt worden sein. Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 Z 1 SPG greifen hier nicht, da kein gegenwärtig stattfindender gefährlicher Angriff vorlag und abgewehrt werden musste und ein gefährlicher Angriff und eine damit bereits vollendete gerichtlich strafbare Handlung (das Aufstechen eines Reifens) zum Zeitpunkt der Kontrolle des Beschwerdeführers bereits länger abgeschlossen war. Wäre die Sicherstellung aufgrund des gefährlichen Charakters des Multitool-Taschenmessers gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 SPG durchgeführt worden, hätte dieses nach dem Ende der Amtshandlung und dem Verlassen der Polizeiinspektion durch den Beschwerdeführer ebenso wie der Rest seiner Habseligkeiten wieder gemäß § 42 Abs. 2 SPG ausgehändigt werden müssen oder unverzüglich auf sonstigem die Sicherheit nicht gefährdenden Wege dem Beschwerdeführer wieder zukommen lassen müssen, wenn der Grund für die Verwahrung – hier die Anhaltung des Beschwerdeführers – entfällt.
Weder kann § 42 Abs. 1 Z 3 SPG noch § 42 Abs. 1 Z 4 SPG für diese Sicherstellung herangezogen werden.Die Sicherstellung des dem Beschwerdeführer nicht wieder ausgehändigten Multitool-Taschenmessers muss nach den Bestimmungen der StPO und nicht nach jenen des SPG durchgeführt worden sein. Die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, SPG greifen hier nicht, da kein gegenwärtig stattfindender gefährlicher Angriff vorlag und abgewehrt werden musste und ein gefährlicher Angriff und eine damit bereits vollendete gerichtlich strafbare Handlung (das Aufstechen eines Reifens) zum Zeitpunkt der Kontrolle des Beschwerdeführers bereits länger abgeschlossen war. Wäre die Sicherstellung aufgrund des gefährlichen Charakters des Multitool-Taschenmessers gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, SPG durchgeführt worden, hätte dieses nach dem Ende der Amtshandlung und dem Verlassen der Polizeiinspektion durch den Beschwerdeführer ebenso wie der Rest seiner Habseligkeiten wieder gemäß Paragraph 42, Absatz 2, SPG ausgehändigt werden müssen oder unverzüglich auf sonstigem die Sicherheit nicht gefährdenden Wege dem Beschwerdeführer wieder zukommen lassen müssen, wenn der Grund für die Verwahrung – hier die Anhaltung des Beschwerdeführers – entfällt.
Weder kann Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, SPG noch Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, SPG für diese Sicherstellung herangezogen werden.
Aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten bereits während der durchgeführten Kontrolle der Oberbekleidung und im Rahmen der Vernehmung in der Bezeichnung als Beschuldigter muss die Sicherstellung dementsprechend als potenzielles Beweismittel im Fall der besagten gerichtlich strafbaren Handlung und somit unter den Bestimmungen des § 110 Abs. 3 Z 3 StPO stattgefunden haben.Aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten bereits während der durchgeführten Kontrolle der Oberbekleidung und im Rahmen der Vernehmung in der Bezeichnung als Beschuldigter muss die Sicherstellung dementsprechend als potenzielles Beweismittel im Fall der besagten gerichtlich strafbaren Handlung und somit unter den Bestimmungen des Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer 3, StPO stattgefunden haben.
Der Beschwerdeführer hätte laut den Bestimmungen des § 111 Abs. 4 StPO „[i]n jedem Fall [...] sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen“ bekommen müssen. Der Wortlaut des § 111 Abs. 4 StPO ist hier eindeutig und nicht interpretierbar. Mit Stand des Verfassens dieser Beschwerde (20. März 2025) 39 Tage nach der beanstandeten Amtshandlung bekam der Beschwerdeführer weder sogleich im Zuge der Amtshandlung noch im Laufe der darauffolgenden 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung – weder ausgestellt noch zugestellt. Es ist keine Voraussetzung für eine solche Bestätigung über die Sicherstellung, dass der Beschwerdeführer danach verlangt.
Dennoch wurde vom Beschwerdeführer sogar extra danach gefragt und diese explizit verweigert.Der Beschwerdeführer hätte laut den Bestimmungen des Paragraph 111, Absatz 4, StPO „[i]n jedem Fall [...] sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen“ bekommen müssen. Der Wortlaut des Paragraph 111, Absatz 4, StPO ist hier eindeutig und nicht interpretierbar. Mit Stand des Verfassens dieser Beschwerde (20. März 2025) 39 Tage nach der beanstandeten Amtshandlung bekam der Beschwerdeführer weder sogleich im Zuge der Amtshandlung noch im Laufe der darauffolgenden 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung – weder ausgestellt noch zugestellt.
Es ist keine Voraussetzung für eine solche Bestätigung über die Sicherstellung, dass der Beschwerdeführer danach verlangt. Dennoch wurde vom Beschwerdeführer sogar extra danach gefragt und diese explizit verweigert.
Hierzu sei noch weiter auszuführen, selbst wenn die Sicherstellung doch nach den obig aufgeführten Bestimmungen des SPG durchgeführt worden wäre, verlangt auch dieses in § 42 Abs. 1 SPG ausdrücklich, dass „[i]n den Fällen der Z 1 und 2 [...] dem Betroffenen eine Bestätigung über die Sicherstellung auszustellen [ist]“ – was ebenso nicht passiert ist.Hierzu sei noch weiter auszuführen, selbst wenn die Sicherstellung doch nach den obig aufgeführten Bestimmungen des SPG durchgeführt worden wäre, verlangt auch dieses in Paragraph 42, Absatz eins, SPG ausdrücklich, dass „[i]n den Fällen der Ziffer eins und 2 [...] dem Betroffenen eine Bestätigung über die Sicherstellung auszustellen [ist]“ – was ebenso nicht passiert ist.
Für den Beschwerdeführer ist daher nicht nachvollziehbar, was mit seinem Besitz passiert ist oder im Zuge von potenziellen Maßnahmen noch passieren werde, wer darüber nun Verfügungsgewalt besitzt und eigentlich durch das Fehlen jeglicher Bestätigungen oder Vorlagen von Sicherstellungsprotokollen nicht einmal sicher rechtlich nachweisen kann, welche Amtshandlung hier überhaupt stattgefunden hat, außer anhand der realen Folge, dass besagter Gegenstand nicht mehr in seinem Besitz ist und als letztes im Gewahrsam der Polizeibeamten der LPD Wien, Polizeiinspektion E. gesehen wurde. Eine bei der Staatsanwaltschaft Wien gewünschte Akteneinsicht und -kopie gemäß § 51 StPO und § 52 StPO konnte zum Zeitpunkt des Verfassens dieser Beschwerde (20.
März 2025) nicht stattfinden, da der Staatsanwaltschaft Wien bis zu diesem Datum keine Akte zur Person des Beschwerdeführers vorliegen, somit auch noch kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet sein kann. Die Staatsanwaltschaft Wien hat ebenso noch nicht einmal Kenntnis über den polizeiinternen Akt aus dem PAD-Protokollierungssystem. Demzufolge beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung in Folge eines eindeutigen Verstoßes gegen §111 Abs. 4 StPO und damit einhergehend die ersatzlose Aufhebung der Sicherstellung sowie der Feststellung von Beweisverwertungsverboten, über potenzielle Tatsachen, die aus der rechtswidrigen Sicherstellung und damit rechtswidrigen potenziellen Beweisgewinnung resultieren.Für den Beschwerdeführer ist daher nicht nachvollziehbar, was mit seinem Besitz passiert ist oder im Zuge von potenziellen Maßnahmen noch passieren werde, wer darüber nun Verfügungsgewalt besitzt und eigentlich durch das Fehlen jeglicher Bestätigungen oder Vorlagen von Sicherstellungsprotokollen nicht einmal sicher rechtlich nachweisen kann, welche Amtshandlung hier überhaupt stattgefunden hat, außer anhand der realen Folge, dass besagter Gegenstand nicht mehr in seinem Besitz ist und als letztes im Gewahrsam der Polizeibeamten der LPD Wien, Polizeiinspektion E. gesehen wurde.
