§ 754 ABGB – Anrechnung an Vorfahren und Miterben geleisteter Schenkungen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift
Einem Nachkommen wird nicht nur das, was er selbst, sondern auch das, was seine Vorfahren, an deren Stelle er tritt, auf solche Art empfangen haben, auf den Erbteil angerechnet. Auch wer einen Erbteil im Wege der Anwachsung erhält (§ 560), hat sich Schenkungen an denjenigen, dessen frei gewordenen Erbteil er übernimmt, anrechnen zu lassen.
Rechtsprechung zu § 754 ABGB
6
2022-03-16
2003-01-28
1996-09-17
1991-06-19
1991-02-28
1980-04-09
Verweise in dieser Vorschrift
1