Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

VGW-042/055/27/2025

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.07.2025 GeschäftszahlVGW-042/055/27/2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde der Frau Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH in Wien, vom 13. Dezember 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19. November 2024, Zl. ..., mit dem der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 17 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung zur Last gelegt wurde, (haftungsbeteiligte Gesellschaft: C. GmbH, weitere Partei: Arbeitsinspektorat NÖ …) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. April 2025 und am 22. Mai 2025Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde der Frau Mag. A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH in Wien, vom 13. Dezember 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19. November 2024, Zl. ..., mit dem der Beschwerdeführerin eine Übertretung des Paragraph 17, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung zur Last gelegt wurde, (haftungsbeteiligte Gesellschaft: C. GmbH, weitere Partei: Arbeitsinspektorat NÖ …) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. April 2025 und am 22. Mai 2025 zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG wie folgt lautet: „Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der C. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, D., (Tatort) zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 3. Februar 2023 nicht dafür gesorgt hat, dass Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden, da Herr E. F. (geb. am ...) am genannten Tag im „Objekt 20“ des Werkes der C. GmbH in G., H. Straße, während des laufenden Betriebes der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ eine Störungsbehebung daran durchführte.“römisch eins.

Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG wie folgt lautet: „Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufene der C. GmbH (FN ...) mit Sitz in Wien, D., (Tatort) zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 3. Februar 2023 nicht dafür gesorgt hat, dass Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden, da Herr E. F. (geb. am ...) am genannten Tag im „Objekt 20“ des Werkes der C.

GmbH in G., H. Straße, während des laufenden Betriebes der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ eine Störungsbehebung daran durchführte.“ Die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG lautet „§ 17 Abs. 1 AM-VO, BGBl. II 2000/164 idF BGBl. II 2002/313“, die bei Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung iSd § 44a Z 3 VStG „§ 130 Abs. 1 Z 16 erster Strafsatz ASchG, BGBl. 1994/450 idF BGBl. I 2017/126“.Die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet „§ 17 Absatz eins, AM-VO, BGBl. römisch zwei 2000/164 in der Fassung BGBl. römisch zwei 2002/313“, die bei Verhängung der Strafe angewendete Gesetzesbestimmung iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG „§ 130 Absatz eins, Ziffer 16, erster Strafsatz ASchG, BGBl. 1994/450 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/126“.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 320,– (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 320,– (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die C. GmbH (FN ...) für die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.römisch drei. Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die C. GmbH (FN ...) für die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19. November 2024, Zl. ..., wurde Frau Mag. A. B. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Folgendes zur Last gelegt: „1. Datum: 03.02.2023 Ort: G., H. Straße Funktion: handelsrechtliche Geschäftsführerin Firma: C. GmbH mit Sitz in Wien, D.

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, D., in Ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber für die Zweigniederlassung in G., H. Straße, folgende Übertretung begangen hat: Anlässlich einer Überprüfung am 15.2.2023 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates NÖ ... wurde festgestellt, dass am 03.02.2023 durch Herrn F. E. eine Störungsbehebung im Objekt 20, Plattenfertigung, an dem im Betrieb befindlichen RHA (Rollerhead-Anlage) Aufwickler 2 in der Arbeitsstätte der C. GmbH in G., H. Straße, durchgeführt wurde, obwohl Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen.

Dadurch wurde § 17 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung – (AM-VO) übertreten, wonach Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen.Sie haben es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, D., in Ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber für die Zweigniederlassung in G., H. Straße, folgende Übertretung begangen hat: Anlässlich einer Überprüfung am 15.2.2023 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates NÖ ... wurde festgestellt, dass am 03.02.2023 durch Herrn F. E. eine Störungsbehebung im Objekt 20, Plattenfertigung, an dem im Betrieb befindlichen RHA (Rollerhead-Anlage) Aufwickler 2 in der Arbeitsstätte der C.

GmbH in G., H. Straße, durchgeführt wurde, obwohl Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen. Dadurch wurde Paragraph 17, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung – (AM-VO) übertreten, wonach Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.§ 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung – (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000 idgF i.V.m. § 130 Abs. 1 Z. 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF1. Paragraph 17, Absatz eins, Arbeitsmittelverordnung – (AM-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, idgF in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 1. € 1.600,00 2 Tagen 16 Stunden § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutz-Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ArbeitnehmerInnenschutz- gesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.760,00 Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die*den zur Vertretung nach außen Berufene*n, Mag. A. B. verhängte Geldstrafe von € 1.600,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 160,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über die*den zur Vertretung nach außen Berufene*n, Mag. A. B. verhängte Geldstrafe von € 1.600,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 160,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Begründend verwies die belangte Behörde in diesem Straferkenntnis auf die dem Verfahren zugrunde liegende Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ..., welche ihr von Seiten der Bezirkshauptmannschaft I. übermittelt worden sei. Auf deren Grundlage sei zunächst ein Straferkenntnis gegen Herrn Dipl.-Ing. J. K. als verantwortlicher Beauftragter ergangen, welches das Verwaltungsgericht Wien behoben habe, da sich der Verantwortungsbereich des Bestraften nach dem Wortlaut der maßgeblichen Bestellungsurkunde nicht auf das „Objekt 20“ beziehe. In Anbetracht der Überschneidungen der Verantwortungsbereiche der verschiedenen verantwortlichen Beauftragten sei nunmehr davon auszugehen, dass die Verantwortlichkeit die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin treffe.Begründend verwies die belangte Behörde in diesem Straferkenntnis auf die dem Verfahren zugrunde liegende Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ..., welche ihr von Seiten der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. übermittelt worden sei.

Auf deren Grundlage sei zunächst ein Straferkenntnis gegen Herrn Dipl.-Ing. J. K. als verantwortlicher Beauftragter ergangen, welches das Verwaltungsgericht Wien behoben habe, da sich der Verantwortungsbereich des Bestraften nach dem Wortlaut der maßgeblichen Bestellungsurkunde nicht auf das „Objekt 20“ beziehe. In Anbetracht der Überschneidungen der Verantwortungsbereiche der verschiedenen verantwortlichen Beauftragten sei nunmehr davon auszugehen, dass die Verantwortlichkeit die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin treffe.

Soweit die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Einstellung eines durch die Staatsanwaltschaft L. geführten Strafverfahrens eine unzulässige Doppelbestrafung moniere, sei ihr entgegenzuhalten, dass das Doppelbestrafungsverbot nur hinsichtlich ein- und derselben beschuldigten Person gelte. Werde ein nach einem Arbeitsunfall eingeleitetes strafgerichtliches Verfahren gegen den Vorarbeiter oder – wie im vorliegenden Fall – gegen unbekannte Täter geführt, erweise sich ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Arbeitgeber als zulässig. Zudem gehe aus den von der Staatsanwaltschaft übermittelten Informationen nicht hervor, ob diese im Strafverfahren, das wegen des gerichtlichen Tatbestandes der Körperverletzung und nicht wegen des im Verwaltungsstrafverfahren relevanten Sachverhalts geführt worden sei, die Einhaltung des Kontrollsystems überprüft habe.

Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einer starken Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat und von einem nicht bloß geringen Verschulden der Beschwerdeführerin aus. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sei als mildernd gewertet worden, erschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen. Mangels Bekanntgabe durch die Beschwerdeführerin und mangels Hinweisen auf eine schlechte wirtschaftliche Lage sei von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen auszugehen gewesen.

2.In ihrer gegen dieses Straferkenntnis gerichteten – in rechtsfreundlicher Vertretung verfassten – Beschwerde vom 13. Dezember 2024 bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass die Staatsanwaltschaft L. nach einer Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ... ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 StGB in Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfall geführt habe. In diesem habe sich herausgestellt, dass mangels Fremdverschulden kein Straftatbestand erfüllt worden sei, woraufhin die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 12. April 2023 eingestellt habe. Dies müsse nun auch für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren relevant sein, das bereits mangels Verschuldens, darüber hinaus aber auch in Hinblick den Vorrang des gerichtlichen Strafrechts gemäß § 22 Abs. 1 VStG einzustellen sei – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasse und um das Element der Körperverletzung darüber hinausgehe.2.

In ihrer gegen dieses Straferkenntnis gerichteten – in rechtsfreundlicher Vertretung verfassten – Beschwerde vom 13. Dezember 2024 bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass die Staatsanwaltschaft L. nach einer Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ... ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, StGB in Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfall geführt habe. In diesem habe sich herausgestellt, dass mangels Fremdverschulden kein Straftatbestand erfüllt worden sei, woraufhin die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 12. April 2023 eingestellt habe. Dies müsse nun auch für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren relevant sein, das bereits mangels Verschuldens, darüber hinaus aber auch in Hinblick den Vorrang des gerichtlichen Strafrechts gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG einzustellen sei – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit umfasse und um das Element der Körperverletzung darüber hinausgehe.

Des Weiteren stehe der Bestrafung auch der Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG entgegen, weil bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist am 5. Februar 2024 keine den Kriterien des § 32 Abs. 2 VStG entsprechende Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Tatanlastung in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft I. vom 28. März 2023 insofern eine unklare Formulierung aufweise, als sich der darin enthaltene Vorwurf auf die Durchführung einer Störungsbehebung durch Herrn E. F. beschränke, während von § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 17 Abs. 1 AM-VO die mangelnde Verhinderung der Störungsbehebung bei sich in Betrieb befindlichen Maschinen unter Strafe gestellt werde.

In diesem Sinn enthalte die Aufforderung zur Rechtfertigung keine Darstellung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG.Des Weiteren stehe der Bestrafung auch der Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG entgegen, weil bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist am 5. Februar 2024 keine den Kriterien des Paragraph 32, Absatz 2, VStG entsprechende Verfolgungshandlung vorgenommen worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Tatanlastung in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. vom 28. März 2023 insofern eine unklare Formulierung aufweise, als sich der darin enthaltene Vorwurf auf die Durchführung einer Störungsbehebung durch Herrn E.

F. beschränke, während von Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AM-VO die mangelnde Verhinderung der Störungsbehebung bei sich in Betrieb befindlichen Maschinen unter Strafe gestellt werde. In diesem Sinn enthalte die Aufforderung zur Rechtfertigung keine Darstellung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.

Im Übrigen sei auch der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht erfüllt, da der betreffende Arbeitnehmer keine Störungsbehebung iSd § 17 Abs. 1 AM-VO vorgenommen habe. Herr E. F. sei am Unfallstag neben dem Maschinenführer als sogenannter „Aushänger“ an der Extrusionsmaschine tätig gewesen. Als solcher hätte er die Aufgabe gehabt, die produzierten Rollenbahnen aus der Maschine zu nehmen und leere Aufwickeldorne für den nächsten Zyklus bereitzustellen. Im Zuge der händischen Abwicklung der unvulkanisierten Gummiplatten sei seine Hand stecken geblieben und der Unterarm zwischen Material und Wickeltrommel geraten, wobei er sich die linke Hand verletzt habe. Ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters im Produktionsprozess ein Mitwirken an der Produktion oder eine Störungsbehebung darstelle, könne nicht immer festgestellt werden.Im Übrigen sei auch der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht erfüllt, da der betreffende Arbeitnehmer keine Störungsbehebung iSd Paragraph 17, Absatz eins, AM-VO vorgenommen habe.

Herr E. F. sei am Unfallstag neben dem Maschinenführer als sogenannter „Aushänger“ an der Extrusionsmaschine tätig gewesen. Als solcher hätte er die Aufgabe gehabt, die produzierten Rollenbahnen aus der Maschine zu nehmen und leere Aufwickeldorne für den nächsten Zyklus bereitzustellen. Im Zuge der händischen Abwicklung der unvulkanisierten Gummiplatten sei seine Hand stecken geblieben und der Unterarm zwischen Material und Wickeltrommel geraten, wobei er sich die linke Hand verletzt habe. Ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters im Produktionsprozess ein Mitwirken an der Produktion oder eine Störungsbehebung darstelle, könne nicht immer festgestellt werden.

