Exekutionsordnung
Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Exekutionsordnung Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 Typ BG §/Artikel/Anlage
§ 292bInkrafttretensdatum
01.07.2021 Abkürzung EO Index 23/04 Exekutionsordnung Text Herabsetzung des unpfändbaren Betrags
§ 292bDas Exekutionsgericht hat auf Antrag
1.den für Forderungen nach § 291b Abs. 1 geltenden unpfändbaren Freibetrag angemessen herabzusetzen, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können; 2. auszusprechen, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hiefür gewährten unpfändbaren Grund- und Steigerungsbetrag nicht erreicht; 3. den unpfändbaren Freibetrag herabzusetzen, wenn der Verpflichtete im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 erfasst werden. Der Beschluss über die Herabsetzung ist vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug zu setzen. Schlagworte Existenzminimum, Grundbetrag, Trinkgeld Zuletzt aktualisiert am 31.05.2021 Gesetzesnummer 10001700 Dokumentnummer NOR40233794
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