Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 33/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2022 Typ BG §/Artikel/Anlage
§ 10Inkrafttretensdatum
20.07.2022 Abkürzung FAGG Index 20/06 Konsumentenschutz Text Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
§ 10
Wenn ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet und entweder eine Dienstleistung oder die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand hat und wenn der Verbraucher wünscht, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt, muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären, und vom Verbraucher die Bestätigung verlangen, dass dieser den bei vollständiger Vertragserfüllung eintretenden Verlust seines Rücktrittsrechts zur Kenntnis genommen hat Anmerkung EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 109/2022 Zuletzt aktualisiert am 20.07.2022 Gesetzesnummer 20008847 Dokumentnummer NOR40245432