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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986 Typ BG §/Artikel/Anlage

§ 205Inkrafttretensdatum

01.01.1986 Abkürzung ASVG Index 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Text Bemessung der Versehrtenrente.

§ 205(1) Die Versehrtenrente wird nach dem Grade der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen

(2)Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit 1. völlig erwerbsunfähig ist, 66⅔ v. H. der Bemessungsgrundlage (Vollrente); 2. teilweise erwerbsunfähig ist, den Teil der Vollrente, der dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). (3) Solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit unverschuldet arbeitslos ist, kann die Teilrente bis zur Vollrente erhöht werden.
(4)Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50 vH oder auf mehrere Versehrtenrenten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz haben, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen, gelten als Schwerversehrte.

Zuletzt aktualisiert am 29.05.2024 Gesetzesnummer 10008147 Dokumentnummer NOR12093698 alte Dokumentnummer N6195545688L

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