Insolvenzordnung
Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Insolvenzordnung Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 Typ BG §/Artikel/Anlage
§ 194Inkrafttretensdatum
17.07.2021 Abkürzung IO Index 23/01 Insolvenzordnung Text Inhalt und Unzulässigkeit des Zahlungsplans
§ 194
(1)Der Schuldner muß den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden drei Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Bezieht der Schuldner in diesem Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen oder übersteigt dieses das Existenzminimum nur geringfügig, so braucht er keine Zahlungen anzubieten
(2)Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist unzulässig, wenn 1. der Schuldner flüchtig ist oder 2. der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Insolvenzgericht nicht unterfertigt hat oder 3. der Inhalt des Zahlungsplans gegen die §§ 149 bis 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt oder 4. vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde. Schlagworte Zahlungsplansquote, Zahlungsplansfrist Zuletzt aktualisiert am 04.08.2021 Gesetzesnummer 10001736 Dokumentnummer NOR40236981
Rechtsratgeber
1