Insolvenzordnung
Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Insolvenzordnung Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017 Typ BG §/Artikel/Anlage
§ 183Inkrafttretensdatum
01.11.2017 Abkürzung IO Index 23/01 Insolvenzordnung Text Antrag des Schuldners
§ 183
(1)Wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner 1. ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Insolvenzgericht zu unterfertigen, daß seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und daß er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat, 2. einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt und bescheinigt, daß er den Zahlungsplan erfüllen wird, und 3. bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. (2) Die Bescheinigungen nach Abs. 1 müssen in urkundlicher Form erfolgen.
(3)Das Gericht kann dem Schuldner eine Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und des Zahlungsplans bewilligen.
(4)Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist § 123a nicht anzuwenden.
Schlagworte Aktivstand, Nichtunternehmer, Glaubhaftmachung Zuletzt aktualisiert am 01.08.2017 Gesetzesnummer 10001736 Dokumentnummer NOR40194007
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