Sollte ungeachtet dessen von einem strafbaren Verhalten auszugehen sein, könne dieses der Beschwerdeführerin subjektiv nicht zum Vorwurf gemacht werden. Hierbei sei anzumerken, dass weder die Behörde noch das Arbeitsinspektorat das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems geprüft hätten, welches aber tatsächlich bestehe. Durch die Einrichtung eines elektronischen Systems, das die Sicherung von Maschinen gegen einen unerwarteten Anlauf bei einer Störungsbehebung regle, und aufgrund der regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen, Schulungen und Audits habe die Beschwerdeführerin unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten können. Da der gegenständliche Arbeitsunfall ex ante nicht absehbar gewesen sei, habe kein Bedarf nach noch strengeren Maßnahmen im Bereich der Rollerhead-Anlage bestanden.

3.Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsstrafverfahrens vor, wobei sie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und für den Fall einer Durchführung auf eine Teilnahme daran verzichtete. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 2. Jänner 2025 beim Verwaltungsgericht Wien ein.
4.Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2025 übermittelte das Verwaltungsgericht Wien eine Kopie der Beschwerde an das Arbeitsinspektorat NÖ …. Gleichzeitig gab das Verwaltungsgericht Wien dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde zu erstatten. Von dieser Möglichkeit hat das Arbeitsinspektorat keinen Gebrauch gemacht.
5.Am 9. April 2025 fand in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters (beide auch als Vertreter der haftungsbeteiligten Gesellschaft) sowie zweier Vertreter des Arbeitsinspektorates Wien Zentrum (in Vertretung des Arbeitsinspektorates NÖ ...) eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in deren Rahmen die Parteien ihre Standpunkte darlegten und die Beschwerdeführerin als Beschuldigte sowie Herr E. F. und Herr M. N. als Zeugen einvernommen wurden. Diese Verhandlung wurde mit jener über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. Franz O. P. (eines weiteren Geschäftsführers der haftungsbeteiligten Gesellschaft) gegen ein denselben Sachverhalt betreffendes Straferkenntnis verbunden, in der Herr Dipl.-Ing. Franz O. P. als Beschuldigter einvernommen wurde. Die belangte Behörde nahm entsprechend ihrem Verzicht nicht an dieser Verhandlung teil.
6.Nach Vorlage weiterer Unterlagen durch die Parteien wurde die mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 22. Mai 2025 in Anwesenheit der Parteien fortgesetzt. Am Ende dieses Verhandlungstermins, in dessen Rahmen Herr Dipl.-Ing. Q. R. und Herr Dipl.-Ing. J. K. als Zeugen einvernommen wurden, verzichteten die anwesenden Parteien auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. August 2022 gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsbefugte Geschäftsführerin der C. GmbH (FN ...; im Folgenden: haftungsbeteiligte Gesellschaft) mit Sitz in Wien, D.. Auf Grundlage einer internen Aufgabenverteilung obliegt ihr die kaufmännische Leitung des Unternehmens.
2.Im Wege eines mit 22. Dezember 2020 datierten und am selben Tag per E-Mail übermittelten Schreibens gab die haftungsbeteiligte Gesellschaft gegenüber dem Arbeitsinspektorat für den ... Aufsichtsbezirk in L., S.-gasse, die (Änderung der) Bestellung mehrerer verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG, § 23 Abs. 1 ArbIG und § 28a AuslBG bekannt, wozu sie dem Arbeitsinspektorat insgesamt elf neue Bestellungsurkunden vorlegte.2. Im Wege eines mit 22. Dezember 2020 datierten und am selben Tag per E-Mail übermittelten Schreibens gab die haftungsbeteiligte Gesellschaft gegenüber dem Arbeitsinspektorat für den ... Aufsichtsbezirk in L., S.-gasse, die (Änderung der) Bestellung mehrerer verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, VStG, Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG und Paragraph 28 a, AuslBG bekannt, wozu sie dem Arbeitsinspektorat insgesamt elf neue Bestellungsurkunden vorlegte.

2.1. Unter anderem war diesem Schreiben eine mit 25. November 2020 bzw. 10. Dezember 2020 datierte Urkunde über die Bestellung des Herrn Dipl.-Ing. J. K. zum verantwortlichen Beauftragten angeschlossen, die eine Zustimmungserklärung des Herrn Dipl.-Ing. J. K. enthält und sowohl von diesem als auch von den vertretungsbefugten Organen der haftungsbeteiligten Gesellschaft unterfertigt wurde. Diese Urkunde, in der die Wirksamkeit der Bestellung ab 1. Dezember 2020 festgelegt wird, lautet auszugsweise: „1. Firmensitz: Name und Adresse C. GmbH T.-straße, Wien 2. Verantwortlicher Beauftragter: […] Dienstort: T.-straße, Wien 3. Rechtlicher Zuständigkeitsbereich im Rahmen der Beauftragung: ● Übernahme der Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften soweit sie nicht in die Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers fallen insbesondere ● die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes ● die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ● die Einhaltung aller sonstigen Arbeitnehmerschutzvorschriften und ● die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 4. Sachlicher Zuständigkeitsbereich (im Rahmen dessen die rechtliche Verantwortung wahr zu nehmen ist) ● Produktentwicklung, Produktion und Qualitätssicherung sowie Engineering & Maintenance des gesamten Produktbereiches Formteile ● Produktentwicklung, Produktion und Qualitätssicherung sowie Engineering & Maintenance des gesamten Produktbereiches … ● Produktentwicklung, Produktion und Qualitätssicherung sowie Engineering & Maintenance des gesamten Produktbereiches Sonderanwendungen (…) 5. Räumlicher Zuständigkeitsbereich:

Der oben definierte rechtliche (siehe 3.) und sachliche (siehe 4.) Zuständigkeitsbereich bezieht sich auf den Standort G., konkret auf folgende Gebäude: Objekt 43 (Mischobjekt), Objekt 7 (Mischobjekt), Objekt 8 (Mischobjekt), Objekt 31 (Mischobjekt) und jeweils zugehörige Lagerflächen im Objekt 30 (Mischobjekt) und Objekt 27 (Mischobjekt) sowie jeweils zugehörige Lagerflächen im Außenbereich. „Mischobjekt“ bedeutet, dass in diesem Objekt bzw. Gebäude auch Tätigkeiten eines anderen Produktbereiches (im Sinne Pkt. 4 – Sachlicher Zuständigkeitsbereich) auf getrennten Teilflächen des Objekts ausgeführt werden bzw. Anlagen untergebracht sind.

Die Zuständigkeit umfasst sowohl die …mitarbeiter als auch in diesem Bereich eingesetzte Leiharbeiter, Fremdpersonal und Trainees dieses Standorts (siehe auch Dienstort). […] Stellung im Betrieb/Unternehmen, Führungsaufgaben, Befugnisse Director Operations – … bei U. AG.

Herr DI J. K. gehört damit zum Senior Management bei U. AG., welche Alleineigentümerin von C. GmbH ist und ist mit allen notwendigen Anordnungsbefugnissen ausgestattet, die es ihm ermöglichen, das Verhalten der Mitarbeiter in dem Ausmaß zu beeinflussen, als er dies zu verantworten hat.“ 2.2. Des Weiteren war dem genannten Schreiben vom 22. Dezember 2020 auch eine mit 17. Dezember 2020 bzw. 21. Dezember 2020 datierte Urkunde über die Bestellung des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. zum verantwortlichen Beauftragten angeschlossen, die eine Zustimmungserklärung des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. enthält und sowohl von diesem als auch von den vertretungsbefugten Organen der haftungsbeteiligten Gesellschaft unterfertigt wurde. Diese Urkunde, in der die Wirksamkeit der Bestellung ab 1. Dezember 2020 festgelegt wird, lautet auszugsweise: „1. Firmensitz: Name und Adresse [Firmensitz] C. GmbH T.-straße, Wien 2. Verantwortlicher Beauftragter: […] Dienstort: H. Straße, A-G.

3.Rechtlicher Zuständigkeitsbereich im Rahmen der Beauftragung: ● Übernahme der Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften soweit sie nicht in die Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers fallen insbesondere ● die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes ● die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ● die Einhaltung aller sonstigen Arbeitnehmerschutzvorschriften und ● die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 4. Sachlicher Zuständigkeitsbereich (im Rahmen dessen die rechtliche Verantwortung wahr zu nehmen ist) Produktentwicklung, Produktion und Qualitätssicherung sowie Engineering & Maintenance des gesamten Produktbereiches Mischbetrieb 5. Räumlicher Zuständigkeitsbereich:

Der oben definierte rechtliche (siehe 3.) und sachliche (siehe 4.) Zuständigkeitsbereich bezieht sich auf den Standort G., konkret auf folgende Gebäude: Objekt 22, Objekt 20 (Mischobjekt), Objekt 40 (Mischobjekt), Objekt 18 (Mischobjekt) sowie Objekt 31 (Mischobjekt) und jeweils zugehörige Lagerflächen im Außenbereich. „Mischobjekt“ bedeutet, dass in diesem Objekt bzw. Gebäude auch Tätigkeiten eines anderen Produktbereiches (im Sinne Pkt. 4 – Sachlicher Zuständigkeitsbereich) auf getrennten Teilflächen des Objekts ausgeführt werden bzw. Anlagen untergebracht sind.

Die Zuständigkeit umfasst sowohl die …mitarbeiter als auch in diesem Bereich eingesetzte Leiharbeiter, Fremdpersonal und Trainees dieses Standorts (siehe auch Dienstort). […] Stellung im Betrieb/Unternehmen, Führungsaufgaben, Befugnisse Director Mixing Operations Herr DI Q. R. gehört damit zum Senior Management und ist mit allen notwendigen Anordnungsbefugnissen ausgestattet, die es ihm ermöglichen, das Verhalten der Mitarbeiter in dem Ausmaß zu beeinflussen, als er dies zu verantworten hat.“ 2.3. Gemeinsam mit den genannten Bestellungsurkunden wurde auch eine tabellarische Aufstellung an das Arbeitsinspektorat übermittelt, in deren linker Spalte die Namen der als verantwortliche Beauftragte vorgesehen Personen aufgelistet sind und in deren weiteren Spalten die jeweiligen Verantwortungsbereiche dieser Personen mit einem „x“ markiert wurden. Für Herrn Dipl.-Ing. Q. R. ist ein solches „x“ in den Spalten „MB“ und „MB E&M“ (mit der Untersparte „Corporate“) vermerkt, für Herrn Dipl.-Ing. J. K. in den – ident bezeichneten – Spalten „Form“ und „Form“ (mit der Untersparte „…“). Eine unter der Tabelle angeordnete Legende präzisiert die Abkürzung „E&M“ als „Engineering and Maintenance“. Die Abkürzungen „MB“ und „Form“ werden darin nicht näher erläutert.

2.4. Ansonsten wurden keine weiteren Unterlagen zur Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 bekannt gegebenen verantwortlichen Beauftragten an das Arbeitsinspektorat übermittelt.

3.Die haftungsbeteiligte Gesellschaft betreibt ein Werk am Standort G., H. Straße, das mehrere Objekte umfasst. Im „Objekt 20“ dieses Werkes ist neben der Abteilung „…“ – für die Herr Dipl.-Ing. J. K. faktisch als Verantwortlicher fungierte – auch die Abteilung „Mischbetrieb“ untergebracht – für die Herr Dipl.-Ing. Q. R. faktisch die Verantwortlichkeit wahrnahm. Zwischen diesen baulich nicht abgegrenzten Bereichen befindet sich ein geradliniger Weg, der von beiden Abteilungen genutzt wird und auch dem Staplerverkehr dient. Die im „Objekt 20“ verwendeten Arbeitsmittel sind den einzelnen Bereichen zugeordnet. Die darin befindliche Beleuchtung kann für die jeweiligen Bereiche getrennt aktiviert werden.
4.Am 3. Februar 2023 war Herr E. F. (geb. am ...) als Arbeitnehmer der haftungsbeteiligten Gesellschaft an der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ tätig, die sich im Bereich „…“ des „Objektes 20“ am Standort G. befindet. Diese Anlage dient der Erzeugung nicht vulkanisierter Gummiplatten und läuft grundsätzlich im vollautomatischen Betrieb, sodass ein Eingriff durch die Mitarbeiter nicht vorgesehen ist. Als sogenannter „Aushänger“ bestand die Aufgabe des Herrn E. F. darin, die produzierten Rollenbahnen aus der Maschine auszuhängen und anschließend neue (leere) Rollen (Aufwickeldorne) für den nächsten Zyklus einzuhängen.