Eine bei der Staatsanwaltschaft Wien gewünschte Akteneinsicht und -kopie gemäß Paragraph 51, StPO und Paragraph 52, StPO konnte zum Zeitpunkt des Verfassens dieser Beschwerde (20. März 2025) nicht stattfinden, da der Staatsanwaltschaft Wien bis zu diesem Datum keine Akte zur Person des Beschwerdeführers vorliegen, somit auch noch kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet sein kann. Die Staatsanwaltschaft Wien hat ebenso noch nicht einmal Kenntnis über den polizeiinternen Akt aus dem PAD-Protokollierungssystem. Demzufolge beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung in Folge eines eindeutigen Verstoßes gegen §111 Absatz 4, StPO und damit einhergehend die ersatzlose Aufhebung der Sicherstellung sowie der Feststellung von Beweisverwertungsverboten, über potenzielle Tatsachen, die aus der rechtswidrigen Sicherstellung und damit rechtswidrigen potenziellen Beweisgewinnung resultieren.
Des Weiteren: Die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erfolgte nicht verhältnismäßig unter nicht stattgefundener Gefährdungsprognose oder sonstiger Nachweise der Zweckmäßigkeit der Maßnahme.
Die vernehmende Beamtin kündigte mit den schon weiter oben dargelegten Worten [sinngemäßes Zitat]: „Dagegen kannst eh nix machen“, die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung des Befehls zur Unterziehung erkennungsdienstlicher Maßnahmen an. Da der Beschwerdeführer physische Gewalteinwirkung und Verletzungen der Gesundheit auf sich um jeden Preis vermeiden will – auch durch dazu grundsätzlich berechtigte Polizeibeamten – hat der Beschwerdeführer sich aus der akuten und realen Befürchtung vor physischem Zwang in die Maßnahme gefügt und diese passiv über sich ergehen lassen. Dies kann jedoch nach den Erfahrungen des bisherigen Verlaufs der Amtshandlung und des feindseligen Verhaltens der Polizeibeamten keine Freiwilligkeit des Beschwerdeführers begründen.
Es fehlte hierbei auch die Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gemäß § 77 Abs. 1 SPG. Es wurde nur gesagt, dass diese Maßnahmen nun durchgeführt werden und der Beschwerdeführer sich nicht dagegen wehren kann.Die vernehmende Beamtin kündigte mit den schon weiter oben dargelegten Worten [sinngemäßes Zitat]: „Dagegen kannst eh nix machen“, die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung des Befehls zur Unterziehung erkennungsdienstlicher Maßnahmen an. Da der Beschwerdeführer physische Gewalteinwirkung und Verletzungen der Gesundheit auf sich um jeden Preis vermeiden will – auch durch dazu grundsätzlich berechtigte Polizeibeamten – hat der Beschwerdeführer sich aus der akuten und realen Befürchtung vor physischem Zwang in die Maßnahme gefügt und diese passiv über sich ergehen lassen.
Dies kann jedoch nach den Erfahrungen des bisherigen Verlaufs der Amtshandlung und des feindseligen Verhaltens der Polizeibeamten keine Freiwilligkeit des Beschwerdeführers begründen. Es fehlte hierbei auch die Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, SPG. Es wurde nur gesagt, dass diese Maßnahmen nun durchgeführt werden und der Beschwerdeführer sich nicht dagegen wehren kann.
Der Wortlaut des § 65 SPG Abs. 1 setzt voraus, dass allein der Verdacht einer Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht ausreicht, erkennungsdienstlich behandelt zu werden. Es müssen diesbezüglich klare Begründungen und nicht bloße Behauptungen folgen, da „[...] die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft [ist]: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006; und VwGH 31.05.2012, 2011/01/0276). [...] Soweit sich die einschreitenden Polizeibeamten auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hätten sie darzutun (zu begründen) gehabt, auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützen.“ (Erkenntnis des LVwG Tirol vom 07.
Dezember 2017 GZ: LVwG-2017/12/1185-11).Der Wortlaut des Paragraph 65, SPG Absatz eins, setzt voraus, dass allein der Verdacht einer Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht ausreicht, erkennungsdienstlich behandelt zu werden. Es müssen diesbezüglich klare Begründungen und nicht bloße Behauptungen folgen, da „[...] die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft [ist]: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen vergleiche VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006; und VwGH 31.05.2012, 2011/01/0276). [...] Soweit sich die einschreitenden Polizeibeamten auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hätten sie darzutun (zu begründen) gehabt, auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützen.“ (Erkenntnis des LVwG Tirol vom 07.
Dezember 2017 GZ: LVwG-2017/12/1185-11).
Aufgrund der weiter oben beschriebenen Umstände der Amtshandlung sind hier keine objektiven Umstände gegeben, die auf Art und Ausführung der Tat als Grund hindeuten (Fehlen des Anlegens von Handfesseln, daher fehlende Annahme einer akuten Gefährdung durch den Beschwerdeführer, Fehlen eines Verbleibes in Polizeigewahrsam oder Überstellung in Untersuchungshaft, daher fehlende Gefahr der Begehung einer neuerlichen Straftat) oder auf die Persönlichkeit des Betroffenen als Grund hindeuten (Fehlen von Vorstrafen, eines Waffenverbots und keine Aussprechung eines solchen, sowie keine zum Zeitpunkt der Amtshandlung laufenden Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer). Im Gegenteil hätte aufgrund dieser objektiven fehlenden Umstände sogar ein Absehen von einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Betracht gezogen werden müssen – was offenkundig nicht stattfand. „Die Bestimmung des § 65 Abs. 1 SPG räumt der Behörde jedenfalls insoweit Ermessen ein, als sie trotz Vorliegens der Voraussetzungen hiefür von der erkennungsdienstlichen Behandlung absehen kann, wenn und solange nicht zu befürchten ist, der Betroffene werde weitere gefährliche Angriffe begehen. Der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum für die Anordnung oder das Absehen von erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist dann gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine vergleichsweise nur geringe Gefahr der Begehung weiterer Angriffe besteht. Hiebei ist auch zu beachten, dass ein Absehen von der erkennungsdienstlichen Behandlung dann eher in Betracht kommt, wenn die Gefahr der Begehung weiterer Delikte eher hinsichtlich solcher Delikte gegeben ist, für deren Aufklärung aus erkennungsdienstlichen Daten nichts oder nur wenig gewonnen werden kann.
Da § 65 Abs. 1 SPG auf den Verdacht der Begehung eines gefährlichen Angriffes abstellt, ist davon auszugehen, dass die gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes zu treffende Prognoseentscheidung hinsichtlich der Frage des Begehens weiterer gefährlicher Angriffe jedenfalls auch dann zu treffen ist, wenn lediglich der Verdacht der Begehung eines solchen Angriffes vorliegt. Auch in einem solchen Verdachtsfall müssen die genannten Ermessenskriterien - hiebei kommt insbesondere der Frage, ob sich aus der Art des vermutlich begangenen Deliktes eine Wiederholungsgefahr ergibt, besondere Bedeutung zu - von der Behörde geprüft werden, um entscheiden zu können, ob von der erkennungsdienstlichen Behandlung abgesehen werden kann (vgl. das hg.
Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 96/01/0276, mit weiteren Nachweisen).“ (Erkenntnis des VwGH vom 16. Februar 2000 GZ: 96/01/0595).Aufgrund der weiter oben beschriebenen Umstände der Amtshandlung sind hier keine objektiven Umstände gegeben, die auf Art und Ausführung der Tat als Grund hindeuten (Fehlen des Anlegens von Handfesseln, daher fehlende Annahme einer akuten Gefährdung durch den Beschwerdeführer, Fehlen eines Verbleibes in Polizeigewahrsam oder Überstellung in Untersuchungshaft, daher fehlende Gefahr der Begehung einer neuerlichen Straftat) oder auf die Persönlichkeit des Betroffenen als Grund hindeuten (Fehlen von Vorstrafen, eines Waffenverbots und keine Aussprechung eines solchen, sowie keine zum Zeitpunkt der Amtshandlung laufenden Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer).
Im Gegenteil hätte aufgrund dieser objektiven fehlenden Umstände sogar ein Absehen von einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Betracht gezogen werden müssen – was offenkundig nicht stattfand. „Die Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, SPG räumt der Behörde jedenfalls insoweit Ermessen ein, als sie trotz Vorliegens der Voraussetzungen hiefür von der erkennungsdienstlichen Behandlung absehen kann, wenn und solange nicht zu befürchten ist, der Betroffene werde weitere gefährliche Angriffe begehen. Der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum für die Anordnung oder das Absehen von erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist dann gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine vergleichsweise nur geringe Gefahr der Begehung weiterer Angriffe besteht.
