Bundesrecht konsolidiert Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Kurztitel Gerichtsgebührengesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026 Typ BG §/Artikel/Anlage
Art. 1§ 32
Inkrafttretensdatum 01.10.2026 Außerkrafttretensdatum 31.12.2033 Abkürzung GGG Index 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren Text F. EINBRINGUNG
§ 32Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
Tarif I. Zivilprozesse Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 1 I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 150 Euro 25 Euro (Anm. 1) über 150 Euro bis 300 Euro 48 Euro (Anm. 2) über 300 Euro bis 700 Euro 68 Euro (Anm. 3) über 700 Euro bis 2 000 Euro 114 Euro (Anm. 4) über 2 000 Euro bis 3 500 Euro 182 Euro (Anm. 5) über 3 500 Euro bis 7 000 Euro 335 Euro (Anm. 6) über 7 000 Euro bis 35 000 Euro 792 Euro (Anm. 7) über 35 000 Euro bis 70 000 Euro 1 556 Euro (Anm. 8) über 70 000 Euro bis 140 000 Euro 3 112 Euro (Anm. 9) über 140 000 Euro bis 210 000 Euro 4 670 Euro (Anm. 10) über 210 000 Euro bis 280 000 Euro 6 227 Euro (Anm. 11) über 280 000 Euro bis 350 000 Euro 7 783 Euro (Anm. 12) über 350 000 Euro 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4 203 Euro (Anm. 13) II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers 196 Euro (Anm. 14) je Sprache Anmerkungen 1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
2.Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO), Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.
2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 Anmerkung 2 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
3.Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
4.Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn entweder a. die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oder b. die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die Durchführung der Mediation ist schriftlich nachzuweisen. 5. Für Verfahren erster Instanz über Klagen mit einem auf die Abwehr oder Unterlassung einer störenden Handlung mittels eines Kraftfahrzeugs gerichteten Rechtsschutzziel betragen die Pauschalgebühren 70 Euro (Anm. 15) . Die Anmerkung 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Pauschalgebühren auf die Hälfte ermäßigen. Die Anmerkung 4 ist nicht anzuwenden. Endet ein solches Verfahren nicht spätestens in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung durch ein Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil oder einen Versäumungs- oder Anerkenntnisendbeschluss, den Abschluss eines Vergleichs oder eine Klagsrückziehung, so erhöhen sich die Pauschalgebühren auf die nach dem Tarif zu leistende Gebühr. Der Erhöhungsbetrag wird mit Beendigung der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung fällig. (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) 7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8.Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
9.Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2d JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 410 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO außerhalb eines Zivilprozesses betragen abweichend von Anmerkung 2 die Pauschalgebühren 205 Euro. (_______________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 31 Euro gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 33 Euro Anm. 2: ab 1.4.2025: 59 Euro ab 1.8.2026: 62 Euro Anm. 3: ab 1.4.2025: 84 Euro ab 1.8.2026: 89 Euro Anm. 4: ab 1.4.2025: 140 Euro ab 1.8.2026: 148 Euro Anm. 5: ab 1.4.2025: 224 Euro ab 1.8.2026: 237 Euro Anm. 6: ab 1.4.2025: 412 Euro ab 1.8.2026: 436 Euro Anm. 7: ab 1.4.2025: 974 Euro ab 1.8.2026: 1 030 Euro Anm. 8: ab 1.4.2025: 1 914 Euro ab 1.8.2026: 2 023 Euro Anm. 9: ab 1.4.2025: 3 829 Euro ab 1.8.2026: 4 048 Euro Anm. 10: ab 1.4.2025: 5 746 Euro ab 1.8.2026: 6 074 Euro Anm. 11: ab 1.4.2025: 7 661 Euro ab 1.8.2026: 8 098 Euro Anm. 12: ab 1.4.2025: 9 576 Euro ab 1.8.2026: 10 123 Euro Anm. 13: ab 1.4.2025: 6 964 Euro ab 1.8.2026: 7 908 Euro Anm. 14: ab 1.4.2025: 241 Euro ab 1.8.2026: 255 Euro Anm. 15: ab 1.8.2026: 74 Euro) Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 2 Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 150 Euro 20 Euro (Anm. 1) über 150 Euro bis 300 Euro 44 Euro (Anm. 2) über 300 Euro bis 700 Euro 75 Euro (Anm. 3) über 700 Euro bis 2 000 Euro 154 Euro (Anm. 4) über 2 000 Euro bis 3 500 Euro 304 Euro (Anm. 5) über 3 500 Euro bis 7 000 Euro 609 Euro (Anm. 6) über 7 000 Euro bis 35 000 Euro 1 219 Euro (Anm. 7) über 35 000 Euro bis 70 000 Euro 2 288 Euro (Anm. 8) über 70 000 Euro bis 140 000 Euro 4 579 Euro (Anm. 9) über 140 000 Euro bis 210 000 Euro 6 867 Euro (Anm. 10) über 210 000 Euro bis 280 000 Euro 9 156 Euro (Anm. 11) über 280 000 Euro bis 350 000 Euro 11 446 Euro (Anm. 12) über 350 000 Euro 1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich 6 071 Euro (Anm. 13) Anmerkungen 1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO) , über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. (Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) 5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.
6.Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2d JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 449 Euro. Die Anmerkungen 1 und 1a gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO betragen abweichend von Anmerkung 1a die Pauschalgebühren 224 Euro. (____________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 25 Euro gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 26 Euro Anm. 2: ab 1.4.2025: 54 Euro ab 1.8.2026: 57 Euro Anm. 3: ab 1.4.2025: 92 Euro ab 1.8.2026: 97 Euro Anm. 4: ab 1.4.2025: 189 Euro ab 1.8.2026: 200 Euro Anm. 5: ab 1.4.2025: 374 Euro ab 1.8.2026: 395 Euro Anm. 6: ab 1.4.2025: 749 Euro ab 1.8.2026: 792 Euro Anm. 7: ab 1.4.2025: 1 500 Euro ab 1.8.2026: 1 586 Euro Anm. 8: ab 1.4.2025: 2 815 Euro ab 1.8.2026: 2 976 Euro Anm. 9: ab 1.4.2025: 5 634 Euro ab 1.8.2026: 5 956 Euro Anm. 10: ab 1.4.2025: 8 449 Euro ab 1.8.2026: 8 931 Euro Anm. 11: ab 1.4.2025: 11 265 Euro ab 1.8.2026: 11 908 Euro Anm. 12: ab 1.4.2025: 14 083 Euro ab 1.8.2026: 14 887 Euro Anm. 13: ab 1.4.2025: 10 106 Euro ab 1.8.2026: 11 487 Euro) Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 3 Pauschalgebühren
a)für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 000 Euro 228 Euro (Anm. 1) über 2 000 Euro bis 3 500 Euro 381 Euro (Anm. 2) über 3 500 Euro bis 7 000 Euro 762 Euro (Anm. 3) über 7 000 Euro bis 35 000 Euro 1 526 Euro (Anm. 4) über 35 000 Euro bis 70 000 Euro 3 051 Euro (Anm. 5) über 70 000 Euro bis 140 000 Euro 6 104 Euro (Anm. 6) über 140 000 Euro bis 210 000 Euro 9 156 Euro (Anm. 7) über 210 000 Euro bis 280 000 Euro 12 211 Euro (Anm. 8) über 280 000 Euro bis 350 000 Euro 15 263 Euro (Anm. 9) über 350 000 Euro 2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich 8 096 Euro (Anm. 10)
b)für Klagen, die gemäß § 615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen 5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch 5 884 Euro (Anm. 11) Anmerkungen 1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO.
1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a auf die Hälfte. (Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) 5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.
6.Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2d JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 671 Euro. Die Anmerkungen 1 und 1a gelten auch für diese Verfahren. Für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO betragen abweichend von Anmerkung 1a die Pauschalgebühren 335 Euro.
7.Für Klagen nach Tarifpost 3 lit. b gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1.
