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VGW-101/042/4013/2025-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.10.2025 GeschäftszahlVGW-101/042/4013/2025-3 TextDas Verwaltungsgericht Wien stellt gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG in der Angelegenheit der Beschwerde des Herrn Mag. A. B., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 21.1.2025, Zl. ..., denDas Verwaltungsgericht Wien stellt gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG in der Angelegenheit der Beschwerde des Herrn Mag. A. B., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 21.1.2025, Zl. ..., den A n t r a g, im § 16 Abs. 4 RAO in der Fassung BGBl. 474/1990 die Wortfolge im Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt 474 aus 1990, die Wortfolge „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ als verfassungswidrig aufzuheben.

Eventualiter wird beantragt,

1)§ 16 Abs. 4 RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2020 und1) Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020, und
2)die Wortfolge „, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht“ im § 16 Abs. 3 RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 474/1990, und2) die Wortfolge „, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Absatz 4, besteht“ im Paragraph 16, Absatz 3, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 474 aus 1990,, und
3)§ 16 Abs. 2 zweiter Satz RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 474/1990, und3) Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 474 aus 1990,, und
4)die Wortfolge „und 4“ im § 16 Abs. 5 RAO in der Fassung BGBl. I Nr. 140/19974) die Wortfolge „und 4“ im Paragraph 16, Absatz 5, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997, als verfassungswidrig aufzuheben.

B e g r ü n d u n g I) maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins) maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:

Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Ausschusses (Plenum) der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 21.1.2025, Zl. ....

Mit diesem bekämpften Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien wurde dem gemäß § 16 Abs. 4 Rechtsanwaltsordnung (in Hinkunft: RAO) gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 15.3.2023 auf Zuerkennung einer angemessenen Vergütung im Zusammenhang mit seiner Verteidigung des Angeklagten Dr. C. D. zwischen dem 12.12.2021 und dem 11.11.2022 im Strafverfahren des Landesgerichts Wien zur GZ ... teilweise statt gegeben. Mit diesem bekämpften Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien wurde dem gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Rechtsanwaltsordnung (in Hinkunft: RAO) gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 15.3.2023 auf Zuerkennung einer angemessenen Vergütung im Zusammenhang mit seiner Verteidigung des Angeklagten Dr. C. D. zwischen dem 12.12.2021 und dem 11.11.2022 im Strafverfahren des Landesgerichts Wien zur GZ ... teilweise statt gegeben.

Wie zutreffend von der belangten Behörde festgestellt, wurde der gegenständliche Antrag vom Beschwerdeführer rechtzeitig eingebracht.

Diesem Bescheid liegt nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 1.8.2017 zum Verfahrenshelfer des angeklagten Dr. C. D. im …-Verfahren, welches vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur GZ ... geführt wurde, bestellt.

Mit Urteil vom 4.12.2020 wurde der angeklagte Dr. C. D. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

Die schriftliche Urteilsausfertigung wurde am 28.1.2022 per WebERV dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger des verurteilen Dr. C. D. zugestellt.

Gegen dieses Urteil wurden vom verurteilten Dr. C. D., welcher durch den Beschwerdeführer als Strafverteidiger vertreten wurde, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet.

Wegen

1)des immensen Verfahrensumfangs (im Hinblick auf 168 Verhandlungstage mit äußerst umfangreichen Protokollen und zudem eines enorm umfangreichen, aus mehr als 5.000 Ordnungsnummern bestehenden Aktes) und
2)des Umstands, dass die schriftliche Urteilsausfertigung den Umfang von 1280 Seiten aufwies, wurde gemessen an der Ausfertigungszeit des Urteils für das Erstgericht von 13 Monaten und 28 Tagen vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 21.3.2022 die Frist zur Rechtsmittelausführung um 10 Monate verlängert.

Der Beschwerdeführer hat die Rechtsmittel am 11.12.2022 fertig gestellt und bei Gericht eingebracht. Diese wendeten sich gegen sämtliche Schuldsprüche und das Strafausmaß von 6 Jahren Freiheitsstrafe.

Der erste Verhandlungstag im gegenständlichen Strafverfahren hat am 12.12.2017 stattgefunden.

Der Beobachtungszeitraum bzw. das jeweilige Verhandlungsjahr läuft im gegenständlichen Strafverfahren daher jeweils von 12.12. 00:00 Uhr eines Jahres bis zum 11.12. 24:00 Uhr des Nachfolgejahres.

Für den gegenständlichen Antrag ist daher der Zeitraum vom 12.12.2021 00:00 Uhr bis zum 11.12.2022 24:00 Uhr (zweites Verhandlungsjahr) als Beobachtungzeitraum relevant.

Innerhalb dieses Beobachtungszeitraums (Verhandlungsjahres) wurden vom Beschwerdeführer als rechtsfreundlicher Vertreter am 11.12.2022 die Rechtsmittel gegen dieses Urteil fertig gestellt und beim Gericht eingebracht.

Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Honoraranspruch führte dieser aus, dass es für die Bemessung der Höhe der Entschädigung auch wesentlich und zentral ist,

1)dass wegen des immensen Verfahrensumfangs (im Hinblick auf 168 Verhandlungstage mit äußerst umfangreichen Protokollen und zudem eines enorm umfangreichen, aus mehr als 5.000 Ordnungsnummern bestehend Aktes) und
2)dass wegen des Umstands, dass die schriftliche Urteilsausfertigung den Umfang von 1280 Seiten aufwies, gemessen an der Ausfertigungszeit des Urteils für das Erstgericht von 13 Monaten und 28 Tagen vom Gericht mit Beschluss vom 21.3.2022 die Frist zur Rechtsmittelausführung um 10 Monate verlängert wurde.

Wenn man diese Zehnmonatsfrist mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzlichen Vierwochenfrist für die Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde beginnen lässt, begann diese Fristverlängerung mit dem 28.2.2022 und endete diese mit dem Ablauf des 28.12.2022. In diesem Zeitraum liegen 303 Tage. Durch 7 dividiert ergibt das 43,29 Wochen. Bei Zugrundelegung der Umrechnungsregel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO entspricht dieser Zeitraum 430 Verhandlungsstunden i.S.d. § 16 Abs. 4 erster Satz RAO.Wenn man diese Zehnmonatsfrist mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der gesetzlichen Vierwochenfrist für die Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde beginnen lässt, begann diese Fristverlängerung mit dem 28.2.2022 und endete diese mit dem Ablauf des 28.12.2022. In diesem Zeitraum liegen 303 Tage. Durch 7 dividiert ergibt das 43,29 Wochen. Bei Zugrundelegung der Umrechnungsregel des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO entspricht dieser Zeitraum 430 Verhandlungsstunden i.S.d. Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO.

II) Zu den Prozessvoraussetzungen:römisch zwei) Zu den Prozessvoraussetzungen:

Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, vom 21.1.2025, Zl. ....

Mit diesem bekämpften Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien wurde dem gemäß § 16 Abs. 4 RAO gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 15.3.2023 auf Zuerkennung einer angemessenen Vergütung im Zusammenhang mit seiner Verteidigung des Angeklagten Dr. C. D. zwischen dem 12.12.2021 und dem 11.11.2022 im Strafverfahren des Landesgerichts Wien zur GZ ... teilweise statt gegeben. Mit diesem bekämpften Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien wurde dem gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 15.3.2023 auf Zuerkennung einer angemessenen Vergütung im Zusammenhang mit seiner Verteidigung des Angeklagten Dr. C. D. zwischen dem 12.12.2021 und dem 11.11.2022 im Strafverfahren des Landesgerichts Wien zur GZ ... teilweise statt gegeben. § 130 Abs. 1 B-VG lautet wie folgt:Paragraph 130, Absatz eins, B-VG lautet wie folgt: „Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2.gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und , Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3.wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.“ Da der gegenständliche Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien nicht im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, und zudem der Antragsteller seinen Kanzleisitz in Wien hat, ist gemäß Art. 131 Abs. 1 und 2 B-VG i.V.m. § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG das Verwaltungsgericht Wien zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Da der gegenständliche Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien nicht im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, und zudem der Antragsteller seinen Kanzleisitz in Wien hat, ist gemäß Artikel 131, Absatz eins und 2 B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG das Verwaltungsgericht Wien zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Da der gegenständlich bekämpfte Bescheid in Vollziehung des § 16 Abs. 4 RAO ergangen ist, ist diese Bestimmung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren präjudiziell.Da der gegenständlich bekämpfte Bescheid in Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO ergangen ist, ist diese Bestimmung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren präjudiziell.

Die Voraussetzungen für den gegenständlichen Gesetzesprüfungsantrag liegen sohin vor.

In Entsprechung des § 62 Abs. 2 letzter Satz VfGG legt das Verwaltungsgericht Wien dar, welche Auswirkungen die allenfalls aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf die beim Gericht anhängige Rechtssache haben würde:In Entsprechung des Paragraph 62, Absatz 2, letzter Satz VfGG legt das Verwaltungsgericht Wien dar, welche Auswirkungen die allenfalls aufhebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf die beim Gericht anhängige Rechtssache haben würde:

Im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bestimmung (angefochtenen Bestimmungen) würde (unter Zugrundelegung der jeweiligen Auslegung der Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO durch den Verfassungsgerichtshof) dem Antrag des Herrn Mag. A. B. ganz oder teilweise Folge gegeben. Im Falle der Aufhebung der angefochtenen Bestimmung (angefochtenen Bestimmungen) würde (unter Zugrundelegung der jeweiligen Auslegung der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO durch den Verfassungsgerichtshof) dem Antrag des Herrn Mag. A. B. ganz oder teilweise Folge gegeben.

Im Falle der Nichtaufhebung wäre der erstbehördliche Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen wäre, der Beschwerdeführer daher überhaupt keinen Vergütungsanspruch zuerkannt erhielte.

III) maßgebliche Gesetzesnormen:römisch drei) maßgebliche Gesetzesnormen: § 16 Abs. 4 RAO in der seit dem 1.4.2020 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 19/2020 lautet:Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der seit dem 1.4.2020 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020, lautet: „(1) Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.

(2)Der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.(2) Der nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.
(3)Für die Leistungen, für die die nach den §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.(3) Für die Leistungen, für die die nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Absatz 4, besteht.
(4)In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten;

Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von § 285 Abs. 4 zweiter Satz StPO. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß.

Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.(4) In Verfahren, in denen der nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Absatz 3, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 2, StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten; Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 4, zweiter Satz StPO. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen.

Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.

(5)Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 61 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.“(5) Die Regelungen der Absatz 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach Paragraph 61, Absatz 3, StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.“ IV) Genese des § 16 RAO und Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur Frage des Entschädigungsanspruchs eines als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts:römisch vier) Genese des Paragraph 16, RAO und Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur Frage des Entschädigungsanspruchs eines als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts: § 16 RAO vom 6.7.1868, RGBl. Nr. 96 i.d.F. BGBl. Nr. 570/1973 lautete:Paragraph 16, RAO vom 6.7.1868, RGBl. Nr. 96 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973, lautete: „(1) Der Rechtsanwalt ist jederzeit berechtigt, sich eine bestimmte Belohnung zu bedingen; er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.
(2)Der nach § 45 bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.(2) Der nach Paragraph 45, bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.
(3)Für die Leistungen, für die die nach § 45 bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet."(3) Für die Leistungen, für die die nach Paragraph 45, bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet."

Mit Erkenntnis vom 27.2.1991, GZ G135/90; G136/90; G137/90; G138/90; G139/90; G140/90; G141/90; G207/90; G208/90, VfSlg. 12638/1991, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 16 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung vom 6.7.1868, RGBl. Nr. 96 i.d.F. BGBl. Nr. 570/1973 verfassungswidrig war.Mit Erkenntnis vom 27.2.1991, GZ G135/90; G136/90; G137/90; G138/90; G139/90; G140/90; G141/90; G207/90; G208/90, VfSlg. 12638 aus 1991,, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass Paragraph 16, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung vom 6.7.1868, RGBl. Nr. 96 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973, verfassungswidrig war.