Hiebei ist auch zu beachten, dass ein Absehen von der erkennungsdienstlichen Behandlung dann eher in Betracht kommt, wenn die Gefahr der Begehung weiterer Delikte eher hinsichtlich solcher Delikte gegeben ist, für deren Aufklärung aus erkennungsdienstlichen Daten nichts oder nur wenig gewonnen werden kann. Da Paragraph 65, Absatz eins, SPG auf den Verdacht der Begehung eines gefährlichen Angriffes abstellt, ist davon auszugehen, dass die gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes zu treffende Prognoseentscheidung hinsichtlich der Frage des Begehens weiterer gefährlicher Angriffe jedenfalls auch dann zu treffen ist, wenn lediglich der Verdacht der Begehung eines solchen Angriffes vorliegt. Auch in einem solchen Verdachtsfall müssen die genannten Ermessenskriterien - hiebei kommt insbesondere der Frage, ob sich aus der Art des vermutlich begangenen Deliktes eine Wiederholungsgefahr ergibt, besondere Bedeutung zu - von der Behörde geprüft werden, um entscheiden zu können, ob von der erkennungsdienstlichen Behandlung abgesehen werden kann vergleiche das hg.
Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl. 96/01/0276, mit weiteren Nachweisen).“ (Erkenntnis des VwGH vom 16. Februar 2000 GZ: 96/01/0595).
Explizit sei hier noch auf die obig bereits sinngemäß zitierte Aussage der vernehmenden Polizeibeamtin des Vorwurfs eines Diebstahls hinzuweisen, da daraus etwaig das Vorliegen der Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung konstruiert werden könnte. Der Beschwerdeführer hat erst letztes Jahr am 09. Juli 2024 einen allumfassenden Antrag auf Datenlöschung gemäß Art. 17 DSGVO an die Landespolizeidirektion Wien gestellt. In dessen Beantwortung (GZ: ...) wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass in der Datenanwendung PAD der LPD Wien mehrere Einträge zur Person des Beschwerdeführers gespeichert sind und die Löschung dieser zum damalig gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sei.
Aus den diesbezüglichen Aktenzahlen lässt sich das jeweilige Jahr herauslesen, in dem diese Akte angelegt wurden. Einer davon bezieht sich auf das Jahr 2014 und ist der einzige Akt, der mit einem solchen Vorwurf eines Diebstahls in Verbindung gebracht werden kann. Es steht hier noch zu klären, welche so langen Skartierungsfristen es erlauben, dass nach dem beträchtlichen Zeitraum vom elf Jahren derartige Akte zur Dokumentation behördlichen Handels noch notwendig wären, aufbewahrt zu werden. Aus dieser Anzeige aus dem Jahr 2014 ergab sich sowohl eine Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens, sowie in weiterer Folge eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Diese wurde bedingt ausgesprochen, schlussendlich endgültig nachgesehen und gemäß den Bestimmungen von § 1 Abs. 1 und Abs. 5 TilgG nach dem Ablauf der Tilgungsfrist getilgt.
Der Beschwerdeführer ist demzufolge wie im gesamten Text der Beschwerde ausgeführt gemäß § 1 Abs. 4 TilgG nicht vorbestraft, gerichtlich unbescholten und nicht verpflichtet, getilgte Verurteilungen anzugeben. Dies passiert hier freiwillig und ausschließlich, um auf den Vorwurf des Diebstahls und einer etwaigen Heranziehung dieses Vorwurfs als Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Behandlung einzugehen. Es ist höchst fraglich, wie es einerseits überhaupt dazu kommen kann, dass in einem Datenverarbeitungssystem der Polizei eine Anzeige so abgelegt ist, dass nicht sofort ersichtlich ist, dass die daraus resultierenden Rechtsfolgen getilgt sind oder andererseits – falls dies offen ersichtlich ist – eine Polizeibeamtin trotz dessen dazu bringt, jemanden eine bereits getilgte Tat vorzuwerfen.
Es steht hier in weiterer Folge ebenso noch zu klären, ob dies nicht selbst den Tatbestand des § 113 StGB verwirklichen könne. Jedenfalls ist der Wortlaut des § 1 Abs. 2 TilgG hier eindeutig: „Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind [...]“ Eine Anzeige – noch dazu von vor über einer Dekade – zu einer bereits getilgten strafbaren Handlung hat unter keinen Umständen für irgendetwas herangezogen zu werden oder auch nur negativ impliziert erwähnt zu werden.Explizit sei hier noch auf die obig bereits sinngemäß zitierte Aussage der vernehmenden Polizeibeamtin des Vorwurfs eines Diebstahls hinzuweisen, da daraus etwaig das Vorliegen der Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung konstruiert werden könnte.
Der Beschwerdeführer hat erst letztes Jahr am 09. Juli 2024 einen allumfassenden Antrag auf Datenlöschung gemäß Artikel 17, DSGVO an die Landespolizeidirektion Wien gestellt. In dessen Beantwortung (GZ: ...) wurde dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass in der Datenanwendung PAD der LPD Wien mehrere Einträge zur Person des Beschwerdeführers gespeichert sind und die Löschung dieser zum damalig gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich sei. Aus den diesbezüglichen Aktenzahlen lässt sich das jeweilige Jahr herauslesen, in dem diese Akte angelegt wurden. Einer davon bezieht sich auf das Jahr 2014 und ist der einzige Akt, der mit einem solchen Vorwurf eines Diebstahls in Verbindung gebracht werden kann.
Es steht hier noch zu klären, welche so langen Skartierungsfristen es erlauben, dass nach dem beträchtlichen Zeitraum vom elf Jahren derartige Akte zur Dokumentation behördlichen Handels noch notwendig wären, aufbewahrt zu werden. Aus dieser Anzeige aus dem Jahr 2014 ergab sich sowohl eine Teileinstellung des Ermittlungsverfahrens, sowie in weiterer Folge eine rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Diese wurde bedingt ausgesprochen, schlussendlich endgültig nachgesehen und gemäß den Bestimmungen von Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 5, TilgG nach dem Ablauf der Tilgungsfrist getilgt. Der Beschwerdeführer ist demzufolge wie im gesamten Text der Beschwerde ausgeführt gemäß Paragraph eins, Absatz 4, TilgG nicht vorbestraft, gerichtlich unbescholten und nicht verpflichtet, getilgte Verurteilungen anzugeben.
Dies passiert hier freiwillig und ausschließlich, um auf den Vorwurf des Diebstahls und einer etwaigen Heranziehung dieses Vorwurfs als Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Behandlung einzugehen. Es ist höchst fraglich, wie es einerseits überhaupt dazu kommen kann, dass in einem Datenverarbeitungssystem der Polizei eine Anzeige so abgelegt ist, dass nicht sofort ersichtlich ist, dass die daraus resultierenden Rechtsfolgen getilgt sind oder andererseits – falls dies offen ersichtlich ist – eine Polizeibeamtin trotz dessen dazu bringt, jemanden eine bereits getilgte Tat vorzuwerfen. Es steht hier in weiterer Folge ebenso noch zu klären, ob dies nicht selbst den Tatbestand des Paragraph 113, StGB verwirklichen könne.
Jedenfalls ist der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, TilgG hier eindeutig: „Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind [...]“ Eine Anzeige – noch dazu von vor über einer Dekade – zu einer bereits getilgten strafbaren Handlung hat unter keinen Umständen für irgendetwas herangezogen zu werden oder auch nur negativ impliziert erwähnt zu werden.
Es fehlt auch an subjektiven Umständen. Selbst wenn die Polizeibeamten das Verhalten des Beschwerdeführers während der Amtshandlung anders als wie vom Beschwerdeführer weiter oben angegeben wahrgenommen hätten, müsste auch hierfür eine Begründung zur Abnahme erkennungsdienstlicher Daten im Verhalten des Beschwerdeführers stattgefunden haben und nicht nur eine etwaige bloße Behauptung, das Verhalten des Beschwerdeführers würde dies rechtfertigen.
