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Urlaubsanspruch in Österreich: Ausmaß, Verbrauch, Ersatzleistung

Jeder Arbeitnehmer in Österreich hat Anspruch auf fünf Wochen bezahlten Urlaub im Jahr, nach 25 Dienstjahren auf sechs Wochen (§ 2 UrlG). In der Praxis entstehen trotzdem ständig Konflikte: Der Arbeitgeber schickt Sie während der Kündigungsfrist „auf Urlaub“, lehnt den gewünschten Termin ab, zieht Krankheitstage vom Urlaub ab oder rechnet bei der Endabrechnung offene Urlaubstage nicht ab. Oft weiß auch niemand genau, wann alter Urlaub verjährt.

Diese Anleitung richtet sich an Arbeiter und Angestellte mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag, für die das Urlaubsgesetz gilt; für Landarbeiter, Beamte und Landesbedienstete gelten eigene Regeln (§ 1 UrlG). Sie erfahren, wie viel Urlaub Ihnen zusteht und wann er entsteht, warum der Urlaub immer vereinbart werden muss, was bei Krankheit im Urlaub gilt, wie lange Sie offenen Urlaub mitnehmen können und wie die Urlaubsersatzleistung bei Ende des Arbeitsverhältnisses berechnet wird.

Das Ergebnis: Sie kennen Ihren genauen Resturlaub, verbrauchen ihn rechtzeitig, lassen sich keinen Urlaub einseitig anordnen und bekommen bei der Beendigung jeden nicht verbrauchten Tag bezahlt, notfalls über das Arbeits- und Sozialgericht.

Arbeitsrecht / Urlaub

Das Wichtigste auf einen Blick

Frist
Der Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist; Karenzzeiten verlängern die Frist (§ 4 Abs 5 UrlG).
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht / Urlaub
Schritte
Rechtsprechung
6
Stand
04.11.2026

Frist

Der Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist; Karenzzeiten verlängern die Frist (§ 4 Abs 5 UrlG). Die Urlaubsersatzleistung bei Beendigung wird mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig und verjährt in drei Jahren (§ 1486 Z 5 ABGB); kürzere Verfallsfristen im Kollektivvertrag sind zu beachten. Erkranken Sie im Urlaub, müssen Sie den Arbeitgeber nach drei Tagen Krankheit verständigen (§ 5 UrlG).

Was tun

  1. Ausmaß des Urlaubs feststellen. Das Urlaubsausmaß beträgt 30 Werktage, nach Vollendung des 25. Dienstjahres 36 Werktage (§ 2 Abs 1 UrlG). Werktage sind Montag bis Samstag; bei einer Fünftagewoche entsprechen 30 Werktage 25 Arbeitstagen, 36 Werktage 30 Arbeitstagen. Viele Arbeitgeber rechnen in Arbeitstagen oder Stunden; das ist zulässig, solange Sie dadurch nicht schlechter gestellt werden.

    Für die sechste Woche zählen nicht nur Jahre beim aktuellen Arbeitgeber. Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber mit Unterbrechungen von höchstens drei Monaten werden zusammengerechnet; Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern und bestimmte Ausbildungszeiten werden bis zu einem Höchstausmaß angerechnet, für andere Arbeitsverhältnisse insgesamt bis zu fünf Jahre (§ 3 UrlG). Kollektivverträge sehen oft günstigere Regeln vor.

  2. Entstehung des Anspruchs verstehen. Im ersten Arbeitsjahr entsteht der Urlaub in den ersten sechs Monaten anteilig, also etwa nach drei Monaten zur Hälfte von 25 Arbeitstagen; nach sechs Monaten steht er in voller Höhe zu. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Jahresurlaub mit Beginn des Arbeitsjahres (§ 2 Abs 2 UrlG). Urlaubsjahr ist grundsätzlich das Arbeitsjahr, ab dem Eintrittsdatum gerechnet; durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann auf das Kalenderjahr umgestellt werden.

    Zeiten ohne Entgelt verkürzen den Urlaub nur, wenn ein Gesetz das ausdrücklich vorsieht, etwa bei Karenz. Der Arbeitgeber muss Aufzeichnungen über Ihr Urlaubsausmaß, verbrauchte Tage und das bezahlte Urlaubsentgelt führen (§ 8 UrlG). Verlangen Sie bei Unklarheit einen schriftlichen Urlaubsstand.

