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Insolvenzordnung

Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Insolvenzordnung Kundmachungsorgan RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021 Typ BG §/Artikel/Anlage

§ 199Inkrafttretensdatum

17.07.2021 Abkürzung IO Index 23/01 Insolvenzordnung Beachte Tritt soweit davon Verbraucher erfasst sind, mit Ablauf des 16. Juli 2026 außer Kraft; diese Bestimmungen bleiben anwendbar, wenn der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung mit Tilgungsplan vor dem 17. Juli 2026 bei Gericht eingelangt ist, vgl. § 283 Abs. 9.

Text Drittes Hauptstück Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung Antrag des Schuldners

§ 199

(1)Der Schuldner kann im Lauf des Insolvenzverfahrens, spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans, die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Tilgungsplan oder mit Abschöpfungsplan beantragen
(2)Der Schuldner hat in den Tilgungsplan die Erklärung aufzunehmen, dass er den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abtritt. Bei einem Abschöpfungsplan hat der Schuldner die Erklärung nach dem ersten Satz mit einer Frist von fünf Jahren aufzunehmen. Hat der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.

Schlagworte Arbeitseinkommen, Einkommensbezug, Zession, Abtretung Zuletzt aktualisiert am 04.08.2021 Gesetzesnummer 10001736 Dokumentnummer NOR40236984

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