Es ist in Folge der objektiven Umstände der Amtshandlung, der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat, den objektiven Tatsachen rund um den Lebenswandel des Beschwerdeführers und dem Verhalten des Beschwerdeführers somit nicht nachvollziehbar, wieso er einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen wurde. Demzufolge beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die ersatzlose und umfängliche Löschung der dadurch erlangten erkennungsdienstlichen Daten in Form von Lichtbildern, Finger- und Handflächenabdrücke und Beschreibung körperlicher Merkmale, die in jeglicher Form (elektronisch und physisch-schriftlich) und jeglichem System (unter anderem, aber nicht ausschließlich EDE, AFIS) vorhanden und gespeichert sind.“ 2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den vom Polizeikommissariat F. geführten kriminalpolizeilichen Akt vor. Die Gegenschrift ist wie folgt ausgeführt: „II. A. SACHVERHALT Einschreitende Beamte hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes:
Ersteinschreiter:
G. H. Insp - Anhaltung, Einvernahme, Sicherstellung und Grundmeldung I. J. Bezlnsp - Anhaltungrömisch eins. J. Bezlnsp - Anhaltung K. Insp -Anhaltung und Durchsuchung nach § 40 SPGK. Insp -Anhaltung und Durchsuchung nach Paragraph 40, SPG L. M. Revlnsp - Erkennungsdienstliche Behandlung Ladbar über die Personalabteilung der LPD Wien.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen und lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Herr B. A. (gegenständlicher Beschwerdeführer - kurz: BF) wurde am 09.02.2025 durch Insp G. dabei beobachtet werden, wie sich dieser unmittelbar im Anschluss an das Aufstechen eines Reifens eines Polizeibuses von der Örtlichkeit entfernte. Der BF konnte in weiterer Folge auch angetroffen und angehalten werden. Bei einer Befragung gestand der BF, dass er den Reifen des Polizeibuses aufgestochen hat. Beim BF wurde ein Multifunktionswerkzeug aufgefunden und nach § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO sichergestellt.Herr B. A. (gegenständlicher Beschwerdeführer - kurz: BF) wurde am 09.02.2025 durch Insp G. dabei beobachtet werden, wie sich dieser unmittelbar im Anschluss an das Aufstechen eines Reifens eines Polizeibuses von der Örtlichkeit entfernte. Der BF konnte in weiterer Folge auch angetroffen und angehalten werden. Bei einer Befragung gestand der BF, dass er den Reifen des Polizeibuses aufgestochen hat. Beim BF wurde ein Multifunktionswerkzeug aufgefunden und nach Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d, StPO sichergestellt.
Der BF wurde niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme verweigerte der BF Angaben zum Sachverhalt. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF erkennungsdienstlich durch Revlnsp L. behandelt.
Im Anschluss an die Erkennungsdienstliche Behandlung verließ der BF die Dienststelle, ohne die bereitgestellte Sicherstellungsbestätigung an sich zu nehmen.
Mit Schreiben vom 20.03.2025 brachte der BF eine Maßnahmenbeschwerde beim VwG Wien ein, in welcher dieser im Wesentlichen die Sicherstellung wegen Verstoßes gegen § 111 StPO als auch die Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 65 SPG moniert.Mit Schreiben vom 20.03.2025 brachte der BF eine Maßnahmenbeschwerde beim VwG Wien ein, in welcher dieser im Wesentlichen die Sicherstellung wegen Verstoßes gegen Paragraph 111, StPO als auch die Erkennungsdienstliche Behandlung nach Paragraph 65, SPG moniert.
II.B. RECHTSLAGErömisch zwei.B. RECHTSLAGE Anzuwendende Rechtsgrundlagen:
Strafprozessordnung: § 111 Abs 4Paragraph 111, Absatz 4 In jedem Fall ist der von der Sicherstellung betroffenen Person sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht, Einspruch zu erheben (§ 106) und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115), zu informieren. Von einer Sicherstellung zur Sicherung einer Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (§ 110 Abs. 1 Z 2) ist, soweit möglich, auch das Opfer zu verständigen.In jedem Fall ist der von der Sicherstellung betroffenen Person sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht, Einspruch zu erheben (Paragraph 106,) und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (Paragraph 115,), zu informieren. Von einer Sicherstellung zur Sicherung einer Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2,) ist, soweit möglich, auch das Opfer zu verständigen.
Sicherheitspolizeigesetz: § 65 - Erkennungsdienstliche BehandlungParagraph 65, - Erkennungsdienstliche Behandlung Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
Hervorhebungen nicht im Original.
Zum Beschwerdepunkt der Nichtausfolgung des Sicherstellungsprotokolls Dem BF wurde ein Sicherstellungsprotokoll ausgefolgt. Der BF hat das ausgefolgte Sicherstellungsprotokoll jedoch nicht mitgenommen. Dem BF wurde daher nicht sogleich am Ort des Antreffens, jedoch spätestens in der Dienststelle innerhalb der 24 Stunden Frist ein Sicherstellungsprotokoll angeboten. Die Nichtannahme des Sicherstellungsprotokolls verhindert keine rechtskonforme Zustellung (vgl. § 20 Abs 2 Zustellgesetz).Dem BF wurde ein Sicherstellungsprotokoll ausgefolgt. Der BF hat das ausgefolgte Sicherstellungsprotokoll jedoch nicht mitgenommen. Dem BF wurde daher nicht sogleich am Ort des Antreffens, jedoch spätestens in der Dienststelle innerhalb der 24 Stunden Frist ein Sicherstellungsprotokoll angeboten. Die Nichtannahme des Sicherstellungsprotokolls verhindert keine rechtskonforme Zustellung vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, Zustellgesetz).
Zum Beschwerdepunkt der Erkennungsdienstlichen Behandlung Hintergrund dieser Bestimmung ist die Überlegung, einmal straffällig gewordene Personen unterlägen einer höheren Wahrscheinlichkeit, dies in der einen oder anderen Weise wieder zu werden (statistische Rückfallvermutung bzw. Wiederverurteilungsgefahr, vgl. EBRV 148 BlgNR 18. GP 47). Die durch eine Erkennungsdienstliche Behandlung ermittelten Daten erleichtern im Falle einer erneuten Straffälligkeit, den Täter auszuforschen und die Straftat aufzuklären.Hintergrund dieser Bestimmung ist die Überlegung, einmal straffällig gewordene Personen unterlägen einer höheren Wahrscheinlichkeit, dies in der einen oder anderen Weise wieder zu werden (statistische Rückfallvermutung bzw. Wiederverurteilungsgefahr, vergleiche EBRV 148 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 47). Die durch eine Erkennungsdienstliche Behandlung ermittelten Daten erleichtern im Falle einer erneuten Straffälligkeit, den Täter auszuforschen und die Straftat aufzuklären.
Primärer sicherheitspolizeilicher Zweck von § 65 Abs 1 SPG ist die erhoffte spezialpräventive Wirkung. Eben dieses Wissen des Betroffenen um seine wahrscheinliche Identifizierung als Täter und damit verbunden eine allfällige Sanktion sollen ihn von einer weiteren Straffälligkeit abhalten.Primärer sicherheitspolizeilicher Zweck von Paragraph 65, Absatz eins, SPG ist die erhoffte spezialpräventive Wirkung. Eben dieses Wissen des Betroffenen um seine wahrscheinliche Identifizierung als Täter und damit verbunden eine allfällige Sanktion sollen ihn von einer weiteren Straffälligkeit abhalten.
Voraussetzungen für die Erkennungsdienstliche Behandlung ist der vorliegende Verdacht eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben und der Betroffene muss entweder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung tätig geworden sein oder die Erkennungsdienstliche Behandlung muss wegen Art oder Ausführung der Tat, derer der Betroffene verdächtigt wird, oder seiner Persönlichkeit zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen.
Unbestritten liegt eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung vor, derer der BF verdächtig ist. Der BF hat unmittelbar beim Antreffen die Sachbeschädigung am Reifen des Polizeibuses gegenüber den einschreitenden Beamten auch gestanden.
Als weiteres Kriterium wird die Persönlichkeit des Betroffenen herangezogen. Die früher strengere Rechtsprechung des VwGH wurde seit der SPG Novelle 2007 dahingehend abgeschwächt, dass auch „[e]ine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die Annahme, eine Erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich" ausreicht (VwGH 18.5.2009, 2009/17/0053; 3.7.2009, 2009/17/0070; 1.4.2010, 2010/17/0065; 29.4.2011, AW 2011/01/0014; 18.6.2014, 2013/01/0134; 28.1.2020, Ra 2019/01/0480; idS auch DSK 24.7.2009, K 121.509/0011-DSK/2009; 24.7.2009, K121.508/0011-DSK/2009; 24.7.2009, K121.507/0011-DSK/2009; 24.7.2009, K121.500/0008-DSK/2009; 11.3.2011, K121.653/0004-DSK/2011; aA DSK 24.4.2009, K121.454/0005-DSK/2009; 5.6.2009, K121.477/0009-DSK/2009; 27.11.2009, K121.538/0012-DSK/2009; 27.11.2009, K121.539/008-DSK/2009).
