§ 418 ABGB – Bauführung mit eigenem Material auf fremdem Grund
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Viertes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
Baut jemand mit eigenem Material ohne Wissen und Willen des Grundeigentümers auf fremdem Grund, fällt das Gebäude dem Grundeigentümer zu. Der redliche Bauführer kann Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten verlangen, der unredliche wird wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Wusste der Grundeigentümer von der Bauführung und untersagte sie dem redlichen Bauführer nicht sofort, kann er nur den gemeinen Wert für den Grund fordern.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Hat im entgegen gesetzen Falle jemand mit eigenen Materialien, ohne Wissen und Willen des Eigenthümers auf fremdem Grunde gebaut, so fällt das Gebäude dem Grundeigenthümer zu. Der redliche Bauführer kann den Ersatz der nothwendigen und nützlichen Kosten fordern; der unredliche wird gleich einem Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Hat der Eigenthümer des Grundes die Bauführung gewußt, und sie nicht sogleich dem redlichen Bauführer untersagt, so kann er nur den gemeinen Werth für den Grund fordern.