Gegen 19 Uhr am 3. Februar 2023 kam es aufgrund einer Störung der Elektronik zu einer Fehlfunktion der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“, in deren Folge die Regelschwinge zu früh eingeschwenkt wurde und eine der Platten – anstatt automatisch eingezogen zu werden – zu Boden fiel. Hierauf hob Herr E. F. die unvulkanisierte Platte vom Boden auf und führte sie händisch (durch Einlage zwischen Folie und Dorn) dem Aufwickler zu, wobei seine Hand in die Maschine eingezogen wurde. Aufgrund dieses Vorfalles erlitt Herr E. F. einen Bruch am rechten Unterarm.

Im Zuge dieses Vorfalles versuchte Herr E. F. eine im Bereich des Aufwicklers vorhandene Notreißleine zu betätigen, welche er allerdings nicht erreichen konnte. Stattdessen wurde die Maschine durch die Reaktion eines anderen Mitarbeiters gestoppt, der durch die Rufe des Herrn E. F. aufmerksam geworden war und den Notausschalter betätigte.

5.Vor dem genannten Vorfall am 3. Februar 2023 arbeitete Herr E. F. für gewöhnlich nicht an der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“, sondern an der „Presse“. Nur gelegentlich, wenn jemand ausfiel, wurde er auch bei der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ eingesetzt.

Herr E. F. hatte trotz Absolvierung einer Schulung am 11. April 2022 (im Ausmaß von 30 Minuten) zum Unfallszeitpunkt am 3. Februar 2023 kein Wissen darüber, dass er während des laufenden Betriebes der Anlage keine Störungsbehebungen durchführen darf.

Im Bereich des Einzugsbandes, in dem sich Herr E. F. verletzte, war am 3. Februar 2023 (und auch bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. April 2025) keine Kennzeichnung vorhanden, aus der hervorgeht, dass ein Zugang bei laufender Maschine nicht zulässig ist.

6.Bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft, welche über eine Zertifizierung nach ISO 45001 verfügt, werden Aspekte des Themenbereiches „Health Safety Environment“ (HSE) sowohl im Rahmen der Aufsichtsratssitzungen als auch im Rahmen der monatlichen „operational board meetings“, der Standortleitersitzungen (bei denen auch unsichere Zustände oder unsichere Handlungen besprochen werden), der quartalsmäßig für den jeweiligen Standort abgehaltenen „Town Halls“ und der vier- bis sechsmal jährlich abgehaltenen Arbeitssicherheitssitzungen besprochen.

Darüber hinaus finden als Teil des „management on the shopfloor“ regelmäßige Meetings des Managements mit den Arbeitnehmern sowie wöchentliche Rundgänge mit den Vorarbeitern statt. Diese Rundgänge erfolgen mindestens 48-Mal pro Jahr, womit jeder der insgesamt 16 Bereiche des Werkes am Standort G. mindestens alle acht Wochen begangen wird.

Im Rahmen dieser Rundgänge werden unsichere Vorfälle und unsichere Umstände mit den Mitarbeitern und den Vorarbeitern besprochen, im Rahmen eines „Track-Systems“ dokumentiert und anschließend aufgearbeitet. Die Entscheidung über die dabei erforderlichen Schritte obliegt grundsätzlich den Produktionsleitern, die in gewissem Rahmen auch technische Maßnahmen treffen können.

6.1. Zur Gewährleistung des Schutzes der Arbeitnehmer ist bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft ein sogenanntes „Lock-Out / Tag-Out“-System etabliert. Bei diesem handelt es sich um ein elektronisches Kontrollsystem zur Sicherung der Maschinen gegen einen unerwarteten Anlauf (unter anderem) im Fall einer Störungsbehebung. Sein Anwendungsbereich und seine Anwendungsmodalitäten sind in einem eigenen Dokument im Detail dargelegt. In den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall am 3. Februar 2023 wurden in Bezug auf die Plattenabteilung im „Objekt 20“ insgesamt 49 Fälle in diesem System rückgemeldet, wobei allerdings keine dieser Meldungen eine Störung betraf, wie er sich am 3. Februar 2023 vor dem Unfall des Herrn E. F. zugetragen hat.

6.2. Die Mitarbeiter der haftungsbeteiligten Gesellschaft werden mindestens einmal jährlich – auch unter Verwendung bildlicher Darstellungen und Videovorführungen sowie mittels praktischer Übungen – einer Sicherheitsunterweisung unterzogen. Im Rahmen dieser – von den Produktionsleitern organisierten und im „Safety-Center“ abgehaltenen – Schulungen werden die Mitarbeiter unter anderem darauf hingewiesen, dass Störungen von Maschinen nicht im laufenden Betrieb behoben werden dürfen. Gleichfalls wird dabei die Funktion des „Lock-Out / Tag-Out“-Systems erörtert. Die hierfür verwendeten Schulungsunterlagen gehen auch auf die Funktionsweise der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ ein.

6.3. Zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 9. April 2025 liefen bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft Arbeiten zur Einführung eines kombinierten Unterweisungssystems, für das Tablets zur Verfügung gestellt werden, mittels derer jeder Mitarbeiter drei Fragen pro Woche beantworten muss. Zum Unfallszeitpunkt am 3. Februar 2023 gab es im „Objekt 20“ noch kein derartiges System der Wissensüberprüfung, das Wissen der Arbeitnehmer wurde aber bei den regelmäßigen Rundgängen abgefragt.

6.4. Unter dem Namen „Sicherheits-Euro“ wurde bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft ein Anreizsystem geschaffen, in dessen Rahmen die Mitarbeiter unter Aussicht auf eine finanzielle Abgeltung aufgefordert werden, unsichere Handlungen und unsichere Zustände zu melden. Dieses System wurde in seiner heutigen Form im Jahr 2023 etabliert, aber schon zuvor in Bezug auf „Unfälle“ praktiziert.

6.5. Die mit einem Arbeitsplatz verbundenen Risiken werden von der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Rahmen von Arbeitsplatzevaluierungen überprüft. Da in den einschlägigen Evaluierungen für die Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ (aus den Jahren 2013 und 2021) kein größeres Risiko für jenen Bereich erkannt wurde, in dem sich Herr E. F. am 3. Februar 2023 verletzte, wurden in diesem Bereich lediglich organisatorische, aber keine technischen Maßnahmen getroffen, womit dieser Bereich am 3. Februar 2023 für Mitarbeiter zugänglich war.

6.6. In einer speziellen Arbeitsanweisung der haftungsbeteiligten Gesellschaft im Umfang von 28 Seiten werden für den Bereich „…“ die notwendigen Tätigkeiten zur Herstellung von Rohplatten auf der Roller-Head-Anlage beschrieben. Unter anderem finden sich in dieser Arbeitsanweisung Vorgaben unter dem Titel „Störungsbehebung Anlage“ (Anordnung: „Info an VA oder Mechanische Werkstätte.“) sowie unter dem Titel „Störungsbehebung Produkt“ (Anordnung: „Nachbearbeitung / neu Füttern“).

6.7. Sofern sich in einem Werk der haftungsbeteiligten Gesellschaft ein Unfall zuträgt, werden bestimmte Personen (darunter Herr M. N. als Sicherheitsfachkraft, Herr Dipl.-Ing. Franz O. P. als Geschäftsführer und Herr Dipl.-Ing. J. K.) umgehend per SMS sowie durch eine Expressmeldung vom Vorfall informiert, sodass geprüft werden kann, ob dieser in den jeweiligen Verantwortungsbereichen Relevanz hat und ob entsprechende Maßnahmen zu setzen sind. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Unterscheidung zwischen Vorfällen mit und ohne Ausfallszeit der betreffenden Arbeitnehmer.

7.Nach dem Vorfall am 3. Februar 2023, bei dem sich Herr E. F. eine Verletzung zuzog, wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch Herr Dipl.-Ing. Franz O. P. (als weiterer Geschäftsführer), Herr M. N. (als Sicherheitsfachkraft), Herr Dipl.-Ing. Q. R. und Herr Dipl.-Ing. J. K. umgehend per SMS über den Unfall informiert, woraufhin Herr M. N. in den Betrieb fuhr und sich bei den Einsatzkräften der Feuerwehr über den Unfallhergang informierte. In weiterer Folge fanden betriebsinterne Untersuchungen bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft zur Erhebung der Unfallursache statt – unter anderem am 4. Februar 2023 gemeinsam mit dem zuständigen Ingenieur direkt an der Maschine und am 10. Februar 2023 nach der Entlassung des Herrn E.

F. aus dem Krankenhaus gemeinsam mit diesem, dem zuständigen Vorarbeiter und einer Sicherheitsfachkraft. Als Konsequenz dieser Erhebungen, in deren Rahmen sich die Ursache der Störung mit einer Einstaubung durch einen vorangegangenen Produktionsschritt identifizieren ließ, wurde das mit der Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz verbundene Risiko neu bewertet. In Zusammenhang damit erfolgte die Installation eines Schutzzaunes und einer Lichtschranke in Teilbereichen der Anlage, aufgrund derer ein Zutritt, wie er zum gegenständlichen Unfall geführt hat, nicht mehr möglich ist. Indes wurde eine komplette Einhausung der Anlage als nicht mit der Produktion vereinbar angesehen, da weiterhin die Möglichkeit spezifischer Arbeitsschritte, wie das Durchschneiden der Platten, gegeben sein muss.

In diesem Sinn wurde eine derartige gänzliche Einhausung auch nicht umgesetzt.

8.In Bezug auf die Verletzung des Herrn E. F. wurde aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ... vom 9. März 2023 ein zur Zahl ... protokolliertes Verfahren vor der Staatsanwaltschaft L. wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB gegen unbekannte Täter geführt. Nach einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft an die Polizeiinspektion V. (mit Note vom 15. März 2023) um Durchführung von Sachverhaltserhebungen, Einvernahmen des Herrn E. F. (als Opfer) und des Herrn M. N. (als Zeugen) – jeweils am 22. März 2023 –, wobei Herr E. F. und Herr M. N. lediglich „Zur Person“ und „Zur Sache“ befragt wurden (ohne spezifische Fragestellung zu einzelnen Aspekten), und einem darauffolgenden Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion V., vom 25.

März 2023 wurde dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft L. mit einem Aktenvermerk vom 12. April 2023, dem keine Begründung für das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist, gemäß § 190 Z 2 StPO (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 2024/157) eingestellt. Gegen die Beschwerdeführerin wurden in diesem Verfahren keine Ermittlungsschritte gesetzt. Sie wurde auch nicht gemäß § 194 StPO von der Einstellung des Verfahrens verständigt.8. In Bezug auf die Verletzung des Herrn E. F. wurde aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ... vom 9. März 2023 ein zur Zahl ... protokolliertes Verfahren vor der Staatsanwaltschaft L. wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB gegen unbekannte Täter geführt.

