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Urlaubsgesetz

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Urlaubsgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 390/1976 Typ BG §/Artikel/Anlage

§ 8Inkrafttretensdatum

04.08.1976 Index 60/01 Arbeitsvertragsrecht Text Aufzeichnungen

§ 8(1) Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht

1.der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeitnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes; 2. die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat; 3. das Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung; 4. wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Arbeitsjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der dem Arbeitnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde. (2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Arbeitgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

Zuletzt aktualisiert am 06.05.2024 Gesetzesnummer 10008376 Dokumentnummer NOR12097977 alte Dokumentnummer N6197637011L

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