Die durchgeführte Prognoseentscheidung hat zwei unterschiedliche Komponenten zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um die Wahrscheinlichkeit der abermaligen Straffälligkeit und die Vorbeugungswahrscheinlichkeit.
In Anbetracht dessen, dass dem BF vorgeworfen wurde, dass dieser den Reifen eines Polizeibusses aufgestochen hat, sieht die belangte Behörde die oben fett markierten Punkte jedenfalls als erfüllt an. Laut OGH stellen (auch einzelne) Einsatzfahrzeuge wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur dar (OGH 12 Os 118/21a - Rz 12).
Der Betroffene hat sohin einen wesentlichen Teil der kritischen Infrastruktur, vorsätzlich zerstört bzw. für einen längeren Zeitraum unbrauchbar gemacht (besonders rücksichtsloses Verhalten). Das Verhalten des Betroffenen erforderte zumindest eine gewisse Planung (Mitführen des Tatmittel und Aufsuchen eines Parkplatzes vor der Polizeiinspektion). Durch das Aufstechen des Reifens wurde ein relevantes polizeiliches Einsatzmittel zerstört. Im Falle einer Einsatzfahrt mit dem Einsatzmittel (Brandereignis, schwerer Verkehrsunfall mit Personenschaden, Reanimation, etc…) hätten die Lenker auf die Einsatzbereitschaft des Einsatzmittels vertraut. Bei einer Einsatzfahrt mit dem defekten Reifen hätte es zu einem Kontrollverlust über das Fahrzeug und zu schweren Verletzungen des Lenkers und der Mitfahrenden kommen können (Gefährdung anderer). Hinzu kommt, dass auch jenen Personen, welchen eigentlich durch die Besatzung des Einsatzmittels geholfen werden sollte, durch die mangelnde Einsatzbereitschaft des Einsatzmittels länger auf Hilfe warten müssen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Behebung der verursachten Schäden durch den Steuerzahler zu finanzieren sind und der Angriff sohin einen Angriff gegen alle Steuerzahler darstellte (besonders rücksichtsloses Verhalten).
Die Ersteinschreiten gingen hinsichtlich der Motivlage davon aus, dass der Betroffene wegen einer mit dem Betroffenen geführten Amtshandlung aus dem Jahr 2024, aus welcher eine Anzeige nach § 14 Abs 8 FSG resultierte, den Reifen aufgestochen hat. Der Betroffene hat demnach aus Rachegelüsten eine Sache beschädigt und eine potenzielle Gefahrensituation für weitere Personen verursacht.Die Ersteinschreiten gingen hinsichtlich der Motivlage davon aus, dass der Betroffene wegen einer mit dem Betroffenen geführten Amtshandlung aus dem Jahr 2024, aus welcher eine Anzeige nach Paragraph 14, Absatz 8, FSG resultierte, den Reifen aufgestochen hat. Der Betroffene hat demnach aus Rachegelüsten eine Sache beschädigt und eine potenzielle Gefahrensituation für weitere Personen verursacht.
Durch die Anfertigung von Lichtbildern des Betroffenen und der Abnahme von Papillarlinien kann sichergestellt werden, dass der Betroffene anhand von Zeugenbeschreibungen ausgeforscht werden kann oder im Falle von hinterlassenen Spuren ermittelt werden kann.
Bereits das bloße Wissen des Betroffenen von der Ermittlung seiner Daten kann den Betroffenen von der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe abhalten. Dass sich der BF im konkreten Fall derart gegen die Erkennungsdienstliche Behandlung wehrt, sei in diesem Zusammenhang nur beiläufig erwähnt (q.e.d.).
Der Amtshandlung haftet keine Rechtswidrigkeit an.
III. ANTRAGrömisch drei. ANTRAG Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den ANTRAG, die Beschwerde in beiden Punkten kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
An Kosten werden
Die Ausfolgung oder Nichtannahme des Sicherstellungsprotokolls wurde im vorgelegten kriminalpolizeilichen Behördenakt nicht erwähnt und das dort einliegende Sicherstellungsprotokoll habe er nie zu Gesicht bekommen. Die vorgebrachte Verweigerung der Annahme des Sicherstellungsprotokolls seinerseits hätte hingegen im Behördenakt dokumentiert werden müssen. Auch aus Rechtssicherheitserwägungen über den Verbleib seines Eigentums hätte er keinen Grund gehabt ein angebotenes Sicherstellungsprotokoll nicht entgegenzunehmen bzw. liegenzulassen. Das Vorbringen, wonach das Sicherstellungsprotokoll bereitgestellt bzw. angeboten worden wäre, entspricht nicht der von § 111 Abs. 4 StPO gebotenen Ausfolgung oder Zustellung, weil dadurch die „dezidierte Entgegennahme einer Sache durch eine Person“ beschrieben werde.
Das Sicherstellungsprotokoll sei auch mit 10.02.2025 – somit einen Tag nach der Amtshandlung – datiert. Für die erkennungsdienstliche Behandlung sind alle relevanten Begründungen oder eine konkrete fallbezogene Prognose unterblieben. In der Meldung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sind die Tatbestände bloß behauptet, aber nicht begründet. Auch persönlich fand gegenüber dem Beschwerdeführer keine derartige Begründung statt. Die in der Gegenschrift vorgetragenen „Rachegelüste“ finden im vorgelegte Akt keinen Niederschlag, weshalb nicht logisch nachvollziehbar ist, dass die Ersteinschreiter von der Motivlage des Beschwerdeführers Kenntnis hatten.Die Ausfolgung oder Nichtannahme des Sicherstellungsprotokolls wurde im vorgelegten kriminalpolizeilichen Behördenakt nicht erwähnt und das dort einliegende Sicherstellungsprotokoll habe er nie zu Gesicht bekommen.
Die vorgebrachte Verweigerung der Annahme des Sicherstellungsprotokolls seinerseits hätte hingegen im Behördenakt dokumentiert werden müssen. Auch aus Rechtssicherheitserwägungen über den Verbleib seines Eigentums hätte er keinen Grund gehabt ein angebotenes Sicherstellungsprotokoll nicht entgegenzunehmen bzw. liegenzulassen. Das Vorbringen, wonach das Sicherstellungsprotokoll bereitgestellt bzw. angeboten worden wäre, entspricht nicht der von Paragraph 111, Absatz 4, StPO gebotenen Ausfolgung oder Zustellung, weil dadurch die „dezidierte Entgegennahme einer Sache durch eine Person“ beschrieben werde. Das Sicherstellungsprotokoll sei auch mit 10.02.2025 – somit einen Tag nach der Amtshandlung – datiert.
Für die erkennungsdienstliche Behandlung sind alle relevanten Begründungen oder eine konkrete fallbezogene Prognose unterblieben. In der Meldung zur erkennungsdienstlichen Behandlung sind die Tatbestände bloß behauptet, aber nicht begründet. Auch persönlich fand gegenüber dem Beschwerdeführer keine derartige Begründung statt. Die in der Gegenschrift vorgetragenen „Rachegelüste“ finden im vorgelegte Akt keinen Niederschlag, weshalb nicht logisch nachvollziehbar ist, dass die Ersteinschreiter von der Motivlage des Beschwerdeführers Kenntnis hatten.
Der belangten Behörde wurde die Stellungnahme zur Kenntnisnahme zugeleitet.
Am Beginn der mündlichen Verhandlung brachte der Behördenvertreter vor, der Beschwerdeführer hätte sich im Strafverfahren wegen Aufstechens des Polizeibusses für schuldig bekannt. Der Beschwerdeführer merkte dazu an, dass dieses Strafverfahren diversionell beendet wurde. Der Behördenvertreter legte im Zuge der Verhandlung noch einen Bericht eines Mitarbeiters des Referats für Rechtsangelegenheiten der belangten Behörde über die am 07.05.2025 beim BG Innere Stadt durchgeführten Strafverhandlung vor, in welchem der nunmehrige Beschwerdeführer auf Befragung sinngemäß angab: „Ich bekenne mich schuldig. Ich habe das krankheitsbedingt gemacht. Ich hatte mehrmals Corona und leide unter Long COVID, falls ihnen das etwas sagt. Es war eine Kurzschlusshandlung aus Frust. Ich wollte mich irgendwo abreagieren. Es war das erstbeste Auto das da gestanden ist. Ich war zum Zeitpunkt der Tat nüchtern. Ich bin bereit den Schaden zu ersetzen.“. Der Beschwerdeführer trat diesen inhaltlichen Ausführungen nicht entgegen.