Dies begründete der Verfassungsgerichtshof mit dem Umstand, dass durch den § 16 RAO i.d.F. BGBl. Nr. 570/1973 gegen die Vorgaben des Art. 7 B-VG dahingehend verstoßen wurde, als gemäß § 16 Abs. 1 RAO Verfahrenshelfer auch für Verfahren zu bestellen sind, die eine weit überdurchschnittliche Belastung der bestellten Rechtsanwälte bewirken, sodass ungeachtet der Anordnungen des § 46 Abs. 1 RAO i.d.F. BGBl. Nr. 570/1973 unzumutbare Belastungen eintreten können. Dies begründete der Verfassungsgerichtshof mit dem Umstand, dass durch den Paragraph 16, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973, gegen die Vorgaben des Artikel 7, B-VG dahingehend verstoßen wurde, als gemäß Paragraph 16, Absatz eins, RAO Verfahrenshelfer auch für Verfahren zu bestellen sind, die eine weit überdurchschnittliche Belastung der bestellten Rechtsanwälte bewirken, sodass ungeachtet der Anordnungen des Paragraph 46, Absatz eins, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973, unzumutbare Belastungen eintreten können.

Dabei handle es sich nicht um vernachlässigbare Härtefälle, sondern um Auswirkungen, die dem System an sich innewohnen. Auch wenn im Falle der Bestellung eines Rechtsanwaltes für ein monatelanges Verfahren eine neuerliche Heranziehung zur Verfahrenshilfe allenfalls erst nach Jahren zulässig wäre, kann eine solche Vertretungsverpflichtung zu Belastungen führen, die sich für Anwälte existenzgefährdend auswirken können.

Dadurch entsteht in einzelnen, aber doch wiederkehrenden Fällen eine weit überdurchschnittliche und aus der Sicht einer freiberuflichen Tätigkeit von Rechtsanwälten unzumutbare Belastung.

Für diese Gleichheitswidrigkeit wurde die als verfassungswidrig eingestufte Bestimmung des § 16 Abs. 2 RAO i.d.F. BGBl. Nr. 570/1973 als maßgeblich erachtet, sodass deren Verfassungswidrigkeit festzustellen war.Für diese Gleichheitswidrigkeit wurde die als verfassungswidrig eingestufte Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973, als maßgeblich erachtet, sodass deren Verfassungswidrigkeit festzustellen war.

Gemäß § 16 Abs. 2 RAO i.d.F. BGBl. Nr. 570/1973 hatten nämlich Verfahrenshelfer die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen, ohne dass ihnen gegenüber dieser Partei ein (individueller) Entlohnungsanspruch zustand, und zwar auch für den Fall, dass die Bestellung ein wochen- oder monatelanges Einschreiten erforderte. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973, hatten nämlich Verfahrenshelfer die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen, ohne dass ihnen gegenüber dieser Partei ein (individueller) Entlohnungsanspruch zustand, und zwar auch für den Fall, dass die Bestellung ein wochen- oder monatelanges Einschreiten erforderte.

Die den Rechtsanwälten gemäß § 16 Abs. 2 RAO i.d.F. BGBl. Nr. 570/1973 obliegende Verpflichtung, im Falle ihrer Bestellung zum Verfahrenshelfer die Vertretung oder Verteidigung einer mittellosen Partei zu übernehmen, bestehe – wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Urteil ausführte - nun aber auch dann, wenn zufolge besonderer Umstände (z.B. Komplexität des Verfahrensgegenstandes) Prozesse und Strafverfahren eine weit über dem Durchschnitt liegende Dauer erreichen, und wenn eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert. Die den Rechtsanwälten gemäß Paragraph 16, Absatz 2, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973, obliegende Verpflichtung, im Falle ihrer Bestellung zum Verfahrenshelfer die Vertretung oder Verteidigung einer mittellosen Partei zu übernehmen, bestehe – wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Urteil ausführte - nun aber auch dann, wenn zufolge besonderer Umstände (z.B. Komplexität des Verfahrensgegenstandes) Prozesse und Strafverfahren eine weit über dem Durchschnitt liegende Dauer erreichen, und wenn eine sorgfältige Vertretung oder Verteidigung einen ungewöhnlich hohen Arbeitsaufwand erfordert.

Zu dieser Regelung des § 16 Abs. 2 RAO führte der Verfassungsgerichtshof weiter aus, dass es keiner näheren Begründung bedürfe, dass die Verpflichtung zur Übernahme einer Verfahrenshilfe in Prozessen von überdurchschnittlich langer Dauer an sich eine große Belastung für den Anwalt darstelle; dies gelte im Besonderen aber dann, wenn Rechtsanwälte erst relativ kurz in die Liste eingetragen sind und (oder) ihren Beruf nicht in einer Kanzleigemeinschaft ausüben. Die Belastungen durch die Bestellung zum Verfahrenshelfer im Rahmen eines Pauschalvergütungssystems, das zudem auch in solchen Fällen kein Recht auf Ablehnung oder Enthebung vorsieht, können sich in wochen- oder monatelangen Verfahren existenzbedrohend auswirken.Zu dieser Regelung des Paragraph 16, Absatz 2, RAO führte der Verfassungsgerichtshof weiter aus, dass es keiner näheren Begründung bedürfe, dass die Verpflichtung zur Übernahme einer Verfahrenshilfe in Prozessen von überdurchschnittlich langer Dauer an sich eine große Belastung für den Anwalt darstelle; dies gelte im Besonderen aber dann, wenn Rechtsanwälte erst relativ kurz in die Liste eingetragen sind und (oder) ihren Beruf nicht in einer Kanzleigemeinschaft ausüben. Die Belastungen durch die Bestellung zum Verfahrenshelfer im Rahmen eines Pauschalvergütungssystems, das zudem auch in solchen Fällen kein Recht auf Ablehnung oder Enthebung vorsieht, können sich in wochen- oder monatelangen Verfahren existenzbedrohend auswirken.

Solche Fälle besonders umfangreicher und arbeitsintensiver Vertretungen und Strafverteidigungen, die Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen, stellen - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie eher selten vorkommen - keine Härtefälle dar, die aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes vernachlässigbar wären (vgl. z.B. VfSlg. 7012/1973, 8352/1978, 8806/1980).Solche Fälle besonders umfangreicher und arbeitsintensiver Vertretungen und Strafverteidigungen, die Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen, stellen - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie eher selten vorkommen - keine Härtefälle dar, die aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes vernachlässigbar wären vergleiche z.B. VfSlg. 7012 aus 1973,, 8352 aus 1978,, 8806 aus 1980,).

Mit der Rechtsanwaltsordnungsnovelle BGBl. 474/1990 wurde im § 16 Abs. 2 und 3 RAO das Zitat „§ 45" jeweils durch das Zitat „den §§ 45 oder 45a" ersetzt. Mit der Rechtsanwaltsordnungsnovelle Bundesgesetzblatt 474 aus 1990, wurde im Paragraph 16, Absatz 2 und 3 RAO das Zitat „§ 45" jeweils durch das Zitat „den Paragraphen 45, oder 45a" ersetzt.

Zudem wurde durch die Novelle BGBl. 474/1990 dem § 16 Abs. 3 RAO der Halbsatz „soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht." angefügt.Zudem wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt 474 aus 1990, dem Paragraph 16, Absatz 3, RAO der Halbsatz „soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Absatz 4, besteht." angefügt.

Weiters wurde durch die Novelle BGBl. 474/1990 der Bestimmung des § 16 RAO ein weiterer Absatz, nämlich der Absatz 4 angefügt. Dieser angefügte Absatz 4 des § 16 RAO lautete:Weiters wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt 474 aus 1990, der Bestimmung des Paragraph 16, RAO ein weiterer Absatz, nämlich der Absatz 4 angefügt. Dieser angefügte Absatz 4 des Paragraph 16, RAO lautete: „In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß."„In Verfahren, in denen der nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellte Rechtsanwalt mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Absatz 3, für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß."

Diese Novellierung des § 16 RAO durch die Novelle BGBl. 474/1990 erfolgte aufgrund eines Initiativantrags des Justizausschusses des Nationalrats (BlgNR AB 1380, 17. GP, S. 7). Dieser Novellierungsvorschlag wurde vom Justizausschuss wie folgt begründet:Diese Novellierung des Paragraph 16, RAO durch die Novelle Bundesgesetzblatt 474 aus 1990, erfolgte aufgrund eines Initiativantrags des Justizausschusses des Nationalrats (BlgNR Ausschussbericht 1380, 17. GP, S. 7). Dieser Novellierungsvorschlag wurde vom Justizausschuss wie folgt begründet: „Anläßlich des "Noricum-Prozesses" ist die Forderung laut geworden, neben der herkömmlichen Entlohnung der Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu verwendenden Pauschalvergütung eine besondere Entlohnung für diejenigen Verfahrenshilfeanwälte vorzusehen, die in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen werden. - Der Justizausschuß hält diese Forderung für gerechtfertigt und schlägt daher vor, daß einem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt dann eine besondere Vergütung zukommen soll, wenn er innerhalb eines Jahres an mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als fünfzig Verhandlungsstunden tätig geworden ist und ihm hiefür nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Entlohnungsanspruch zusteht.

Diese Vergütung, auf die ihm auf Antrag auch ein angemessener Vorschuß zu gewähren ist, erhält er unmittelbar von der Rechtsanwaltskammer. Ihre Höhe wird sich nach der gemäß § 47 Abs. 5 neue Fassung (siehe die Ausführungen zur Z 17) gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlange Verfahren richten. Die Leistung eines Rechtsanwalts bis zur·Dauer von zehn Verhandlungstagen oder fünfzig Verhandlungsstunden wird durch die (allgemeine) Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt.“„Anläßlich des "Noricum-Prozesses" ist die Forderung laut geworden, neben der herkömmlichen Entlohnung der Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zu verwendenden Pauschalvergütung eine besondere Entlohnung für diejenigen Verfahrenshilfeanwälte vorzusehen, die in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren herangezogen werden. - Der Justizausschuß hält diese Forderung für gerechtfertigt und schlägt daher vor, daß einem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt dann eine besondere Vergütung zukommen soll, wenn er innerhalb eines Jahres an mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als fünfzig Verhandlungsstunden tätig geworden ist und ihm hiefür nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften kein Entlohnungsanspruch zusteht.

Diese Vergütung, auf die ihm auf Antrag auch ein angemessener Vorschuß zu gewähren ist, erhält er unmittelbar von der Rechtsanwaltskammer. Ihre Höhe wird sich nach der gemäß Paragraph 47, Absatz 5, neue Fassung (siehe die Ausführungen zur Ziffer 17,) gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlange Verfahren richten. Die Leistung eines Rechtsanwalts bis zur·Dauer von zehn Verhandlungstagen oder fünfzig Verhandlungsstunden wird durch die (allgemeine) Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt.“ Mit Erkenntnis vom 10.12.1996, GZ: G 127/96 und G 129/96, VfSlg. 14.703/1996, wurden vom Verfassungsgerichtshof im § 45 Abs. 1 RAO i.d.F. BGBl. Nr. 383/1983 die Wortfolge „Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder“ sowie das Wort „solche“ aufgehoben, und diese Aufhebung mit Ablauf des 30.11.1997 in Kraft gesetzt. Diese Aufhebung begründete der Verfassungsgerichtshof u.a. wie folgt:Mit Erkenntnis vom 10.12.1996, GZ: G 127/96 und G 129/96, VfSlg. 14.703 aus 1996,, wurden vom Verfassungsgerichtshof im Paragraph 45, Absatz eins, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1983, die Wortfolge „Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder“ sowie das Wort „solche“ aufgehoben, und diese Aufhebung mit Ablauf des 30.11.1997 in Kraft gesetzt. Diese Aufhebung begründete der Verfassungsgerichtshof u.a. wie folgt: „8.1. Die im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes - die, wie bereits dargelegt, ihren Sitz im § 45 Abs 1 RAO haben - lassen sich mit der Frage zusammenfassen, ob es sachlich gerechtfertigt ist, einem Amtsverteidiger, dessen Kosten vom Beschuldigten zu tragen sind, mit dem Risiko der Einbringlichkeit von Honoraransprüchen zu belasten.„8.1. Die im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes - die, wie bereits dargelegt, ihren Sitz im Paragraph 45, Absatz eins, RAO haben - lassen sich mit der Frage zusammenfassen, ob es sachlich gerechtfertigt ist, einem Amtsverteidiger, dessen Kosten vom Beschuldigten zu tragen sind, mit dem Risiko der Einbringlichkeit von Honoraransprüchen zu belasten.