8.In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten. (____________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 281 Euro gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 297 Euro Anm. 2: ab 1.4.2025: 469 Euro ab 1.8.2026: 496 Euro Anm. 3: ab 1.4.2025: 938 Euro ab 1.8.2026: 992 Euro Anm. 4: ab 1.4.2025: 1 878 Euro ab 1.8.2026: 1 985 Euro Anm. 5: ab 1.4.2025: 3 754 Euro ab 1.8.2026: 3 968 Euro Anm. 6: ab 1.4.2025: 7 510 Euro ab 1.8.2026: 7 939 Euro Anm. 7: ab 1.4.2025: 11 265 Euro ab 1.8.2026: 11 908 Euro Anm. 8: ab 1.4.2025: 15 024 Euro ab 1.8.2026: 15 881 Euro Anm. 9: ab 1.4.2025: 18 779 Euro ab 1.8.2026: 19 851 Euro Anm. 10: ab 1.4.2025: 13 477 Euro ab 1.8.2026: 15 318 Euro Anm. 11: ab 1.4.2025: 7 239 Euro ab 1.8.2026: 7 652 Euro) II. Exekutionsverfahren Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 4 I. Pauschalgebühren
a)in Exekutionsverfahren bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 150 Euro 28 Euro (Anm. 1) über 150 Euro bis 300 Euro 50 Euro (Anm. 2) über 300 Euro bis 700 Euro 60 Euro (Anm. 3) über 700 Euro bis 2 000 Euro 80 Euro (Anm. 4) über 2 000 Euro bis 3 500 Euro 100 Euro (Anm. 5) über 3 500 Euro bis 7 000 Euro 150 Euro (Anm. 6) über 7 000 Euro bis 35 000 Euro 200 Euro (Anm. 7) über 35 000 Euro bis 70 000 Euro 300 Euro (Anm. 8) über 70 000 Euro 300 Euro (Anm. 8) zuzüglich 2,7 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands
b)für Anträge auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (§ 419 EO) 15 Euro (Anm. 9) II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution oder Entscheidungen, die das Exekutionsverfahren beenden
a)in Exekutionsverfahren bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen 150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren
b)gegen Entscheidungen nach Z I lit. b 31 Euro (Anm. 10) III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse
a)gegen Entscheidungen nach Z II lit. a bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen 200% der in Z I lit. a angeführten Gebühren
b)gegen Entscheidungen nach Z II lit. b 46 Euro (Anm. 11) Anmerkungen 1. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I zu entrichten. (Anm.: Z 1a aufgehoben durch Art. 5 Z 8, BGBl. I Nr. 86/2021) 2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3.In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.
4.Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
5.Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z I lit. a umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 152 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten. (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 5 Z 8, BGBl. I Nr. 86/2021) 7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge und Rechtsmittel, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
8.In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 und der Vollzugsgebühren nach § 455 EO befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21. Dasselbe gilt, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger Exekution wegen gesetzlich übergegangener Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder oder wegen Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 führt.
9.In Verfahren zur Vollstreckung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO ist die gefährdete Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft den Gegner der gefährdeten Partei nach Maßgabe des § 21. (____________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 34 Euro gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 36 Euro Anm. 2: ab 1.4.2025: 62 Euro ab 1.8.2026: 66 Euro Anm. 3: ab 1.4.2025: 74 Euro ab 1.8.2026: 78 Euro Anm. 4: ab 1.4.2025: 98 Euro ab 1.8.2026: 104 Euro Anm. 5: ab 1.4.2025: 123 Euro ab 1.8.2026: 130 Euro Anm. 6: ab 1.4.2025: 185 Euro ab 1.8.2026: 196 Euro Anm. 7: ab 1.4.2025: 246 Euro ab 1.8.2026: 260 Euro Anm. 8: ab 1.4.2025: 369 Euro ab 1.8.2026: 390 Euro Anm. 9: ab 1.4.2025: 18 Euro ab 1.8.2026: 19 Euro Anm. 10: ab 1.4.2025: 38 Euro ab 1.8.2026: 40 Euro Anm. 11: ab 1.4.2025: 57 Euro ab 1.8.2026: 60 Euro) III. Pauschalgebühren für Insolvenz-, Reorganisations- und Restrukturierungsverfahren Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 5 I. Eingabengebühren:
a)Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens 47 Euro (Anm. 1)
b)Forderungsanmeldungen und Anträge gemäß § 197 Abs. 2 IO je Gläubiger 25 Euro (Anm. 2) II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z I lit. a 94 Euro (Anm. 3) III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z II 141 Euro (Anm. 4) Anmerkungen 1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I.
1a. Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Soweit eine Forderung mehreren Gläubigern gemeinschaftlich zusteht, kommt es nicht zu einer Kumulierung der Gebühr wegen mehrerer Gläubiger. Für die Anmeldung einer Forderung nach § 220d Abs. 4 IO im Zuge einer Abstimmung über eine Zusicherung gemäß Art. 36 Abs. 5 EuInsVO ist keine Gebühr nach Z I lit. b zu entrichten.
2.Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme in der Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5. (____________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 58 Euro gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 61 Euro Anm. 2: ab 1.4.2025: 31 Euro ab 1.8.2026: 33 Euro Anm. 3: ab 1.4.2025: 116 Euro ab 1.8.2026: 123 Euro Anm. 4: ab 1.4.2025: 173 Euro ab 1.8.2026: 183 Euro) Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 6 I. Pauschalgebühr:
a)für das Insolvenzverfahren im Falle der Beendigung durch Schlussverteilung, der Beendigung durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, der Beendigung durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger; 15 vH der Entlohnung des Insolvenzverwalters nach §§ 82 bis 82c IO, mindestens jedoch 473 Euro (Anm. 1)
b)für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung (§ 12 URG); 7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 473 Euro (Anm. 1)
c)für das Restrukturierungsverfahren im Falle der Bestätigung des Restrukturierungsplans 0,3 vH des zur Befriedigung der Gläubiger erforderlichen Betrags, jedoch mindestens 473 Euro (Anm. 1) und höchstens 30.000 Euro (Anm. 2) II. Pauschalgebühren für Rekurse gegen
a)die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung (§ 139 IO), die Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans oder die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens 350 Euro (Anm. 3)
b)die Aufhebung des Reorganisationsverfahrens oder die Bestätigung des Restrukturierungsplans 350 Euro (Anm. 3) III. Pauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z II oder in Fällen, in denen die in Z II genannten Entscheidungen vom Rekursgericht getroffen werden 1 421 Euro (Anm. 4) .
Anmerkungen 1. Wird die Entlohnung des Insolvenzverwalters aufgrund einer Nachtragsverteilung erhöht, so ist die Gerichtsgebühr nach der Tarifpost 6 Z I lit. a neu zu bemessen und die bisher bezahlte Gebühr abzuziehen. Sollte ein Restbetrag verbleiben, so hat das Gericht dem Insolvenzverwalter die Zahlung aus der Nachverteilungsmasse aufzutragen.
2.Die Pauschalgebühr für das Insolvenzverfahren ist wie eine Masseforderung zu behandeln.
3.Steht dem Schuldner im gesamten Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung zu oder wurde trotz Entziehung der Eigenverwaltung kein Insolvenzverwalter bestellt, so ist in keiner Instanz eine Pauschalgebühr zu entrichten. In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010) 5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
6.Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 Z I ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend. (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) (____________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 582 Euro gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 615 Euro Anm. 2: ab 1.4.2025: 36 910 Euro ab 1.8.2026: 39 017 Euro Anm. 3: ab 1.4.2025: 431 Euro ab 1.8.2026: 456 Euro Anm. 4: ab 1.4.2025: 1 748 Euro ab 1.8.2026: 1 848 Euro) IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 7 I. Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz
a)für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt und gerichtliche Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten
b)für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhalts 15 Euro (Anm. 1)
c)für Verfahren 1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger schutzberechtigter Personen (§§ 258 Abs. 3 und 281 Abs. 3 ABGB) 143 Euro (Anm. 2) 2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger schutzberechtigter Personen (§ 137 AußStrG) ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 92 Euro (Anm. 3)
d)für Verfahren über Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen 114 Euro (Anm. 4) II. Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren
a)nach Z I lit. a 31 Euro (Anm. 5)
b)nach Z I lit. b 31 Euro (Anm. 5)
c)nach Z I lit. c Z 1 287 Euro (Anm. 6)
d)nach Z I lit. c Z 2 31 Euro (Anm. 5)
e)nach Z I lit. d 154 Euro (Anm. 7) III. Pflegschafts- und Unterhaltssachen dritter Instanz Für Revisionsrekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren
a)nach Z II lit. a 46 Euro (Anm. 8)
b)nach Z II lit. b 46 Euro (Anm. 8)
c)nach Z II lit. c 430 Euro (Anm. 9)
d)nach Z II lit. d 46 Euro (Anm. 8)
e)nach Z II lit. e 228 Euro (Anm. 10) Anmerkungen 1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.
