Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

Exekutionsordnung

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Exekutionsordnung Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003 Typ BG §/Artikel/Anlage

§ 291Inkrafttretensdatum

01.01.2004 Abkürzung EO Index 23/04 Exekutionsordnung Text Ermittlung der Berechnungsgrundlage

§ 291(1) Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a) sind vom Gesamtbezug abzuziehen

1.Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind; 1a. Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz; 2. die der Pfändung entzogenen Forderungen und Forderungsteile; 3. Beiträge, die der Verpflichtete an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet; 4. Beiträge, die der Verpflichtete zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht. (2) Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.

Schlagworte Steuer, Sozialversicherungsbeitrag Zuletzt aktualisiert am 27.10.2017 Gesetzesnummer 10001700 Dokumentnummer NOR40041591

Rechtsratgeber

1

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.