Nach einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft an die Polizeiinspektion römisch fünf. (mit Note vom 15. März 2023) um Durchführung von Sachverhaltserhebungen, Einvernahmen des Herrn E. F. (als Opfer) und des Herrn M. N. (als Zeugen) – jeweils am 22. März 2023 –, wobei Herr E. F. und Herr M. N. lediglich „Zur Person“ und „Zur Sache“ befragt wurden (ohne spezifische Fragestellung zu einzelnen Aspekten), und einem darauffolgenden Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion römisch fünf., vom 25. März 2023 wurde dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft L. mit einem Aktenvermerk vom 12. April 2023, dem keine Begründung für das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist, gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO (in der Fassung vor der Novelle BGBl. römisch eins 2024/157) eingestellt.

Gegen die Beschwerdeführerin wurden in diesem Verfahren keine Ermittlungsschritte gesetzt. Sie wurde auch nicht gemäß Paragraph 194, StPO von der Einstellung des Verfahrens verständigt.

Auf ein Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft I. hin gab die Staatsanwaltschaft L. die Gründe für die Einstellung des Strafverfahrens mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft wie folgt bekannt: „F. E. gibt in seiner Vernehmung am 22.3.2023 an, dass sie grundsätzlich zu zweit an der Maschine gearbeitet haben, jedoch beim Aushängen alleine war. Er gibt auch an, dass ihm nicht bekannt war, dass er die Störung nicht alleine beseitigen darf, was jedoch durch die von ihm unterschriebene Sicherheitsunterweisung vom 11.4.2022 widerlegt wurde. Aufgrund dessen wurde von einem Eigenverschulden mit Eigenverletzung ausgegangen und war das Verfahren daher gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen.“Auf ein Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. hin gab die Staatsanwaltschaft L. die Gründe für die Einstellung des Strafverfahrens mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft wie folgt bekannt: „F. E. gibt in seiner Vernehmung am 22.3.2023 an, dass sie grundsätzlich zu zweit an der Maschine gearbeitet haben, jedoch beim Aushängen alleine war. Er gibt auch an, dass ihm nicht bekannt war, dass er die Störung nicht alleine beseitigen darf, was jedoch durch die von ihm unterschriebene Sicherheitsunterweisung vom 11.4.2022 widerlegt wurde. Aufgrund dessen wurde von einem Eigenverschulden mit Eigenverletzung ausgegangen und war das Verfahren daher gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO einzustellen.“ 9. Das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalles eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wurde zunächst von der Bezirkshauptmannschaft I. geführt, und zwar sowohl gegen die Beschwerdeführerin und Herrn Dipl.-Ing. Franz O. P. (als weiteren Geschäftsführer) als auch gegen Herrn Dipl.-Ing. J. K. als verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG. In diesen Verfahren verfügte die Bezirkshauptmannschaft I. mit 28. März 2023 und 7. Juni 2023 datierte Aufforderungen zur Rechtfertigung, wobei in dem an die Beschwerdeführerin zugestellten Schreiben folgende „Tatbeschreibung“ enthalten ist:9. Das wegen des verfahrensgegenständlichen Vorfalles eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wurde zunächst von der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. geführt, und zwar sowohl gegen die Beschwerdeführerin und Herrn Dipl.-Ing. Franz O. P. (als weiteren Geschäftsführer) als auch gegen Herrn Dipl.-Ing. J. K. als verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG. In diesen Verfahren verfügte die Bezirkshauptmannschaft römisch eins. mit 28. März 2023 und 7. Juni 2023 datierte Aufforderungen zur Rechtfertigung, wobei in dem an die Beschwerdeführerin zugestellten Schreiben folgende „Tatbeschreibung“ enthalten ist:

„Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, D., in Ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber für die Zweigniederlassung in G., H. Straße, folgende Übertretung begangen hat:„Sie haben es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C. GmbH mit Sitz in Wien, D., in Ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber für die Zweigniederlassung in G., H. Straße, folgende Übertretung begangen hat:

Anlässlich einer Überprüfung am 15.2.2023 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates NÖ ... wurde festgestellt, dass am 03.02.2023 durch Herrn E. F. eine Störungsbehebung im Objekt 20, Plattenfertigung, an dem im Betrieb befindlichen RHA (Rollerhead-Anlage) Aufwickler 2 in der Arbeitsstätte der C. GmbH in G., H. Straße, durchgeführt wurde, obwohl Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen.

Dadurch wurde § 17 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung – (AM-VO) übertreten, wonach Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen.“Dadurch wurde Paragraph 17, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung – (AM-VO) übertreten, wonach Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen.“ Das im Verfahren gegen Herrn Dipl.-Ing. J. K. erlassene Straferkenntnis vom 25. Jänner 2024, Zl. ..., wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 25. April 2024, Zl. ..., wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben, da der Tatort am Sitz des Unternehmens in Wien liege. In Folge dieses Erkenntnisses trat die Bezirkshauptmannschaft I. das Verfahren mit Schriftsatz vom 26. April 2024 gemäß § 27 VStG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde ab.Das im Verfahren gegen Herrn Dipl.-Ing. J. K. erlassene Straferkenntnis vom 25. Jänner 2024, Zl. ..., wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 25. April 2024, Zl. ..., wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben, da der Tatort am Sitz des Unternehmens in Wien liege. In Folge dieses Erkenntnisses trat die Bezirkshauptmannschaft römisch eins. das Verfahren mit Schriftsatz vom 26. April 2024 gemäß Paragraph 27, VStG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde ab.

10.Die Beschwerdeführerin weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, die zum angelasteten Tatzeitpunkt in Rechtskraft erwachsen waren und bis zum heutigen Tag noch nicht getilgt wurden.
11.Der Beschwerdeführer verfügt über überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ist für zwei Kinder (im Alter von 14 und 15 Jahren) sorgepflichtig.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung von Stellungnahmen der Parteien, Einsichtnahme in den Akt des Verwaltungsgerichtes Wien zur Zahl VGW-042/055/8536/2024 (betreffend die Bestrafung des Herrn Dipl.-Ing. J. K.), Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ...(betreffend die Bestrafung des Herrn Dipl.-Ing. J. K.), Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien, an die Landespolizeidirektion Burgenland, an die Bezirkshauptmannschaft W. und an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63 zu allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. April 2025 und am 22. Mai 2025, in deren Rahmen die Parteien ihre Standpunkte darlegten und die Beschwerdeführerin (bzw. Herr Dipl.-Ing. Franz O. P.) als Beschuldigte sowie Herr E. F., Herr M. N., Herr Dipl.-Ing. Q. R. und Herr Dipl.-Ing. J. K. als Zeugen einvernommen wurden.

1.Die Feststellungen zur Funktion der Beschwerdeführerin bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft gründen sich auf den im Akt einliegenden Firmenbuchauszug. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin auf Grundlage einer internen Aufgabenverteilung die kaufmännische Leitung des Unternehmens obliegt, stützt sich auf die Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel hervorgekommen sind, sowie auf die im Verfahren vorgelegten Urkunden zur Darstellung der internen Unternehmensstruktur (vgl. die im behördlichen Verfahren erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.

Mai 2023, Beilage 13 zur Beschwerde und Beilage B zum Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025).1. Die Feststellungen zur Funktion der Beschwerdeführerin bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft gründen sich auf den im Akt einliegenden Firmenbuchauszug. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin auf Grundlage einer internen Aufgabenverteilung die kaufmännische Leitung des Unternehmens obliegt, stützt sich auf die Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel hervorgekommen sind, sowie auf die im Verfahren vorgelegten Urkunden zur Darstellung der internen Unternehmensstruktur vergleiche , die im behördlichen Verfahren erstattete Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.

Mai 2023, Beilage 13 zur Beschwerde und Beilage B zum Verhandlungsprotokoll vom 9. April 2025).

2.Die Feststellungen zu den genannten Urkunden über die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten (samt Beilagen) und zu deren Übermittlung an das Arbeitsinspektorat für den … Aufsichtsbezirk ergeben sich aus einer Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl ...(betreffend die Bestrafung des Herrn Dipl.-Ing. J. K.), in dem diese Dokumente einliegen, sowie aus der E-Mail des Arbeitsinspektorates vom 21. Mai 2025, mit dem das Arbeitsinspektorat die relevanten Unterlagen an das Verwaltungsgericht Wien übermittelte. Auf diese E-Mail stützt sich auch die Feststellung, wonach im Übrigen keine weiteren Unterlagen zur Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 bekannt gegebenen verantwortlichen Beauftragten an das Arbeitsinspektorat übermittelt wurden, zumal das Schreiben als Reaktion auf eine Anfrage durch das Verwaltungsgericht Wien erging, mit der das Gericht um diese Information ersuchte.
3.Die Feststellungen zu den im „Objekt 20“ vorhandenen Bereichen (bzw. Abteilungen), zu deren Abgrenzung und zu den darauf bezogenen, faktisch wahrgenommenen Verantwortlichkeiten stützen sich auf die insofern übereinstimmenden Aussagen des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. und des Herrn Dipl.-Ing. J. K. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl. die Seiten 3 f. und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025).3. Die Feststellungen zu den im „Objekt 20“ vorhandenen Bereichen (bzw. Abteilungen), zu deren Abgrenzung und zu den darauf bezogenen, faktisch wahrgenommenen Verantwortlichkeiten stützen sich auf die insofern übereinstimmenden Aussagen des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. und des Herrn Dipl.-Ing. J. K. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vergleiche die Seiten 3 f. und 5 des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025).
4.Die Feststellungen zur (bloß gelegentlichen) Tätigkeit des Herrn E. F. am 3. Februar 2023 und zu seiner Tätigkeit während seiner sonstigen Beschäftigung, zu seinen Aufgaben als „Aushänger“, zur Funktionsweise der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“, zum Störfall, zu den daraufhin gesetzten Handlungen des Herrn E. F. und zu dessen Verletzungen gründen sich auf die in dieser Hinsicht widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), des Herrn M. N. (vgl. die Seiten 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025) und des Herrn E. F. (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025) im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Damit in Einklang stehen auch die Angaben im Beschwerdeschriftsatz (vgl. Seite 7), in der Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ... vom 9. März 2023, im Protokoll über die Opfereinvernahme des Herrn E. F. vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion V., vom 22. März 2023 und im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion V., vom 25. März 2023 (welche jeweils im Akt der Staatsanwaltschaft L. zur Zahl ... einliegen). Die Feststellungen zum Unfallzeitpunkt und zur Verletzung des Herrn E. F. können auch auf das im Akt der Staatsanwaltschaft L. zur Zahl ... einliegende Schreiben des Landesklinikums L. vom 27. März 2023 gestützt werden, dem zufolge sich Herr E.

F. am 3. Februar 2023 um 19:00 Uhr einen Bruch des rechten Unterarms zuzog, aufgrund dessen er am 3. Februar 2023 ab 20:01 Uhr im Landesklinikum behandelt wurde. Soweit im Verfahren teilweise auf eine Verletzung des Herrn E. F. am „linken“ Arm verwiesen wurde (vgl. Seite 2 der Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ... vom 9. März 2023 und Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes), erweist sich dies im Hinblick auf die Angaben im genannten Schreiben des Landesklinikums L. und im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion V., vom 25. März 2023 sowie unter Beachtung der damit übereinstimmenden Aussage des Herrn E. F. vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 9.

April 2025) als unzutreffend.4. Die Feststellungen zur (bloß gelegentlichen) Tätigkeit des Herrn E. F. am 3. Februar 2023 und zu seiner Tätigkeit während seiner sonstigen Beschäftigung, zu seinen Aufgaben als „Aushänger“, zur Funktionsweise der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“, zum Störfall, zu den daraufhin gesetzten Handlungen des Herrn E. F. und zu dessen Verletzungen gründen sich auf die in dieser Hinsicht widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin vergleiche Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), des Herrn M. N. vergleiche die Seiten 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025) und des Herrn E. F. vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025) im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Damit in Einklang stehen auch die Angaben im Beschwerdeschriftsatz vergleiche , Seite 7), in der Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ... vom 9. März 2023, im Protokoll über die Opfereinvernahme des Herrn E. F. vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion römisch fünf., vom 22. März 2023 und im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion römisch fünf., vom 25. März 2023 (welche jeweils im Akt der Staatsanwaltschaft L. zur Zahl ... einliegen). Die Feststellungen zum Unfallzeitpunkt und zur Verletzung des Herrn E. F. können auch auf das im Akt der Staatsanwaltschaft L. zur Zahl ... einliegende Schreiben des Landesklinikums L. vom 27. März 2023 gestützt werden, dem zufolge sich Herr E.

