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Insolvenzordnung

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Insolvenzordnung Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017 Typ BG §/Artikel/Anlage

§ 182Inkrafttretensdatum

26.06.2017 Abkürzung IO Index 23/01 Insolvenzordnung Beachte zum Bezugszeitraum vgl. § 278 Abs. 2 Text Zuständigkeit

§ 182

(1)Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, so ist Insolvenzgericht das zum Zeitpunkt der Antragstellung örtlich zuständige Bezirksgericht; in Wien das Bezirksgericht, das für Exekutionssachen nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien zuständig ist (Schuldenregulierungsverfahren)
(2)Ist ein anderes als das angerufene Gericht sachlich zuständig, so hat letzteres seine Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss auszusprechen und die Sache an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen.

Schlagworte Nichtunternehmer, BGOrgG, BGBl. Nr. 203/1985 Zuletzt aktualisiert am 01.08.2017 Gesetzesnummer 10001736 Dokumentnummer NOR40193997

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