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§ 292 ABGB – Körperliche und unkörperliche Sachen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte

Körperliche Sachen sind diejenigen, welche in die Sinne fallen; sonst heißen sie unkörperliche; z. B. das Recht zu jagen, zu fischen und alle andere Rechte.

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Rechtsprechung zu § 292 ABGB

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2023-02-20
2022-04-04
1962-10-13

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.