§ 1251 ABGB – Bedingungen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen
Die Bestimmungen über Bedingungen bei Verträgen sind auch auf Erbverträge anzuwenden.
Verweise auf diese Vorschrift
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