4.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
4.1.1. Am 09.02.2025 gegen 23:10 Uhr vernahmen Insp. G. und Insp. K. in der Polizeiinspektion E. ein starkes Pfeifen von der Straße kommend. Insp. G. begab sich zum Fenster der Polizeiinspektion und nahm dort wahr, dass der vor der Polizeiinspektion geparkte Polizeibus mit dem behördlichen Kennzeichen BP-1 Luft verlor. Sie sprang aus dem Fenster, begab sich in die E. und konnte dort in weiterer Folge eine Person wahrnehmen, die sich in Richtung P. Hauptstraße entfernte. Anschließend folgte sie dieser Person zu Fuß, verlor dann den Sichtkontakt, vernahm aber auf Höhe D.-gasse … bzw. … bis … eine zufallende Türe. Sie gab ihre Wahrnehmungen und die Fluchtrichtung über Funk bekannt. In weiterer Folge begab sie sich gemeinsam mit Insp.
K. und BzI I. zur D.-gasse und nach Durchsuchung von Stiegenhaus und Innenhof konnte ein Mann, der Beschwerdeführer, wahrgenommen werden, den Insp. G. wieder erkannte, und der in weiterer Folge von Insp. G., Insp. K. und BzI I. angehalten wurde. Insp. K. durchsuchte dessen Oberbekleidung und fand einen Leatherman – ein Multifunktionswerkzeug mit Messer – das von BzI I. als Beweismittel gemäß § 110 StPO sichergestellt wurde. Konfrontiert mit den Wahrnehmungen gab der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten zu, zuvor den Reifen des Polizeibusses vor der Polizeiinspektion aus „Langeweile“ aufgestochen zu haben. Gemeinsam begaben sich alle zur Sachverhaltsabklärung in die Polizeiinspektion E..4.1.1.
Am 09.02.2025 gegen 23:10 Uhr vernahmen Insp. G. und Insp. K. in der Polizeiinspektion E. ein starkes Pfeifen von der Straße kommend. Insp. G. begab sich zum Fenster der Polizeiinspektion und nahm dort wahr, dass der vor der Polizeiinspektion geparkte Polizeibus mit dem behördlichen Kennzeichen BP-1 Luft verlor. Sie sprang aus dem Fenster, begab sich in die E. und konnte dort in weiterer Folge eine Person wahrnehmen, die sich in Richtung P. Hauptstraße entfernte. Anschließend folgte sie dieser Person zu Fuß, verlor dann den Sichtkontakt, vernahm aber auf Höhe D.-gasse … bzw. … bis … eine zufallende Türe. Sie gab ihre Wahrnehmungen und die Fluchtrichtung über Funk bekannt. In weiterer Folge begab sie sich gemeinsam mit Insp.
K. und BzI römisch eins. zur D.-gasse und nach Durchsuchung von Stiegenhaus und Innenhof konnte ein Mann, der Beschwerdeführer, wahrgenommen werden, den Insp. G. wieder erkannte, und der in weiterer Folge von Insp. G., Insp. K. und BzI römisch eins. angehalten wurde. Insp. K. durchsuchte dessen Oberbekleidung und fand einen Leatherman – ein Multifunktionswerkzeug mit Messer – das von BzI römisch eins. als Beweismittel gemäß Paragraph 110, StPO sichergestellt wurde. Konfrontiert mit den Wahrnehmungen gab der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten zu, zuvor den Reifen des Polizeibusses vor der Polizeiinspektion aus „Langeweile“ aufgestochen zu haben. Gemeinsam begaben sich alle zur Sachverhaltsabklärung in die Polizeiinspektion E..
4.1.2. Zurück bei der Polizeiinspektion E. wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung zum Nachteil des Bundesministeriums für Inneres einvernommen; er machte dabei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Insp. G. fertigte händisch ein Sicherstellungsprotokoll auf einen sogenannten „Durchschreiber“ an – einem Formular, welches üblicherweise in Funkfahrzeugen mitgeführt wird und bei Sicherstellung von Gegenständen außerhalb einer Polizeiinspektion regelmäßig Verwendung findet. Das ausgefüllte Formular wurde von ihr auf den Tisch gelegt; dabei saß ihr der Beschwerdeführer gegenüber. Nicht festgestellt konnte werden, ob bzw. mit welchen Worten Insp. G. gegenüber dem Beschwerdeführer das Hinlegen des Sicherstellungsprotokolls kommentierte. Das Sicherstellungsprotokoll verblieb an der Stelle, wo es Insp. G. deponierte. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht – er vermittelte einen teilnahmslosen Eindruck, wies darauf hin an einem chronischen Ermüdungssyndrom zu leiden und nach Hause zu wollen. Nicht festgestellt werden konnte, welche Inhalte bzw. Angaben konkret auf dem von Insp. G. in Gegenwart des Beschwerdeführers ausgefüllten Sicherstellungsprotokoll vermerkt waren.
4.1.3. Aus Sicht des Beschwerdeführers war die Amtshandlung beendet und er wollte gehen. Insp. G., BzI I. und RvI L. fassten dann den Entschluss, den Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu behandeln. Maßgeblich dafür war der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verdacht der Sachbeschädigung am Polizeibus durch Aufstechen des Reifens, somit einer gerichtlich strafbaren Handlung und der Beschwerdeführer als Grund für das Aufstechen „Langeweile“ angegeben hat. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex gab es zudem Anmerkungen zu Strafrechtsdelikten betreffend den Beschwerdeführer. Auch stand eine Übertretung von Vorschriften des Führerscheingesetzes und eine abneigende Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei im Raum.
Die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers erschien den Beamten erforderlich, um weiteren strafbare Handlungen des Beschwerdeführers vorzubeugen. Bei der zwischen den Beamten geführten Beratung war der Beschwerdeführer nicht anwesend. BzI I. informierte sodann den Beschwerdeführer, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung durchzuführen sei. Weil Insp. G. ihm gegenüber zum Ausdruck brachte, er könne dagegen nichts machen, wehrte sich der Beschwerdeführer dagegen nicht. RvI L. fertigte Lichtbilder vom Beschwerdeführer an und nahm dessen Fingerabdrücke ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Informationsblatt über die erkennungsdienstliche Behandlung ausgehändigt, das er auch entgegennahm.4.1.3.
Aus Sicht des Beschwerdeführers war die Amtshandlung beendet und er wollte gehen. Insp. G., BzI römisch eins. und RvI L. fassten dann den Entschluss, den Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu behandeln. Maßgeblich dafür war der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verdacht der Sachbeschädigung am Polizeibus durch Aufstechen des Reifens, somit einer gerichtlich strafbaren Handlung und der Beschwerdeführer als Grund für das Aufstechen „Langeweile“ angegeben hat. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex gab es zudem Anmerkungen zu Strafrechtsdelikten betreffend den Beschwerdeführer. Auch stand eine Übertretung von Vorschriften des Führerscheingesetzes und eine abneigende Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei im Raum.
Die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers erschien den Beamten erforderlich, um weiteren strafbare Handlungen des Beschwerdeführers vorzubeugen. Bei der zwischen den Beamten geführten Beratung war der Beschwerdeführer nicht anwesend. BzI römisch eins. informierte sodann den Beschwerdeführer, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung durchzuführen sei. Weil Insp. G. ihm gegenüber zum Ausdruck brachte, er könne dagegen nichts machen, wehrte sich der Beschwerdeführer dagegen nicht. RvI L. fertigte Lichtbilder vom Beschwerdeführer an und nahm dessen Fingerabdrücke ab. Dem Beschwerdeführer wurde ein Informationsblatt über die erkennungsdienstliche Behandlung ausgehändigt, das er auch entgegennahm.
4.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen getroffen.