8.2. Die Bundesregierung meint, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet sei, dem Amtsverteidiger dieses Risiko abzunehmen.

8.2.1. Zur Rechtfertigung der in Prüfung gezogenen Regelung führt sie aus, daß das den Amtsverteidiger treffende Kostenrisiko ein bloßes Restrisiko sei, das sich allenfalls in vereinzelten Fällen aktualisieren könne.

Der Verfassungsgerichtshof kann diese Auffassung nicht teilen. Mit dem Wort "Restrisiko" umschreibt die Bundesregierung nämlich der Sache nach ihre Meinung, daß nur in einem geringen Teil der Fälle die auflaufenden Verteidigungskosten - aus welchen Gründen immer - unhonoriert bleiben, mit anderen Worten, daß es nur in einem kleinen Teil der Fälle Amtsverteidigern zugemutet werde, auch ohne Honorierung die Verteidigung auszuüben; solche Fälle qualifiziert die Bundesregierung als vereinzelt auftretende Härtefälle.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes können solche Fälle nicht als "vereinzelte Härtefälle" betrachtet werden, zumal in der Praxis Fälle, in denen der Amtsverteidiger unhonoriert bleibt, geradezu den Regelfall darstellen. Die mit den in Prüfung gezogenen Teilen des § 45 Abs 1 RAO geschaffene Rechtslage führt dazu, daß Amtsverteidiger in geradezu typischen Fällen, für die eine notwendige Verteidigung vorgesehen ist, mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit der ihnen im Zuge der Verteidigung entstehenden Kosten belastet werden. Daß sich dieses Kostenrisiko nicht in allen Fällen zu Lasten des bestellten Amtsverteidigers auswirkt, macht diese Fälle keineswegs zu Härtefällen, die unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes in Kauf genommen werden können.

Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes können solche Fälle nicht als "vereinzelte Härtefälle" betrachtet werden, zumal in der Praxis Fälle, in denen der Amtsverteidiger unhonoriert bleibt, geradezu den Regelfall darstellen. Die mit den in Prüfung gezogenen Teilen des Paragraph 45, Absatz eins, RAO geschaffene Rechtslage führt dazu, daß Amtsverteidiger in geradezu typischen Fällen, für die eine notwendige Verteidigung vorgesehen ist, mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit der ihnen im Zuge der Verteidigung entstehenden Kosten belastet werden. Daß sich dieses Kostenrisiko nicht in allen Fällen zu Lasten des bestellten Amtsverteidigers auswirkt, macht diese Fälle keineswegs zu Härtefällen, die unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes in Kauf genommen werden können.

Selbst wenn man aber den Ausführungen der Bundesregierung folgen und davon ausgehen würde, daß Amtsverteidiger nur in einzelnen Fällen unhonoriert bleiben, wäre damit für die sachliche Rechtfertigung der in Prüfung gezogenen Teile des § 45 Abs 1 RAO nichts gewonnen: Kann doch von unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes vernachlässigbaren Härtefällen - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 12638/1991 (dieses betraf die Verfahrenshilfe) ausgeführt hat - dann keine Rede sein, wenn es sich bei ihnen um "Fälle besonders umfangreicher und arbeitsintensiver ... Strafverteidigungen (handelt), die Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen". Der Verfassungsgerichtshof zweifelt nicht daran, daß solche Fälle auch bei Amtsverteidigern auftreten.

Auch die Bundesregierung hat gegenteiliges nicht vorgebracht.“ Selbst wenn man aber den Ausführungen der Bundesregierung folgen und davon ausgehen würde, daß Amtsverteidiger nur in einzelnen Fällen unhonoriert bleiben, wäre damit für die sachliche Rechtfertigung der in Prüfung gezogenen Teile des Paragraph 45, Absatz eins, RAO nichts gewonnen: Kann doch von unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes vernachlässigbaren Härtefällen - wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 12638 aus 1991, (dieses betraf die Verfahrenshilfe) ausgeführt hat - dann keine Rede sein, wenn es sich bei ihnen um "Fälle besonders umfangreicher und arbeitsintensiver ... Strafverteidigungen (handelt), die Verfahrenshelfer wochen- und auch monatelang in Anspruch nehmen".

Der Verfassungsgerichtshof zweifelt nicht daran, daß solche Fälle auch bei Amtsverteidigern auftreten. Auch die Bundesregierung hat gegenteiliges nicht vorgebracht.“ In Reaktion auf dieses Erkenntnis wurde dem § 16 RAO durch die Novelle BGBl. I Nr. 140/1997 unter zusätzlicher Vornahme redaktioneller Adaptierungen ein Absatz 5 angefügt, welcher wie folgt lautete:In Reaktion auf dieses Erkenntnis wurde dem Paragraph 16, RAO durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997, unter zusätzlicher Vornahme redaktioneller Adaptierungen ein Absatz 5 angefügt, welcher wie folgt lautete: „(5) Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 41 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.“„(5) Die Regelungen der Absatz 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.“ In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (BlgNR RV 898 20. GP) wurde zu diesen Änderungen ausgeführt:In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (BlgNR Regierungsvorlage 898 20. Gesetzgebungsperiode wurde zu diesen Änderungen ausgeführt: „Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 10. 12. 1996, G 127/96-10, die Wortfolge „Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder“ sowie das Wort „solche“ im § 45 Abs. 1 RAO mit Ablauf des 30. 11. 1997 als verfassungswidrig aufgehoben. Er erachtete die bisherige Regelung, wonach ein Amtsverteidiger nach § 41 Abs. 3 StPO mit dem Risiko der Einbringlichkeit des Entlohnungsanspruchs belastet ist, im Verhältnis zur Verfahrenshilferegelung als gleichheitswidrig. In der Begründung seiner Entscheidung befürwortete der Verfassungsgerichtshof ein neuerliches Inkraftsetzen des bisherigen § 45 Abs. 1 RAO unter gleichzeitiger Novellierung der Regelungen über die Entlohnung von Verfahrenshelfern (§ 16 Abs. 3 und 4 und § 47 RAO), wobei vorgesehen werden sollte, daß der Amtsverteidiger nach § 41 Abs. 3 StPO so zu behandeln ist, als wäre er zum Verfahrenshelfer bestellt worden, wenn sich herausstellt, daß er seinen Entlohnungsanspruch trotz Ausschöpfung der zumutbaren Schritte nicht abgegolten erhält.

Weiters schlägt der VfGH vor, die Entscheidungsbefugnis darüber dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zuzuerkennen.„Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 10. 12. 1996, G 127/96-10, die Wortfolge „Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder“ sowie das Wort „solche“ im Paragraph 45, Absatz eins, RAO mit Ablauf des 30. 11. 1997 als verfassungswidrig aufgehoben. Er erachtete die bisherige Regelung, wonach ein Amtsverteidiger nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO mit dem Risiko der Einbringlichkeit des Entlohnungsanspruchs belastet ist, im Verhältnis zur Verfahrenshilferegelung als gleichheitswidrig. In der Begründung seiner Entscheidung befürwortete der Verfassungsgerichtshof ein neuerliches Inkraftsetzen des bisherigen Paragraph 45, Absatz eins, RAO unter gleichzeitiger Novellierung der Regelungen über die Entlohnung von Verfahrenshelfern (Paragraph 16, Absatz 3 und 4 und Paragraph 47, RAO), wobei vorgesehen werden sollte, daß der Amtsverteidiger nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO so zu behandeln ist, als wäre er zum Verfahrenshelfer bestellt worden, wenn sich herausstellt, daß er seinen Entlohnungsanspruch trotz Ausschöpfung der zumutbaren Schritte nicht abgegolten erhält.

Weiters schlägt der VfGH vor, die Entscheidungsbefugnis darüber dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zuzuerkennen.

Die vorgeschlagenen Regelungen tragen diesen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rechnung und stellen die von ihm als wünschenswert erachtete Rechtslage her.“ Durch die RAO-Novelle BGBl. I Nr. 71/1999 erfuhr § 16 Abs. 4 RAO eine neuerliche Abänderung, sodass dieser nun wie folgt lautete:Durch die RAO-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999, erfuhr Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine neuerliche Abänderung, sodass dieser nun wie folgt lautete: „In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.“„In Verfahren, in denen der nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Absatz 3, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.“ In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (BlgNR RV 1638 20. GP) wurde zu dieser Änderung formuliert:In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (BlgNR Regierungsvorlage 1638 20. Gesetzgebungsperiode wurde zu dieser Änderung formuliert: „§ 16 Abs. 4 RAO regelt die sogenannte “Sonderpauschalvergütung” für Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren. Während sonst die Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwälte durch die (allgemeine) Pauschalvergütung abgegolten sind, die an die Rechtsanwaltskammer fließt und auf Grund der der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung hat, erhält der Rechtsanwalt für diese überdurchschnittlichen Leistungen ab einem gewissen Zeitpunkt eine Sondervergütung. Für den Fall, daß sich ein derartiges Verfahren über mehrere Jahre erstreckt, wird – für Bestellungen nach dem 31. Mai 1999 (Art. V Z 3) – vorgesehen, daß eine Sonderpauschalvergütung nur dann anfällt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage (50 Verhandlungsstunden) anfallen, und in solchen Verfahren in jedem Jahr zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden ohne Sondervergütung geleistet werden müssen.

Dies ist auch insofern zumutbar, als diese Leistungen von der Kammer jährlich als Verfahrenshilfebestellung anzurechnen sein werden und sie daher nicht unentgeltlich zu erbringen sind, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung abgegolten werden. Weiters wird im letzten Satz ausdrücklich klargestellt, daß ein allenfalls zu hoch gewährter Vorschuß bei einer späteren endgültigen Festsetzung der Sonderpauschalvergütung in einem geringeren Ausmaß zurückzuzahlen ist. Da die bisherigen Erfahrungen mit der Sonderpauschalvergütung für überdurchschnittlich lange Verfahren gezeigt haben, daß die Vorschußzahlungen die Finanzkraft der einzelnen Rechtsanwaltskammern überschreiten können, soll in Hinkunft die Rechtsanwaltskammer die Vorschußgewährung davon abhängig machen können, ob sie bereits einen Vorschuß vom Bundesministerium für Justiz nach dem neuen § 47 Abs. 5 letzter Satz RAO (Art.

I Z 22) erhalten hat.“„§ 16 Absatz 4, RAO regelt die sogenannte “Sonderpauschalvergütung” für Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren. Während sonst die Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwälte durch die (allgemeine) Pauschalvergütung abgegolten sind, die an die Rechtsanwaltskammer fließt und auf Grund der der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung hat, erhält der Rechtsanwalt für diese überdurchschnittlichen Leistungen ab einem gewissen Zeitpunkt eine Sondervergütung. Für den Fall, daß sich ein derartiges Verfahren über mehrere Jahre erstreckt, wird – für Bestellungen nach dem 31. Mai 1999 (Artikel römisch fünf, Ziffer 3,) – vorgesehen, daß eine Sonderpauschalvergütung nur dann anfällt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, in dem innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage (50 Verhandlungsstunden) anfallen, und in solchen Verfahren in jedem Jahr zehn Verhandlungstage oder 50 Verhandlungsstunden ohne Sondervergütung geleistet werden müssen.