2.Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3.Zahlungspflichtig ist:
a)für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige, dem die Unterhaltsleistung oder der Kostenersatz nach § 43 B-KJHG 2013 auferlegt wurde; b) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b; c) für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt; d) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b. Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht. 4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten. (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015 6. Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
7.Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. c Z 2 hat die der Person, der die Vermögensverwaltung obliegt, allenfalls zugesprochene Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben. (Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015 8. Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 22 400 Euro (Anm. 11) ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte § 276 Abs. 1 ABGB) 14 834 Euro (Anm. 12) nicht übersteigen.
9.Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 ErwSchVG zu verwenden. (____________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 18 Euro gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 19 Euro Anm. 2: ab 1.4.2025: 176 Euro ab 1.8.2026: 186 Euro Anm. 3: ab 1.4.2025: 113 Euro ab 1.8.2026: 119 Euro Anm. 4: ab 1.4.2025: 140 Euro ab 1.8.2026: 148 Euro Anm. 5: ab 1.4.2025: 38 Euro ab 1.8.2026: 40 Euro Anm. 6: ab 1.4.2025: 353 Euro ab 1.8.2026: 373 Euro Anm. 7: ab 1.4.2025: 189 Euro ab 1.8.2026: 200 Euro Anm. 8: ab 1.4.2025: 57 Euro ab 1.8.2026: 60 Euro Anm. 9: ab 1.4.2025: 529 Euro ab 1.8.2026: 559 Euro Anm. 10: ab 1.4.2025: 281 Euro ab 1.8.2026: 297 Euro Anm. 11: ab 1.4.2025: 27 560 Euro ab 1.8.2026: 29 133 Euro Anm. 12: ab 1.4.2025: 18 251 Euro ab 1.8.2026: 19 293 Euro) Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 8 B. Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht 5 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 77 Euro (Anm. 1) Anmerkungen 1. Der Wert des Verlassenschaftsvermögens ergibt sich aus § 24.
2.Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen.
2a. Ergeht im Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht auf Grund widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 116 Euro (Anm. 2) .
3.Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 08 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4.Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.
5.Die Pauschalgebühr ist auch für das Ausfolgungsverfahren nach § 150 AußStrG zu entrichten.
6.Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten. (____________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 95 Euro gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 100 Euro Anm. 2: ab 1.4.2025: 143 Euro ab 1.8.2026: 151 Euro) Tarifpost Gegenstand Maßstab für die Gebührenbemessung Höhe der Gebühren 9 C. Grundbuchsachen
a)Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch);
47 Euro (Anm. 1)
b)Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar:
1.Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, vom Wert des Rechtes 1,1 vH 2. Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, 79 Euro (Anm. 2) 3. Anmerkungen der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes, vom Wert des Rechtes 1,1 vH 4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6), vom Wert des Rechtes 1,2 vH 5. Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, vom Wert des Rechtes 6 vT 6. nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der angemerkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung; vom Wert des Rechtes 6 vT (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)
d)Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen 15 Euro (Anm. 3)
e)Abfragen nach §§ 6 und 7 GUG 1. Vollabfrage einer Einlagezahl (GB Auszug aktuell) je abgefragter EZ 3,76 Euro (Anm. 4) 2. Abfrage des A-, B- oder C Blattes einer EZ (GB Teilauszug aktuell) je abgefragtem Blatt einer EZ 2 Euro (Anm. 5) 3. Abfrage der letzten Tagebuchzahl (Plombe) je abgefragter TZ 0,47 Euro (Anm. 6) 4. Abfrage der Urkundensammlung je abgefragter Urkunde 1,17 Euro (Anm. 7) 5. Abfrage des Personenverzeichnisses je abgefragter Person 1,88 Euro (Anm. 8) 6. Abfrage der historischen Einlagezahl (Verzeichnis der gelöschten Eintragungen) aa) für die letzten fünf Jahre 1,88 Euro (Anm. 8)
bb)ohne zeitliche Begrenzung 4,47 Euro (Anm. 9) 7. Abfrage der KG-Änderungsdaten je abgefragter KG 0,47 Euro (Anm. 6) (Anm.: Z 8 und 9 aufgehoben durch Art. 3 Z 5, BGBl. I Nr. 60/2017) 10. Abfrage der Informationen zu einer Tagebuchzahl (Zusatzinformation) je abgefragter TZ 1,88 Euro (Anm. 8) 11. Suche nach Kaufverträgen je Katastralgemeinde (KG) je abgefragter KG 1,88 Euro (Anm. 8) 12. Informationen zu einer Liegenschaftsgruppe im Gruppenverzeichnis je Liegenschaftsgruppe 1,88 Euro (Anm. 8) 13. Abfrage aus der Digitalen Katastralmappe (Kataster Rastergrafik) je in der Grafik dargestelltem Naturmaß aa) bis zu 500m bb) bis zu 1 000m cc) bis zu 2 000m 3,76 Euro (Anm. 4) 13 Euro (Anm. 10) 49 Euro (Anm. 11) 14. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis ohne Grundstücksadresse (GST Auszug) aa) für 1 bis 10 Grundstücke 3,76 Euro (Anm. 4)
bb)für 11 bis 100 Grundstücke 13 Euro (Anm. 10) 15. Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis mit Grundstücksadresse aa) für 1 bis 10 Grundstücke 4 Euro (Anm. 12)
bb)für 11 bis 100 Grundstücke 15 Euro (Anm. 3) 16. Suche nach Grundstücksadressen im Anschriftenverzeichnis (Adresssuche) aa) bis zu 10 Treffern bb) bis zu 100 Treffern cc) bis zu 1 000 Treffern 1,17 Euro (Anm. 7) 3,76 Euro (Anm. 4) 38 Euro (Anm. 13) 17. Abfragen nach Z 1, 2, 5, 6, 10, 11 und 12 von Körperschaften öffentlichen Rechts und der Österreichischen Nationalbank je abgefragter EZ, TZ, KG, Liegenschaftsgruppe, Person oder je abgefragtem Blatt 1,77 Euro (Anm. 14) Anmerkungen Zu a:
1.Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro (Anm. 15) .
2.Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
3.Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch. (Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) 4. Gebührenfrei sind:
a)Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
b)Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.
4a. Eine Mitteilung oder eine Anregung, auf die das Grundbuchsgericht von Amts wegen tätig wird, löst keine Eingabengebühr aus.
Zu b:
5.Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden. Das gilt nicht für Eintragungen, die vorgenommen werden, um eine vorangegangene Löschung zu berichtigen, die ausschließlich auf einem Gerichtsfehler beruht.
6.Wird die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 1 oder 3 durch Abbuchung und Einziehung entrichtet, so ermäßigt sich diese Gebühr um 23 Euro (Anm. 16) .
7.Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
8.Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a)an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) erworben oder b) einerseits an einer oder mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder einem oder mehreren Bauwerken (Anmerkung 11) und andererseits an einem oder mehreren Grundbuchskörpern erworben oder c) auf mehrere Miteigentumsanteile desselben Grundbuchskörpers eingetragen werden. 9. Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
10.Folgende Eintragungen sind keine Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechts:
a)bei Abschreibung eines Bestandteils eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundbuchskörpers die Eintragung dieses Pfandrechts als Simultanhypothek in einer neuen Einlage für das Trennstück oder b) wenn keine Änderung der Eintragung im Lastenblatt erfolgt oder c) wenn im Zusammenhang mit dem Eigentumserwerb oder bei der Änderung von Miteigentumsanteilen bei einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Lastenblatt eine Richtigstellung der Beschränkung (Verweis auf das Eigentumsblatt) vorgenommen wird. Für solche Eintragungen fallen auch keine Gebühren nach lit. b Z 5 an. 10a. Wird ein Pfandrecht, für das bereits die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigen Verpfändung in einer Einlage eingetragen und die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde, anlässlich der nachträglichen Eintragung im angemerkten Rang in weiteren Einlagen im laufenden Rang als Simultanhypothek eingetragen, so ist dennoch nur einmal die Gebühr nach lit. b Z 6 zu entrichten, soweit der Wert des eingetragenen Rechts den Wert nicht übersteigt, für den die Gebühr nach lit. b Z 5 entrichtet wurde.
11.Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 91 bis 94 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
12.Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
a)Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten; b) Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955; c) Abschreibungen oder Zuschreibungen von Grundstücken oder Anteilen ohne Änderung des Eigentumsrechtes; d) die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert; e) die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO; f) die Eintragung von bisher auf einem Baurecht lastenden Pfandrechten auf dem Grundbuchskörper bei Erlöschen des Baurechts. Zu d und e:
13.Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
14.Die Voraussetzungen zur Beauftragung als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für geeignete Rechtsträger legt die Bundesministerin für Justiz im Vertragsweg fest. Die Bundesrechenzentrum GmbH fungiert als Übermittlungs- und Verrechnungsstelle für die Körperschaften öffentlichen Rechts und hat die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 17 auf Grund der Verrechnungsvorgabe der Bundesministerin für Justiz an den Bund zu entrichten.
