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§ 1280 ABGB – Erhalt und Aufwand bei der Erbschaft

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von den Glücksverträgen · nichtamtliche Überschrift

Alles, was der Erbe aus dem Erbrecht erhält, wie etwa die bezogenen Früchte und Forderungen, zählt zur Verlassenschaft. Alle Aufwendungen, die er selbst für den Antritt der Erbschaft oder für die Verlassenschaft gemacht hat, werden hingegen von der Verlassenschaft abgezogen. Dazu gehören die bezahlten Schulden, die schon abgeführten Vermächtnisse, Steuern, Abgaben und Gerichtsgebühren und, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, auch die Begräbniskosten.

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Rechtsprechung zu § 1280 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.