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Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 651/1994 §/Artikel/Anlage

§ 26Inkrafttretensdatum

01.09.1994 Text 5. Abschnitt Direktes Klagerecht Anspruchsberechtigung

§ 26

Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner

Rechtsratgeber

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.