F. am 3. Februar 2023 um 19:00 Uhr einen Bruch des rechten Unterarms zuzog, aufgrund dessen er am 3. Februar 2023 ab 20:01 Uhr im Landesklinikum behandelt wurde. Soweit im Verfahren teilweise auf eine Verletzung des Herrn E. F. am „linken“ Arm verwiesen wurde vergleiche Seite 2 der Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ... vom 9. März 2023 und Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes), erweist sich dies im Hinblick auf die Angaben im genannten Schreiben des Landesklinikums L. und im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion römisch fünf., vom 25. März 2023 sowie unter Beachtung der damit übereinstimmenden Aussage des Herrn E. F. vor dem Verwaltungsgericht Wien vergleiche , Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 9.

April 2025) als unzutreffend.

5.Die Feststellung, wonach sich der Vorfall am 3. Februar 2023 im Bereich „…“ des „Objekt 20“ zugetragen hat, stützt sich auf die Aussage des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025), die in Einklang mit dem sonstigen Akteninhalt steht.5. Die Feststellung, wonach sich der Vorfall am 3. Februar 2023 im Bereich „…“ des „Objekt 20“ zugetragen hat, stützt sich auf die Aussage des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vergleiche Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025), die in Einklang mit dem sonstigen Akteninhalt steht.
6.Die Feststellung, wonach Herr E. F. am 11. April 2022 eine Schulung im Ausmaß von 30 Minuten absolvierte, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde übermittelten und im Akt einliegenden Schulungsprotokoll, auf dem Herr E. F. die Teilnahme an der Schulung durch seine Unterschrift bestätigt hat (vgl. Beilage 5 zur Beschwerde). Von Seiten der sonstigen Parteien wurde diese Tatsache zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.6. Die Feststellung, wonach Herr E. F. am 11. April 2022 eine Schulung im Ausmaß von 30 Minuten absolvierte, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde übermittelten und im Akt einliegenden Schulungsprotokoll, auf dem Herr E. F. die Teilnahme an der Schulung durch seine Unterschrift bestätigt hat vergleiche , Beilage 5 zur Beschwerde). Von Seiten der sonstigen Parteien wurde diese Tatsache zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.
7.Die Feststellung, wonach Herr E. F. am 3. Februar 2023 kein Wissen darüber hatte, dass er während des laufenden Betriebes der Anlage keine Störungsbehebungen durchführen darf, gründet sich auf dessen Aussagen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel hervorgekommen sind. In diesem Zusammenhang ist zwar darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Befragung des Herrn E. F. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 9. April 2025 mehr als zwei Jahre nach dem Unfall am 3. Februar 2023 erfolgte, wobei Herr E. F. in dieser Zeit nicht gearbeitet hat. Allerdings konnte sich Herr E. F. bei seiner Befragung an alle sonstigen mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Umstände im Detail erinnern, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er das Wissen um das Vorgehen im Störungsfall lediglich vergessen hat.

Im Übrigen gab Herr E. F. bereits im Rahmen der Opfereinvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion V., am 22. März 2023, welche in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall erfolgte, zu Protokoll, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er die Störung an der Maschine nicht selbst beseitigen dürfe, wenn diese in Betrieb sei, wobei ihm Derartiges nie gesagt worden sei. Wenn die Schlinge nicht funktioniert habe, sei es – so Herr E. F. bei dieser Befragung – immer so gewesen, dass „wir das […] selbst gerichtet haben“ (vgl. Seite 4 des Einvernahmeprotokolls). 7. Die Feststellung, wonach Herr E. F. am 3. Februar 2023 kein Wissen darüber hatte, dass er während des laufenden Betriebes der Anlage keine Störungsbehebungen durchführen darf, gründet sich auf dessen Aussagen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 9.

April 2025), an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel hervorgekommen sind. In diesem Zusammenhang ist zwar darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Befragung des Herrn E. F. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 9. April 2025 mehr als zwei Jahre nach dem Unfall am 3. Februar 2023 erfolgte, wobei Herr E. F. in dieser Zeit nicht gearbeitet hat. Allerdings konnte sich Herr E. F. bei seiner Befragung an alle sonstigen mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Umstände im Detail erinnern, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er das Wissen um das Vorgehen im Störungsfall lediglich vergessen hat. Im Übrigen gab Herr E. F. bereits im Rahmen der Opfereinvernahme vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion römisch fünf., am 22.

März 2023, welche in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall erfolgte, zu Protokoll, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er die Störung an der Maschine nicht selbst beseitigen dürfe, wenn diese in Betrieb sei, wobei ihm Derartiges nie gesagt worden sei. Wenn die Schlinge nicht funktioniert habe, sei es – so Herr E. F. bei dieser Befragung – immer so gewesen, dass „wir das […] selbst gerichtet haben“ vergleiche Seite 4 des Einvernahmeprotokolls).

8.Die Feststellung, wonach im Bereich des Einzugsbandes, in dem sich Herr E. F. die Verletzung zuzog, am 3. Februar 2023 und am 9. April 2025 keine Kennzeichnung vorhanden war, aus der hervorgeht, dass ein Zugang bei laufender Maschine nicht zulässig ist, stützt sich auf die Aussage des Herrn M. N. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), zu der kein widersprechendes Vorbringen der Parteien vorliegt. 8. Die Feststellung, wonach im Bereich des Einzugsbandes, in dem sich Herr E. F. die Verletzung zuzog, am 3. Februar 2023 und am 9. April 2025 keine Kennzeichnung vorhanden war, aus der hervorgeht, dass ein Zugang bei laufender Maschine nicht zulässig ist, stützt sich auf die Aussage des Herrn M. N. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), zu der kein widersprechendes Vorbringen der Parteien vorliegt.
9.Die Feststellungen zur Wahrnehmung von Sicherheitsaspekten bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft in den verschiedenen Gremien bzw. Meetings, zu den genannten Rundgängen, zu den beschriebenen Schulungen der Mitarbeiter, zum Anreizsystem „Sicherheits-Euro“ und zum „Lock-Out / Tag-Out“-System stützen sich auf die insofern widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin, des Herrn Dipl.-Ing. O. P., des Herrn M. N., des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. und des Herrn Dipl.-Ing. J. K. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel hervorgekommen sind (vgl. die Seiten 3 f. und 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025 sowie die Seiten 3 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 22.

Mai 2025), auf die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde (vgl. die Seiten 9 ff. des Beschwerdeschriftsatzes) sowie auf die im Verfahren vorgelegten Urkunden (vgl. die Beilagen 5 bis 15 zur Beschwerde), wobei die anderen Parteien diesen Umständen nicht entgegengetreten sind. 9. Die Feststellungen zur Wahrnehmung von Sicherheitsaspekten bei der haftungsbeteiligten Gesellschaft in den verschiedenen Gremien bzw. Meetings, zu den genannten Rundgängen, zu den beschriebenen Schulungen der Mitarbeiter, zum Anreizsystem „Sicherheits-Euro“ und zum „Lock-Out / Tag-Out“-System stützen sich auf die insofern widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin, des Herrn Dipl.-Ing. O. P., des Herrn M. N., des Herrn Dipl.-Ing.

Q. R. und des Herrn Dipl.-Ing. J. K. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel hervorgekommen sind vergleiche , die Seiten 3 f. und 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025 sowie die Seiten 3 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025), auf die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde vergleiche die Seiten 9 ff. des Beschwerdeschriftsatzes) sowie auf die im Verfahren vorgelegten Urkunden vergleiche die Beilagen 5 bis 15 zur Beschwerde), wobei die anderen Parteien diesen Umständen nicht entgegengetreten sind.

10.Die Feststellungen zu den Erkenntnissen aus dem „Lock-Out / Tag-Out“-System und zu dessen Zweck, zu den Arbeitsplatzevaluierungen aus den Jahren 2013 und 2021 für die Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ samt Risikobewertung und zur darauf gestützten Beschränkung auf organisatorische Maßnahmen gründen sich auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz (vgl. Seite 9) sowie auf die weitgehend widerspruchsfreien Aussagen des Herrn Dipl.-Ing. O. P., des Herrn M. N. und des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. die Seiten 4 und 7 f. des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025 sowie die Seiten 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025). Zwischen den genannten Aussagen ergaben sich lediglich insofern Abweichungen, als Herr Dipl.-Ing.

O. P. angab, es habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass es „in dem Bereich, in dem sich der Unfall ereignet hat, zu unsicheren Zuständen oder Handlungen gekommen wäre“ (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), wogegen Herr M. N. ausführte, dass es „keinen Eintrag [gab], der auf eine Störung, wie sie in diesem Fall passiert ist, in Bezug auf den Aufwickler hingedeutet hätte“ (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025). In Zusammenschau mit den Ausführungen der Beschwerde (vgl. Seite 9 des Beschwerdeschriftsatzes) und den Aussagen des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. sowie des Herrn Dipl.-Ing. J. K. (vgl. die Seiten 4 und 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025) lassen sich diese Ausführungen allerdings insofern in Übereinstimmung bringen, als es bis zum Unfallszeitpunkt am 3.

Februar 2023 keine Meldung über eine Störung der Rollerhead-Anlage gab, wie sie am 3. Februar 2023 eingetreten ist.10. Die Feststellungen zu den Erkenntnissen aus dem „Lock-Out / Tag-Out“-System und zu dessen Zweck, zu den Arbeitsplatzevaluierungen aus den Jahren 2013 und 2021 für die Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ samt Risikobewertung und zur darauf gestützten Beschränkung auf organisatorische Maßnahmen gründen sich auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vergleiche Seite 9) sowie auf die weitgehend widerspruchsfreien Aussagen des Herrn Dipl.-Ing. O. P., des Herrn M. N. und des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche die Seiten 4 und 7 f. des Verhandlungsprotokolls vom 9.

April 2025 sowie die Seiten 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025). Zwischen den genannten Aussagen ergaben sich lediglich insofern Abweichungen, als Herr Dipl.-Ing. O. P. angab, es habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass es „in dem Bereich, in dem sich der Unfall ereignet hat, zu unsicheren Zuständen oder Handlungen gekommen wäre“ vergleiche , Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), wogegen Herr M. N. ausführte, dass es „keinen Eintrag [gab], der auf eine Störung, wie sie in diesem Fall passiert ist, in Bezug auf den Aufwickler hingedeutet hätte“ vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025). In Zusammenschau mit den Ausführungen der Beschwerde vergleiche Seite 9 des Beschwerdeschriftsatzes) und den Aussagen des Herrn Dipl.-Ing.

Q. R. sowie des Herrn Dipl.-Ing. J. K. vergleiche die Seiten 4 und 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025) lassen sich diese Ausführungen allerdings insofern in Übereinstimmung bringen, als es bis zum Unfallszeitpunkt am 3. Februar 2023 keine Meldung über eine Störung der Rollerhead-Anlage gab, wie sie am 3. Februar 2023 eingetreten ist.

