Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 48/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 69/1968 §/Artikel/Anlage
§ 13Inkrafttretensdatum
01.03.1968 Text
§ 13Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen
1.die Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten, 2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist, 3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse, 4. ein angemessenes Schmerzengeld und 5. im Fall einer Verunstaltung, durch die das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann, eine angemessene Entschädigung.
Rechtsratgeber
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