§ 377 ABGB
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von dem Eigenthumsrechte
Wer eine Sache, die er nicht besitzt, zu besitzen vorgibt, und den Kläger dadurch irre führt, haftet für allen daraus entstehenden Schaden.
Rechtsprechung zu § 377 ABGB
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2021-02-23
2019-03-05
2010-04-28