15.Auszüge aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
16.Bei unmittelbaren elektronischen Abfragen über JustizOnline entfällt die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 16.
17.Wenn Eigentümer Einlagezahlen unmittelbar elektronisch über JustizOnline abfragen, bei denen sie selbst im B-Blatt aufscheinen, entfällt die Gebühr nach Tarifpost 9 lit. e Z 1. Bei Miteigentum an der Liegenschaft setzt dies voraus, dass die Abfrage auf den eigenen Eigentümernamen eingeschränkt wird. (____________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 58 Euro gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 61 Euro Anm. 2: ab 1.4.2025: 97 Euro ab 1.8.2026: 103 Euro Anm. 3: ab 1.4.2025: 18 Euro ab 1.8.2026: 19 Euro Anm. 4: ab 1.4.2025: 4,63 Euro ab 1.8.2026: 4,89 Euro Anm. 5: ab 1.4.2025: 2,46 Euro ab 1.8.2026: 2,60 Euro Anm. 6: ab 1.4.2025: 0,58 Euro ab 1.8.2026: 0,61 Euro Anm. 7: ab 1.4.2025: 1,44 Euro ab 1.8.2026: 1,52 Euro Anm. 8: ab 1.4.2025: 2,31 Euro ab 1.8.2026: 2,44 Euro Anm. 9: ab 1.4.2025: 5,50 Euro ab 1.8.2026: 5,80 Euro Anm. 10: ab 1.4.2025: 16 Euro ab 1.8.2026: 17 Euro Anm. 11: ab 1.4.2025: 60 Euro ab 1.8.2026: 63 Euro Anm. 12: ab 1.4.2025: 4,92 Euro ab 1.8.2026: 5,20 Euro Anm. 13: ab 1.4.2025: 47 Euro ab 1.8.2026: 50 Euro Anm. 14: ab 1.4.2025: 2,18 Euro ab 1.8.2026: 2,30 Euro Anm. 15: ab 1.4.2025: 23 Euro ab 1.8.2026: 24 Euro Anm. 16: ab 1.4.2025: 28 Euro ab 1.8.2026: 30 Euro) Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 10 D. Firmenbuch- und Schiffsregistersachen I. Firmenbuch
a)Gebühren für Eingaben, die auf eine Amtshandlung bei folgenden Rechtsträgern gerichtet sind:
1.bei Einzelunternehmen 19 Euro (Anm. 1) 2. bei offenen Gesellschaften 36 Euro (Anm. 2) 3. bei Kommanditgesellschaften 36 Euro (Anm. 2) 4. bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) 100 Euro (Anm. 3) 5. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 36 Euro (Anm. 2) 6. bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Europäischen Genossenschaften (SCE) 36 Euro (Anm. 2) 7. bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 50 Euro (Anm. 4) 8. bei Sparkassen 100 Euro (Anm. 3) 9. bei Privatstiftungen 200 Euro (Anm. 5) 10. bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) 200 Euro (Anm. 5) 11. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß § 2 Z 13 FBG 100 Euro (Anm. 3) 12. bei Zweigniederlassungen von Gesellschaften gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechts-Richtlinie), ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24, und bei Zweigniederlassungen von Rechtsträgern mit Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedstaats 100 Euro (Anm. 3) 13. bei Zweigniederlassungen von sonstigen Rechtsträgern mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat 36 Euro (Anm. 2)
b)Eintragungsgebühren für die Eintragung folgender Rechtsträger:
1.Einzelunternehmer 60 Euro (Anm. 6) 2. offene Gesellschaften 130 Euro (Anm. 7) 3. Kommanditgesellschaften 130 Euro (Anm. 7) 4. Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften (SE) 600 Euro (Anm. 8) 5. Gesellschaften mit beschränkter Haftung 365 Euro (Anm. 9) 6. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Europäische Genossenschaften (SCE) 400 Euro (Anm. 10) 7. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 400 Euro (Anm. 10) 8. Sparkassen 400 Euro (Anm. 10) 9. Privatstiftungen 265 Euro (Anm. 11) 10. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV) 400 Euro (Anm. 10) 11. sonstige Rechtsträger gemäß § 2 Z 13 FBG 400 Euro (Anm. 10) 12. Zweigniederlassungen von Gesellschaften gemäß Anhang I der Gesellschaftsrechts-Richtlinie und Zweigniederlassungen von Rechtsträgern mit Sitz außerhalb eines EU-Mitgliedstaats 600 Euro (Anm. 8) 13. Zweigniederlassungen von sonstigen Rechtsträgern mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat 365 Euro (Anm. 9)
c)Eintragungsgebühren betreffend:
1.Änderungen beim Kapital (auch Kapitalerhöhung und herabsetzung) 171 Euro (Anm. 12) 2. Vermögensübertragung 101 Euro (Anm. 13) 3. Übernahme oder Übertragung von Betrieben/Teilbetrieben 101 Euro (Anm. 13) 4. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß UmwG oder § 25 FlexKapGG 101 Euro (Anm. 13) 5. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft gemäß AktG, SEG oder § 26 FlexKapGG sowie einer Genossenschaft nach dem SCEG 368 Euro (Anm. 14) 6. Spaltung 368 Euro (Anm. 14) 7. Verschmelzung 368 Euro (Anm. 14) 8. Realteilung einer Personengesellschaft 101 Euro (Anm. 13) 9. Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern 368 Euro (Anm. 14) 10. Sonstige Änderungen des Gesellschaftsvertrags (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), des Genossenschaftsvertrags, des Gründungsvertrags einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), der Satzung oder der Stiftungs(zusatz)urkunde 54 Euro (Anm. 15) 11. grenzüberschreitende Hinaus-Umwandlung, Hinaus-Verschmelzung oder Hinaus-Spaltung einer Kapitalgesellschaft nach dem EU-UmgrG 171 Euro (Anm. 12) 12. die beabsichtigte Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) in einen anderen Mitgliedstaat, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens einer Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland und die Erfüllung der Gründungsbedingungen für die beabsichtigte Gründung einer Holding-SE 171 Euro (Anm. 12) II. Schiffsregister
a)Pauschalgebühren für Eintragungen zum Erwerb einer Schiffshypothek 1,2 vH vom Wert des Rechtes
b)Pauschalgebühren für sonstige Eintragungen 68 Euro (Anm. 16) III. Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge , die einer Partei auf ihr Verlangen erteilt werden
a)Auszug aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs 15 Euro (Anm. 17)
b)Unterlage der Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung 15 Euro (Anm. 17)
c)Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen; Abschriften) für jede angefangene Seite 3,53 Euro (Anm. 18) IV. Firmenbuchabfragen
a)Abfragen nach § 34 Abs. 1 Firmenbuchgesetz – FBG (Einzelabfragen) 1. Aktueller Firmenbuchauszug 3,76 Euro (Anm. 19) 2. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen (gelöschten) Daten 6,30 Euro (Anm. 20) (Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 60/2017) 6. Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei Personen oder alphabetische Personenliste 1,17 Euro (Anm. 21) 7. European Business Register–Standardauszug 1,17 Euro (Anm. 21) 8. Ergebnis einer Personensuche 1,17 Euro (Anm. 21) (Anm.: Z 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) 12. Urkunden in der Urkundensammlung je Urkunde 1,17 Euro (Anm. 21) (Anm.: Z 13 und 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) 15. Suche im Zweig Firmeninformation mit Verknüpfungen pro Personenliste und pro Funktionenübersicht je Person 1,17 Euro (Anm. 21) 16. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmenliste mit Verknüpfungen 1,17 Euro (Anm. 21) 17. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmeninformation mit Verknüpfungen 1,17 Euro (Anm. 21) (Anm.: Z 18 aufgehoben durch Art. 3 Z 8, BGBl. I Nr. 60/2017) (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) Anmerkungen Zu Z I lit. a:
1.Der Eingabengebühren nach Tarifpost 10 I lit. a unterliegen:
a)Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch; b) sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, die auf eine Eintragung in das Firmenbuch oder eine Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Prüfern, Stiftungskuratoren, Revisoren und Abwicklern (Liquidatoren) gerichtet sind; c) Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 UGB sowie d) Rechtsmittel in Firmenbuchsachen. 1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 19 Euro (Anm. 1) .
