§ 311 ABGB – Gegenstände des Besitzes
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von dem Besitze
Alle körperliche und unkörperliche Sachen, welche ein Gegenstand des rechtlichen Verkehres sind, können in Besitz genommen werden.
Rechtsprechung zu § 311 ABGB
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2016-03-22