Mieten-Wertsicherungsgesetz
Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Mieten-Wertsicherungsgesetz Kundmachungsorgan BGBl. I Nr. 114/2025 Typ BG §/Artikel/Anlage
§ 2Inkrafttretensdatum
01.01.2026 Abkürzung MieWeG Index 20/05 Wohn- und Mietrecht Text Vereinbarung einer Wertsicherung bei Raummieten
§ 2
In einem Vertrag über eine Raummiete kann eine Wertsicherung auch durch bloße Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 sowie gegebenenfalls § 1 Abs. 3 wirksam vereinbart werden, etwa indem im Zusammenhang mit der Festlegung des Entgelts die Wendung „wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird oder indem bei Wohnungsmietverträgen, auf die Mietzinsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes zur Anwendung kommen und die vor dem 1. Dezember 2026 geschlossen werden, die Wendung „wertgesichert gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Mieten-Wertsicherungsgesetzes“ angeführt wird Zuletzt aktualisiert am 02.01.2026 Gesetzesnummer 20013068 Dokumentnummer NOR40274267