2.Die Eingabengebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe mehrere Anträge enthält.
3.Die Eingabenge bühr bestimmt sich nach der bei Einbringung der Eingabe bestehenden Rechtsform des Rechtsträgers; bei Anträgen zur erstmaligen Eintragung nach der beantragten Rechtsform des Rechtsträgers, dessen Eintragung begehrt wird. (Anm.: Z 3a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) 4. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn die Eingabe zu keiner Eintragung im Firmenbuch geführt hat.
5.Eingaben des Revisionsverbands sind gebührenfrei.
Zu Z I lit. b und c:
6.Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen.
7.Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c ist bei Zutreffen mehrerer dort angeführter Tatbestände für jede einzelne der Eintragungen zu entrichten.
8.Die Gebühren für die Eintragungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebs anfallen, samt der damit im Zusammenhang stehenden Eingabengebühren, sind auch dann nicht zu erheben, wenn der amtliche Vordruck nach § 4 Abs. 1 und 3 NeuFöG bis spätestens 14 Tage nach dem Antrag auf Eintragung beim zuständigen Gericht einlangt und in diesem Antrag ausdrücklich die Gebührenbefreiung nach dem NeuFöG in Anspruch genommen und erklärt worden ist, dass der amtliche Vordruck innerhalb dieser Frist nachgereicht wird.
9.Die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. c Z 2 bis 8 ist auch bei mehrfacher Eintragung ins Firmenbuch nur einmal zu entrichten, und zwar jeweils vom übernehmenden Rechtsträger oder vom Rechtsnachfolger; liegen mehrere übernehmende Rechtsträger oder Rechtsnachfolger vor, so sind diese solidarisch zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.
Zu Z II:
10.Anmerkung 7 zu Tarifpost 9 gilt sinngemäß, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung an mehreren Schiffen erworben werden. Als Eintragung nach Tarifpost 10 Z II lit. a gilt auch die Vormerkung einer Schiffshypothek. (Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 7 Z 18, BGBl. I Nr. 186/2022) Zu Z III: (Anm.: Z 17 aufgehoben durch Art. 7 Z 15, BGBl. I Nr. 186/2022) (Anm.: Z 17a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005) 18. Soweit Firmenbuchauszüge aus dem händisch geführten Firmenbuch hergestellt werden, sind die Vorschriften für Schiffsregisterauszüge sinngemäß anzuwenden.
19.Ergänzungen, die einem bereits ausgefertigten Schiffsregisterauszug fortsetzungsweise beigesetzt werden, unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III; die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Ergänzung ohne Verwendung einer weiteren Seite auf der zur Ausfertigung des ursprünglichen Schiffsregisterauszuges verwendeten Seite niedergeschrieben wird.
20.Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
Zu Z IV:
21.Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch sowie sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit, sofern keine Weitergabe an Dritte erfolgt.
22.Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können bei Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV einen von der Bundesministerin für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag in Rechnung stellen.
23.Für Abfrageprodukte entsteht nur dann eine Gebührenpflicht nach dieser Tarifpost, wenn in Z IV dafür eine Gebühr vorgesehen ist. (____________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 23 Euro gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 24 Euro Anm. 2: ab 1.4.2025: 44 Euro ab 1.8.2026: 47 Euro Anm. 3: ab 1.4.2025: 123 Euro ab 1.8.2026: 130 Euro Anm. 4: ab 1.4.2025: 62 Euro ab 1.8.2026: 66 Euro Anm. 5: ab 1.4.2025: 246 Euro ab 1.8.2026: 260 Euro Anm. 6: ab 1.4.2025: 74 Euro ab 1.8.2026: 78 Euro Anm. 7: ab 1.4.2025: 160 Euro ab 1.8.2026: 169 Euro Anm. 8: ab 1.4.2025: 738 Euro ab 1.8.2026: 780 Euro Anm. 9: ab 1.4.2025: 449 Euro ab 1.8.2026: 475 Euro Anm. 10: ab 1.4.2025: 492 Euro ab 1.8.2026: 520 Euro Anm. 11: ab 1.4.2025: 326 Euro ab 1.8.2026: 345 Euro Anm. 12: ab 1.4.2025: 210 Euro ab 1.8.2026: 222 Euro Anm. 13: ab 1.4.2025: 124 Euro ab 1.8.2026: 131 Euro Anm. 14: ab 1.4.2025: 453 Euro ab 1.8.2026: 479 Euro Anm. 15: ab 1.4.2025: 66 Euro ab 1.8.2026: 70 Euro Anm. 16: ab 1.4.2025: 84 Euro ab 1.8.2026: 89 Euro Anm. 17: ab 1.4.2025: 18 Euro ab 1.8.2026: 19 Euro Anm. 18: ab 1.4.2025: 4,34 Euro ab 1.8.2026: 4,59 Euro Anm. 19: ab 1.4.2025: 4,63 Euro ab 1.8.2026: 4,89 Euro Anm. 20: ab 1.4.2025: 7,80 Euro ab 1.8.2026: 8,20 Euro Anm. 21: ab 1.4.2025: 1,44 Euro ab 1.8.2026: 1,52 Euro) Tarifpost Gegenstand Maßstab für die Gebührenbemessung Höhe der Gebühren 11 E. Beglaubigungen und Beurkundungen a) 1. Beglaubigungen von Unterschriften bei einer Bemessungsgrundlage für jede Unterschrift bis 360 Euro 3,53 Euro (Anm. 1) über 360 Euro bis 730 Euro 7 Euro (Anm. 2) über 730 Euro bis 3 630 Euro 15 Euro (Anm. 3) über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 29 Euro (Anm. 4) über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 45 Euro (Anm. 5) über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 61 Euro (Anm. 6) über 72 670 Euro für jede weitere angefangene 72 670 Euro je 29 Euro (Anm. 4) mehr 2. wenn der Wert nicht bestimmbar ist 15 Euro (Anm. 3)
b)Beglaubigungen von Abschriften, die von den Parteien überreicht werden; für jede angefangene Seite der Abschrift 2,36 Euro (Anm. 7) c) 1. Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen Beurkundung bedürfen, die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 14 Z 20, BGBl. I Nr. 62/2026) 3. Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten, die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren 4. Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten; die im Notariatstarifgesetz für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren (Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 15, Z 4, BGBl. I Nr. 59/2017) Anmerkungen 1. Die Gebühr für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde wird nach dem Wert des Gegenstandes ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen. Nebengebühren sind aber bei Bestimmung des Wertes des Gegenstandes nicht zu berücksichtigen.
2.Bei der Beglaubigung von Unterschriften auf einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ist der Berechung der Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 der Nennbetrag (Höchstbetrag) zugrunde zu legen; die Nebengebührensicherstellung bleibt hiebei unberücksichtigt.
3.Wenn die Unterschriften mehrerer Personen, die an einem Rechtsgeschäft beteiligt sind, beglaubigt werden, so ist die Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 für jede Unterschrift vom Gesamtwert zu bemessen.
4.Bei der Beglaubigung der Unterschrift auf einer Vorrangseinräumungserklärung ist als Bemessungsgrundlage der Wert des vortretenden Rechtes maßgebend. (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001) 6. Kann eine Unterschrift nur von mehreren Personen gemeinsam gegeben werden (Kollektivzeichnung), so ist nur die einfache Beglaubigungsgebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 1 zu entrichten.
7.Für die Beglaubigung einer Unterschrift auf einer Urkunde, aus der sich der Wert des Gegenstandes nicht unmittelbar ergibt, ist die Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a Z 2 zu bemessen.
7a. Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. a eine wertunabhängige weitere Gebühr von 19 Euro (Anm. 8) zu entrichten. Die Zusatzgebühr fällt auch dann bloß einmal an, wenn gleichzeitig die Unterschriften mehrerer Personen auf einer Urkunde beglaubigt werden.
8.Bei Bemessung der Gebühr nach Tarifpost 11 lit. b wird eine angefangene Seite als voll gerechnet.
9.Für die Beglaubigung von Ziffernausweisen ist die doppelte Gebühr zu Tarifpost 11 lit. b zu entrichten.
