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Europaius

Insolvenzordnung

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Insolvenzordnung Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 Typ BG §/Artikel/Anlage

§ 66Inkrafttretensdatum

27.07.2021 Abkürzung IO Index 23/01 Insolvenzordnung Text

Zweiter Abschnitt

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Erster Unterabschnitt

Allgemeine Voraussetzungen Zahlungsunfähigkeit

§ 66(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß der Schuldner zahlungsunfähig ist

(2)Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.
(3)Zahlungsunfähigkeit setzt nicht voraus, daß Gläubiger andrängen. Der Umstand, daß der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, daß er zahlungsfähig ist.

Zuletzt aktualisiert am 04.08.2021 Gesetzesnummer 10001736 Dokumentnummer NOR40236929

Rechtsratgeber

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.