Exekutionsordnung
Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Exekutionsordnung Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 Typ BG §/Artikel/Anlage
§ 290aInkrafttretensdatum
01.07.2021 Abkürzung EO Index 23/04 Exekutionsordnung Text Beschränkt pfändbare Forderungen
§ 290a(1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden
Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld und die Betriebshilfe, sowie das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz; 7. Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, das Weiterbildungsgeld sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz; 8. Beihilfen des Arbeitsmarktservice, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden; 9. wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind; 10. gesetzliche Unterhaltsleistungen; 11. wiederkehrende Leistungen, die auf Grund eines Ausgedingsvertrags oder eines Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrags zu gewähren sind; 12.
Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Verdienstentgang, zur Sicherung des Lebensunterhalts und an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt, die wegen Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Krankheit zu gewähren sind, insbesondere Schadenersatzrenten. (2) Die Pfändung der in Abs. 1 genannten Leistungen umfasst alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden; insbesondere umfassen die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen alle Vorteile aus diesen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.
Schlagworte Lehrverhältnis, Präsenzdienstleistender, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Arbeitsfähigkeit, Familiengeld, Überbrückungshilfegesetz (BGBl. Nr. 174/1963), Sonderunterstützungsgesetz (BGBl. Nr. 642/1973), Betriebshilfegesetz (BGBl. Nr. 359/1982), Mutterschutzgesetz (BGBl. Nr. 221/1979), Ausbildungsdienstleistender Zuletzt aktualisiert am 31.05.2021 Gesetzesnummer 10001700 Dokumentnummer NOR40234147