10.Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist. (____________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 4,34 Euro gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 4,59 Euro Anm. 2: ab 1.4.2025: 8,60 Euro ab 1.8.2026: 9,10 Euro Anm. 3: ab 1.4.2025: 18 Euro ab 1.8.2026: 19 Euro Anm. 4: ab 1.4.2025: 36 Euro ab 1.8.2026: 38 Euro Anm. 5: ab 1.4.2025: 55 Euro ab 1.8.2026: 58 Euro Anm. 6: ab 1.4.2025: 75 Euro ab 1.8.2026: 79 Euro Anm. 7: ab 1.4.2025: 2,90 Euro ab 1.8.2026: 3,07 Euro Anm. 8: ab 1.4.2025: 23 Euro ab 1.8.2026: 24 Euro) Tarifpost Gegenstand Maßstab für die Gebührenbemessung Höhe der Gebühren 12 F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens Pauschalgebühren für folgende Verfahren: a) 1. Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz), 358 Euro (Anm. 1) 2. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a Ehegesetz, 312 Euro (Anm. 2) 3. Verfahren zur Anerkennung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe (§§ 97 ff AußStrG), Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen zum Schutz des Vermögens Erwachsener (§§ 131a ff AußStrG) sowie Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Annahme volljähriger Wahlkinder an Kindes statt (§§ 91a ff AußStrG);
143 Euro (Anm. 3) b) 1. Feststellung von Ansprüchen auf Ausstattung, 287 Euro (Anm. 4) (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) 3. Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Grenzen (§§ 850 ff ABGB), 287 Euro (Anm. 4) 4. Verfahren nach dem Landpachtgesetz, 87 Euro (Anm. 5) 5. Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 836 ABGB, 287 Euro (Anm. 4) 6. Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB), 287 Euro (Anm. 4) 7. Anträge auf Feststellung der Rechtmäßigkeit gesonderter Wohnungnahme (§ 92 ABGB), 87 Euro (Anm. 5) 8. Verfahren über die Annahme eines volljährigen Wahlkindes an Kindesstatt (§§ 191 ff ABGB);
87 Euro (Anm. 5) c) 1. Verfahren über einen Auskunftsanspruch nach § 14 ECG, 87 Euro (Anm. 5) 2. Todeserklärung und Beweisführung des Todes, 87 Euro (Anm. 5) 3. Kraftloserklärung von Urkunden, 87 Euro (Anm. 5) 4. Verfahren vor dem Bezirksgericht nach § 37 MRG, 87 Euro (Anm. 5) 5. Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (§ 11 LiegTeilG), 87 Euro (Anm. 5) 6. Einräumung eines Notwegs, 87 Euro (Anm. 5) 7. Gesuche zwecks Erlags bei der Verwahrungsabteilung;
87 Euro (Anm. 5) d) 1. Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung nach dem AktG, dem GesAusG oder dem EU UmgrG vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Gesamtwert der Zuzahlungen oder der an Stelle der Zuzahlungen zu leistenden Aktien oder der höheren Barabfindung 1,5 vH, mindestens jedoch 10 000 (Anm. 6) Euro und höchstens 450 000 Euro (Anm. 7) 2. Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen, vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag 1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro (Anm. 7) 3. Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959), vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag 1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro (Anm. 7) 4. Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gemäß § 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes; vom Nennbetrag des Wertpapiers 1,5 vH, höchstens jedoch 450 000 Euro (Anm. 7)
e)Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz;
472 Euro (Anm. 8)
f)Verfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 oder 591 ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 589 Abs. 3 ZPO) und über die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters (§ 590 ZPO) 1. vor dem Gerichtshof erster Instanz 2. vor dem Obersten Gerichtshof 472 Euro (Anm. 8) 2 365Euro (Anm. 9) (Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)
h)in Verfahren nach dem § 104a AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände: (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) 2. für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer 309 Euro (Anm. 10) je Partei
i)in Verfahren nach dem § 106b AußStrG nach Ablauf der ersten fünf Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler: (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) 2. für jede weiteren begonnenen drei Monate Verfahrensdauer bis zum Abschluss der Tätigkeit des Besuchsmittlers den Parteien gegenüber 236 Euro (Anm. 11) je Partei
j)sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen die in der Anmerkung 11 genannten Verfahren.
273 Euro (Anm. 12) Anmerkungen 1. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3b festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
2.Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 1 ist für einen Antrag nach § 98 EheG nicht zu entrichten, wenn dieser in einem Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG gestellt wird.
2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
3.Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 312 Euro (Anm. 2) zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 468 Euro (Anm. 13) .
3a. Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG und Vereinbarungen nach § 55a Abs. 2 EheG sind auf Antrag für diejenige Partei gebührenfrei, deren Vermögen den Wert von 4 944 Euro (Anm. 14) und deren jährliche Einkünfte 14 834 Euro (Anm. 15) nicht übersteigen.
3b. Für sonstige Vereinbarungen in einem außerstreitigen Verfahren, deren Gegenstand bei selbständiger Geltendmachung einem anderen außerstreitigen Verfahren zuzuordnen wäre, ist zusätzlich die für das andere außerstreitige Verfahren vorgesehene Pauschal- oder gegebenenfalls Vergleichsgebühr zu entrichten; die für das Außerstreitverfahren, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde, entrichtete oder zu entrichtende Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Vereinbarung in einem streitigen Verfahren oder als prätorischer Vergleich geschlossen wird.
4.Betrifft ein Verfahren nach lit. d Z 1 eine börsenotierte Gesellschaft, so beträgt die Mindestgebühr 20 000 Euro (Anm. 16) . Die Mindestgebühr ist in Verfahren nach lit. d Z 1 auch zu entrichten, wenn kein Abfindungs-, Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtskräftig ermittelt oder verglichen wird. In Verfahren nach lit. d Z 2 bis 4 ist diesfalls eine Gebühr von 143 Euro (Anm. 3) zu entrichten.
5.Mit der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. e sind Eintragungsgebühren nach Tarifpost 10 nicht abgegolten. Erfolgt die Bestellung oder Abberufung von gesetzlichen Vertretern, besonderen Vertretern und Aufsichtsratsmitgliedern, Stiftungsprüfern, Stiftungskuratoren und Abwicklern (Liquidatoren) von Amts wegen, so ist anstelle der Eingabengebühr nach Tarifpost 10 die Gebühr nach Tarifpost 12 lit. e zu entrichten.
6.Wird in den in lit. d genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH und die Höchstgebühr auf 480 000 Euro (Anm. 17) ; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH und die Höchstgebühr auf 510 000 Euro (Anm. 18) . Die Mindestgebühr nach lit. d Z 1 bzw. Anmerkung 4 Satz 1 erhöht sich bei Erhebung eines Rekurses auf 11 000 Euro (Anm. 19) bzw. 22 000 Euro (Anm. 20) und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 12 000 Euro (Anm. 21) bzw. 24 000 Euro (Anm. 22) . Die Gebühren nach Anmerkung 4 dritter Satz erhöhen sich bei Erhebung eines Rekurses auf 157 Euro (Anm. 23) und bei Erhebung eines Revisionsrekurses auf 191 Euro (Anm. 24) . (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) 8. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten ist. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten. (Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015) 10. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h und i ist jeweils nur einmal zu entrichten, wenn ein Kinderbeistand oder Besuchsmittler für mehrere Kinder eingesetzt wird oder wenn in einem Verfahren mehrere Kinderbeistände oder Besuchsmittler eingesetzt werden.
