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Europaius

Ehegesetz

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Ehegesetz Kundmachungsorgan dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978 Typ BG §/Artikel/Anlage

§ 86Inkrafttretensdatum

01.07.1978 Abkürzung EheG Index 20/02 Familienrecht Text Gerichtliche Anordnungen

§ 86

(1)Bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens kann das Gericht die Übertragung von Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen oder eines Anwartschaftsrechts darauf und die Übertragung von Eigentum und sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten sowie die Begründung von dinglichen Rechten oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten des einen Ehegatten an unbeweglichen körperlichen Sachen des anderen anordnen
(2)Steht eheliches Gebrauchsvermögen im Eigentum eines Dritten, so darf das Gericht die Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung des Eigentümers anordnen.

Zuletzt aktualisiert am 05.10.2022 Gesetzesnummer 10001871 Dokumentnummer NOR12024827 alte Dokumentnummer N2193811134S

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