Dies ist auch insofern zumutbar, als diese Leistungen von der Kammer jährlich als Verfahrenshilfebestellung anzurechnen sein werden und sie daher nicht unentgeltlich zu erbringen sind, sondern eben im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung abgegolten werden. Weiters wird im letzten Satz ausdrücklich klargestellt, daß ein allenfalls zu hoch gewährter Vorschuß bei einer späteren endgültigen Festsetzung der Sonderpauschalvergütung in einem geringeren Ausmaß zurückzuzahlen ist. Da die bisherigen Erfahrungen mit der Sonderpauschalvergütung für überdurchschnittlich lange Verfahren gezeigt haben, daß die Vorschußzahlungen die Finanzkraft der einzelnen Rechtsanwaltskammern überschreiten können, soll in Hinkunft die Rechtsanwaltskammer die Vorschußgewährung davon abhängig machen können, ob sie bereits einen Vorschuß vom Bundesministerium für Justiz nach dem neuen Paragraph 47, Absatz 5, letzter Satz RAO (Artikel römisch eins, Ziffer 22,) erhalten hat.“ Durch die Novelle BGBl. I Nr. 111/2007 wurden sodann nach dem ersten Satz des § 16 Abs. 4 RAO nachfolgende Sätze eingefügt:Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007, wurden sodann nach dem ersten Satz des Paragraph 16, Absatz 4, RAO nachfolgende Sätze eingefügt: „Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen.“„Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 2, StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen.“

In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (BlgNR RV 303 23. GP) wurde zu dieser Änderung ausgeführt:In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (BlgNR Regierungsvorlage 303 23. Gesetzgebungsperiode wurde zu dieser Änderung ausgeführt: „Der Entlohnungsanspruch des Rechtsanwalts richtet sich der Höhe nach bereits nach geltendem Recht primär nach der konkret zwischen Mandant und Rechtsanwalt getroffenen Vereinbarung. Fixe gesetzliche Mindest- oder Höchsthonorare im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und eigenem Mandanten bestehen nicht. Auch soweit das Rechtsanwaltstarifgesetz anwendbar ist, steht dieses dem Recht der freien Vereinbarung nicht entgegen (vgl. § 2 Abs. 1 RATG). Dieses Recht der freien Honorarvereinbarung soll auch in der RAO nochmals ausdrücklich klargestellt werden. Wird ein Rechtsanwalt bevollmächtigt, ohne eine spezielle Vereinbarung über seine Entlohnung zu treffen, muss der Mandant aber damit rechnen, dass der Anwalt das ihm zustehende Honorar verlangt.

Wird insoweit keine Unentgeltlichkeit vereinbart, hat der Anwalt grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Entlohnung. Angemessen iSd § 1152 ABGB ist dabei jenes Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Wie bisher findet das Recht auf freie Vereinbarung des Honorars seine Grenze jedenfalls im Verbot des pactum de quota litis, also der Streitanteilsvereinbarung. Der Rechtsanwalt ist somit auch weiterhin nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen (zum Hintergrund und Inhalt dieses Verbots vgl. näher Bollenberger in KBB2 § 879 Rz 16;

Krejci in Rummel3 § 879 Rz 2 ff.) Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des § 16 Abs. 4 RAO soll den praktischen Erfahrungen im Zusammenhang mit der verordnungsmäßigen Festsetzung der sog. „Sonderpauschalvergütung“, also der Abgeltung von Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren, Rechnung getragen werden. Nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO setzt der Anspruch des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts auf Sondervergütung insbesondere voraus, dass der Rechtsanwalt im betreffenden Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Übersteigen die im konkreten Verfahren pro Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen diesen Umfang nicht, so besteht kein Anspruch (wobei freilich auch solche Verfahrenshilfeleistungen vom Rechtsanwalt letztlich nicht unentgeltlich zu erbringen sind, sondern von der Republik Österreich im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 1 RAO abgegolten werden).

Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw. von fünfzig Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut dabei nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen; wird diese nicht überschritten, ist nach der Intention des Gesetzgebers aber etwa auch nicht der – kaum überprüfbare – zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist. Dies scheint freilich dort nicht sachgerecht, wo das Gesetz selbst auf die besondere Komplexität und den besonderen Umfang einer Rechtssache Bedacht nimmt und anerkennt, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Eine solche Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch das Gericht sieht – im Gefolge der E des VfGH vom 16.3.2000, AZ G 151/99 – derzeit ausdrücklich § 285 Abs. 2 StPO vor, dies für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Gegenausführung dazu). Hinsichtlich der Rechtsmittel in solchen „Monsterverfahren“, in denen der ganz besondere Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist letztlich objektiviert ist, scheint es auch angemessen, auf diesen im Rahmen der Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO besonders Bedacht zu nehmen. Der Vorschlag sieht daher vor, dass auf Antrag des die Gewährung einer Sondervergütung verlangenden Rechtsanwalts bei solchen Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung des § 285 Abs. 2 StPO (was sowohl hinsichtlich anderer Rechtsmittel als auch anderer Verfahrensarten möglich scheint) eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, jede volle Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, einer Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ausmaß von zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist.

Klarzustellen ist gleichzeitig, dass diese Fiktion lediglich bei der Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ von 50 Verhandlungsstunden zum Tragen kommt; bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel ist sie dagegen nicht in gleicher Weise heranzuziehen. Nach der derzeitigen Rechtslage ist das Antragsrecht des Rechtsanwalts auf Gewährung einer Sondervergütung für Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nicht befristet. Eine verspätete, vereinzelt Jahre später erfolgende Antragstellung bei der Rechtsanwaltskammer bereitet aber unter anderem deshalb Probleme, als die bescheidmäßige Festsetzung der dem einzelnen Rechtsanwalt nach § 16 Abs. 4 RAO gebührenden Sondervergütung durch die Rechtsanwaltskammer mit der nach § 47 Abs. 5 RAO durch Verordnung des Bundesministers für Justiz festzusetzenden „Sonderpauschalvergütung“ korrespondiert, die sich jeweils auf ein Kalenderjahr bezieht (vgl. zuletzt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2005, BGBl.

II Nr. 133/2007). Um hier den Rechtsanwaltskammern und in der Folge dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag eine geordnete Antragstellung zu ermöglichen, sieht der Entwurf vor, dass ein Antrag auf Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen hat. Eine entsprechend rechtzeitige Beantragung ist dem antragstellenden Rechtsanwalt auch zumutbar, ist dieser doch auch gegenüber seinen Mandanten gehalten, einigermaßen „zeitnah“ zu den von ihm erbrachten Leistungen abzurechnen (vgl. damit im Zusammenhang § 52 Abs. 1 der RL-BA 1977, wonach dem Rechtsanwalt empfohlen ist, mit dem Mandanten eine Vereinbarung abzuschließen, die ihn unter anderem zur Zwischenabrechnung in angemessenen Abständen, mindestens einmal jährlich, berechtigt).“„Der Entlohnungsanspruch des Rechtsanwalts richtet sich der Höhe nach bereits nach geltendem Recht primär nach der konkret zwischen Mandant und Rechtsanwalt getroffenen Vereinbarung.

Fixe gesetzliche Mindest- oder Höchsthonorare im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und eigenem Mandanten bestehen nicht. Auch soweit das Rechtsanwaltstarifgesetz anwendbar ist, steht dieses dem Recht der freien Vereinbarung nicht entgegen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, RATG). Dieses Recht der freien Honorarvereinbarung soll auch in der RAO nochmals ausdrücklich klargestellt werden. Wird ein Rechtsanwalt bevollmächtigt, ohne eine spezielle Vereinbarung über seine Entlohnung zu treffen, muss der Mandant aber damit rechnen, dass der Anwalt das ihm zustehende Honorar verlangt. Wird insoweit keine Unentgeltlichkeit vereinbart, hat der Anwalt grundsätzlich einen Anspruch auf eine angemessene Entlohnung.

Angemessen iSd Paragraph 1152, ABGB ist dabei jenes Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das, was unter ähnlichen Umständen geschieht oder geschehen ist, ergibt. Wie bisher findet das Recht auf freie Vereinbarung des Honorars seine Grenze jedenfalls im Verbot des pactum de quota litis, also der Streitanteilsvereinbarung. Der Rechtsanwalt ist somit auch weiterhin nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen (zum Hintergrund und Inhalt dieses Verbots vergleiche näher Bollenberger in KBB2 Paragraph 879, Rz 16; Krejci in Rummel3 Paragraph 879, Rz 2 ff.) Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO soll den praktischen Erfahrungen im Zusammenhang mit der verordnungsmäßigen Festsetzung der sog. „Sonderpauschalvergütung“, also der Abgeltung von Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren, Rechnung getragen werden. Nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO setzt der Anspruch des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts auf Sondervergütung insbesondere voraus, dass der Rechtsanwalt im betreffenden Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Übersteigen die im konkreten Verfahren pro Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen diesen Umfang nicht, so besteht kein Anspruch (wobei freilich auch solche Verfahrenshilfeleistungen vom Rechtsanwalt letztlich nicht unentgeltlich zu erbringen sind, sondern von der Republik Österreich im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung nach Paragraph 47, Absatz eins, RAO abgegolten werden).

Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw. von fünfzig Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut dabei nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen; wird diese nicht überschritten, ist nach der Intention des Gesetzgebers aber etwa auch nicht der – kaum überprüfbare – zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist. Dies scheint freilich dort nicht sachgerecht, wo das Gesetz selbst auf die besondere Komplexität und den besonderen Umfang einer Rechtssache Bedacht nimmt und anerkennt, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Eine solche Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch das Gericht sieht – im Gefolge der E des VfGH vom 16.3.2000, AZ G 151/99 – derzeit ausdrücklich Paragraph 285, Absatz 2, StPO vor, dies für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Gegenausführung dazu). Hinsichtlich der Rechtsmittel in solchen „Monsterverfahren“, in denen der ganz besondere Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist letztlich objektiviert ist, scheint es auch angemessen, auf diesen im Rahmen der Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO besonders Bedacht zu nehmen. Der Vorschlag sieht daher vor, dass auf Antrag des die Gewährung einer Sondervergütung verlangenden Rechtsanwalts bei solchen Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung des Paragraph 285, Absatz 2, StPO (was sowohl hinsichtlich anderer Rechtsmittel als auch anderer Verfahrensarten möglich scheint) eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, jede volle Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, einer Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ausmaß von zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist.

Klarzustellen ist gleichzeitig, dass diese Fiktion lediglich bei der Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ von 50 Verhandlungsstunden zum Tragen kommt; bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel ist sie dagegen nicht in gleicher Weise heranzuziehen. Nach der derzeitigen Rechtslage ist das Antragsrecht des Rechtsanwalts auf Gewährung einer Sondervergütung für Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nicht befristet. Eine verspätete, vereinzelt Jahre später erfolgende Antragstellung bei der Rechtsanwaltskammer bereitet aber unter anderem deshalb Probleme, als die bescheidmäßige Festsetzung der dem einzelnen Rechtsanwalt nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO gebührenden Sondervergütung durch die Rechtsanwaltskammer mit der nach Paragraph 47, Absatz 5, RAO durch Verordnung des Bundesministers für Justiz festzusetzenden „Sonderpauschalvergütung“ korrespondiert, die sich jeweils auf ein Kalenderjahr bezieht vergleiche zuletzt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2007,).

Um hier den Rechtsanwaltskammern und in der Folge dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag eine geordnete Antragstellung zu ermöglichen, sieht der Entwurf vor, dass ein Antrag auf Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen hat. Eine entsprechend rechtzeitige Beantragung ist dem antragstellenden Rechtsanwalt auch zumutbar, ist dieser doch auch gegenüber seinen Mandanten gehalten, einigermaßen „zeitnah“ zu den von ihm erbrachten Leistungen abzurechnen vergleiche damit im Zusammenhang Paragraph 52, Absatz eins, der RL-BA 1977, wonach dem Rechtsanwalt empfohlen ist, mit dem Mandanten eine Vereinbarung abzuschließen, die ihn unter anderem zur Zwischenabrechnung in angemessenen Abständen, mindestens einmal jährlich, berechtigt).“ Durch die Novelle BGBl. I Nr. 159/2013 wurden in weiterer Folge dem fünften Satz des § 16 Abs. 4 RAO nachfolgender Satz angefügt:Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013, wurden in weiterer Folge dem fünften Satz des Paragraph 16, Absatz 4, RAO nachfolgender Satz angefügt: „Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen.“ In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (BlgNR RV 2478 24. GP) wurde zu dieser Änderung ausgeführt:In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (BlgNR Regierungsvorlage 2478 24. Gesetzgebungsperiode wurde zu dieser Änderung ausgeführt: „Nach § 16 Abs. 4 RAO haben die im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwälte in Verfahren, in denen sie innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig geworden sind, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Übersteigen die im konkreten Verfahren pro Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen diesen Umfang nicht, so besteht kein solcher Anspruch (wobei diese Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der so genannten „allgemeinen Pauschalvergütung“ nach § 47 Abs. 1 RAO abgegolten werden). Was die Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden angeht, so hat das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 § 16 Abs. 4 RAO um eine zusätzliche Regelung für solche Verfahren ergänzt, in denen das Gericht gemäß § 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels verfügt.