  3. Urlaub vereinbaren, nicht einseitig festlegen lassen. Der Zeitpunkt des Urlaubs ist zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber zu vereinbaren, unter Rücksicht auf die Erfordernisse des Betriebs und Ihre Erholungsmöglichkeiten; er soll möglichst im laufenden Urlaubsjahr verbraucht werden (§ 4 Abs 1 UrlG). Der Arbeitgeber darf Ihnen Urlaub also nicht einseitig anordnen, auch nicht „Betriebsurlaub“ ohne Vereinbarung oder Betriebsvereinbarung; ebenso wenig dürfen Sie eigenmächtig in den Urlaub gehen.

    Der Urlaub kann geteilt werden, ein Teil muss aber mindestens sechs Werktage betragen (§ 4 Abs 3 UrlG). Halten Sie jede Vereinbarung schriftlich fest, etwa per E-Mail oder im Zeiterfassungssystem. Schweigen auf eine einseitige Anordnung gilt nach der Rechtsprechung nicht als Zustimmung.

  4. Wunschtermin durchsetzen. Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, haben Sie ein besonderes Druckmittel: Melden Sie einen Urlaub von mindestens zwölf Werktagen mindestens drei Monate im Voraus an und kommt keine Einigung zustande, wird unter Beiziehung des Betriebsrats weiterverhandelt. Scheitert auch das, dürfen Sie den Urlaub zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Arbeitgeber klagt zwischen acht und sechs Wochen vor dem Antritt beim Arbeitsgericht (§ 4 Abs 4 UrlG).

    Ohne Betriebsrat bleibt es bei der Verhandlung. Bieten Sie Alternativtermine an und dokumentieren Sie, dass der Arbeitgeber über längere Zeit jeden Urlaub ablehnt. Der Urlaub darf nicht für Zeiten vereinbart werden, in denen Sie bereits bekanntermaßen krank sind oder Pflegefreistellung haben; solche Zeiten gelten nicht als Urlaub (§ 4 Abs 2 UrlG).

  5. Krankheit im Urlaub richtig melden. Erkranken Sie während des Urlaubs, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, werden die auf Werktage fallenden Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert (§ 5 Abs 1 UrlG). Sie behalten also diese Urlaubstage.

    Dafür müssen Sie den Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich verständigen und bei Wiederantritt der Arbeit eine ärztliche Bestätigung über Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorlegen; bei Erkrankung im Ausland muss dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung beigefügt sein, dass es von einem zugelassenen Arzt stammt; nach Behandlung in einer Krankenanstalt genügt deren Bestätigung (§ 5 Abs 3 UrlG). Wer meldet oder belegt, sichert die Tage; wer nicht meldet, verliert sie. Eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit im Urlaub kann den Schutz kosten.

  6. Urlaubsentgelt prüfen und keine Ablöse vereinbaren. Während des Urlaubs behalten Sie Ihr Entgelt; bei Monatsgehalt darf es nicht gekürzt werden, in allen anderen Fällen gebührt das regelmäßige Entgelt, das Sie ohne Urlaub verdient hätten, also einschließlich regelmäßiger Überstunden und Zulagen (§ 6 UrlG). Bei Akkord- oder Prämienlohn zählt der Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen.

    Vereinbarungen, mit denen Sie für nicht verbrauchten Urlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses Geld bekommen, sind unwirksam (§ 7 UrlG). Der Urlaub dient der Erholung und ist in Natur zu verbrauchen; eine „Urlaubsablöse“ in bar kann der Arbeitgeber im Streitfall wieder in Frage stellen, und der Urlaub bleibt trotzdem offen. Diese Rechte können auch durch Kollektivvertrag nicht verschlechtert werden (§ 12 UrlG).

