Exekutionsordnung
Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Exekutionsordnung Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 Typ BG §/Artikel/Anlage
§ 382cInkrafttretensdatum
01.07.2021 Abkürzung EO Index 23/04 Exekutionsordnung Text Allgemeiner Schutz vor Gewalt
§ 382c
Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag 1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten, 2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und 3. zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen. Anmerkung früher § 382e Zuletzt aktualisiert am 31.05.2021 Gesetzesnummer 10001700 Dokumentnummer NOR40233899