Um dem (durch die gerichtliche Verlängerung der Ausführungsfrist objektivierten) besonderen Aufwand, der mit der Erstellung eines solchen Rechtsmittels verbunden ist, Rechnung zu tragen, ist auf Antrag des betreffenden Rechtsanwalts im Rahmen der Ermittlung der „Sonderpauschalvergütung“ nach § 16 Abs. 4 RAO die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift für jede volle Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten.„Nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO haben die im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwälte in Verfahren, in denen sie innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig geworden sind, für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer.

Übersteigen die im konkreten Verfahren pro Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen diesen Umfang nicht, so besteht kein solcher Anspruch (wobei diese Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der so genannten „allgemeinen Pauschalvergütung“ nach Paragraph 47, Absatz eins, RAO abgegolten werden). Was die Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden angeht, so hat das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 Paragraph 16, Absatz 4, RAO um eine zusätzliche Regelung für solche Verfahren ergänzt, in denen das Gericht gemäß Paragraph 285, Absatz 2, StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels verfügt. Um dem (durch die gerichtliche Verlängerung der Ausführungsfrist objektivierten) besonderen Aufwand, der mit der Erstellung eines solchen Rechtsmittels verbunden ist, Rechnung zu tragen, ist auf Antrag des betreffenden Rechtsanwalts im Rahmen der Ermittlung der „Sonderpauschalvergütung“ nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift für jede volle Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten.

Diese Fiktion ist aber lediglich bei der Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden anwendbar. Bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel kommt sie dagegen nicht zum Tragen (VwGH 18.5.2010, Zl. 2009/06/0263); freilich wird nichts dagegen sprechen, dem besonderen Aufwand eines solchen Rechtsmittels, der aufgrund der gerichtlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist ja angenommen werden kann, auf geeignete Weise (etwa durch einen angemessenen Zuschlag nach § 4 AHK) Rechnung zu tragen. Jedenfalls bedeutet die genannte Fiktion auch keine Abkehr von dem dem § 16 Abs. 4 RAO immanenten Grundsatz, dass bei der Ermittlung der Grenze von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden die erbrachten rechtsanwaltlichen Leistungen nach dem zeitlichen Ablauf ihrer Erbringung chronologisch heranzuziehen und zu beurteilen sind (ein Umstand, auf den in der Entscheidung des VwGH vom 18.5.2010, Zl. 2009/06/0263, nicht hinreichend Bedacht genommen wird).Diese Fiktion ist aber lediglich bei der Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden anwendbar.

Bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel kommt sie dagegen nicht zum Tragen (VwGH 18.5.2010, Zl. 2009/06/0263); freilich wird nichts dagegen sprechen, dem besonderen Aufwand eines solchen Rechtsmittels, der aufgrund der gerichtlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist ja angenommen werden kann, auf geeignete Weise (etwa durch einen angemessenen Zuschlag nach Paragraph 4, AHK) Rechnung zu tragen. Jedenfalls bedeutet die genannte Fiktion auch keine Abkehr von dem dem Paragraph 16, Absatz 4, RAO immanenten Grundsatz, dass bei der Ermittlung der Grenze von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden die erbrachten rechtsanwaltlichen Leistungen nach dem zeitlichen Ablauf ihrer Erbringung chronologisch heranzuziehen und zu beurteilen sind (ein Umstand, auf den in der Entscheidung des VwGH vom 18.5.2010, Zl. 2009/06/0263, nicht hinreichend Bedacht genommen wird).

Fallen daher zu Beginn der Einjahresfrist des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO Verhandlungsleistungen an, die in ihrem Umfang unter der „Sondervergütungsgrenze“ bleiben, so kann nicht die spätere, aber ebenfalls noch innerhalb der Jahresfrist erfolgende Ausführung eines Rechtsmittels, für das das Gericht eine Verlängerung der Ausführungsfrist beschlossen hat, dazu führen, dass für die früheren, bereits als „sondervergütungsfrei“ feststehenden Verhandlungsleistungen nachträglich doch ein Anspruch auf Sondervergütung entsteht. Eine solche Auslegung des § 16 Abs. 4 RAO hätte in der genannten Konstellation zur Folge, dass letztlich überhaupt keine Leistungen innerhalb der Einjahresfrist mehr verblieben, die vom Verfahrenshelfer ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung zu erbringen wären.

Dies stünde sowohl im klaren Widerspruch zu § 16 Abs. 4 erster Satz RAO als auch überhaupt zum Gesamtkonzept der Abgeltung der Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwälte, weil insoweit im Ergebnis ein und dieselbe Leistung sowohl im Rahmen der „allgemeinen“ Pauschalvergütung als auch der „Sonderpauschalvergütung“ Berücksichtigung fände. Aus diesem Grund soll in § 16 Abs. 4 RAO eine entsprechende ausdrückliche Klarstellung zum Erfordernis einer chronologischen Betrachtung und Beurteilung der erbrachten Verfahrenshilfeleistungen sowohl bei der Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ als auch bei der Entscheidung, welche konkreten Leistungen nun in welcher Höhe abzugelten sind, aufgenommen werden.“Fallen daher zu Beginn der Einjahresfrist des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO Verhandlungsleistungen an, die in ihrem Umfang unter der „Sondervergütungsgrenze“ bleiben, so kann nicht die spätere, aber ebenfalls noch innerhalb der Jahresfrist erfolgende Ausführung eines Rechtsmittels, für das das Gericht eine Verlängerung der Ausführungsfrist beschlossen hat, dazu führen, dass für die früheren, bereits als „sondervergütungsfrei“ feststehenden Verhandlungsleistungen nachträglich doch ein Anspruch auf Sondervergütung entsteht.

Eine solche Auslegung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO hätte in der genannten Konstellation zur Folge, dass letztlich überhaupt keine Leistungen innerhalb der Einjahresfrist mehr verblieben, die vom Verfahrenshelfer ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung zu erbringen wären. Dies stünde sowohl im klaren Widerspruch zu Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO als auch überhaupt zum Gesamtkonzept der Abgeltung der Verfahrenshilfeleistungen der Rechtsanwälte, weil insoweit im Ergebnis ein und dieselbe Leistung sowohl im Rahmen der „allgemeinen“ Pauschalvergütung als auch der „Sonderpauschalvergütung“ Berücksichtigung fände. Aus diesem Grund soll in Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine entsprechende ausdrückliche Klarstellung zum Erfordernis einer chronologischen Betrachtung und Beurteilung der erbrachten Verfahrenshilfeleistungen sowohl bei der Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ als auch bei der Entscheidung, welche konkreten Leistungen nun in welcher Höhe abzugelten sind, aufgenommen werden.“ Zu dieser Bestimmung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz i.V.m. erster Satz RAO i.d.F. BGBl. I 159/2013 führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.11.2018, G112/2018, VfSlg. 20.295/2018, aus wie folgt:Zu dieser Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit erster Satz RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 2013, führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.11.2018, G112/2018, VfSlg. 20.295 aus 2018,, aus wie folgt: „1.1.2. Aus den Materialien zu § 16 Abs 4 RAO idF BGBl I 111/2007 (Erläut zur RV 303 BlgNR 23. GP, 22 f.) wird die Absicht des Gesetzgebers deutlich. Die Verhandlungszeit soll – neben der Abfassung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 Abs 2 StPO – als Maßstab für die Beurteilung des Verfahrensaufwandes für den Verfahrenshelfer dienen:„1.1.2. Aus den Materialien zu Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2007, (Erläut zur Regierungsvorlage 303 BlgNR 23. GP, 22 f.) wird die Absicht des Gesetzgebers deutlich. Die Verhandlungszeit soll – neben der Abfassung der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, Absatz 2, StPO – als Maßstab für die Beurteilung des Verfahrensaufwandes für den Verfahrenshelfer dienen: "[…] Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw von fünfzig Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut dabei nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen; wird diese nicht überschritten, ist nach der Intention des Gesetzgebers aber etwa auch nicht der – kaum überprüfbare – zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist."

(…) In seinem Erkenntnis VfSlg 12.638/1991 stellte der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 4 B-VG fest, dass § 16 Abs 2 RAO, RGBl 96/1868, idF BGBl 570/1973 verfassungswidrig war. Nach der in diesem Verfahren geltenden Rechtslage war neben der Pauschalvergütung keine weitere Vergütung für erbrachte Verfahrenshilfeleistungen vorgesehen. Mit § 16 Abs 4 RAO idF BGBl 474/1990 wurde die Möglichkeit der Beantragung einer "Sondervergütung" unter der Voraussetzung geschaffen, dass der bestellte Verfahrenshelfer in einem Verfahren innerhalb eines Jahres an mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 idF BGBl I 111/2007 ergänzte § 16 Abs 4 RAO dahingehend, dass in Verfahren, in denen das Gericht gemäß § 285 Abs 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels verfügt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist.In seinem Erkenntnis VfSlg 12.638 aus 1991, stellte der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz 4, B-VG fest, dass Paragraph 16, Absatz 2, RAO, RGBl 96 aus 1868,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 570 aus 1973, verfassungswidrig war.

Nach der in diesem Verfahren geltenden Rechtslage war neben der Pauschalvergütung keine weitere Vergütung für erbrachte Verfahrenshilfeleistungen vorgesehen. Mit Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt 474 aus 1990, wurde die Möglichkeit der Beantragung einer "Sondervergütung" unter der Voraussetzung geschaffen, dass der bestellte Verfahrenshelfer in einem Verfahren innerhalb eines Jahres an mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2007, ergänzte Paragraph 16, Absatz 4, RAO dahingehend, dass in Verfahren, in denen das Gericht gemäß Paragraph 285, Absatz 2, StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels verfügt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist.

Die Materialien (Erläut zu RV 303 BlgNR, 23. GP, 22 f.) zu § 16 Abs 4 RAO idF BGBl I 111/2007 (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008) erläutern hiezu wie folgt:Die Materialien (Erläut zu Regierungsvorlage 303 BlgNR, 23. GP, 22 f.) zu Paragraph 16, Absatz 4, RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2007, (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008) erläutern hiezu wie folgt: "Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des §16 Abs4 RAO soll den praktischen Erfahrungen im Zusammenhang mit der verordnungsmäßigen Festsetzung der sog 'Sonderpauschalvergütung', also der Abgeltung von Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren, Rechnung getragen werden. Nach § 16 Abs 4 erster Satz RAO setzt der Anspruch des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts auf Sondervergütung insbesondere voraus, dass der Rechtsanwalt im betreffenden Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird. Übersteigen die im konkreten Verfahren pro Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen diesen Umfang nicht, so besteht kein Anspruch (wobei freilich auch solche Verfahrenshilfeleistungen vom Rechtsanwalt letztlich nicht unentgeltlich zu erbringen sind, sondern von der Republik Österreich im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung nach § 47 Abs 1 RAO abgegolten werden).

Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw von fünfzig Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut dabei nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen; wird diese nicht überschritten, ist nach der Intention des Gesetzgebers aber etwa auch nicht der – kaum überprüfbare – zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist. Dies scheint freilich dort nicht sachgerecht, wo das Gesetz selbst auf die besondere Komplexität und den besonderen Umfang einer Rechtssache Bedacht nimmt und anerkennt, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Eine solche Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch das Gericht sieht – im Gefolge der E des VfGH vom 16.3.2000, AZ G151/99 – derzeit ausdrücklich § 285 Abs 2 StPO vor, dies für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Gegenausführung dazu). Hinsichtlich der Rechtsmittel in solchen 'Monsterverfahren', in denen der ganz besondere Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist letztlich objektiviert ist, scheint es auch angemessen, auf diesen im Rahmen der Sondervergütung nach § 16 Abs 4 RAO besonders Bedacht zu nehmen. Der Vorschlag sieht daher vor, dass auf Antrag des die Gewährung einer Sondervergütung verlangenden Rechtsanwalts bei solchen Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung des § 285 Abs 2 StPO (was sowohl hinsichtlich anderer Rechtsmittel als auch anderer Verfahrensarten möglich scheint) eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, jede volle Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, einer Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ausmaß von zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist.