  7. Verjährung im Auge behalten. Nicht verbrauchter Urlaub verfällt nicht am Jahresende. Er verjährt aber nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist; Karenz nach MSchG oder VKG verlängert diese Frist (§ 4 Abs 5 UrlG). Praktisch haben Sie für jeden Jahresurlaub also drei Urlaubsjahre Zeit.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH, auf die auch der VwGH verweist, soll Urlaub nur verloren gehen, wenn der Arbeitgeber Sie tatsächlich in die Lage versetzt hat, ihn zu nehmen, und auf den drohenden Verlust hingewiesen hat. Wie weit das die österreichische Verjährungsregel einschränkt, ist nicht abschließend geklärt. Verbrauchen Sie den ältesten Urlaub zuerst und fordern Sie den Arbeitgeber schriftlich auf, Termine zu vereinbaren, wenn er Urlaub immer wieder ablehnt.

  8. Urlaub während der Kündigungsfrist. Auch während der Kündigungsfrist muss Urlaub vereinbart werden; der Arbeitgeber kann ihn nicht einseitig anordnen. Stellt er Sie aber während einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten dienstfrei, liegt darin nach der Rechtsprechung ein Angebot zum Urlaubsverbrauch, das Sie durch tatsächliches Nichtarbeiten schlüssig annehmen (§ 863 ABGB). Der Urlaub gilt dann als verbraucht, eine Ersatzleistung entfällt insoweit.

    Bei kurzen Kündigungsfristen und Dienstfreistellung bleibt der Urlaub in der Regel offen und ist abzugelten. Wollen Sie Ihren Urlaub ausbezahlt bekommen, stimmen Sie einem Urlaubsverbrauch nicht zu und halten Sie das schriftlich fest; bei langer Freistellung ist das aber meist aussichtslos.

  9. Urlaubsersatzleistung bei Ende des Arbeitsverhältnisses berechnen. Für das laufende Urlaubsjahr gebührt eine Ersatzleistung für den aliquoten Teil des Urlaubs, der der Dienstzeit in diesem Jahr entspricht, abzüglich bereits verbrauchter Tage (§ 10 Abs 1 UrlG). Beispiel: 25 Arbeitstage, Ende nach 146 Tagen des Urlaubsjahres ergibt 10 Tage aliquot; vier verbraucht, also sechs Tage abzugelten. Für offenen Urlaub aus Vorjahren gebührt die volle Ersatzleistung, soweit er noch nicht verjährt ist (§ 10 Abs 3 UrlG).

    Zu viel verbrauchten Urlaub müssen Sie nur bei unberechtigtem Austritt oder verschuldeter Entlassung zurückzahlen. Treten Sie unberechtigt aus, entfällt die Ersatzleistung nur für die fünfte und sechste Woche des laufenden Jahres (§ 10 Abs 2 UrlG). Die Ersatzleistung verjährt in drei Jahren; machen Sie sie mit der Endabrechnung schriftlich geltend und klagen Sie notfalls beim Arbeits- und Sozialgericht.

Worauf achten

Rechtsgrundlage

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Zugehörige Gerichtsentscheidungen

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Die Urlaubsentschädigung verjährt nicht nach § 4 Abs 5 UrlG in zwei Jahren, sondern nach § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren ab Ende des Arbeitsverhältnisses.
Urlaubsvereinbarung auch schlüssig; Dienstfreistellung in einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten enthält das Angebot zum Urlaubsverbrauch.
Einseitig angeordneter Urlaubsverbrauch: Schweigen oder resignative Worte des Arbeitnehmers sind keine Zustimmung.
Bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten und mehr ist der Urlaub grundsätzlich in der Kündigungsfrist zu verbrauchen.
Vorlage an den EuGH: Entfall der Urlaubsersatzleistung bei unberechtigtem Austritt und Unionsrecht (Art 7 Arbeitszeit-RL).
EuGH-Rechtsprechung zur Pflicht des Arbeitgebers, zum Urlaubsverbrauch aufzufordern und auf den Verfall hinzuweisen.

Häufige Fragen

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Wie viele Urlaubstage habe ich in Österreich?

30 Werktage pro Urlaubsjahr, nach 25 Dienstjahren 36 Werktage (§ 2 Abs 1 UrlG). Bei einer Fünftagewoche sind das 25 bzw. 30 Arbeitstage, also fünf bzw. sechs Wochen. Für die sechste Woche werden Vordienstzeiten und bestimmte Ausbildungszeiten angerechnet (§ 3 UrlG); Kollektivverträge können mehr vorsehen.

