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Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 48/1959 §/Artikel/Anlage

§ 5Inkrafttretensdatum

01.06.1959 Text Haftung.

§ 5(1) Für den Ersatz der im § 1 bezeichneten Schäden haftet bei der Eisenbahn der Betriebsunternehmer, beim Kraftfahrzeug der Halter

(2)Mehrere Betriebsunternehmer derselben Eisenbahn und mehrere Halter desselben Kraftfahrzeugs haften zur ungeteilten Hand.

Rechtsratgeber

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.