§ 1082 ABGB – Probezeit beim Kauf auf Probe
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von dem Kaufvertrage · nichtamtliche Überschrift
Ist bei einem Kauf auf Probe keine Probezeit vereinbart worden, so kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Frist als Probezeit setzen.
Rechtsprechung zu § 1082 ABGB
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1960-01-13