Wann verfällt mein Resturlaub?

Resturlaub verfällt nicht zum Jahresende. Er verjährt zwei Jahre nach dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist (§ 4 Abs 5 UrlG); Karenzzeiten verlängern die Frist. Nach der EuGH-Rechtsprechung muss der Arbeitgeber Sie zudem zum Verbrauch auffordern und auf den Verlust hinweisen; verbrauchen Sie trotzdem den ältesten Urlaub zuerst.

Darf mein Chef mich in den Urlaub schicken?

Nein. Der Urlaubszeitpunkt muss vereinbart werden (§ 4 Abs 1 UrlG). Eine einseitige Anordnung ist unwirksam; Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Widersprechen Sie schriftlich und bieten Sie Ihre Arbeitsleistung an. Ausnahme: Bei Dienstfreistellung in einer langen Kündigungsfrist wird ein Urlaubsverbrauch nach der Rechtsprechung meist angenommen.

Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich im Urlaub krank werde?

Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, werden die Krankheitstage nicht als Urlaub gezählt (§ 5 UrlG). Sie müssen den Arbeitgeber nach drei Tagen verständigen und nach Rückkehr eine ärztliche Bestätigung vorlegen, bei Erkrankung im Ausland mit behördlicher Bestätigung der ärztlichen Zulassung oder einer Bestätigung der Krankenanstalt. Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch, die Tage bleiben aber offen.

Wie wird die Urlaubsersatzleistung berechnet?

Für das laufende Urlaubsjahr wird der Urlaub im Verhältnis der Dienstzeit zum ganzen Jahr aliquotiert und um die verbrauchten Tage gekürzt (§ 10 Abs 1 UrlG). Die offenen Tage werden mit dem Urlaubsentgelt einschließlich anteiliger Sonderzahlungen bezahlt. Offener Urlaub aus Vorjahren wird voll abgegolten, soweit er nicht verjährt ist.

Muss ich zu viel verbrauchten Urlaub zurückzahlen?

Grundsätzlich nicht. Urlaubsentgelt für über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Urlaub ist nur zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung endet (§ 10 Abs 1 UrlG). Bei Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung darf der Arbeitgeber nichts abziehen.

Kann ich mir Urlaub auszahlen lassen statt ihn zu nehmen?

Im laufenden Arbeitsverhältnis nicht: Vereinbarungen über Geld für nicht verbrauchten Urlaub sind unwirksam (§ 7 UrlG). Erst bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird offener Urlaub als Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Eine trotzdem gezahlte Ablöse lässt den Urlaubsanspruch rechtlich bestehen.

Muss ich in der Kündigungsfrist meinen Urlaub verbrauchen?

Nur wenn Sie zustimmen; der Urlaub muss auch dann vereinbart werden. Werden Sie aber in einer Kündigungsfrist von drei Monaten oder mehr dienstfrei gestellt, nimmt die Rechtsprechung einen schlüssigen Urlaubsverbrauch an. Bei kurzer Frist bleibt der Urlaub offen und ist in der Endabrechnung als Ersatzleistung zu bezahlen.

Bekomme ich im ersten Jahr schon vollen Urlaub?

In den ersten sechs Monaten entsteht der Urlaub anteilig nach der zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe (§ 2 Abs 2 UrlG). Nach drei Monaten stehen also etwa 12,5 von 25 Arbeitstagen zu. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der gesamte Urlaub jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres.

Wie lange kann ich die Urlaubsersatzleistung einfordern?

Drei Jahre ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 1486 Z 5 ABGB); die zweijährige Frist des § 4 Abs 5 UrlG gilt dafür nicht. Viele Kollektivverträge verlangen aber eine schriftliche Geltendmachung binnen weniger Monate. Fordern Sie die Ersatzleistung deshalb sofort nach Erhalt der Endabrechnung schriftlich ein.

Rechtsratgeber – einzelne Anleitungen

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Stand: · Quellen: § 17 AngG – Urlaub der Angestellten, § 863 ABGB – schlüssige Willenserklärung, § 1486 ABGB – dreijährige Verjährung (Z 5), § 1 UrlG – Geltungsbereich, ris.bka.gv.at, EUR-Lex

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