§ 1349 ABGB – Wer sich verbürgen könne
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten
Fremde Verbindlichkeiten kann ohne Unterschied des Geschlechtes jedermann auf sich nehmen, dem die freye Verwaltung seines Vermögens zusteht.