4.2.1. Die zu 4.1.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Abschlussbericht vom 24.03.2025, den Amtsvermerk von 09.02.2025, die Lichtbildbeilage vom 10.02.2025 sowie die Zeugenaussagen. Insp. K. gab an die Personendurchsuchung durchgeführt zu haben und BzI I. sagte aus, er habe den Leatherman als Beweismittel gemäß § 110 StPO sichergestellt. Insp. G. sagte u.a. aus, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber anlässlich der Anhaltung als Grund für das Reifenaufstechen „Langeweile“ angegeben; ebenso sagte BzI I. aus, der Beschwerdeführer habe als Handlungsgrund „Langeweile“ angegeben. Insp. K. gab an, er habe den Beschwerdeführer vor Ort entsprechend der Bestimmungen der StPO durchsucht.4.2.1. Die zu 4.1.1. getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Abschlussbericht vom 24.03.2025, den Amtsvermerk von 09.02.2025, die Lichtbildbeilage vom 10.02.2025 sowie die Zeugenaussagen. Insp. K. gab an die Personendurchsuchung durchgeführt zu haben und BzI römisch eins. sagte aus, er habe den Leatherman als Beweismittel gemäß Paragraph 110, StPO sichergestellt. Insp. G. sagte u.a. aus, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber anlässlich der Anhaltung als Grund für das Reifenaufstechen „Langeweile“ angegeben; ebenso sagte BzI römisch eins. aus, der Beschwerdeführer habe als Handlungsgrund „Langeweile“ angegeben. Insp. K. gab an, er habe den Beschwerdeführer vor Ort entsprechend der Bestimmungen der StPO durchsucht.
4.2.2. Die zu 4.1.2. getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung seine Aussage verweigerte.
Insp. G. sagte glaubhaft aus, sie habe ein Sicherstellungsprotokoll auf einen sogenannten „Durchschreiber“ angefertigt, welches sie auf den Tisch gelegt habe und das vom Beschwerdeführer liegen gelassen worden wäre. Ihr war bei der Anfertigung dieses „Durchschreibers“ ein Fehler unterlaufen, weshalb sie das Sicherstellungsprotokoll am folgenden Tag nach Rücksprache mit ihrem Chef erneut angefertigt habe. Welchen Inhalt dieses Sicherstellungsprotoll (der Durchschreiber) aufwies, konnte nicht festgestellt werden, weil dieses im Behördenakt nicht enthalten war – es war Insp. G. zufolge geschreddert worden. Das von ihr am Folgetag am Computer angefertigte, im Behördenakt einliegende Durchsuchungs-Sicherstellungprotokoll wies ihren Angaben zufolge dieselben Inhalte auf, wie der händische Durchschreiber, wobei jedoch keine Belehrungen darauf enthalten sind.
Der Behördenvertreter räumte ebenso ein, dass beim „Durchschreiber“ kein Mehr an Informationen enthalten sind als auf dem im Behördenakt einliegenden computerunterstützt angefertigten Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll. Festzuhalten ist im gegebenen Zusammenhang, dass auf dem im Behördenakt einliegenden computerunterstützt angefertigten Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll keine Belehrung bzw. Information gemäß § 111 Abs. 4 StPO enthalten ist.Insp. G. sagte glaubhaft aus, sie habe ein Sicherstellungsprotokoll auf einen sogenannten „Durchschreiber“ angefertigt, welches sie auf den Tisch gelegt habe und das vom Beschwerdeführer liegen gelassen worden wäre. Ihr war bei der Anfertigung dieses „Durchschreibers“ ein Fehler unterlaufen, weshalb sie das Sicherstellungsprotokoll am folgenden Tag nach Rücksprache mit ihrem Chef erneut angefertigt habe.
Welchen Inhalt dieses Sicherstellungsprotoll (der Durchschreiber) aufwies, konnte nicht festgestellt werden, weil dieses im Behördenakt nicht enthalten war – es war Insp. G. zufolge geschreddert worden. Das von ihr am Folgetag am Computer angefertigte, im Behördenakt einliegende Durchsuchungs-Sicherstellungprotokoll wies ihren Angaben zufolge dieselben Inhalte auf, wie der händische Durchschreiber, wobei jedoch keine Belehrungen darauf enthalten sind. Der Behördenvertreter räumte ebenso ein, dass beim „Durchschreiber“ kein Mehr an Informationen enthalten sind als auf dem im Behördenakt einliegenden computerunterstützt angefertigten Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll. Festzuhalten ist im gegebenen Zusammenhang, dass auf dem im Behördenakt einliegenden computerunterstützt angefertigten Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll keine Belehrung bzw.
Information gemäß Paragraph 111, Absatz 4, StPO enthalten ist.
Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, ob bzw. mit welchen Worten Insp. G. gegenüber dem Beschwerdeführer das Hinlegen des Sicherstellungsprotokolls kommentierte, stützt sich auf folgende Erwägungen: Insp. G. gab anlässlich ihrer Einvernahme auf Nachfrage an, sie könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern, „aber wahrscheinlich habe sie gesagt: Hier ist das Sicherstellungsprotokoll“. Sie sagte dabei auch aus, dass der Beschwerdeführer einen teilnahmslosen Eindruck vermittelte und auf ein chronisches Ermüdungssyndrom hingewiesen habe. Im gegebenen Zusammenhang sagte auch BzI I. aus, der Beschwerdeführer habe sehr müde gewirkt und auf ein chronisches Überlastungssyndrom hingewiesen.
BzI I. gab an, er habe selbst aus eigenem nicht wahrgenommen, dass Insp. G. den Beschwerdeführer das Sicherstellungsprotokoll angeboten habe. Der Beschwerdeführer sagte im persönlichen und unmittelbaren Eindruck dagegen glaubhaft aus, ihm sei das Sicherstellungsprotokoll „schlicht und einfach nicht ausgehändigt worden“. Es stimme auch nicht, dass dieses bei Verlassen der Dienststelle bereitgestellt worden wäre und von ihm nicht mitgenommen worden wäre. Denn „falls es irgendwo gelegen wäre, hätte man mich darauf hinweisen müssen – riechen kann ich es nicht“. Auch vor dem Hintergrund, weil der Beschwerdeführer die Ausfolgung des sichergestellten Messers wollte (Aussage BzI I.), er sowohl die Beschuldigtenvernehmung unterschrieb aber auch das Informationsblatt für erkennungsdienstlich behandelte Personen entgegennahm, erscheint es auch wenig glaubhaft, dass er nach Information bzw.
Kenntnis über das bereitgestellte Sicherstellungsprotokoll seines Messers, dieses nicht an sich genommen hätte bzw. vor Ort belassen hätte.Die Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, ob bzw. mit welchen Worten Insp. G. gegenüber dem Beschwerdeführer das Hinlegen des Sicherstellungsprotokolls kommentierte, stützt sich auf folgende Erwägungen: Insp. G. gab anlässlich ihrer Einvernahme auf Nachfrage an, sie könne sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern, „aber wahrscheinlich habe sie gesagt: Hier ist das Sicherstellungsprotokoll“. Sie sagte dabei auch aus, dass der Beschwerdeführer einen teilnahmslosen Eindruck vermittelte und auf ein chronisches Ermüdungssyndrom hingewiesen habe.
Im gegebenen Zusammenhang sagte auch BzI römisch eins. aus, der Beschwerdeführer habe sehr müde gewirkt und auf ein chronisches Überlastungssyndrom hingewiesen. BzI römisch eins. gab an, er habe selbst aus eigenem nicht wahrgenommen, dass Insp. G. den Beschwerdeführer das Sicherstellungsprotokoll angeboten habe. Der Beschwerdeführer sagte im persönlichen und unmittelbaren Eindruck dagegen glaubhaft aus, ihm sei das Sicherstellungsprotokoll „schlicht und einfach nicht ausgehändigt worden“. Es stimme auch nicht, dass dieses bei Verlassen der Dienststelle bereitgestellt worden wäre und von ihm nicht mitgenommen worden wäre. Denn „falls es irgendwo gelegen wäre, hätte man mich darauf hinweisen müssen – riechen kann ich es nicht“.
Auch vor dem Hintergrund, weil der Beschwerdeführer die Ausfolgung des sichergestellten Messers wollte (Aussage BzI römisch eins.), er sowohl die Beschuldigtenvernehmung unterschrieb aber auch das Informationsblatt für erkennungsdienstlich behandelte Personen entgegennahm, erscheint es auch wenig glaubhaft, dass er nach Information bzw. Kenntnis über das bereitgestellte Sicherstellungsprotokoll seines Messers, dieses nicht an sich genommen hätte bzw. vor Ort belassen hätte.
4.2.3. Die zu 4.1.3. getroffenen Feststellungen beruhen insbesondere auf folgenden Erwägungen: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt wurde (Anfertigung von Lichtbildern und Fingerabdrücken).
Der Beschwerdeführer war bei der Entscheidungsfindung der Beamten über die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht zugegen. Der Beschwerdeführer sagte im persönlichen und unmittelbaren Eindruck auch glaubhaft aus, nach dem sinngemäßen Hinweis von Insp. G., wonach „er dagegen eh nichts machen könne“, sich gegen die erkennungsdienstliche Behandlung nicht gewehrt hat, was vor dem Hintergrund, dass er sich in Polizeianhaltung befand, nachvollziehbar ist. Befragt zu den ihr am beschwerdegegenständlichen Tag zugeschriebenen Erklärungen sagte Insp. G. aus, dass sie das zwar bezweifle, sie sich aber nicht mehr daran erinnern könne.
