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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001 Typ BG §/Artikel/Anlage

§ 207Inkrafttretensdatum

01.01.2002 Abkürzung ASVG Index 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Text Kinderzuschuß

§ 207

(1)Schwerversehrten wird für jedes Kind (§ 252) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente gewährt. Der sich aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente (§ 205a) ergebende Betrag des Kinderzuschusses darf den Betrag von 76,31 € nicht übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen
(2)Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gewährt.

Zuletzt aktualisiert am 29.05.2024 Gesetzesnummer 10008147 Dokumentnummer NOR40021970

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