Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 444 ABGB – Erlöschung des Eigenthumsrechtes

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Fünftes Hauptstück – Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe

Das Eigenthum überhaupt kann durch den Willen des Eigenthümers; durch das Gesetz; und durch richterlichen Ausspruch verloren gehen. Das Eigenthum der unbeweglichen Sachen aber wird nur durch die Löschung aus den öffentlichen Büchern aufgehoben.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 444 ABGB

1
1983-11-16

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.