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§ 1411 ABGB – Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Drittes Hauptstück – Von Aufhebung der Rechte u

Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.

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