11.Gebührenfrei sind, soweit nicht ausdrücklich anders angeordnet: a) Verfahren nach dem UbG und dem HeimAufG, b) Verfahren nach dem Tuberkulosegesetz und dem Epidemiegesetz, c) Verfahren über die Abstammung (§§ 81 ff AußStrG), d) Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen, e) Verfahren über die Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte (§§ 104 ff AußStrG), f) Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (§§ 111a ff AußStrG), g) Erwachsenenschutzverfahren (§§ 116a ff AußStrG), h) Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG. (____________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 440 Euro gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 465 Euro Anm. 2: ab 1.4.2025: 384 Euro ab 1.8.2026: 406 Euro Anm. 3: ab 1.4.2025: 176 Euro ab 1.8.2026: 186 Euro Anm. 4: ab 1.4.2025: 353 Euro ab 1.8.2026: 373 Euro Anm. 5: ab 1.4.2025: 107 Euro ab 1.8.2026: 113 Euro Anm. 6: ab 1.4.2025: 12 303 Euro ab 1.8.2026: 13 005 Euro Anm. 7: ab 1.4.2025: 553 656 Euro ab 1.8.2026: 585 255 Euro Anm. 8: ab 1.4.2025: 581 Euro ab 1.8.2026: 614 Euro Anm. 9: ab 1.4.2025: 2 910 Euro ab 1.8.2026: 3 076 Euro Anm. 10: ab 1.4.2025: 380 Euro ab 1.8.2026: 402 Euro Anm. 11: ab 1.4.2025: 290 Euro ab 1.8.2026: 307 Euro Anm. 12: ab 1.4.2025: 336 Euro ab 1.8.2026: 355 Euro Anm. 13: ab 1.4.2025: 576 Euro ab 1.8.2026: 609 Euro Anm. 14: ab 1.4.2025: 6 083 Euro ab 1.8.2026: 6 430 Euro Anm. 15: ab 1.4.2025: 18 251 Euro ab 1.8.2026: 19 293 Euro Anm. 16: ab 1.4.2025: 24 607 Euro ab 1.8.2026: 26 011 Euro Anm. 17: ab 1.4.2025: 590 567 Euro ab 1.8.2026: 624 273 Euro Anm. 18: ab 1.4.2025: 627 477 Euro ab 1.8.2026: 663 290 Euro Anm. 19: ab 1.4.2025: 13 534 Euro ab 1.8.2026: 14 306 Euro Anm. 20: ab 1.4.2025: 27 068 Euro ab 1.8.2026: 28 613 Euro Anm. 21: ab 1.4.2025: 14 764 Euro ab 1.8.2026: 15 607 Euro Anm. 22: ab 1.4.2025: 29 528 Euro ab 1.8.2026: 31 213 Euro Anm. 23: ab 1.4.2025: 193 Euro ab 1.8.2026: 204 Euro Anm. 24: ab 1.4.2025: 235 Euro ab 1.8.2026: 248 Euro) IVa. Rechtsmittel betreffend sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 12a Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens mit Ausnahme der Verfahren nach Tarifpost 12 lit. d
a)für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
b)für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren Anmerkungen 1. Gebührenpflichtig sind nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
2.Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.
V. Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 13 Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren: a) Privatanklage und Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO 287 Euro (Anm. 1) b) 1. Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte 576 Euro (Anm. 2) 2. Nichtigkeitsbeschwerden; 862 Euro (Anm. 3) c) sonstige Anträge nach dem Mediengesetz 87 Euro (Anm. 4) d) für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. c 175 Euro (Anm. 5) Anmerkungen (Anm.: Z 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) 4. Die Eingabengebühr nach Tarifpost 13 lit. b Z 1 ist in gleicher Höhe auch für Berufungsanmeldungen zu entrichten; in diesen Fällen entfällt eine Gebührenpflicht für die Einbringung der Berufungsausführung. (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008) (____________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 353 Euro gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 373 Euro Anm. 2: ab 1.4.2025: 709 Euro ab 1.8.2026: 749 Euro Anm. 3: ab 1.4.2025: 1 061 Euro ab 1.8.2026: 1 122 Euro Anm. 4: ab 1.4.2025: 107 Euro ab 1.8.2026: 113 Euro Anm. 5: ab 1.4.2025: 215 Euro ab 1.8.2026: 227 Euro) Va. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 13a a. Pauschalgebühren für folgende Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts:
1.Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung des Patentamts i. im einseitigen Verfahren ii. in mehrseitigen Verfahren 418 Euro (Anm. 1) 594 Euro (Anm. 2) 2. Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 1 800 Euro (Anm. 3) 3. Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts 800 Euro (Anm. 3) 4. Revisionsverfahren und Rekursverfahren im Sinne des § 519 Z 2 ZPO gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in den Verfahren nach Z 3 1 177 Euro (Anm. 4) 5. Rekursverfahren gegen Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung des Patentamts 447 Euro (Anm. 5) 6. Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 5 600 Euro (Anm. 6) b. Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gemäß § 5a, § 30 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 RAO 589 Euro (Anm. 7) c. Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen der Notariatskammer gemäß § 117a Abs. 4 und § 118a Abs. 3 NO 412 Euro (Anm. 8) d. Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren nach § 30a ÜbG 1. Rekursverfahren gegen Bescheide der Übernahmekommission 14 300 Euro (Anm. 9) 2. Revisionsrekursverfahren gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien in den Verfahren nach Z 1 18 000 Euro (Anm. 10) Anmerkungen 1. Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a lit. d unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.
2.Erheben mehrere Parteien gemeinsam ein Rechtsmittel, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 13a nur einmal zu entrichten; die Parteien sind zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015) 4. Wenn der Rechtsmittelwerber wegen Verfahrenshilfe oder aus anderen Gründen (§ 10) von der Entrichtung der Gebühren befreit ist, so ist in zwei- oder mehrseitigen Verfahren der Gegner zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben. (____________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 514 Euro gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 543 Euro Anm. 2: ab 1.4.2025: 731 Euro ab 1.8.2026: 773 Euro Anm. 3: ab 1.4.2025: 984 Euro ab 1.8.2026: 1 040 Euro Anm. 4: ab 1.4.2025: 1 448 Euro ab 1.8.2026: 1 531 Euro Anm. 5: ab 1.4.2025: 550 Euro ab 1.8.2026: 581 Euro Anm. 6: ab 1.4.2025: 738 Euro ab 1.8.2026: 780 Euro Anm. 7: ab 1.4.2025: 725 Euro ab 1.8.2026: 766 Euro Anm. 8: ab 1.4.2025: 507 Euro ab 1.8.2026: 536 Euro Anm. 9: ab 1.4.2025: 17 594 Euro ab 1.8.2026: 18 598 Euro Anm. 10: ab 1.4.2025: 22 146 Euro ab 1.8.2026: 23 410 Euro) VI. Justizverwaltung Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 14 Pauschalgebühren:
1.für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (§ 186 Abs. 2 AußStrG), 63 Euro (Anm. 1) 2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr, 15 Euro (Anm. 2) 3. für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG) ... 63 Euro (Anm. 1) (Anm.: Z 3a aufgehoben durch Art. 6 Z 26, BGBl. I Nr. 61/2022) (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013) (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2005) 6. für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts (§§ 87a, 87b und 87e NO) in der Ediktsdatei 131 Euro (Anm. 3) 7. für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste (§ 269 Abs. 2 IO), Verwalterliste in Exekutionssachen (§ 436 EO) oder Liste der Restrukturierungsbeauftragten (§ 46 ReO)
a)für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres 215 Euro (Anm. 4)
b)für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr 44 Euro (Anm. 5) 8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (§ 13 Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) 345 Euro (Anm. 6) 9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 24 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes)
a)von Ausbildungseinrichtungen 1 379 Euro (Anm. 7)
b)von Lehrgängen 690 Euro (Anm. 8) 10. für Anträge auf Aufrechterhaltung der Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen (§ 25 Abs. 1 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) 1 379 Euro (Anm. 7) 11. für Anträge auf Erteilung einer Registerauskunft für einen Verband (§ 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz) über strafgerichtliche Verurteilungen und Strafverfahren (§ 89m Abs. 1 Z 1 und 2 GOG) je angefragtem Rechtsträger 63 Euro (Anm. 1) 12. für gesellschafts- und firmenbuchrechtliche Veröffentlichungen, die ein Rechtsträger aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Ediktsdatei selbst vornimmt 131 Euro (Anm. 13) pro Kalenderjahr 13. für Eingaben zur Ersteintragung von Lobbying-Unternehmen in das Lobbying-und Interessenvertretungs-Register Abteilung A1 706 Euro (Anm. 9) 14. für Eingaben zur Ersteintragung von Unternehmen in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung B 236 Euro (Anm. 10) 15. für Eingaben zur Ersteintragung in das Lobbying- und Interessenvertretungs-Register Abteilung C und D 117 Euro (Anm. 11) (Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 4 Z 9, BGBl. I Nr. 38/2019) 17. für die elektronische Abfrage von Daten über Exekutionsverfahren (§§ 427 f EO) je Abfrage 10,70 Euro (Anm. 12) Anmerkungen 1. Die in der Tarifpost 14 Z 1, 2 und 11 angeführten Amtshandlungen werden erst vorgenommen, wenn die Gebühr hierfür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.
2.Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 2 ist nur einmal zu entrichten, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch eine vorgesetzte Behörde erforderlich ist.
2a. Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 6 ist für jede Bekanntmachung der Feilbietung einer Liegenschaft oder eines Teiles hiervon (bestimmt mit der Einlagezahl eines Grundbuchs oder der Nummer eines Grundstücks oder Wohnungseigentumsobjekts unter Angabe der Einlagezahl eines Grundbuchs), eines Superädifikats oder Baurechts auf einer Liegenschaft gesondert zu entrichten; sie ist für jede Feilbietung nur einmal zu entrichten, auch wenn der Inhalt der Veröffentlichung in der Folge ergänzt oder geändert wird.
