§ 1110 ABGB – Vermutung mangels Inventarium beim Bestandvertrag
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift
Wenn bey dem Bestandvertrage kein Inventarium errichtet worden ist; so tritt die nähmliche Vermuthung, wie bey der Fruchtnießung (§. 518) ein.
Rechtsprechung zu § 1110 ABGB
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1995-10-19
Verweise in dieser Vorschrift
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