11.Die Feststellungen zur Arbeitsplatzanweisung für den Bereich „…“ stützen sich auf eine Einsichtnahme in die dem Verwaltungsgericht Wien von Seiten der Beschwerdeführerin (auszugsweise) vorgelegten Urkunden sowie auf die Ausführungen des Herrn M. N. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025).11. Die Feststellungen zur Arbeitsplatzanweisung für den Bereich „…“ stützen sich auf eine Einsichtnahme in die dem Verwaltungsgericht Wien von Seiten der Beschwerdeführerin (auszugsweise) vorgelegten Urkunden sowie auf die Ausführungen des Herrn M. N. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025).
12.Die Feststellungen zum allgemeinen Ablauf nach einem Unfall stützen sich auf die Aussagen des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. und des Herrn Dipl.-Ing. J. K. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl. die Seiten 3 und 5 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025).12. Die Feststellungen zum allgemeinen Ablauf nach einem Unfall stützen sich auf die Aussagen des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. und des Herrn Dipl.-Ing. J. K. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vergleiche die Seiten 3 und 5 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025).
13.Die Feststellungen zu den Verständigungen und Erhebungen in Folge des Vorfalles am 3. Februar 2023 sowie zu den daraufhin getroffenen (bzw. nicht getroffenen) Maßnahmen stützen sich auf die insofern übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin, des Herrn Dipl.-Ing. O. P., des Herrn M. N., des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. und des Herrn Dipl.-Ing. J. K. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl. die Seiten 3 f. und 6 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025 sowie die Seiten 3 und 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025), an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel hervorgekommen sind, sowie auf die damit in Einklang stehenden Angaben im Beschwerdeschriftsatz (vgl.

Seite 2). Die Feststellung, wonach am 10. Februar 2023 eine gemeinsame Erhebung der Unfallursache stattgefunden hat, stützt sich auf die Aussagen des Zeugen M. N. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), die mit den weniger präzisen Ausführungen des Zeugen E. F., wonach dieser ca. bis zum 9. Februar 2023 im Krankenhaus gewesen sei und nach seiner Entlassung eine derartige Besprechung stattgefunden habe (vgl. die Seiten 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), in Einklang gebracht werden können.13. Die Feststellungen zu den Verständigungen und Erhebungen in Folge des Vorfalles am 3. Februar 2023 sowie zu den daraufhin getroffenen (bzw. nicht getroffenen) Maßnahmen stützen sich auf die insofern übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin, des Herrn Dipl.-Ing.

O. P., des Herrn M. N., des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. und des Herrn Dipl.-Ing. J. K. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vergleiche die Seiten 3 f. und 6 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025 sowie die Seiten 3 und 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2025), an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel hervorgekommen sind, sowie auf die damit in Einklang stehenden Angaben im Beschwerdeschriftsatz vergleiche Seite 2). Die Feststellung, wonach am 10. Februar 2023 eine gemeinsame Erhebung der Unfallursache stattgefunden hat, stützt sich auf die Aussagen des Zeugen M. N. im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche , Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 9.

April 2025), die mit den weniger präzisen Ausführungen des Zeugen E. F., wonach dieser ca. bis zum 9. Februar 2023 im Krankenhaus gewesen sei und nach seiner Entlassung eine derartige Besprechung stattgefunden habe vergleiche die Seiten 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025), in Einklang gebracht werden können.

14.Die Feststellungen zum Verfahren vor der Staatsanwaltschaft L., zur Einstellung dieses Strafverfahrens, zum Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft I. und zum Schreiben der Staatsanwaltschaft L. vom 1. Dezember 2023 gründen sich auf den (im Verfahren zur Zahl VGW-042/055/8536/2024) vorgelegten Akt zur Zahl ... sowie auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, wonach gegen sie zu keiner Zeit wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt worden sei (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025).14. Die Feststellungen zum Verfahren vor der Staatsanwaltschaft L., zur Einstellung dieses Strafverfahrens, zum Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. und zum Schreiben der Staatsanwaltschaft L. vom 1. Dezember 2023 gründen sich auf den (im Verfahren zur Zahl VGW-042/055/8536/2024) vorgelegten Akt zur Zahl ... sowie auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, wonach gegen sie zu keiner Zeit wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt worden sei vergleiche Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025).
15.Die Feststellungen zum Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft I., zur Aufhebung des Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und zur Abtretung des Verfahrens an den Magistrat der Stadt Wien stützen sich auf die im Akt der belangten Behörde zur Zahl ...(betreffend die Bestrafung des Herrn Dipl.-Ing. J. K.) einliegenden Entscheidungen. 15. Die Feststellungen zum Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft römisch eins., zur Aufhebung des Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und zur Abtretung des Verfahrens an den Magistrat der Stadt Wien stützen sich auf die im Akt der belangten Behörde zur Zahl ...(betreffend die Bestrafung des Herrn Dipl.-Ing. J. K.) einliegenden Entscheidungen.
16.Die Feststellung über das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin stützt sich auf den Akteninhalt und auf die Ergebnisse der von Seiten des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführten Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien, an die Landespolizeidirektion Burgenland, an die Bezirkshauptmannschaft W. und an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63. Weder dem Behördenakt noch den in Beantwortung der genannten Anfragen erstatteten Auskünften können verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin entnommen werden.
17.Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin basieren auf einer Schätzung, da dem Akt keine Hinweise zu diesen Umständen zu entnehmen sind und die Beschwerdeführerin über Befragung durch den zuständigen Richter keine Angaben machen wollte (zur Zulässigkeit einer Schätzung im Fall fehlender Informationen vgl. VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322). Die vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommene Schätzung lässt sich unter anderem auf den „Allgemeinem Einkommensbericht 2024“ des Rechnungshofs Österreich stützen, nach dem das Bruttojahreseinkommen in der Gruppe „Geschäftsführer und Vorstände“ in Österreich im Jahr 2023 EUR 166.996,– betrug, wogegen das mittlere Bruttojahreseinkommen (Median) aller unselbständigen erwerbstätigen Frauen (Arbeiterinnen, Angestellte und öffentlich Bedienstete) vergleichsweise bei EUR 27.976,– lag (ungeachtet der Geschlechterunterschiede lag das mittlere Bruttojahreseinkommen bei EUR 35.314,–).

Aufbauend auf der sohin anzunehmenden günstigen Einkommenslage ist auch von überdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen.17. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin basieren auf einer Schätzung, da dem Akt keine Hinweise zu diesen Umständen zu entnehmen sind und die Beschwerdeführerin über Befragung durch den zuständigen Richter keine Angaben machen wollte (zur Zulässigkeit einer Schätzung im Fall fehlender Informationen vergleiche VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322). Die vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommene Schätzung lässt sich unter anderem auf den „Allgemeinem Einkommensbericht 2024“ des Rechnungshofs Österreich stützen, nach dem das Bruttojahreseinkommen in der Gruppe „Geschäftsführer und Vorstände“ in Österreich im Jahr 2023 EUR 166.996,– betrug, wogegen das mittlere Bruttojahreseinkommen (Median) aller unselbständigen erwerbstätigen Frauen (Arbeiterinnen, Angestellte und öffentlich Bedienstete) vergleichsweise bei EUR 27.976,– lag (ungeachtet der Geschlechterunterschiede lag das mittlere Bruttojahreseinkommen bei EUR 35.314,–).

Aufbauend auf der sohin anzunehmenden günstigen Einkommenslage ist auch von überdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen.

Die Feststellungen zu den Sorgepflichten der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel hervorgekommen sind (vgl. Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025).Die Feststellungen zu den Sorgepflichten der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, an deren Wahrheitsgehalt keine Zweifel hervorgekommen sind vergleiche Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 9. April 2025).

IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung 1. Gemäß § 17 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl II 2000/164 idF BGBl. II 2002/313, dürfen Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl römisch zwei 2000/164 in der Fassung BGBl. römisch zwei 2002/313, dürfen Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

2.Gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. 1994/450 idF BGBl. I 2017/126, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 166,– bis EUR 8.324,–, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von EUR 333,– bis EUR 16.659,– zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt (zur Maßgeblichkeit dieser Bestimmung im Fall einer Übertretung der Arbeitsmittelverordnung vgl. u.a. VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161; weiters VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0143, wonach Einstell- und Störungsbeseitigungsarbeiten an einer in Betrieb befindlichen Maschine als „Benutzung“ des Arbeitsmittels iSd § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 17 Abs. 1 AM-VO zu beurteilen sind).2.

Gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. 1994/450 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/126, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 166,– bis EUR 8.324,–, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von EUR 333,– bis EUR 16.659,– zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt (zur Maßgeblichkeit dieser Bestimmung im Fall einer Übertretung der Arbeitsmittelverordnung vergleiche , u.a.

VwGH 15.10.2013, 2010/02/0161; weiters VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0143, wonach Einstell- und Störungsbeseitigungsarbeiten an einer in Betrieb befindlichen Maschine als „Benutzung“ des Arbeitsmittels iSd Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AM-VO zu beurteilen sind).

3.Zur Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG:3. Zur Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG, BGBl. 1991/52 idF BGBl. I 2008/3, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG, BGBl. 1991/52 in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/3, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

3.2. Gemäß § 9 Abs. 2 VStG, BGBl. 1991/52 idF BGBl. I 2008/3, sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. 3.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG, BGBl. 1991/52 in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/3, sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs. 4 VStG, BGBl. 1991/52 idF BGBl. I 2008/3, kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG, BGBl. 1991/52 in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/3, kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu erschließen. Dabei hat die – von den Umständen des Einzelfalles abhängige – Auslegung der Bestellungsurkunde nach einem objektiven Maßstab (dem objektiven Erklärungswert) zu erfolgen und sohin ohne Rücksicht auf die Absicht des Erklärenden (u.a. VwGH 20.2.2019, Ra 2018/03/0121; 13.7.2020, Ra 2020/02/0115).

3.4. Des Weiteren erschließt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus § 9 Abs. 4 VStG, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, „klar abzugrenzen“ ist. Unterbleibt eine solche klare Abgrenzung, liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verwaltungsstrafbehörden nicht in die Lage versetzt werden sollen, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Gleichfalls sollen die Behörden auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist.

Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (u.a. VwGH 9.8.1994, 94/11/0207; VwSlg. 14.236 A/1995; VwGH 19.3.2013, 2011/02/0238; 20.2.2019, Ra 2018/03/0121; 24.6.2021, Ra 2020/02/0076).3.4. Des Weiteren erschließt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus Paragraph 9, Absatz 4, VStG, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, „klar abzugrenzen“ ist. Unterbleibt eine solche klare Abgrenzung, liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor.

Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verwaltungsstrafbehörden nicht in die Lage versetzt werden sollen, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Gleichfalls sollen die Behörden auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (u.a. VwGH 9.8.1994, 94/11/0207;

VwSlg. 14.236 A/1995; VwGH 19.3.2013, 2011/02/0238; 20.2.2019, Ra 2018/03/0121; 24.6.2021, Ra 2020/02/0076).

Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Wird im Bereich der Tätigkeit einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit von der gesetzlichen Grundregel der Strafbarkeit (aller) ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe abgegangen und von der Möglichkeit der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen mit entsprechender Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht, kann für ein- und denselben Verantwortungsbereich nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden.

Dieser Voraussetzung einer möglichst klar definierten Verantwortlichkeit ist jedenfalls dann nicht Rechnung getragen, wenn aufgrund überlappender Verantwortungsbereiche mehrere Personen nebeneinander und auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden können (u.a. VwSlg. 14.236 A/1995; weiters VwSlg. 14.981 A/1998; VwGH 3.9.1998, 95/09/0307; 19.3.2013, 2011/02/0238; 24.4.2015, 2011/17/0201; 11.4.2018, Ra 2017/11/0242; 24.6.2021, Ra 2020/02/0076; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 512; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band2 [2000] § 9 VStG, Anm 11, E 156, 167).Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt.

Wird im Bereich der Tätigkeit einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit von der gesetzlichen Grundregel der Strafbarkeit (aller) ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe abgegangen und von der Möglichkeit der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen mit entsprechender Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht, kann für ein- und denselben Verantwortungsbereich nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden. Dieser Voraussetzung einer möglichst klar definierten Verantwortlichkeit ist jedenfalls dann nicht Rechnung getragen, wenn aufgrund überlappender Verantwortungsbereiche mehrere Personen nebeneinander und auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden können (u.a.

