Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015 Typ BG §/Artikel/Anlage
§ 2gInkrafttretensdatum
01.01.2016 Abkürzung AVRAG Index 60/01 Arbeitsvertragsrecht Text Entgelt bei Pauschalentgeltvereinbarungen
§ 2g
Enthält der Arbeitsvertrag oder der Dienstzettel das Entgelt als Gesamtsumme, die Grundgehalt oder -lohn und andere Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundgehalt oder -lohn im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 9 betragsmäßig anzuführen, hat dieser/diese Arbeitnehmer/in zwingend Anspruch auf den Grundgehalt oder -lohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmer/innen von vergleichbaren Arbeitgeber/innen gebührt (Ist-Grundgehalt, Ist-Grundlohn). Der Ist-Grundgehalt oder Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen darf Schlagworte Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin Zuletzt aktualisiert am 07.02.2018 Gesetzesnummer 10008872 Dokumentnummer NOR40177165