§ 1289 ABGB – Gegenstand der Versicherung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von den Glücksverträgen · nichtamtliche Überschrift
Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waaren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden. Es können aber auch andere Sachen, z. B. Häuser und Grundstücke gegen Feuer- Wasser- und andere Gefahren versichert werden.