Klarzustellen ist gleichzeitig, dass diese Fiktion lediglich bei der Ermittlung der 'Sondervergütungsgrenze' von 50 Verhandlungsstunden zum Tragen kommt; bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel ist sie dagegen nicht in gleicher Weise heranzuziehen.""Mit der vorgeschlagenen Erweiterung des §16 Abs4 RAO soll den praktischen Erfahrungen im Zusammenhang mit der verordnungsmäßigen Festsetzung der sog 'Sonderpauschalvergütung', also der Abgeltung von Verfahrenshilfeleistungen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren, Rechnung getragen werden. Nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO setzt der Anspruch des zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts auf Sondervergütung insbesondere voraus, dass der Rechtsanwalt im betreffenden Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird.

Übersteigen die im konkreten Verfahren pro Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen diesen Umfang nicht, so besteht kein Anspruch (wobei freilich auch solche Verfahrenshilfeleistungen vom Rechtsanwalt letztlich nicht unentgeltlich zu erbringen sind, sondern von der Republik Österreich im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung nach Paragraph 47, Absatz eins, RAO abgegolten werden). Zur Ermittlung der maßgeblichen Grenze von zehn Verhandlungstagen bzw von fünfzig Verhandlungsstunden ist nach dem Gesetzeswortlaut dabei nur auf die tatsächliche Verhandlungstätigkeit vor Gericht abzustellen; wird diese nicht überschritten, ist nach der Intention des Gesetzgebers aber etwa auch nicht der – kaum überprüfbare – zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist.

Dies scheint freilich dort nicht sachgerecht, wo das Gesetz selbst auf die besondere Komplexität und den besonderen Umfang einer Rechtssache Bedacht nimmt und anerkennt, dass mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine solche Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch das Gericht sieht – im Gefolge der E des VfGH vom 16.3.2000, AZ G151/99 – derzeit ausdrücklich Paragraph 285, Absatz 2, StPO vor, dies für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Gegenausführung dazu). Hinsichtlich der Rechtsmittel in solchen 'Monsterverfahren', in denen der ganz besondere Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist letztlich objektiviert ist, scheint es auch angemessen, auf diesen im Rahmen der Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO besonders Bedacht zu nehmen.

Der Vorschlag sieht daher vor, dass auf Antrag des die Gewährung einer Sondervergütung verlangenden Rechtsanwalts bei solchen Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung des Paragraph 285, Absatz 2, StPO (was sowohl hinsichtlich anderer Rechtsmittel als auch anderer Verfahrensarten möglich scheint) eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, jede volle Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, einer Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ausmaß von zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist. Klarzustellen ist gleichzeitig, dass diese Fiktion lediglich bei der Ermittlung der 'Sondervergütungsgrenze' von 50 Verhandlungsstunden zum Tragen kommt; bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel ist sie dagegen nicht in gleicher Weise heranzuziehen."

2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen gegen eine Pauschalvergütung der im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen, durch die nicht die Leistung des einzelnen, sondern die der Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit abgegolten wird und die daher jedem Rechtsanwalt – gleichgültig, ob und in welchem Umfang er Verfahrenshilfe geleistet hat – zugutekommt, keine Bedenken (vgl VfSlg 12.638/1991 mwN). Die Pauschalvergütung hat jedenfalls sachgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet zu sein (vgl VfSlg 6945/1972).2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bestehen gegen eine Pauschalvergütung der im Rahmen der Verfahrenshilfe erbrachten Leistungen, durch die nicht die Leistung des einzelnen, sondern die der Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit abgegolten wird und die daher jedem Rechtsanwalt – gleichgültig, ob und in welchem Umfang er Verfahrenshilfe geleistet hat – zugutekommt, keine Bedenken vergleiche VfSlg 12.638 aus 1991, mwN). Die Pauschalvergütung hat jedenfalls sachgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet zu sein vergleiche VfSlg 6945 aus 1972,).

2.2.2. Vor diesem Hintergrund ist dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn einem Verfahrenshelfer erst bei Erreichen eines objektivierbaren Schwellenwertes von mehr als zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden ein Anspruch auf Sondervergütung gewährt wird. Diese Regelung gewährleistet insbesondere, dass der Verfahrenshelfer lediglich für Leistungen in besonders aufwändigen Verfahren entlohnt wird, die in nachvollziehbarer Weise erbracht wurden. Dem Gesetzgeber ist auch nicht entgegenzutreten, wenn er in diesem Zusammenhang nicht auch den kaum überprüfbaren Aufwand berücksichtigt, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist (vgl Erläut zur RV 303 BlgNR 23.

GP, 22 f.). Bei den geleisteten Verhandlungsstunden handelt es sich daher um einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Gewährung einer Sondervergütung neben der allgemeinen Pauschalvergütung. 2.2.2. Vor diesem Hintergrund ist dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn einem Verfahrenshelfer erst bei Erreichen eines objektivierbaren Schwellenwertes von mehr als zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden ein Anspruch auf Sondervergütung gewährt wird. Diese Regelung gewährleistet insbesondere, dass der Verfahrenshelfer lediglich für Leistungen in besonders aufwändigen Verfahren entlohnt wird, die in nachvollziehbarer Weise erbracht wurden. Dem Gesetzgeber ist auch nicht entgegenzutreten, wenn er in diesem Zusammenhang nicht auch den kaum überprüfbaren Aufwand berücksichtigt, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist vergleiche Erläut zur Regierungsvorlage 303 BlgNR 23.

GP, 22 f.). Bei den geleisteten Verhandlungsstunden handelt es sich daher um einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Gewährung einer Sondervergütung neben der allgemeinen Pauschalvergütung.

Der Gesetzgeber trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass insbesondere das Verfassen von umfangreichen Rechtsmitteln zu einem erheblichen Aufwand führen kann. Die gesetzliche Fiktion, dass bei Verfahren, in denen das Gericht gemäß § 285 Abs 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist, besteht in Strafverfahren für die Abfassung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Die Fristverlängerung kann sich insbesondere im Hinblick auf Art6 EMRK als notwendig erweisen (vgl hiezu VfSlg 15.786/2000).

Dass § 16 Abs 4 RAO eine solche Regelung für Zivilverfahren nicht vorsieht, ist vor allem den wesentlichen Unterschieden zwischen Straf- und Zivilverfahren geschuldet. Eine Fristverlängerung ist in Strafverfahren alleine im Falle extremen Umfangs des Verfahrens vorgesehen. Ob ein solcher "Extremfall" vorliegt, hat gemäß § 285 Abs 3 StPO der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes unanfechtbar im Rahmen einer Gesamtschau des Verfahrens zu beurteilen (s hiezu auch Ratz in Fuchs/Ratz WK StPO § 285 Rz 18 [Stand: 16.5.2017, rdb.at]). Es ist dem Gesetzgeber daher aus gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegenzutreten, wenn bei der Frage, ob ein besonders komplexes bzw umfangreiches Strafverfahren vorliegt, auf eine Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichtes abgestellt wird.

Dies gewährleistet zudem aus verwaltungsökonomischen Überlegungen eine für die jeweilige Rechtsanwaltskammer einfach handhabbare Regelung, um sicherzustellen, dass Verfahrenshelfern, die objektivierbar in einem besonders aufwändigen Verfahren bestellt wurden, zeitnahe eine Sondervergütung gemäß § 16 Abs 4 RAO erhalten.Der Gesetzgeber trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass insbesondere das Verfassen von umfangreichen Rechtsmitteln zu einem erheblichen Aufwand führen kann. Die gesetzliche Fiktion, dass bei Verfahren, in denen das Gericht gemäß Paragraph 285, Absatz 2, StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist, besteht in Strafverfahren für die Abfassung einer Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Fristverlängerung kann sich insbesondere im Hinblick auf Art6 EMRK als notwendig erweisen vergleiche hiezu VfSlg 15.786 aus 2000,). Dass Paragraph 16, Absatz 4, RAO eine solche Regelung für Zivilverfahren nicht vorsieht, ist vor allem den wesentlichen Unterschieden zwischen Straf- und Zivilverfahren geschuldet. Eine Fristverlängerung ist in Strafverfahren alleine im Falle extremen Umfangs des Verfahrens vorgesehen. Ob ein solcher "Extremfall" vorliegt, hat gemäß Paragraph 285, Absatz 3, StPO der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes unanfechtbar im Rahmen einer Gesamtschau des Verfahrens zu beurteilen (s hiezu auch Ratz in Fuchs/Ratz WK StPO Paragraph 285, Rz 18 [Stand: 16.5.2017, rdb.at]).

Es ist dem Gesetzgeber daher aus gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegenzutreten, wenn bei der Frage, ob ein besonders komplexes bzw umfangreiches Strafverfahren vorliegt, auf eine Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichtes abgestellt wird. Dies gewährleistet zudem aus verwaltungsökonomischen Überlegungen eine für die jeweilige Rechtsanwaltskammer einfach handhabbare Regelung, um sicherzustellen, dass Verfahrenshelfern, die objektivierbar in einem besonders aufwändigen Verfahren bestellt wurden, zeitnahe eine Sondervergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO erhalten.

Dass bei Zivilverfahren alleine auf die Verhandlungszeit abgestellt wird, verstößt vor diesem Hintergrund nicht gegen den Gleichheitssatz. Neben dem Verhandlungsaufwand besteht hier – im Gegensatz zu bestimmten Strafverfahren – kein in verwaltungsökonomischer Weise objektivierbarer Anknüpfungspunkt zur Feststellung eines notwendigen "außergewöhnlichen Verfahrensaufwandes".

Schließlich erfolgen Verfahrenshilfeleistungen auch nicht unentgeltlich, die in Verfahren erbracht werden, in denen die Schwellenwerte des § 16 Abs 4 RAO nicht erreicht werden. Diese werden nämlich vom Bund im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung gemäß § 47 Abs 1 RAO abgegolten (vgl Erläut zur RV 303 BlgNR 23. GP, 22).“Schließlich erfolgen Verfahrenshilfeleistungen auch nicht unentgeltlich, die in Verfahren erbracht werden, in denen die Schwellenwerte des Paragraph 16, Absatz 4, RAO nicht erreicht werden. Diese werden nämlich vom Bund im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, RAO abgegolten vergleiche Erläut zur Regierungsvorlage 303 BlgNR 23. GP, 22).“ Mit der Novelle BGBl. I Nr. 19/2020 wurde sodann in § 16 Abs. 4 erster Satz RAO nach dem Wort „Jahres“ die Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag“ eingefügt.Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020, wurde sodann in Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO nach dem Wort „Jahres“ die Wortfolge „ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag“ eingefügt.

Zudem wurde dem § 16 Abs. 4 RAO zweiter Satz RAO nachfolgender Halbsatz angefügt:Zudem wurde dem Paragraph 16, Absatz 4, RAO zweiter Satz RAO nachfolgender Halbsatz angefügt: „Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von § 285 Abs. 4 zweiter Satz StPO.“„Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 4, zweiter Satz StPO.“ In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (BlgNR RV 19 27. GP) wurde zu dieser Änderung ausgeführt:In der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (BlgNR Regierungsvorlage 19 27. Gesetzgebungsperiode wurde zu dieser Änderung ausgeführt: „Zu Z 43 (§ 16 Abs. 4 erster Satz RAO) Nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO hat ein nach den §§ 45 oder 45a bestellter Rechtsanwalt dann, wenn er in einem Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird und er zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Im Gesetz bislang nicht ausdrücklich angeordnet wird dabei, ab welchem Zeitpunkt die in dieser Regelung genannte Jahresfrist, innerhalb derer mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als fünfzig Verhandlungsstunden zu erbringen sind, zu laufen beginnt.

