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Europaius

§ 1100 ABGB – Zins

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen

Ist nichts anderes vereinbart oder ortsüblich, so ist der Zins, wenn eine Sache auf ein oder mehrere Jahre in Bestand genommen wird, halbjährlich, bei einer kürzeren Bestandzeit hingegen nach Verlauf derselben zu entrichten. Bei der Raummiete ist der Zins monatlich, und zwar jeweils am Fünften des Monats, zu entrichten.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.