VwSlg. 14.236 A/1995; weiters VwSlg. 14.981 A/1998; VwGH 3.9.1998, 95/09/0307; 19.3.2013, 2011/02/0238; 24.4.2015, 2011/17/0201; 11.4.2018, Ra 2017/11/0242; 24.6.2021, Ra 2020/02/0076; Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018] Rz 512; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch zwei. Band2 [2000] Paragraph 9, VStG, Anmerkung 11, E 156, 167).

Wurden mehrere Personen für denselben, in einem konkreten Fall relevanten Bereich zu verantwortlichen Beauftragten bestellt, erweisen sich diese Bestellungen als unwirksam. In diesem Fall trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 VStG die außenvertretungsbefugten Organe der juristischen Person (u.a. VwSlg. 15.075 A/1999; VwGH 28.11.2008, 2008/02/0300; 24.4.2015, 2011/17/0201).Wurden mehrere Personen für denselben, in einem konkreten Fall relevanten Bereich zu verantwortlichen Beauftragten bestellt, erweisen sich diese Bestellungen als unwirksam. In diesem Fall trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach der Grundregel des Paragraph 9, Absatz eins, VStG die außenvertretungsbefugten Organe der juristischen Person (u.a. VwSlg. 15.075 A/1999; VwGH 28.11.2008, 2008/02/0300; 24.4.2015, 2011/17/0201).

3.5. Gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG, BGBl. 1993/27, wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.3.5. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG, BGBl. 1993/27, wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG.

In diesem Sinn setzt der rechtswirksame Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eine bestimmte Person als verantwortlichen Beauftragten im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 ArbIG (im Allgemeinen) das Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über deren Bestellung samt einem Zustimmungsnachweis beim zuständigen Arbeitsinspektorat voraus, wobei sich die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate gemäß § 15 Abs. 1 ArbIG grundsätzlich – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – danach richtet, in welchem Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet (VwGH 9.11.1999, 98/11/0206).In diesem Sinn setzt der rechtswirksame Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eine bestimmte Person als verantwortlichen Beauftragten im Anwendungsbereich des Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG (im Allgemeinen) das Einlangen einer schriftlichen Mitteilung über deren Bestellung samt einem Zustimmungsnachweis beim zuständigen Arbeitsinspektorat voraus, wobei sich die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ArbIG grundsätzlich – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – danach richtet, in welchem Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder Arbeitsstelle befindet (VwGH 9.11.1999, 98/11/0206).

Hierbei trifft das Arbeitsinspektorat keine Verpflichtung, auf eine Mitteilung über eine unwirksame Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten mit der Aufforderung zu reagieren, eine wirksame Bestellung vorzunehmen (u.a. VwGH 28.11.2008, 2008/02/0300). Ob eine konkrete Mitteilung die beabsichtigte Wirkung – die Verschiebung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf eine bestimmte Person – ausgelöst hat, ist immer von der Verwaltungsstrafbehörde zu prüfen (VwGH 9.11.1999, 98/11/0206).

Gemäß § 23 Abs. 2 ArbIG, BGBl. 1993/27, können Arbeitnehmer für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ArbIG, BGBl. 1993/27, können Arbeitnehmer für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

3.6. Im vorliegenden Fall wurden zwar mehrere verantwortliche Beauftragte gegenüber dem zuständigen Arbeitsinspektorat bekannt gegeben. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse ist allerdings – in Einklang mit den Ausführungen des Arbeitsinspektorates in der Anzeige vom 9. März 2023 – davon auszugehen, dass im angelasteten Tatzeitpunkt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Vorgaben der Arbeitsmittelverordnung im „Objekt 20“ des Werkes der haftungsbeteiligten Gesellschaft am Standort G., H. Straße, vorlag, weshalb dafür die Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG einzustehen hat.3.6. Im vorliegenden Fall wurden zwar mehrere verantwortliche Beauftragte gegenüber dem zuständigen Arbeitsinspektorat bekannt gegeben. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse ist allerdings – in Einklang mit den Ausführungen des Arbeitsinspektorates in der Anzeige vom 9. März 2023 – davon auszugehen, dass im angelasteten Tatzeitpunkt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Vorgaben der Arbeitsmittelverordnung im „Objekt 20“ des Werkes der haftungsbeteiligten Gesellschaft am Standort G., H. Straße, vorlag, weshalb dafür die Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG einzustehen hat.

3.6.1. In Bezug auf die Bestellung des Herrn Dipl.-Ing. J. K. ist dessen Verantwortung für den verfahrensgegenständlichen Vorfall bereits deshalb zu verneinen, weil sich sein Verantwortungsbereich nach dem eindeutigen Wortlaut der (gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG vor dem angelasteten Tatzeitpunkt an das Arbeitsinspektorat übermittelten) Bestellungsurkunde in räumlicher – und sohin auch in rechtlicher und sachlicher – Hinsicht nicht auf das „Objekt 20“ erstreckt. Da es in diesem Zusammenhang nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf den objektiven Erklärungswert der Vereinbarung ankommt, bleibt das Vorbringen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (in dem gegen Herrn Dipl.-Ing.

J. K. geführten Verwaltungsstrafverfahren), wonach das „Objekt 20“ „mitgemeint“ gewesen sei, ohne Relevanz.3.6.1. In Bezug auf die Bestellung des Herrn Dipl.-Ing. J. K. ist dessen Verantwortung für den verfahrensgegenständlichen Vorfall bereits deshalb zu verneinen, weil sich sein Verantwortungsbereich nach dem eindeutigen Wortlaut der (gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG vor dem angelasteten Tatzeitpunkt an das Arbeitsinspektorat übermittelten) Bestellungsurkunde in räumlicher – und sohin auch in rechtlicher und sachlicher – Hinsicht nicht auf das „Objekt 20“ erstreckt. Da es in diesem Zusammenhang nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf den objektiven Erklärungswert der Vereinbarung ankommt, bleibt das Vorbringen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin (in dem gegen Herrn Dipl.-Ing.

J. K. geführten Verwaltungsstrafverfahren), wonach das „Objekt 20“ „mitgemeint“ gewesen sei, ohne Relevanz.

3.6.2. Hinsichtlich der Bestellung des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. ergibt sich zwar aus der einschlägigen – gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG vor dem angelasteten Tatzeitpunkt an das Arbeitsinspektorat übermittelten – Bestellungsurkunde eine Verantwortlichkeit für das „Objekt 20“. Allerdings lässt dieser Verantwortungsbereich unter Beachtung der damit verbundenen Einschränkungen eine klare sachliche und räumliche Abgrenzung vermissen, weshalb im Ergebnis auch die Verantwortlichkeit des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. für den verfahrensgegenständlichen Vorfall zu verneinen ist.3.6.2. Hinsichtlich der Bestellung des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. ergibt sich zwar aus der einschlägigen – gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG vor dem angelasteten Tatzeitpunkt an das Arbeitsinspektorat übermittelten – Bestellungsurkunde eine Verantwortlichkeit für das „Objekt 20“. Allerdings lässt dieser Verantwortungsbereich unter Beachtung der damit verbundenen Einschränkungen eine klare sachliche und räumliche Abgrenzung vermissen, weshalb im Ergebnis auch die Verantwortlichkeit des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. für den verfahrensgegenständlichen Vorfall zu verneinen ist.

Näherhin lässt sich anhand der einschlägigen Bestellungsurkunde und der gleichzeitig mit dieser an das Arbeitsinspektorat übermittelten Tabelle über die Verantwortungsbereiche der jeweiligen verantwortlichen Beauftragten weder erschließen, was der mit „Produktentwicklung, Produktion und Qualitätssicherung sowie Engineering & Maintenance des gesamten Produktbereiches Mischbetrieb“ umfasste Verantwortungsbereich genau umfasst, noch wie sich die Verantwortung für die „Mischobjekte“ – bei denen es sich nach der Bestellungsurkunde um Objekte bzw. Gebäude handelt, in denen auch Tätigkeiten eines anderen Produktbereiches im Sinne des sachlichen Zuständigkeitsbereiches auf getrennten Teilflächen des Objekts ausgeführt werden bzw. Anlagen untergebracht sind – im Detail gegenüber den sonstigen Bereichen abgrenzt.

Da der einschlägigen Bestellungsurkunde keine nähere Erläuterung der sachlichen Merkmale und keine planliche Darstellung der räumlichen Verhältnisse angeschlossen war, lässt sich der genaue Verantwortungsbereich des Herrn Dipl.-Ing. Q. R. nur mit Hilfe spezifischer Kenntnisse der betriebsinternen Abläufe und Gegebenheiten definieren, deren Vorhandensein beim zuständigen Arbeitsinspektorat nicht vorausgesetzt werden kann. Dies wurde auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ersichtlich, in dem sich erst durch die Einvernahme der verantwortlichen Beauftragten als Zeugen ergab, wie sich die Verantwortungsbereiche im „Objekt 20“ im Konkreten voneinander abgrenzen.

3.6.3. In diesem Zusammenhang sind auch die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach die Behörde durch eine eindeutige Erklärung über den Verantwortungsbereich von mitunter aufwendigen (unternehmensinterne Vorgänge betreffenden) Ermittlungen befreit werden soll. Dieser Gedanke kommt in verstärkter Weise in den Regelungen des § 23 ArbIG zum Ausdruck, denen offenkundig die gesetzgeberische Absicht zugrunde liegt, das Arbeitsinspektorat mit einem klaren Bild über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in Bezug auf eine bestimmte juristische Person auszustatten (vgl. ErläutRV 813 BlgNR 18. GP, 31 ff., zu § 23 ArbIG).3.6.3. In diesem Zusammenhang sind auch die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach die Behörde durch eine eindeutige Erklärung über den Verantwortungsbereich von mitunter aufwendigen (unternehmensinterne Vorgänge betreffenden) Ermittlungen befreit werden soll. Dieser Gedanke kommt in verstärkter Weise in den Regelungen des Paragraph 23, ArbIG zum Ausdruck, denen offenkundig die gesetzgeberische Absicht zugrunde liegt, das Arbeitsinspektorat mit einem klaren Bild über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit in Bezug auf eine bestimmte juristische Person auszustatten vergleiche ErläutRV 813 BlgNR 18. GP, 31 ff., zu Paragraph 23, ArbIG).

3.6.4. Da sich die Verantwortlichkeit des Herrn Dipl.-Ing. J. K., wie oben dargestellt, nicht auf das „Objekt 20“ bezog und jene des Herrn Dipl. Ing. Q. R. nicht hinreichend abgegrenzt wurde, kann dahinstehen, ob die Bestellungen – wie vom Arbeitsinspektorat angenommen – zum angelasteten Tatzeitpunkt auch aufgrund sich überschneidender Verantwortungsbereiche unwirksam waren. Selbiges gilt für die Frage, ob die Bestellung des Herrn Dipl.-Ing. J. K. zum verantwortlichen Beauftragen aus ähnlichen Erwägungen, wie sie zur Bestellung des Herrn Dipl. Ing. Q. R. angestellt wurden, wegen Unklarheit nicht wirksam wurde.

3.7. Im Übrigen führt die bloß interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern, auf deren Grundlage der Beschwerdeführerin die kaufmännische Leitung des Unternehmens obliegt, zu keiner Einschränkung der Verantwortung der Beschwerdeführerin iSd § 9 Abs. 2 erster Satz VStG (vgl. hierzu VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020, wonach sich ein Übertragungsakt iSd § 9 Abs. 2 VStG – anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung – hinreichend klar erkennbar auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des Verwaltungsstrafgesetzes beziehen müsste).3.7. Im Übrigen führt die bloß interne Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern, auf deren Grundlage der Beschwerdeführerin die kaufmännische Leitung des Unternehmens obliegt, zu keiner Einschränkung der Verantwortung der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG vergleiche , hierzu VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020, wonach sich ein Übertragungsakt iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG – anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung – hinreichend klar erkennbar auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des Verwaltungsstrafgesetzes beziehen müsste).