Das soll – schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen – dahin klargestellt werden, dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem ersten vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt wird. Hinter diesem Verständnis steht die Überlegung, dass Anknüpfungspunkt und maßgebliches Beurteilungskriterium für den den Anspruch auf Sondervergütung begründenden besonderen Aufwand des Verfahrenshelfers eben die besonders umfangreiche Verhandlungstätigkeit bei Gericht ist, die den Verfahrenshelfer übermäßig belastet. Würde man unter dem "Jahr" nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO dagegen das "Kalenderjahr" verstehen, wären Konstellationen möglich, in denen ein gegen Ende des Kalenderjahres bestellter Verfahrenshelfer im betreffenden Kalenderjahr Verfahrenshilfeleistungen in einem Ausmaß knapp unter dem "Schwellenwert" erbringt und dann im Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres wiederum bis zu zehn Verhandlungstage tätig werden muss, ohne dass er dafür Anspruch auf Sondervergütung hätte.

Dagegen hätte ein vom Zeitaufwand ebenso belasteter Verfahrenshelfer, dessen Verhandlungstätigkeit aber erst im Jänner beginnt, Anspruch auf Sondervergütung bereits ab dem elften Verhandlungstag, ein Ergebnis, das unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten kaum haltbar wäre. Gleiches würde für ein – nach der gesetzlichen Formulierung gleichfalls denkbares Auslegungsergebnis gelten, nach dem der Beginn der Jahresfrist mit dem Zeitpunkt der Bestellung zum Verfahrenshelfer anzusetzen ist. In ständiger Verwaltungspraxis aller Rechtsanwaltskammern wurde und wird als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Jahresfrist nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO insofern stets der Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung herangezogen.

Auch (soweit ersichtlich) sämtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, in denen sich dieser mit der Bestimmung des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO zu beschäftigen hatte, lag dieses Verständnis zugrunde. Eine Notwendigkeit für eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung dieses Punkts wurde daher bislang nicht gesehen. Eine solche macht nunmehr die vom VwGH in seinem Beschluss vom 11.7.2019, Ra 2019/03/0013-4, getroffene Aussage, wonach ein Anspruch auf Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwalts innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird, aber doch notwendig. Entsprechend der bisherigen Sichtweise wird mit dem Vorschlag daher klargestellt, dass es bei der Ermittlung der „Erheblichkeitsschwelle“ nach § 16 Abs. 4 erster Satz RAO auf die vom Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag erbrachten Verhandlungszeiten ankommt. „Zu Ziffer 43, (Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO) Nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO hat ein nach den Paragraphen 45, oder 45a bestellter Rechtsanwalt dann, wenn er in einem Verfahren innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird und er zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Im Gesetz bislang nicht ausdrücklich angeordnet wird dabei, ab welchem Zeitpunkt die in dieser Regelung genannte Jahresfrist, innerhalb derer mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als fünfzig Verhandlungsstunden zu erbringen sind, zu laufen beginnt.

Das soll – schon aus verfassungsrechtlichen Überlegungen – dahin klargestellt werden, dass dabei jeweils auf ein Jahr ab dem ersten vom Verfahrenshilfeverteidiger geleisteten Verhandlungstag abgestellt wird. Hinter diesem Verständnis steht die Überlegung, dass Anknüpfungspunkt und maßgebliches Beurteilungskriterium für den den Anspruch auf Sondervergütung begründenden besonderen Aufwand des Verfahrenshelfers eben die besonders umfangreiche Verhandlungstätigkeit bei Gericht ist, die den Verfahrenshelfer übermäßig belastet. Würde man unter dem "Jahr" nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO dagegen das "Kalenderjahr" verstehen, wären Konstellationen möglich, in denen ein gegen Ende des Kalenderjahres bestellter Verfahrenshelfer im betreffenden Kalenderjahr Verfahrenshilfeleistungen in einem Ausmaß knapp unter dem "Schwellenwert" erbringt und dann im Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres wiederum bis zu zehn Verhandlungstage tätig werden muss, ohne dass er dafür Anspruch auf Sondervergütung hätte.

Dagegen hätte ein vom Zeitaufwand ebenso belasteter Verfahrenshelfer, dessen Verhandlungstätigkeit aber erst im Jänner beginnt, Anspruch auf Sondervergütung bereits ab dem elften Verhandlungstag, ein Ergebnis, das unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten kaum haltbar wäre. Gleiches würde für ein – nach der gesetzlichen Formulierung gleichfalls denkbares Auslegungsergebnis gelten, nach dem der Beginn der Jahresfrist mit dem Zeitpunkt der Bestellung zum Verfahrenshelfer anzusetzen ist. In ständiger Verwaltungspraxis aller Rechtsanwaltskammern wurde und wird als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der Jahresfrist nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO insofern stets der Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung herangezogen.

Auch (soweit ersichtlich) sämtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, in denen sich dieser mit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO zu beschäftigen hatte, lag dieses Verständnis zugrunde. Eine Notwendigkeit für eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung dieses Punkts wurde daher bislang nicht gesehen. Eine solche macht nunmehr die vom VwGH in seinem Beschluss vom 11.7.2019, Ra 2019/03/0013-4, getroffene Aussage, wonach ein Anspruch auf Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO nur dann bestehe, wenn durch die Leistungen des Rechtsanwalts innerhalb eines Kalenderjahres die maßgebliche Grenze überschritten wird, aber doch notwendig. Entsprechend der bisherigen Sichtweise wird mit dem Vorschlag daher klargestellt, dass es bei der Ermittlung der „Erheblichkeitsschwelle“ nach Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO auf die vom Verfahrenshelfer innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag erbrachten Verhandlungszeiten ankommt.

Zu Z 44 (§ 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO) Mit der vorgeschlagen Änderung soll – um eine in der Praxis hervorgekommene Unklarheit auszuräumen – klargestellt werden, dass die Anrechnungsregel „ist … gleichzuhalten“ in § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO auch dann (über Antrag des Rechtsanwalts) zum Tragen kommt, wenn das Gericht unter Heranziehung von § 285 Abs. 4 zweiter Satz StPO eine Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel beschließt.“Zu Ziffer 44, (Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO) Mit der vorgeschlagen Änderung soll – um eine in der Praxis hervorgekommene Unklarheit auszuräumen – klargestellt werden, dass die Anrechnungsregel „ist … gleichzuhalten“ in Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO auch dann (über Antrag des Rechtsanwalts) zum Tragen kommt, wenn das Gericht unter Heranziehung von Paragraph 285, Absatz 4, zweiter Satz StPO eine Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel beschließt.“ V) maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs:römisch fünf) maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff „angemessene Vergütung“ im § 16 Abs. 4 RAO dahingehend auszulegen, dass unter einer „angemessenen Vergütung“ nicht exakt die Vergütung zu verstehen ist, die Rechtsanwälten nach den Tarifordnungen (im Strafverfahren nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien [AHK] der Österreichischen Rechtsanwaltskammer) zusteht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff „angemessene Vergütung“ im Paragraph 16, Absatz 4, RAO dahingehend auszulegen, dass unter einer „angemessenen Vergütung“ nicht exakt die Vergütung zu verstehen ist, die Rechtsanwälten nach den Tarifordnungen (im Strafverfahren nach den Allgemeinen Honorar-Kriterien [AHK] der Österreichischen Rechtsanwaltskammer) zusteht.

Diese Auslegung wurde in zahlreichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs näher konkretisiert:

In dem zu einer Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für den mit einer Rechtsmittelausführung verbundenen Aufwand ergangenen Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 18.5.2010, 2009/06/0263, gelangte der Verwaltungsgerichthof zum Auslegungsergebnis, dass die Bestimmung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO nicht bloß dann zur Anwendung gelange, wenn im konkreten Verhandlungsjahr die Vorgabe des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO noch nicht eingetreten sei. Vielmehr sei in einer Konstellation, in welcher in einem Verhandlungsjahr sowohl die einen Vergütungsanspruch erst auslösende Erreichung der Sondervergütungsschwelle von 10 Verhandlungstagen bzw. 50 Verhandlungsstunden i.S.d. § 16 Abs. 4 erster Satz RAO als auch die einen Vergütungsanspruch erst auslösende Sondervergütungsschwelle einer Rechtsmittelausführungsfristverlängerung von jedenfalls fünf Wochen i.S.d. § 16 Abs. 4 zweiter Satz i.V.m. erster Satz RAO eingetreten sei, bei der Ermittlung des Vergütungsanspruchs der Umstand der Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist entsprechend zu berücksichtigen, sodass in diesem Fall die bloße Entgeltung der Rechtsmittelausführung mit den Honoraransätzen der AHK nicht ausreichend sei.In dem zu einer Vergütung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO für den mit einer Rechtsmittelausführung verbundenen Aufwand ergangenen Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 18.5.2010, 2009/06/0263, gelangte der Verwaltungsgerichthof zum Auslegungsergebnis, dass die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO nicht bloß dann zur Anwendung gelange, wenn im konkreten Verhandlungsjahr die Vorgabe des Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO noch nicht eingetreten sei.

Vielmehr sei in einer Konstellation, in welcher in einem Verhandlungsjahr sowohl die einen Vergütungsanspruch erst auslösende Erreichung der Sondervergütungsschwelle von 10 Verhandlungstagen bzw. 50 Verhandlungsstunden i.S.d. Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO als auch die einen Vergütungsanspruch erst auslösende Sondervergütungsschwelle einer Rechtsmittelausführungsfristverlängerung von jedenfalls fünf Wochen i.S.d. Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz in Verbindung mit erster Satz RAO eingetreten sei, bei der Ermittlung des Vergütungsanspruchs der Umstand der Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist entsprechend zu berücksichtigen, sodass in diesem Fall die bloße Entgeltung der Rechtsmittelausführung mit den Honoraransätzen der AHK nicht ausreichend sei.

Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 10.10.2018, Zl. Ra 2017/03/0061 bis 0062-5, und vom 13.11.2019, Zl. Ra 2019/03/0014, unter Hinweis auf die Vorjudikatur aus, dass der Anspruch nach einer angemessenen Vergütung entsprechend § 16 Abs. 4 RAO bedeute, dass die bis zum Erreichen des gesetzlichen Erheblichkeitsschwellenwertes erbrachten Leistungen vergütungsfrei seien und erst die nachher erbrachten Leistungen zu vergüten sind. Damit sei es verfehlt, auch die Leistungen, die vor Erreichen des Sondervergütungsschwellenwertes erbracht worden sind, zusätzlich zu vergüten. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 10.10.2018, Zl. Ra 2017/03/0061 bis 0062-5, und vom 13.11.2019, Zl. Ra 2019/03/0014, unter Hinweis auf die Vorjudikatur aus, dass der Anspruch nach einer angemessenen Vergütung entsprechend Paragraph 16, Absatz 4, RAO bedeute, dass die bis zum Erreichen des gesetzlichen Erheblichkeitsschwellenwertes erbrachten Leistungen vergütungsfrei seien und erst die nachher erbrachten Leistungen zu vergüten sind. Damit sei es verfehlt, auch die Leistungen, die vor Erreichen des Sondervergütungsschwellenwertes erbracht worden sind, zusätzlich zu vergüten.

Auch stellte der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen1 klar, dass die Anrechnungsregel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO nicht über die Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ hinaus zur Anwendung gelangt, sodass bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung für ein Rechtsmittel diese nicht zum Tragen kommt. Zudem wurde in diesen Entscheidungen auch hervorgehoben, dass die Höhe der Entlohnung auf geeignete Weise, wie etwa durch die Zuerkennung eines angemessenen Zuschlags nach § 4 AKH, vorzunehmen ist.Auch stellte der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen1 klar, dass die Anrechnungsregel des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO nicht über die Ermittlung der „Sondervergütungsgrenze“ hinaus zur Anwendung gelangt, sodass bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung für ein Rechtsmittel diese nicht zum Tragen kommt. Zudem wurde in diesen Entscheidungen auch hervorgehoben, dass die Höhe der Entlohnung auf geeignete Weise, wie etwa durch die Zuerkennung eines angemessenen Zuschlags nach Paragraph 4, AKH, vorzunehmen ist.

