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Europaius

§ 297 ABGB – Unbewegliche Sachen durch Zubehör und Verbindung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eherechte · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 297 ABGB zählt weitere Dinge zu den unbeweglichen Sachen. Dazu gehören Gebäude, die auf Grund und Boden in der Absicht errichtet werden, dass sie stets dort bleiben sollen, samt dem senkrecht darüberliegenden Luftraum. Ebenso gehört dazu alles, was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist, zum Beispiel Braupfannen, Branntweinkessel oder eingezimmerte Schränke. Darüber hinaus zählt das Gesetz Dinge dazu, die zum anhaltenden Gebrauch eines Ganzen bestimmt sind, etwa Brunneneimer, Seile, Ketten oder Löschgeräte. Der Gesetzestext listet diese Gegenstände als zu den unbeweglichen Sachen gehörig auf, ohne ihr Verhältnis zur unbeweglichen Sache näher zu bestimmen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Eben so gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, daß sie stets darauf bleiben sollen, als: Häuser und andere Gebäude mit dem in senkrechter Linie darüber befindlichen Luftraume; ferner: nicht nur Alles, was erd- mauer- niet- und nagelfest ist, als: Braupfannen, Branntweinkessel und eingezimmerte Schränke, sondern auch diejenigen Dinge, die zum anhaltenden Gebrauche eines Ganzen bestimmt sind: z. B. Brunneneimer, Seile, Ketten, Löschgeräthe und dergleichen.

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Rechtsprechung zu § 297 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.