Die getroffenen Feststellungen zu den für die Beschlussfassung maßgebenden Erwägungen waren im Behördenakt nicht dokumentiert, konnten aber aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen Insp. G., BzI I. und RvI L. getroffen werden: So sagte etwa Insp. G. aus, ihre Erwägung war gewesen: Wenn der Beschwerdeführer schon vor einer Polizeiinspektion, in der Betrieb herrscht, keine Hemmungen hat einen Autoreifen aufzustechen, dann ist anzunehmen, dass ähnliche Tatbestände verwirklicht werden – dem sollte vorgebeugt werden. Er habe auch anlässlich seiner Anhaltung auf offener Straße als Grund für das Aufstechen des Polizeibusses Langeweile genannt. RvI L. gab an: Der Beschwerdeführer stand im Verdacht ein Strafrechtsdelikt begangen zu haben, im kriminalpolizeilichen Aktenindex gab es zu seiner Person Vormerkungen, eine Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz stand ebenso im Raum wie seine Abneigung gegenüber der Polizei.
Letztlich sagte auch BzI I. aus: Es gab einen gefährlichen Angriff (Reifenaufstechen) aus Langeweile, ein paar Wochen zuvor gab es eine Amtshandlung mit der Polizei wegen eines Führerscheindelikts und der Beschwerdeführer hatte offenbar einen „Pick“ auf die Polizei. Bereits in der Vergangenheit gab es strafrechtliche Vorfälle seitens des Beschwerdeführers und sie hatten die Annahme, dass die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlugen abzuhalten.Die getroffenen Feststellungen zu den für die Beschlussfassung maßgebenden Erwägungen waren im Behördenakt nicht dokumentiert, konnten aber aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen Insp.
G., BzI römisch eins. und RvI L. getroffen werden: So sagte etwa Insp. G. aus, ihre Erwägung war gewesen: Wenn der Beschwerdeführer schon vor einer Polizeiinspektion, in der Betrieb herrscht, keine Hemmungen hat einen Autoreifen aufzustechen, dann ist anzunehmen, dass ähnliche Tatbestände verwirklicht werden – dem sollte vorgebeugt werden. Er habe auch anlässlich seiner Anhaltung auf offener Straße als Grund für das Aufstechen des Polizeibusses Langeweile genannt. RvI L. gab an: Der Beschwerdeführer stand im Verdacht ein Strafrechtsdelikt begangen zu haben, im kriminalpolizeilichen Aktenindex gab es zu seiner Person Vormerkungen, eine Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz stand ebenso im Raum wie seine Abneigung gegenüber der Polizei.
Letztlich sagte auch BzI römisch eins. aus: Es gab einen gefährlichen Angriff (Reifenaufstechen) aus Langeweile, ein paar Wochen zuvor gab es eine Amtshandlung mit der Polizei wegen eines Führerscheindelikts und der Beschwerdeführer hatte offenbar einen „Pick“ auf die Polizei. Bereits in der Vergangenheit gab es strafrechtliche Vorfälle seitens des Beschwerdeführers und sie hatten die Annahme, dass die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlugen abzuhalten.
Das ausgehändigte Informationsblatt für erkennungsdienstlich behandelte Personen legte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 18.05.2025 selbst vor.
II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).
2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, lauten auszugsweise:2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,, lauten auszugsweise: „Andere Begriffsbestimmungen § 74. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes istParagraph 74, (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist 1. bis 10. (…) 11. kritische Infrastruktur: Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Landesverteidigung oder den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern, das öffentliche Abfallentsorgungs- und Kanalwesen oder den öffentlichen Verkehr haben.
Schwere Sachbeschädigung § 126. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begehtParagraph 126, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht 1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist, 2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte, einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte, die sich in einem Friedhof oder einem der Religionsübung dienenden Raum befindet, 3. an einem öffentlichen Denkmal oder an einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht, 4. an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung oder sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet, 5. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11) oderan einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11,) oder 7. durch die der Täter an der Sache einen 5 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.
In den Fällen des Absatz eins, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine Personsfeststellung vorzunehmen.“ „Verfahren § 77. (1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.Paragraph 77, (1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie zuvor die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist vergleiche etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).
Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch, bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat.
Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun, nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellt vergleiche etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162).
Ein im Wege der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch, bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden.
Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun, nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar vergleiche etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 67 a, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht darum, die abstrakte Zulässigkeit einer Maßnahme zu prüfen, sondern darum, ob der ganz konkret vorgenommene Zwangsakt rechtmäßig war oder nicht. Es ist nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Zwangsmaßnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erweisen sollte, nachträglich den Rechtsgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH vom 22.10.2002, Zl 2000/01/0527, oder vom 12.09.2006, Zl 2005/03/0068).
1.2. Zur Sicherstellungsbestätigung 1.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Sicherstellung seines Multitool-Taschenmessers wegen Verstoßes gegen § 111 Abs. 4 StPO in seinen Rechten verletzt, weil ihm weder sogleich eine Bestätigung über die Sicherstellung ausgehändigt wurde noch innerhalb von 24 Stunden diese zugestellt worden war.1.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Sicherstellung seines Multitool-Taschenmessers wegen Verstoßes gegen Paragraph 111, Absatz 4, StPO in seinen Rechten verletzt, weil ihm weder sogleich eine Bestätigung über die Sicherstellung ausgehändigt wurde noch innerhalb von 24 Stunden diese zugestellt worden war.
Die belangte Behörde hält dem entgegen, der Beschwerdeführer hätte die bereitgestellte Sicherstellungsbestätigung bei Verlassen der Dienststelle im Anschluss an die erkennungsdienstliche Behandlung nicht an sich genommen; die Nichtannahme des Sicherstellungsprotokolls innerhalb der 24 Stundenfrist hindere (mit Verweis auf § 20 Abs. 2 Zustellgesetz) eine rechtskonforme Zustellung nicht.Die belangte Behörde hält dem entgegen, der Beschwerdeführer hätte die bereitgestellte Sicherstellungsbestätigung bei Verlassen der Dienststelle im Anschluss an die erkennungsdienstliche Behandlung nicht an sich genommen; die Nichtannahme des Sicherstellungsprotokolls innerhalb der 24 Stundenfrist hindere (mit Verweis auf Paragraph 20, Absatz 2, Zustellgesetz) eine rechtskonforme Zustellung nicht.
1.2.2. Gemäß § 110 Abs. 3 Z 1 StPO ist die Kriminalpolizei berechtigt, Gegenstände und Vermögenswerte von sich aus u.a. sicherzustellen, wenn sie am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten (lit. c) oder geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind (lit. d). Der von der Sicherstellung betroffenen Person ist gemäß § 111 Abs. 4 StPO sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie ist über das Recht, Einspruch zu erheben (§ 106) und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115), zu informieren; respektive ist die von der Sicherstellung betroffene Person im Fall der Sicherstellung der Kriminalpolizei aus eigener Macht über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das zuständige Landesverwaltungsgericht zu informieren (dazu und zum Erfordernis der Rechtsbelehrung in der Bestätigung vgl. auch Tipold/Zerbes, in Fuchs/Ratz, WK StPO § 111 Rz 24, wonach auch über das Recht des Betroffenen, eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung einer Sicherstellung zu beantragen, zu informieren ist).1.2.2.
Gemäß Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, StPO ist die Kriminalpolizei berechtigt, Gegenstände und Vermögenswerte von sich aus u.a. sicherzustellen, wenn sie am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten (Litera c,) oder geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind (Litera d,). Der von der Sicherstellung betroffenen Person ist gemäß Paragraph 111, Absatz 4, StPO sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie ist über das Recht, Einspruch zu erheben (Paragraph 106,) und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (Paragraph 115,), zu informieren; respektive ist die von der Sicherstellung betroffene Person im Fall der Sicherstellung der Kriminalpolizei aus eigener Macht über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG an das zuständige Landesverwaltungsgericht zu informieren (dazu und zum Erfordernis der Rechtsbelehrung in der Bestätigung vergleiche auch Tipold/Zerbes, in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 111, Rz 24, wonach auch über das Recht des Betroffenen, eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung einer Sicherstellung zu beantragen, zu informieren ist).