Im Erkenntnis vom 11.7.2019, Ra 2019/03/0013, wurde wiederum klargestellt, dass dem Anspruch auf Sondervergütung eine jahresweise Betrachtung zugrunde liegt, wobei das jeweilige Kalenderjahr maßgeblich ist, und dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 AHK ein Zuschlag i.S.d. § 4 AHK zuzusprechen ist. Demgegenüber erblickte der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen nicht das Kalenderjahr, sondern das Verhandlungsjahr als maßgeblich für die Ermittlung des jeweils antragsgegenständlichen Beobachtungszeitraums2.Im Erkenntnis vom 11.7.2019, Ra 2019/03/0013, wurde wiederum klargestellt, dass dem Anspruch auf Sondervergütung eine jahresweise Betrachtung zugrunde liegt, wobei das jeweilige Kalenderjahr maßgeblich ist, und dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, AHK ein Zuschlag i.S.d. Paragraph 4, AHK zuzusprechen ist. Demgegenüber erblickte der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen nicht das Kalenderjahr, sondern das Verhandlungsjahr als maßgeblich für die Ermittlung des jeweils antragsgegenständlichen Beobachtungszeitraums2.

In seinen Erkenntnissen vom 10.10.2018, Ra 2017/03/2018, 13.11.2019, Ra 2019/03/0014, legte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere die gegenständlich angefochtene Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ aus. Demnach sei keine Vergütung für all die Leistungen zuzuerkennen, welche bis zum Erreichen der Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 1 erster Satz RO erbracht wurden.In seinen Erkenntnissen vom 10.10.2018, Ra 2017/03/2018, 13.11.2019, Ra 2019/03/0014, legte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere die gegenständlich angefochtene Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ aus. Demnach sei keine Vergütung für all die Leistungen zuzuerkennen, welche bis zum Erreichen der Sondervergütungsschwelle des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz RO erbracht wurden.

VI) Bedenken:römisch sechs) Bedenken:

Die Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO wird vom antragstellenden Gericht aus nachfolgenden Gründen als verfassungswidrig eingestuft:Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO wird vom antragstellenden Gericht aus nachfolgenden Gründen als verfassungswidrig eingestuft:

VI.1) Bedenken in Hinblick auf Art. 7 B-VG:römisch sechs.1) Bedenken in Hinblick auf Artikel 7, B-VG:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aus dem durch Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 B-VG gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auch eine Bindung des Gesetzgebers. Diese beinhaltet insbesondere auch das Gebot, einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte. Ungleiches darf also nicht unsachlicher Weise gleich behandelt werden. Weiters setzt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aus dem durch Artikel 2, StGG und Artikel 7, Absatz eins, B-VG gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auch eine Bindung des Gesetzgebers. Diese beinhaltet insbesondere auch das Gebot, einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte. Ungleiches darf also nicht unsachlicher Weise gleich behandelt werden. Weiters setzt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen.3 Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt aus Art. 7 B-VG Vorgaben im Hinblick auf die Frage der individuellen Vergütung von Leistungen von Rechtsanwälten, zu welchen diese von Gesetzes wegen verpflichtet sind, entwickelt.Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt aus Artikel 7, B-VG Vorgaben im Hinblick auf die Frage der individuellen Vergütung von Leistungen von Rechtsanwälten, zu welchen diese von Gesetzes wegen verpflichtet sind, entwickelt.

Demnach ist eine angemessene Vergütung von Leistungen eines Rechtsanwalts, zu welchen dieser von Gesetzes wegen verpflichtet ist, dann geboten, wenn diese von Gesetzes wegen zu erbringenden Leistungen ein Ausmaß ausmachen, welche zu einer weit überdurchschnittlichen und aus der Sicht einer freiberuflichen Tätigkeit unzumutbaren (mitunter denkmöglich sogar existenzbedrohenden) Belastung des Rechtsanwalts führen. Solche Verpflichtungen stellen generell keine von einem Rechtsanwalt hinzunehmende Härtefälle dar.4 Zudem stellte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Bestimmung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO und die dazu ergangenen Materialien klar, dass durch diese Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers deutlich werde, dass sowohl die in einem Verhandlungsjahr angefallene Verhandlungszeit als auch der mit der Abfassung einer Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Aufwand Maßstäbe für die Beurteilung des zu vergütenden Verfahrensaufwands eines Verfahrenshelfers sind. Auch folgte der Verfassungsgerichtshof der Ausführung in den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2007, wonach die durch den § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO erfolgte Berücksichtigung des Aufwands einer Rechtsmittelausführung, im Hinblick auf welche von Gericht eine Rechtsmittelausführungsfristverlängerung gewährt worden ist, deshalb erfolgt, da in diesem Fall (in Entsprechung des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 15.786/2000) davon auszugehen ist, dass „mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelfschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann.“ Sichtlich teilt der Verfassungsgerichtshof auch die Ausführung in der bezughabenden Regierungsvorlage, dass „hinsichtlich der Rechtsmittel in solchen „Monsterverfahren“, in denen der ganz besondere Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist letztlich objektiviert ist, es auch angemessen (scheint), auf diesen im Rahmen der Sondervergütung nach § 16 Abs. 4 RAO besonders Bedacht zu nehmen.“Zudem stellte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO und die dazu ergangenen Materialien klar, dass durch diese Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers deutlich werde, dass sowohl die in einem Verhandlungsjahr angefallene Verhandlungszeit als auch der mit der Abfassung einer Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Aufwand Maßstäbe für die Beurteilung des zu vergütenden Verfahrensaufwands eines Verfahrenshelfers sind.

Auch folgte der Verfassungsgerichtshof der Ausführung in den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wonach die durch den Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO erfolgte Berücksichtigung des Aufwands einer Rechtsmittelausführung, im Hinblick auf welche von Gericht eine Rechtsmittelausführungsfristverlängerung gewährt worden ist, deshalb erfolgt, da in diesem Fall (in Entsprechung des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 15.786 aus 2000,) davon auszugehen ist, dass „mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelfschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann.“ Sichtlich teilt der Verfassungsgerichtshof auch die Ausführung in der bezughabenden Regierungsvorlage, dass „hinsichtlich der Rechtsmittel in solchen „Monsterverfahren“, in denen der ganz besondere Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist letztlich objektiviert ist, es auch angemessen (scheint), auf diesen im Rahmen der Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO besonders Bedacht zu nehmen.“ Nach Einschätzung des antragstellenden Gerichts führt die aktuelle Regelung des § 16 Abs. 4 RAO insbesondere bei Beachtung der obausgeführten Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs zur Gebotenheit der Vergütung von Rechtsanwaltsleistungen, zu welchen dieser von Gesetzes wegen verpflichtet ist, weiterhin zu einer unsachlichen gesetzlichen Differenzierung von bei Zugrundelegung der gesetzlichen Regelungsintention sachlich gleichgelagerten Sachverhalten.Nach Einschätzung des antragstellenden Gerichts führt die aktuelle Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO insbesondere bei Beachtung der obausgeführten Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs zur Gebotenheit der Vergütung von Rechtsanwaltsleistungen, zu welchen dieser von Gesetzes wegen verpflichtet ist, weiterhin zu einer unsachlichen gesetzlichen Differenzierung von bei Zugrundelegung der gesetzlichen Regelungsintention sachlich gleichgelagerten Sachverhalten.

Die Bestimmung des § 16 Abs. 4 RAO sieht nämlich im Fall wie dem gegenständlichen infolge der Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ überhaupt keinen Vergütungsanspruch vor, wenn einer Rechtsmittelausfertigung, welche im Hinblick auf den Leistungsaufwand im Sinne der Vorgabe des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO einer Abhaltung von mehr als 50 Verhandlungsstunden gleichwertig ist, keine das im § 16 Abs. 4 erster Satz RAO erfüllende Ausmaß erfüllende mündlichen Verhandlungen vorangegangen sind.Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, RAO sieht nämlich im Fall wie dem gegenständlichen infolge der Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ überhaupt keinen Vergütungsanspruch vor, wenn einer Rechtsmittelausfertigung, welche im Hinblick auf den Leistungsaufwand im Sinne der Vorgabe des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO einer Abhaltung von mehr als 50 Verhandlungsstunden gleichwertig ist, keine das im Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO erfüllende Ausmaß erfüllende mündlichen Verhandlungen vorangegangen sind.

Bei Zugrundelegung des klaren Wortsinns der Formulierung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ im § 16 Abs. 4 RAO sind nämlich nur jeweils eigenständig verrechenbare Leistungen vergütbar, und da auch nur die eigenständigen Leistungen, welche nach Erbringung der Leistungen i.S.d. § 16 Abs. 4 erster Satz RAO (10 Verhandlungstage bzw. 50 Verhandlungsstunden) oder nach Erbringung der diesen Leistungen gleichwertigen Leistung i.S.d. § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO (Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung von mindestens fünf Wochen) gesetzt werden.Bei Zugrundelegung des klaren Wortsinns der Formulierung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ im Paragraph 16, Absatz 4, RAO sind nämlich nur jeweils eigenständig verrechenbare Leistungen vergütbar, und da auch nur die eigenständigen Leistungen, welche nach Erbringung der Leistungen i.S.d. Paragraph 16, Absatz 4, erster Satz RAO (10 Verhandlungstage bzw. 50 Verhandlungsstunden) oder nach Erbringung der diesen Leistungen gleichwertigen Leistung i.S.d. Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO (Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung von mindestens fünf Wochen) gesetzt werden.

Es ist daher auch nicht möglich, im Hinblick auf eine konkret erbrachte Leistung einen Vergütungsanspruch als angemessen einzustufen, welcher nur einen Teil des mit dieser Leistung verbundenen Aufwands entgilt.

Wenn man daher der aktuellen Rechtslage in der Auslegung des antragstellenden Gerichts folgt, vermag daher der im Falle der Ausführung eines Rechtsmittels, im Hinblick auf welches eine Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung von mehr als fünf Wochen bewilligt wurde, der mit dieser Rechtsmittelausfertigung verbundene Aufwand nicht dahingehend gesplittet werden, dass nur ein Teil des mit dieser Rechtsmittelausfertigung verbundenen Aufwands, nämlich der überdurchschnittliche Aufwand, welcher durch die Zuerkennung einer die Dauer von fünf Wochen übersteigenden Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung als erwiesen anzusehen ist, einer angemessenen Vergütung zugeführt wird.

Zudem normiert diese Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ insbesondere bei Zugrundelegung der zu dieser ergangenen Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs5, dass all die Leistungen, welche bis zum Erreichen der der Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 1 erster Satz RO erbracht wurden, nicht zu vergüten sind. Diese Sondervergütungsschwelle wurde nun aber im gegenständlichen Verfahren exakt am 11.12.2022 mit der Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde und der damit verbundenen „Lukrierung“ der gerichtlichen Rechtsmittelausführungsfristverlängerung von 10 Monaten erreicht. Nach diesem Zeitpunkt wurde im Verhandlungsjahr keine Leistung mehr erbracht, insbesondere auch nicht die gegenständliche Nichtigkeitsbeschwerde samt Strafberufung, welche ja erst die Sondervergütungsschwelle des § 16 Abs. 1 erster Satz RAO auslösten, und damit nicht nach dieser Auslösung eingebracht wurden.Zudem normiert diese Wendung „für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen“ insbesondere bei Zugrundelegung der zu dieser ergangenen Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs5, dass all die Leistungen, welche bis zum Erreichen der der Sondervergütungsschwelle des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz RO erbracht wurden, nicht zu vergüten sind.

Diese Sondervergütungsschwelle wurde nun aber im gegenständlichen Verfahren exakt am 11.12.2022 mit der Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde und der damit verbundenen „Lukrierung“ der gerichtlichen Rechtsmittelausführungsfristverlängerung von 10 Monaten erreicht. Nach diesem Zeitpunkt wurde im Verhandlungsjahr keine Leistung mehr erbracht, insbesondere auch nicht die gegenständliche Nichtigkeitsbeschwerde samt Strafberufung, welche ja erst die Sondervergütungsschwelle des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz RAO auslösten, und damit nicht nach dieser Auslösung eingebracht wurden.

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