3.Wird mehr als eine Ausfertigung der Registerauskunft nach Tarifpost 14 Z 11 begehrt, so ist vom Antragsteller für jede weitere Ausfertigung eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,47 Euro (Anm. 14) zu entrichten. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 6 Z 28, BGBl. I Nr. 61/2022) 5. Neben den Gebühren nach Tarifpost 14 sind keine weiteren Justizverwaltungsgebühren zu entrichten.
6.Die Gebühr nach Tarifpost 14 Z 12 ist für die erste Veröffentlichung eines Rechtsträgers im Kalenderjahr zu entrichten. Bei jeder weiteren Veröffentlichung hat der Rechtsträger darauf hinzuweisen, dass in diesem Kalenderjahr bereits eine Veröffentlichung vorgenommen und dafür die Gebühr entrichtet wurde, und dabei die für die Zuordnung dieser Zahlung maßgeblichen Angaben anzuführen.
7.Abfragen des Schuldners durch seinen Vertreter (§ 427 Abs. 3 EO) sind von den Abfragegebühren nach Tarifpost 14 Z 17 befreit.
8.Wird zur Abfrage nach Tarifpost 14 Z 17 eine Übermittlungs- oder Verrechnungsstelle in Anspruch genommen, so kann diese dem Abfragenden einen vom Bundesminister für Justiz zu genehmigenden für die eigene Tätigkeit angemessenen Zuschlag zu den von ihr zu entrichtenden Pauschalgebühren in Rechnung stellen. (____________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 78 Euro gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 82 Euro Anm. 2: ab 1.4.2025: 18 Euro ab 1.8.2026: 19 Euro Anm. 3: ab 1.4.2025: 161 Euro ab 1.8.2026: 170 Euro Anm. 4: ab 1.4.2025: 265 Euro ab 1.8.2026: 280 Euro Anm. 5: ab 1.4.2025: 54 Euro ab 1.8.2026: 57 Euro Anm. 6: ab 1.4.2025: 424 Euro ab 1.8.2026: 448 Euro Anm. 7: ab 1.4.2025: 1 697 Euro ab 1.8.2026: 1 794 Euro Anm. 8: ab 1.4.2025: 849 Euro ab 1.8.2026: 897 Euro Anm. 9: ab 1.4.2025: 869 Euro ab 1.8.2026: 919 Euro Anm. 10: ab 1.4.2025: 290 Euro ab 1.8.2026: 307 Euro Anm. 11: ab 1.4.2025: 144 Euro ab 1.8.2026: 152 Euro Anm. 12: ab 1.4.2025: 13,20 Euro ab 1.8.2026: 14 Euro Anm. 13: ab 1.1.2026: 161 Euro ab 1.1.2027: 170 Euro Anm. 14: ab 1.4.2025: 3,04 Euro ab 1.8.2026: 3,21 Euro) VII. Gemeinsame Bestimmungen zu I bis VI Tarifpost Gegenstand Maßstab für die Gebührenbemessung Höhe der Gebühren 15 Pauschalgebühren
a)für Abschriften oder Ausdrucke aus der Urkundensammlung des Grundbuchs (§ 5 Abs. 2 GUG) oder Firmenbuchs (§ 33 Abs. 2 FBG) für jede angefangene Seite 1,30 Euro (Anm. 1)
b)für Ausdrucke aus der Ediktsdatei (§ 89k Abs. 2 GOG) je Ausdruck 13 Euro (Anm. 2)
c)für sonstige Kopien oder Ausdrucke auf Papier, die über Antrag auf Akteneinsicht 1. vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Justizverwaltungsbehörde hergestellt werden für jede Seite 70 Cent (Anm. 3) 2. von der Partei unter Inanspruchnahme von Infrastruktur der Justiz zur Herstellung solcher Kopien oder Ausdrucke selbst hergestellt werden für jede Seite 36 Cent (Anm. 4)
d)für elektronische Kopien, die über Antrag auf Akteneinsicht auf von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenträgern erstellt werden bis 7 GB 15 Euro (Anm. 5) über 7 GB bis 30 GB 25 Euro (Anm. 6) über 30 GB bis 120 GB 45 Euro (Anm. 7) über 120 GB für je weitere 500 GB 45 Euro (Anm. 7)
e)für Amtsbestätigungen für jede angefangene Seite 4 Euro (Anm. 8)
f)für die Ausstellung einer Apostille nach dem Apostillegesetz, BGBl. Nr. 28/1968 je Apostille 15 Euro (Anm. 5)
g)für Zustellungen, die das Gericht auf Antrag verfügt (§ 444 Abs. 2 EO, § 85 Abs. 1 NO) je Antrag 50 Euro (Anm. 9) Anmerkungen 1. Gebührenfrei sind: a) eine Ausfertigung von Aktenstücken, die von Amts wegen vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer Justizverwaltungsbehörde den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt wird; ebenso deren neuerliche Zusendung mit Rechtskraftbestätigung; b) die Herstellung einer Aktenkopie im Rahmen der Amtshilfe für Rechtsträger, die in Vollziehung der Gesetze handeln, und für parlamentarische Untersuchungsausschüsse; c) die Herstellung einer Aktenkopie für Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Tätigkeit als juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren; d) die erste Herstellung einer vollständigen Aktenkopie für Kinderbeistände im Rahmen des § 104a Abs. 3 AußStrG, danach monatliche, aus besonderen Gründen auch frühere Ergänzungen derselben; e) die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der Ausbildungsausweise und Beurteilungen von Rechtspraktikanten (§ 8 RPG) und der Beurteilungen des Ausbildungsstandes von Richteramtsanwärtern (§ 12 RStDG); f) Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden; g) Amtsbestätigungen, die in Pflegschaftsverfahren und in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden. 2.
Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs und aus dem Schiffsregister sowie Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III. 3. Die Gebühr nach lit. c Z 1 und 2 ist auch dann für jede Seite zu entrichten, wenn die Partei die Ausfolgung in elektronischer Form verlangt und aus Anlass dieses Verlangens bisher nur in Papierform vorhandene Aktenbestandteile eingescannt werden müssen. 4. Für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken sowie für die Übermittlung von Daten für statistische Zwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, für wissenschaftliche Arbeiten oder für vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen kann mit Entscheidung der Einsicht gewährenden Stelle von der Einhebung der Gerichtsgebühren wegen des öffentlichen Interesses der Justiz an der Untersuchung abgesehen oder an Stelle der Gerichtsgebühren ein pauschaler Kostenersatz, der die Verwaltungskosten deckt, festgesetzt werden. 5.
Sind in anderen Vorschriften Kostenersätze für die Erteilung anonymisierter Ausdrucke vorgesehen, treten diese an die Stelle der Gebühren nach dieser Tarifpost. 6. Gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke und Kopien, Amtsbestätigungen und Apostillen nach der Tarifpost 15 werden der Partei erst dann überlassen und Zustellungen im Sinn dieser Tarifpost erst dann vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist. (____________ Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025: 1,60 Euro gemäß BGBl. II Nr. 227/2026 ab 1.8.2026: 1,69 Euro Anm. 2: ab 1.4.2025: 16 Euro ab 1.8.2026: 17 Euro Anm. 3: ab 1.4.2025: 86 Cent ab 1.8.2026: 91 Cent Anm. 4: ab 1.4.2025: 44 Cent ab 1.8.2026: 47 Cent Anm. 5: ab 1.4.2025: 18 Euro ab 1.8.2026: 19 Euro Anm. 6: ab 1.4.2025: 31 Euro ab 1.8.2026: 33 Euro Anm. 7: ab 1.4.2025: 55 Euro ab 1.8.2026: 58 Euro Anm. 8: ab 1.4.2025: 4,92 Euro ab 1.8.2026: 5,20 Euro Anm. 9: ab 1.4.2025: 62 Euro ab 1.8.2026: 66 Euro) Anmerkung 1. ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009; Art. 5, BGBl. I Nr. 137/2009; Art. 5 § 1, BGBl. I Nr. 1/2013 2. EG/EU: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011; Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017; Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020; Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022; Art. 9, BGBl. I Nr. 78/2023 3. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013 Schlagworte Insolvenzverfahren, Kapitalherabsetzung, Aktenablichtung, Gerichtsgebühr, Nichtigkeitsklage, Tarifpost, Sanierungsplan, Pflegschaftssache, Reorganisationsverfahren Zuletzt aktualisiert am 06.08.2026 Gesetzesnummer 10002667 Dokumentnummer NOR40280379
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.