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Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 48/1959 §/Artikel/Anlage

§ 1Inkrafttretensdatum

01.06.1959 Text Anwendungsbereich.

§ 1

Wird durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ersetzen

Rechtsratgeber

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.