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Europaius

Insolvenzordnung

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Insolvenzordnung Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 Typ BG §/Artikel/Anlage

§ 195Inkrafttretensdatum

01.07.2010 Abkürzung IO Index 23/01 Insolvenzordnung Text Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans

§ 195Dem Zahlungsplan ist die Bestätigung zu versagen, wenn

1.ein Grund vorliegt, aus dem der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans unzulässig ist (§ 194 Abs. 2), oder 2. die für das Verfahren und die Annahme des Zahlungsplans geltenden Vorschriften nicht beachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind, oder 3. wenn der Zahlungsplan durch eine gegen § 150a verstoßende Begünstigung eines Gläubigers zustande gebracht worden ist. Anmerkung Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010 Schlagworte Sonderbegünstigung Zuletzt aktualisiert am 02.08.2017 Gesetzesnummer 10001736 Dokumentnummer NOR40118016

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