Verwaltungsstrafgesetz 1991
Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Verwaltungsstrafgesetz 1991 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023 Typ BG §/Artikel/Anlage
§ 42Inkrafttretensdatum
21.07.2023 Abkürzung VStG Index 40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze Text
§ 42(1) Die Aufforderung nach § 40 Abs. 2 hat zu enthalten
1.die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift; 2. die Aufforderung, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder zu dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich zu rechtfertigen und die der Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, widrigenfalls die Behörde das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchführen werde. In der Aufforderung (Z 2) kann es dem Beschuldigten auch freigestellt werden, nach seiner Wahl entweder persönlich zur Vernehmung zu erscheinen oder sich unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen zu lassen. (2) Diese Aufforderung ist zu eigenen Handen zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am 21.07.2023 Gesetzesnummer 10005770 Dokumentnummer NOR40254638
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