3.8. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ der haftungsbeteiligten Gesellschaft iSd § 9 Abs. 1 VStG grundsätzlich für die angelastete Verwaltungsübertretung einzustehen hat. 3.8. Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ der haftungsbeteiligten Gesellschaft iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG grundsätzlich für die angelastete Verwaltungsübertretung einzustehen hat.

4.Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes:

4.1. Im Lichte der im Rahmen der Feststellungen dargelegten Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Sie hat es als außenvertretungsbefugtes Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG der haftungsbeteiligten Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 3. Februar 2023 nicht dafür gesorgt hat, dass Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden, da Herr E. F. (geb. am ...) am genannten Tag im „Objekt 20“ des Werkes der haftungsbeteiligten Gesellschaft in G., H. Straße, während des laufenden Betriebes der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ eine Störungsbehebung daran durchführte.4.1.

Im Lichte der im Rahmen der Feststellungen dargelegten Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Sie hat es als außenvertretungsbefugtes Organ iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG der haftungsbeteiligten Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 3. Februar 2023 nicht dafür gesorgt hat, dass Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden, da Herr E. F. (geb. am ...) am genannten Tag im „Objekt 20“ des Werkes der haftungsbeteiligten Gesellschaft in G., H. Straße, während des laufenden Betriebes der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“ eine Störungsbehebung daran durchführte.

4.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes mit dem Argument in Zweifel zieht, dass Herr E. F. am 3. Februar 2023 keine „Störungsbehebung“ vorgenommen habe, vermag sie damit keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Bestrafung zu erwecken: Den obigen Feststellungen zufolge kam es am 3. Februar 2023 gegen 19 Uhr aufgrund einer Störung der Elektronik zu einer Fehlfunktion der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“, wegen derer die Regelschwinge zu früh eingeschwenkt wurde und eine der Platten – anstatt automatisch eingezogen zu werden – zu Boden fiel. Die hierauf durch Herrn E. F. gesetzten Handlungen (Aufheben der unvulkanisierten Platte vom Boden und händisches Zuführen in den Aufwickler) sind nach Auffassung des Verwaltungsgericht Wien zweifelsohne als eine Arbeit zur Beseitigung einer Störung iSd § 17 Abs. 1 AM-VO zu qualifizieren.

Da dies erfolgte, obwohl die Anlage nicht zuvor außer Betrieb gesetzt wurde, ist der objektive Tatbestand der genannten Bestimmung erfüllt.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes mit dem Argument in Zweifel zieht, dass Herr E. F. am 3. Februar 2023 keine „Störungsbehebung“ vorgenommen habe, vermag sie damit keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Bestrafung zu erwecken: Den obigen Feststellungen zufolge kam es am 3. Februar 2023 gegen 19 Uhr aufgrund einer Störung der Elektronik zu einer Fehlfunktion der Rollerhead-Anlage „Aufwickler 2“, wegen derer die Regelschwinge zu früh eingeschwenkt wurde und eine der Platten – anstatt automatisch eingezogen zu werden – zu Boden fiel.

Die hierauf durch Herrn E. F. gesetzten Handlungen (Aufheben der unvulkanisierten Platte vom Boden und händisches Zuführen in den Aufwickler) sind nach Auffassung des Verwaltungsgericht Wien zweifelsohne als eine Arbeit zur Beseitigung einer Störung iSd Paragraph 17, Absatz eins, AM-VO zu qualifizieren. Da dies erfolgte, obwohl die Anlage nicht zuvor außer Betrieb gesetzt wurde, ist der objektive Tatbestand der genannten Bestimmung erfüllt.

4.3. Dem insofern gegenläufigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Herr E. F. beabsichtigt habe, das Material händisch abzuwickeln, und nicht immer eindeutig festgestellt werden könne, ob „eine Tätigkeit eines Mitarbeiters im Produktionsprozess ein Mitwirken an der Produktion oder aber eine Störungsbehebung ist“, ist vor dem Hintergrund der Ergebnisse des vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Beweisverfahrens nicht zu folgen.

4.4. Im Übrigen ist die Bestimmung des § 17 Abs. 1 AM-VO – als Umsetzung der Richtlinie 89/655/EWG (nunmehr der Richtlinie 2009/104/EG) – weit auszulegen (VwGH 15.4.2016, Ra 2016/02/0058).4.4. Im Übrigen ist die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, AM-VO – als Umsetzung der Richtlinie 89/655/EWG (nunmehr der Richtlinie 2009/104/EG) – weit auszulegen (VwGH 15.4.2016, Ra 2016/02/0058).

5.Zum behaupteten Eintritt der Verfolgungsverjährung:

5.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. 5.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

5.2. Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.5.2. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

5.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen iSd § 32 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG. In diesem Sinn ist eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, auf einen ausreichend konkretisierten Tatort und auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen. Nicht erforderlich ist hingegen die – korrekte – rechtliche Qualifikation der Tat (u.a. VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811; 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 20.11.2018, Ra 2017/02/0242; 4.3.2020, Ra 2020/02/0013). 5.3.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. In diesem Sinn ist eine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz eins, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, auf einen ausreichend konkretisierten Tatort und auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen.

Nicht erforderlich ist hingegen die – korrekte – rechtliche Qualifikation der Tat (u.a. VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811; 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 20.11.2018, Ra 2017/02/0242; 4.3.2020, Ra 2020/02/0013).

5.4. Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat und bei der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sind die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung (u.a. VwGH 7.8.2019, Ra 2019/06/0121; 26.2.2020, Ra 2019/05/0305). Dem Beschuldigten muss die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Gleichzeitig muss der Spruch geeignet sein, die beschuldigte Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (u.a. VwSlg. 11.894 A/1985; VwGH 27.6.2019, Ra 2019/15/0054; 29.10.2019, Ra 2019/09/0146).

5.5. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall – entgegen dem Vorbringen der Beschwerde – davon auszugehen, dass rechtzeitig eine hinreichend konkrete Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG gesetzt wurde. Wenngleich die Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. März 2023 nur auf die Störungsbehebung durch Herrn E. F. während des laufenden Betriebes und nicht – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – auf die „mangelnde Verhinderung der Störungsbehebung bei sich im Betrieb befindlichen Maschinen“ Bezug nimmt, musste der Beschwerdeführerin in Anbetracht des Hinweises auf ihre Organstellung gemäß § 9 Abs. 1 VStG, des Verweises auf die Tatbegehung der haftungsbeteiligten Gesellschaft als „Arbeitgeberin“ und des Gesamtzusammenhanges der Tatbeschreibung klar sein, was ihr im Konkreten angelastet wird.

Dass dies der Fall war, spiegelt sich auch im Inhalt ihrer im behördlichen Verfahren (in rechtsfreundlicher Vertretung) erstatteten Rechtfertigungen wider, die jeweils konkrete Entgegnungen zum Tatvorwurf enthalten und keine Unklarheiten in Bezug auf das angelastete Verhalten erkennen lassen.5.5. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall – entgegen dem Vorbringen der Beschwerde – davon auszugehen, dass rechtzeitig eine hinreichend konkrete Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt wurde. Wenngleich die Behörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. März 2023 nur auf die Störungsbehebung durch Herrn E. F. während des laufenden Betriebes und nicht – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – auf die „mangelnde Verhinderung der Störungsbehebung bei sich im Betrieb befindlichen Maschinen“ Bezug nimmt, musste der Beschwerdeführerin in Anbetracht des Hinweises auf ihre Organstellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG, des Verweises auf die Tatbegehung der haftungsbeteiligten Gesellschaft als „Arbeitgeberin“ und des Gesamtzusammenhanges der Tatbeschreibung klar sein, was ihr im Konkreten angelastet wird.

Dass dies der Fall war, spiegelt sich auch im Inhalt ihrer im behördlichen Verfahren (in rechtsfreundlicher Vertretung) erstatteten Rechtfertigungen wider, die jeweils konkrete Entgegnungen zum Tatvorwurf enthalten und keine Unklarheiten in Bezug auf das angelastete Verhalten erkennen lassen.

5.6. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft I. gemäß § 32 Abs. 2 VStG keinen Einfluss auf die Qualifikation der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. März 2023 als taugliche Verfolgungshandlung hat.5.6. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG keinen Einfluss auf die Qualifikation der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. März 2023 als taugliche Verfolgungshandlung hat.

6.Zur behaupteten Doppelbestrafung:

6.1. Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass aufgrund des gegenständlichen Arbeitsunfalles – in Folge einer Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ... – ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft L. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB eingeleitet wurde, das die Staatsanwaltschaft mit einem Aktenvermerk vom 12. April 2023 (dem keine Begründung für das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist) gemäß § 190 Z 2 StPO (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 2024/157) eingestellt hat.6.1. Das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass aufgrund des gegenständlichen Arbeitsunfalles – in Folge einer Anzeige des Arbeitsinspektorates NÖ ... – ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft L. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB eingeleitet wurde, das die Staatsanwaltschaft mit einem Aktenvermerk vom 12. April 2023 (dem keine Begründung für das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu entnehmen ist) gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO (in der Fassung vor der Novelle BGBl. römisch eins 2024/157) eingestellt hat.

In diesem Verfahren, das von der Staatsanwaltschaft L. gegen unbekannte Täter geführt wurde, wurden lediglich Herr E. F. (als Opfer) und Herr M. N. (als Zeuge) förmlich einvernommen, nicht aber die Beschwerdeführerin, die auch nicht gemäß § 194 Abs. 1 StPO von der Einstellung des Strafverfahrens verständigt wurde.In diesem Verfahren, das von der Staatsanwaltschaft L. gegen unbekannte Täter geführt wurde, wurden lediglich Herr E. F. (als Opfer) und Herr M. N. (als Zeuge) förmlich einvernommen, nicht aber die Beschwerdeführerin, die auch nicht gemäß Paragraph 194, Absatz eins, StPO von der Einstellung des Strafverfahrens verständigt wurde.

Als Grund für die Einstellung des Strafverfahrens nannte die Staatsanwaltschaft L. in einem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft I. vom 1. Dezember 2023, dass unter Beachtung der von Herrn E. F. unterschriebenen Sicherheitsunterweisung vom 11. April 2022 von „Eigenverschulden mit Eigenverletzung“ ausgegangen worden sei.Als Grund für die Einstellung des Strafverfahrens nannte die Staatsanwaltschaft L. in einem Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft römisch eins. vom 1. Dezember 2023, dass unter Beachtung der von Herrn E. F. unterschriebenen Sicherheitsunterweisung vom 11. April 2022 von „Eigenverschulden mit Eigenverletzung“ ausgegangen worden sei.

6.2. Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob das beschriebene Kriminalstrafverfahren – wie von der Beschwerdeführerin angenommen – eine Sperrwirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren entfaltet.

6.3. Gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (ZPEMRK) darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Damit ist nicht nur eine doppelte (bzw. mehrfache) Bestrafung, sondern auch eine doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (trotz endgültiger Entscheidung darüber) ausgeschlossen (VwSlg. 19.349 A/2016). Zulässig bleibt allerdings die parallele Führung von Verfahren, solange das zweite Verfahren beendet wird, nachdem das erste endgültig geworden ist (vgl.

EGMR 10.2.2009, Zolotukhin gegen Russland, 14939/03, Rz 112 ff.).6.3. Gemäß Artikel 4, Absatz eins, des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (ZPEMRK) darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Damit ist nicht nur eine doppelte (bzw. mehrfache) Bestrafung, sondern auch eine doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (trotz endgültiger Entscheidung darüber) ausgeschlossen (VwSlg. 19.349 A/2016). Zulässig bleibt allerdings die parallele Führung von Verfahren, solange das zweite Verfahren beendet wird, nachdem das erste endgültig geworden ist vergleiche EGMR 10.2.2009, Zolotukhin gegen Russland, 14939/03, Rz 112 ff.).

Weiterlesen ↓

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.