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§ 1187 ABGB – Verbot schädlicher Nebengeschäfte

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen

Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.

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Rechtsprechung zu § 1187 ABGB

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2013-10-09
2013-10-09

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